{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-01_4_StR_496_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-01","aktenzeichen":"4 StR 496/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 496/62\n\n2161 014\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerker Josef DB :.: m’\nKreis EB zehoren and 1956 in TE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. Emm tei ser\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsselle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisicn des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 11. September 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nGründe:\n\nNas Zandgericht nat den Angeklagten wegen fahr-Nässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von fünf lLionaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgestizt.\n\nHit der Revision erhebt der Angeklagte eine Aufxlärungsrüge und macht Verletzung des sachlichen Hechts\n\nu\n\n&\ngeitend.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1, Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt fest-\n\ngestellt:\n\nAm 14. Dezember 1961, kurz vor 17,30 Uhr, nach kintruchder Dunkelheit, hatte ein Streifenwagen der Polizei\nin der Aölner Straße in Trier-Zuren ein anderes Fahrzeug\nangehalten. Der Streifenwagen, ein Mercedes 220, stand\nvor diesem Fahrzeug so am rechten Rande der 9 m breiten\nFahrkahn der durch Neon-Nampen teleuchteten Kölner--Straße,\ndaß das Vorderteil des \\iagens 3,20 m von einem üter die\nXölner Straße führenden, 3,50 m breiten Tußgängerüberweg\n\nentfernt war.\n\nZu diesem Zeitpunkt kam der von dem Angeklagten gelenkte Volkswagen in der Fahrtrichtung, in der der Streifenvagen stand, mit einer Geschwindigkeit heran, die\nnicht mehr als 50 km/std tetrug. Die rechten Räder des\nYolkswagens waren etwa 5 m vom rechten Fahrbzhnrand entfernt, während sich die linken Räder auf der Fahrbahnmitte befanden. Zu gleicher Zeit war die 85 Jahre alte\nFrau \"gu dabei, die Fahrbahn auf dem Fußgänserüterveg\nvon rechts nach links zu überschreiten. Sie hatte die\nFahrbahn etwa 5 m vor dem vorderen Ende des Streifenvwa-\n\ngens betreten und ging auf dem rechten Teil des Üvterwers -— in ihrer Gehrichtung geseheu - \"mit kurzen, aber\nsernellen Schritten\" über Jie Straße. Inre veschwindigkeit betrug etwa 6 km/std, aiso 1,67 m/sec. Der Angeklagte bemerkte sie erst etwa !IO m vor seinem \"Tagen,\nÖbi:ch! er sofort die Bremsung einleitete - die Brensspuren begannen am Anfang des PFußgängerüberwegs -, erfaßte er Frau Pi nit dem linken vorderen Teil der\nllaube seines Wagens, und zwar etwa 4 bis 4,20 m von\nrechten Yahrbahnranä entfernt. Sie wurde zu Boden geschleudert und so schwer verletzt, daß sie alsbald\nstarb.\n2. Ner Revision ist zuzugebten, daß die Berech-\n\nnungen, die das Jandgericht über den Verlauf des Unfalls\n\nangeste\\!t hat, nicht in allen Punkten richtig sein\nkönnen.\n\nDas Tandgericht hat ausgeführt, Frau Pf sei\nin dem Augenblick, ais sie vom Gehweg her den Überweg\nbetrat, der Sicht des Angeklagten durch den Streifenwagen verdeckt gewesen. Da sie ater 5 m vor dem Streifenwagen über den Überweg gegangen sei und da der Angeklagte an Steuer seines Yolkswagens sich fast in der\nYahrbahnmitte befunden habe, hätte er bei der gebotenen\nAufmerksamkeit Frau Po schon vemerken können und\nmüssen, ehe sie die ganze Breite des Streifenwagens auf\ndem Überweg zurückgelegt habe. Frau Pe müsse \"mindestens zwei Sekunden im Blickfeld des sich dem Überweg\nnähernden Angeklagten gewesen sein\",\n\nwurde die sich mit 1,67 n/sec fortbewegende Frau\nPo :00 n - davon muß nach den Feststellungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden - vom rechten Fahrtahnrand enternt angefahren, so war sie zwei Sekun-\n\n6)\n\n}\n\nde. Zuvor nur 0,65 na vom rechten Fahrbahnrana entfernt.