{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-08_4_StR_466_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-08","aktenzeichen":"4 StR 466/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 466/62 2161 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Erna 5 EB ‚, geschiedene FW;\naus AU, zchoren an EEE 1955 ir u ost-\n\npreußen,\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD in dcr Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wirä das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 3. September 1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen\nShrenrechte auf die Dauer von drei Jahren wegen Meincids\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden,\nDie Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernorsmen zu werden, hat ihr die Strafkammer für dauernd ab-\n\nerkannt.\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafaus-\n\nspruch begründet.\n\nI. Die_Verfahrensrüge\n\nDie Aufklärungsrüge steht in enger Verbindung mit der\nSachrüge. Sie wirä daher mit ihr zusammen behandelt (II 5).\n\nII. Die Sachrüge\n\nA. Der Schuldspruch\n\n1. Der Verurteilung der Angeklagten legt das Landgericht\nfolgenden Sachverhalt zu Grunde:\n\nDie Ehefrau des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagsten\nHandelsvertreters Hans-\\Verner MB klaste im Herbst 1960\ngegen diesen auf Scheidung. Sie behauptete unter anderen,\ner unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Ehefrau\nvom, jctzt Saw. estritt üics. Scine Wider:l-ge\nstützte er unter anderem darauf, daß ihn scine Ehefrau an\n8. Hai 1960 grundlos verlassen habe, In ihrer Erwiderung\n\n\\\nl\n\n=>\n\nsegründeto diese, warum eice von ihrem Ehemann wegeugangen\nsei, und behauptete, ihr Ehemann unterhalte zu Frau Te\nschon scit Oktober 1959 Beziehungen. Schon damals habe er\nmit Jieser gemeinsam in einem Hobel übernachtet. Auch an Fuge\nvor ihrer - der Eheleute WED - Trennung habe er mit\n\nFrau FEB in Hotel in einem Zimmer genächtigt und ihr - der\nEhefrau MB - bei einem Treffen nach der Trennung mitgeteilt, er habe sich schriftiich verpflichtet, Frau Tee\n\nzu heiraten. In dem auf den 14. FTebruar 1962 vor dem Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts anberaumten Termin\nstellte der Ehemenn IWW bei sciner Vernenmung nach\n\n§ 619 ZPO cine Hotclübernachtung mit Trau FWin urede.\nNachäien er wirtschaftliche Gründe Gdefür angegeben hatte, warun\n\ner dlese nach der Trennung von seiner Ehefrau zu sich genowmen\nhabe, und nachdem er über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden war, erklärte 2er, Geschlechtsverkehr mit Prau\nFr20C er nicht gehabt. Auch die als Zeugin vernommene\nFreu FÜ stellte bei ihrer eidlichen Vernehmung in Abrocds,\nCeoR ihr beigewohnt habe. Tatsächlich übte Te\nmit ihr seit Anfang Juli 1960 regelmäßig den Jeschlechtuveo\nkchr aus. Bei ihrer Vernehmung war sie von I i:ı 7. Ion.i\nschwanger. Auch sic hatte Klage auf Scheidung gegen ihren\nShemann erhoben und wollte verhindern, daß ihr Thebruch mit\nNEE in ihrem und Ms Scheidungsverfahren bekannt\nwerde. Beide Angeklagten hatten sich vor dem Termin vor den\nEinzelrichter abgesprochen, ihren Geschlechtsverkehr abzu-\n\nker\n\nH\n\nwen\nI,\n\nstreiten. In diesem gegen sie laufenden Strafverfahren haben\nbeide angegeben, sie hätten bei ihrer Anhörung vor dem\nsinzelrichter am 14. Februar 1961, völlig unabhängig voneinander, beide irrtümlich angenommen, daß sie nur über ihre\nBeziehungen zueinander bis zum 8. Mai 1960, dem Tage, un dem\nGie Sheleute N sich voneinander getrennt hatten, vernommen würden. Die Strafkammer hat diese Einlessung auf\nGrund der Beweisaufnahne als unwahre Schutzbehauptung unge\n\nYu\n\n?\nKan\non\n\nehen und die Angeklagte wegen Meincids, den KHitangerlugt\n\n[pP]\n\nEB viegsen Beihilfe dazu verurteilt.