{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-08_4_StR_501_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-08","aktenzeichen":"4 StR 501/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 501/62\n\n2161 021:\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngsesgsen\n\n=\n\nden Bäckergesetien Johannes 5 t EEE\naus KEe dort geboren on 955:\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen\n\nhakens\n\n5undesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Nr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW ir der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr. EB ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter(s\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urtei).\ndes T.andgerichts in Detmold vom 13. September 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas handgericht in Bielefeld hatte den Angeklagten\nvesen voroätzlicher Körperverletzung zu 750 DM Gelästrafe\nverurteilt, von den Vorwürfen der Notzucht in zwei Fäl-\n'en (Insc EEE un: 1 fricie TE sorie des\n;iderstands gegen die Staatsgewalt aber freigesprochen\n(Urteil 7 Kis 3/61 vom 3. August 1961).\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde diceses Urteil teilweise aufgehoben (Urteil des erkennenden\nSenats vom 23. Februar 1962 - 4 StR 511/61 -, teilweise\nabgedruckt in IM Nr. 1 zu § 127 StPO). Nunmehr hat das\nLandgericht in Detmold den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber\nInze CB und wegen Yiierstands gegen die Staatsgewalt zu zehn Monaten Gefängnis und zu 100 DM Geldstrafe\n\nverurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der\nSachrüge. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.\n\n1. Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Die im Urteil zur Notzucht getroffenen Teststellungen und die von der Strafkammer hieraus gezogenen Schlußfolgerungen verstoßen nicht gegen die Letenserfahrung. Die Feststellungen sind auch hinreichenä vollständig und genau, um dem Revisionsgericht die Prüfung\ndes Urteils auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Im Falle\ndes Widerstands gegen die Staatsgewalt konnte das \\„andgericht im Anschluß an die Darlegungen des Senats in\nseinem Urteil vom 23. Februar 1962 ohne Rechtsirrtum\nannehmen, daß der Xriminalmeister SÜD \"Gefahr in\n\nVerzug\" [ür gegeben hie't und ohne Ermessensmißbrauch\n\nfür gegeben halten konnte.\n\nt) Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten tei Besenung der Notzucht hat das Landgericht (5. 9 UA) ausgeführt, der Angeklagte habe zwar angegeben, den Abend über\nerheblich getrunken zu haben, er hate aber selkst zugegeben, keineswegs betrunken gewesen zu Sein, Sondern \"noch\ngenau gewußt zu haben, was er tat, so daß an der Schuldfähigkeit des Ängeklagten Zweifel nicht bestehen können\",\nNiese Ausführungen sind für sich allein mißverständlich.\nlach % 51 StGB genügt es nicht, daß der Täter das Unerlaubte\nder Tat einsieht, er muß vielmehr auch imstande sein, nach\n\nieser Einsicht zu handeln. Daß indes das Jandgericht nicht\nnur das Einsichts-, sondern auch das Hemmungsvermögen geprüft hat, geht aus den Darlegungen 5. 10 UA hervor. Darnach\nvurde dem Angeklagten die Milderungsmöglichkeit nach § 51\nAbs. 2 StGB zugute gehalten, weil nicht auszuschlicßen\n\nwar, daß infolge alkoholbedingter \"Enthemmung\" seine Fähigkeit, \"das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser\nsinsient zu handeln\", erheblich vermindert war.\n\nc) Im Falle des liderstands gegen die Staantsgewalt\nvermißt die Revision die Prüfung der Frage, ob der Arngeklugte im Verbotsirrtum gehandelt hat. Sie meint, die\nherrschende Ansicht, daß die Rechtmäßigkeit der Amtsausübun: Bedingung der Strafbarkeit sei und somit nicht vom\nVorsatz umfaßt zu werden brauche, erspare es dem Tatrichter nicht,zu prüfen, ob der Täter über die Rechtmäßigkeit der \"Rechtsausübung\" geirrt und sich deshalb in einen\nVerkotsirrtum hinsichtlich der ganzen Tat befunden habe.\n\nEs ist richtig, daß die Straikammer die Frage des\nUnrechtsbewußtseins des Angeklagten nicht ausdrücklich\nerörtert hat. Sie hat jedoch auf BGHSt 4, 161 Bezug ze-\n\nnommen. Dort wird (S. 16%) unter Hinweis auf die Entstehung;sgeschichte und dern Zweck des 3 115 StGB ausgefünrt, auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshanädlung\nals einer bloßen Bedingung der Strafbarkeit brauche sich\nder Tätervorsatz nicht zu beziehen und könne sich ein\nrechtserheklicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum)\ndes Täters nicht erstrecken. An späterer Stelle (S, 164 f)\ngeht der Bundesgerichtshof dann noch ausführlich auf die\nFrage des Unrechtskewußtseins ein und hebt hervor, die\nSicherheit der rechtsstaatlichen Ordnung erfordere es,\ndaß der Widerstehende die Gefahr des unerlaubten Widerstandleistens trage. Dieser könne regelmäßig nicht mit\nErfolg einwenden, er habe das Unrecht seines Verhaltens\ntrotz aller Gewissensanspannung oder Erkundigung nicht\neinsehen können (BGHSt 4, 1). Ein unvermeidbarer Irrtum\nkönne nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa wenn der\nBeamte offensichtlich ohne Zuständigkeit oder willkürlich\nvorgehe oder ersichtlich eine Straftat begehe.,\n\n£in solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich\nnichtvor. Der Angeklagte wurde deshalb mit Recht eines\nVergehens nach § 113 StGB schuldig gesprochen.\n\n2, Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision bemängelt insoweit selbst nur,\ndaß dem Angeklagten straferschwerend angelastet worden\nsei, das Vertrauen des Mädchens, das ihm ohne Arg in sein\nzimmer gefolgt sei, mißbraucht zu haben; sie meint, diese\nETwägung stehe in Widerspruch zu der \"Feststellung\" (S. 7\nUA), infolge des der Tat vorausgegangenen KXarnevalstreibens\nin Verbindung mit dem Alkoholgenuß möge die Überlegungskraft der Zeugin CD teeinträchtigt gewesen sein,\nso daß sie sich die möglichen Folgen ihres Verhaltens nicht\nmehr in allen Zinzelheiten habe vorstellen können,\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn das\nHädchen infolge des Alkoholgenusses kis zu einem gewissen\nGrade enthemmt und deshalb sich der möglichen Fehldeutung\nseines Verhaltens durch den Angeklagten (Mitkommen auf\ndessen Zimmer zu vorgerückter Nachtstunde) nicht mehr\nvoll bewußt gewesen sein soilte, wäre es darum nicht vweniger schutzbedürftig gewesen, als wenn es dem Angeklagten\nim bestimmten, diesem erkennbaren Vertrauen darauf gefolgt wäre, daß ihm kein Leid geschehe. Das gilt zumindest\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Angeklagte auf Grund\nder entschiedenen Gegenwehr der Inge Em erkannte,\ndiese sei mit dem ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr\nkeinesfalls einverstanden.\n\nDaß das Mädchen die Lage, in der sie vergewaltigt\nwurde, selbst mifverschuldete, hat das Landgericht im\nübrigen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt; denn es\nhat das \"leichtsinnige Verhalten ües Opfers\" mit zum Anlaß\ngenommen, das Vorliegen mildernder Umstände nach § 177\nAbs. 2 StGB zu bejahen und demgemäß den Angeklagten nur\nmit Gefängnis statt mit Zuchthaus zu bestrafen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-08/4-str-501-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-08/4-str-501-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:35.151515+00:00"}}