\n„sr ulesen Punkt war aber dem Augeklagten zwei Sekunden\nvor dem Zusammenstoß, wenn er bei einer Geschwindigkeit\nvon: 50 km/std noch 28 m oder bei einer Geschwindigkeit\nvon 40 km/std noch 22 m von der Anstoßstelle entfernt\nwar. die Sicht durch den Streifenwagen auf jeden Fail\nnoch verdeckt. Ok der Angeklagte, wenn er nicht unerhetlich weniger a!s 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß Frau\nFo ::stnais bemerken konnte. noch Zeit unäü Gelegenheit gennbt hätte, den Zusammenstoß zu vermeiden, hat\nars Jandgericht nicht ausdrücklich erörtert,\n\nDas gelährdet aber den Bestand des angefochtenen\nUrteils nicht. Die Feststellungen tragen vielmehr den\n\nTer Angeklagte, der ortskundig war unä die lage\nAcs ubersegs kannte, mußte nämlich tei der Annäherung\ndamit rechnen, daß irgendeine Person von rechts her den\näurch den Streifenwagen seiner Sicht entzogenen Teil des\nüberwegs betreten haben und im Begriff sein könne, die\nFahrbahn auf dem überweg mit - langsamer oder auch\nruscher - Fußgängergeschwindigkeit, also auch mit einer\nGeschwindigkeit von 6 km/stä = 1,67 m/sec, zu überqueren.\nOffensichtlich verfehlt ist der Einwand des Angeklagten,\n\"dieser Lberweg sei nur benutzt worden, wenn ein Obus\nauf der rechten Seite gehalten habe oder auf der Kölner\nStraße zu sehen gewesen sei\" (UA S. 3). Einmal hat das\nLandgericht für erwiesen erachtet, daß sich im Zeitpunkt\ndes Unfalls tatsächlich ein Omnibus auf der Kölner Straße\nbefunden hat (UL S, 5). Da der \\berweg nicht nur die\nGchtege auf der linken Seite der Kölner Straße und von\nder dort einmündenden Augustastraße her mit einer rechts\nliegenden Omnibushaltestelle, sondern auch mit dem rechts\nder Fahrbahn liegenden Gehweg (UA S. 2) verband, mußte\n\n-\n\nsber auch inmer danit gerechnet werden, daß Fußgänger\nU\n\nÜberiveg die Straße übernueren könnten.\n\nDer Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß kein Fußgänger versuchen werde, den Überveg\nnoch vor seinem sich annäherenden \"Wagen zu überschreiten. Das von der Revision erwähnte Urteil des Senats\nin DAR 1961, 15 (= BGHSt 15, 191 ZT) ergibt nichts anderes,\nAUS den Feststellungen geht klar hervor, daß durch den\n\nza\n\nStreilemragen und den dahinterstehenden Traktor mit Anhänger die Sicht vom Beginn des Überwegs auf die Fahrbahn und umgekehrt von äleser auf den Anfang des Überwegs zum mindesten sehr stark beeinträchtigt war. Desvegen mußte sich der Angeklagte darauf einstellen, daß\nein Fußgänger, der den Überweg betreten hatte, weil er\n\nseinen “ägen nicht hatte kommen sehen, den \"leg ohne Aufent-\n\nhalt fortsetzen werde.\n\nlliernach hätte sich der Angeklagte dem Überweg\nnur derart nähern dürfen, daß er entweder vor einer mit\nFußgängergeschwindigkeit auf dem Überweg gehenden Person\nnoch anhalten oder ihr ausweichen konnte. Das hat der Angeklagte, wie sich aus der Tatsache des Zusammerstoßes\n\nergibt, nicht getan.\n\nMit Recht hat das Landgericht festgestellt, daß es\nder Angeklagte an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen\n3icß, wenn er die Fußgängerin erst etwa 10 m vor seinem\n„agen bemerkte. ir hatte zwar Frau a] - wie oken\n1\nBlickfeld. Da die Fußgängerin für ihn deutlich erkennbar\n„urde, Scnon ehe sie die ganze Breite des Streifenwagens\n\nJS\n\nargelegt -— nicht \"mindestens\" zwei Sekunden in seinem\n\n2\n&\n\nr\n\nzurückgelegt hatte, hätte sie der Angeklagte bei der gekbotenen Aufmerksamkeit nicht erst 10 m vor seinem \\.!agen\n\nrenerken dürfen, Trau Te wurde nach den Feststellungen\njedenfalls nicht weniger als 4,00 m vom rechten Fahrvahnrung entfernt angefahren. Da sie in einer Sekunde 1,67\nzurüicklegte und da.ein Mercedes 220, wie offenkundig ist,\neine Breite von nicht ganz 1,80 m hat, muß sie erheblich\njänger als 1,0 sec - wenn aucen nicht gerade 2,0 sec -\n\nim Blickfeld des ängeklagten gewesen sein. Der \\agen des\nAngeklazten legte bei 50 km/std in einer Sekunde 14 m zurück, Hätte also der Angeklagte, was er pflichtgemäß