\n\n2. Dje sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts\nzum Schuldspruch gegen die Angeklagte SB Iasscn keinen\nRechtsirrtum zu ihrem Nachteil erkennen, Sie sind von der\nRevision im einzelnen auch nur insoweit angegriffen worden,\nals sie die Beweiswürdigung betreffen. Diese Angriffe aber\nsind unbeachtlich. Denn das Landgericht hat dabei weder\nDenkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungsregeln verstoßen»\n\n3. Fehl schlägt auch die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer mußte sich — entgegen der Ansicht der Revision -\nnicht geärängt fühlen, äie Prozeßbevollmächtigten der ZIhrleute ZW in deren Ehescheiäungsrechtsstreit und die\nProtokollführerin Justizangestellie Ze in diesem ProzeS\nals Zeugen über die Art der Befragung Ger Anscklagten Scääler\ndurch den Zinzelrichter am 14. Februar 1961 zu vernehmen.\nDenn das Landgericht war, wie äie Darlegungen des angefochtenen Urteils ergeben, auf Grund der in der Hauptverhandlung stattgefundenen Beweisaufnahne ,„ besonders im Hinblick auf den Gang des Scheidungsverfahrens und der Vernehmungen der Angeklagten und des schon rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten MW; der Aussage der Haucfrau\nIrmgard U als Zeugin über das dieser angesonnene Verschweigen der Tatsache, daß VW der Vater des von ihrer\nSchvester, der Angeklagten, geborenen Kindes ist, sowie das\nvöllig gleichartige Verhalten beider Angeklagten vor Gericht,\nvon der Schuld der Angeklagten SB vol1 überzeugt. Is\nhätte mithin die Pflicht zu weiteren Ermittlungen nur gehabt, wenn ihm Unstände oder Möglichkeiten bekannt gewesen\nwären, die bei verständiger „ürdigung der Sachlage Zweifcl\nan der Hichtigkeit seiner Überzeugung hätten wecken müsıın\n(vgl. BGH in NJW 1955, 1407 Nr. 24 a.8.; 1951, 283 ir. 22;\nLDR 55, 529 bei Herlan). Das ist indescen nicht Ger Fali,\n\n2a einer Weiterführung der Beweisaufnahme nötigten zuch\n“ic angaben der beiden Angeklagten bei ihrer polizeilichen\nVernehmung von 24. November 1961 nicht, ebenso nicht der\nInhalt der dienstlichen Äußerung der Justizcengestellten\n\nZieser vor 1. März 1962.\n\n3. Der Strafausspruch\n\nrechtlichen Bedenken begegnen aber die Strafzumessungegründe, weil in ihnen die Anwenäbarkeit des § 157 Abs. 1 Stcy\nnicht behandelt worden ist. Möglicherweise hätte das Landgericht die Befugnis gehabt, die Strafe der Angeklagten See\nnach § 157 Abs. 1 StGB zu mildern, und von ihr auch Gebrauch\n\ngemacht. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die\nAngeklagte ihre ehebrecherischen Beziehungen zu dem Mitangze-\n\nstellte, würde der Anwendung des § 157 Aks. 1 StGB nicht\n\nim Wege stehen. Denn die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung\nabzuwenden, braucht nicht das einzige und auch nicht das\nHauptmotiv siner falschen eidlichen Aussage sein (vgl.\n\nB6HSt 2, 379). Die Erörterung, ob die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 157 Abs, 1 StGB gegeben sind, lag hier\nbesonders nahe; denn der Nitangeklagte Ifw hat sich üahin eingelassen, er habe in seinen Gesprächen mit der Hausfrau Irmgard VB, ser Schwester der Angeklagten Se:\nGenen diese nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beiwohnte, auf die Nöglichkeit einer Bestrafung wegen\nEhebruchs hingewiesen, wenn in seiner Ehescheidungsverfahrer\nbekannt würde, daß er mit der Angeklagten Se zeschlechtlichen Verkehr gehabt habe,\n\nDaß die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB\nnicht erörtert hat, stellt einen sachlichrechtlichen Fehler\ndar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Demit\nentfällen auch die vom Landgericht getroffenen Nobenent-\n\nscheidungen. Bejaht das Landgericht die Anwendbarkeit dcs\n\n§ 157 StGB, so wird es § 161 Abs. 1 StGB zu beachten haten.\nIn ihm ist eine Ausnahmeregelung für den Fall der Anvendbarkeit des § 157 StGB vorgesehen. Sie gilt auch, wenn die\nStrafe nach § 157 StGB nicht gemildert wird (vgl. BGH\n\nNIW 1957, 550 Nr. 16 = IM Nr. 16 zu § 157 StGB).\n\nIm übrigen ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-08/4-str-466-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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