{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-08_4_StR_485_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-08","aktenzeichen":"4 StR 485/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 485/62 216] . 019 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz Km :.: EEE\nEB, iort geboren am GEB :::5,\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mönchengladbach vom 21. September 1962\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nvas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung\ngeschlechtlicken Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung (38 183, 185, 73 StGB) in zwei \"ällen zur Gesamtstrafe von neun Honaten Gefängnis verurteilt. Die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\n\ngetragen.\n\na) Das bedarf hinsichtlich des äußeren Tatbestandes\nder dem Angeklagten zur hast gelegten Vergehen keiner\nnäheren Erörterung. Rechtsirrtunsfrei dargelegt hat das\nYandgericht auch, daß der Angeklagte jeweils vorsätzlich\nhandelte,\n\nk) Zu prüfen ist lediglich, ok die Urteilsausführungen\nzur Frage der Zurechnungsfähigkeit rechtlich bedenkenfreci\n\nsind.\n\nDer Angeklagte stand kei Begehung beider Taten unter\nAlkoholeinfluß; bei der ersten Tat betrug sein Blutalkoholgehalt 1,60 %0, bei der zweiten Tat 1,89 %0. Der vom Landgericht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gehörte Sachverständige, Landesmedizinalrat Dr. Koschitzke, verneinte Anzeichen für das Vorliegen\neiner Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung, hob aber hervor, daß die Handlungen des Argeklagten auf eine starke sexuelle Triebhaftigkeit mit Neigung\nzu abartigen Verhaltensweisen schließen ließen. Einen Alkoholmißtrauch im Sinne des chronischen Alkoholismus schloß\ner mit Sicherheit aus, Bei der körperlich-neurologischen\n\nı\nUN\nı\n\nUntersuchung des Angeklagten sei lediglich aufgefallen,\n\nso führte der Sachverständige weiter aus, daß bei ilm\n\neine neuropathische Konstitution vorliege, die sich in\nreflektischer Erregtarkeit und in vegetativen Zeichen wie\nKopf- und Händezittern äußere. Zusammenfassend kam der Gut.\nachter zu dem Ergebnis, daß bei dem Angeklagten \"mit hinreichender Sicherheit eine Geisteskrankheit oder Geistes.\nschwäche ausgeschlossen sei und er daher generell als vol\nverantwortlich anzusehen sei\". &ine krankhalte Alkoholunverträglichkeit (pathologischer Rauschzustand) liege bei\ndem Angeklagten gleichfalls nicht vor. Seine neuropathische\nvegetativ labile Konstitution wirke allenfalls begünstigend auf die Alkoholwirkung, dies jedoch nicht in einen\nMaße, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzu-\n\nnehmen Seien.\n\nDie Strafkammer hat sich diesem \"überzeugenden Gutachten\" des Sachverständigen angeschlossen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die vom Landgericht festgcestellte Alkoholbeeinflussung selbst in Verbindung mit\nder starken sexuellen Triethaftigkeit des Angeklagten unl\nseiner labilen Konstitution eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Folge hatte,\nmußte in erster Linie der Sachverständige auf Grund .seiner besonderen Sachkunde prüfen und beurteilen. Die Strafkammer durfte sich seinem Guachten anschließen, wenn es\nihm schlüssig und mit der Lebenserfahrung vereinbar erschien. Das war ersichtlich der Fall. Auch der Senat\nkann keinen Verstoß gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz erkennen.\n\n2, Der Strafausspruch und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar besonderes Gewicht\n\nauf den Strafzweck der persönlichen Abschreckung gelegt,\ndabei aber beachtet, daß eine Strafschärfung aus diesen\nGesichtspunkt im Rahmen der Schul angemessenheit bleiben\nmuß (vgl. BGHSt 7, 28, 32). Die Versagung von Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei begründet.\n\nKrumne Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-08/4-str-485-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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