konnte\nund mußte, Trau rg nicht erst 10 m, sondern um mehr\n\nals 15 a vor der Zusammenstoßstelle wahrgenommen, so hät-\n\na\n\nte der Beginn seiner Reaktionszeit und demgemäß der Beginn des Bremsens wesentlich [früher einsetzen können und\nmüssen, als 2es tatsächlich geschehen ist. &s spricht\nalles dafür, daß er auf diese leise den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Frau Pw hatte, als sie angefahen wurde, die Fahrspur des Angeklagen schon fast hinter\nsich; sie wurde vom linken Vorderteil des Volkswagens\nerfaßt. \"iäre der Angeklagte infolge der früher einsetzenden Brensverzögerung nur um ein Geringes später an dieser\nStelle eingetroffen, so hätte Frau Pfw sie Fahrbahn\ndes Angeklugten schon vor dessen Eintreffen überouert gehatt. Außerdem hätte der Angeklagte den \"Tagen ohne weiteres mit einer geringfügigen Trenkbewegung nach rechts\nhinter Frau Pop vorbeilenken können.\n\nMüßte aber davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte, als er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/std\nfahrend Frau Fo erstmals erkennen konnte, den Zusanmenstoß nicht mehr verhindern konnte, dann würde freilich\nseine feststenende Unaufmerksamkeit allein den Unfall\nnicht verursacht haben. Damit würde sich aber der Schuld-\n\nvorwurf gegen den Angeklagten nur verstärken. Ss müßte\ndann nämlich angenommen werden, daß er nicht nur - wie\n\nut jeden Fall feststeht - pflichtwidrig unaufmerksan\nwar, sondern auch die nach } 9 Abs. 1 StVO zulässige\nGoschwindigkeit Üüberschritt, denn er durfte sich den\nihm bekannten Üterweg, den er infolge vor ihm haltender Frhrzeuge nicht ganz übersehen konnte, nur mit einer\nsolchen Geschwindigkeit rähern, daß er beim Hervortreten eines Fußgängers aus dem nicht einsehtaren Teil\ndes Überwegs noch rechtzeitig anhalten oder wenigstens\nausweichen konnte. Dadurch, daß das Tanägericht Gicse\nden Angeklagten nur zusätzlich belastende Möglichkeit\nnicht erwogen und jedenfalls nicht als erwiesen er-\n\ns\n\nachtet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nNach all dem wird der Schuldspruch nicht dadurch\nin Frage gestellt, daß die Berechnungen des Landgerichts\n\nnicht voll zutreffen.\n\n„uch die Aufklärungsrüge, mit der die Revision\npeltend macht, daß das Landgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen und den Unfa!lhergang nicht \"an Ort\nund Stelle rekonstruiert\" hat, kann keinen Erfolg haten. Besser als äurch die Zeugenaussage des Polizeibeamten van vg: der als Insasse des Streifenwagens\nAugenzeuge des Unfa‘les gewesen ist, sowie die vorliegende Verkehrsunfal\\skizze hätte das Landgericht auch\ndurch eine Ortsbesichtigung und eine damit verbundene\n\"Rekonstruierung\" des Unfallhergangs äie Sache nicht\naufklären können. Das Urteil zeigt deutlich, daß das\nTandgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die\nSicht auf die Stelle, an der Frau Pe den Fußgängerübervcg betrat, dem herankommenden Angeklagten durch\nden Streifenwagen verdeckt war. Dazu beäurfte es keiner !rtsbesichtigung. Da es,wie oben dargelegt, auf\nGie Richtigkeit der Berechnungen des T.andgerichts gar\nIcht ankommt, war auch insoweit eine Ortsbesichtigung\n\nDer\npar)\n\nnicht geboten.\n\n. Auch die vstralzumessungserwügungen halten der\n\n5\n„>chttiicnen suchprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich betont,\naß der Gral der Schuld des Angeklagten keines[alls ganz\n\ngering war, Diese Folgerung, von der das Landgericht offen-\n\nC\n\nıchtlich ausgegangen ist, ergibt sich jedoch ohne weiteres\n\nu\n\n6)\n1.4\n\nzus den Feststellungen. Im übrigen hat das Landgericht,\n\njem % 267 Abs. 3 Satz 1 Halts. 2 StPO entsprechend, die Unstände angeführt, die es als für äie Zumessung der Strafe\n\"tsstimmend\" erachtet hat. Bin mögliches und daher zu Gunsten\nües “ngeklagten anzunehnmendes Mitverschulden der getöteten\n’rau PD nat das Landgericht berücksichtigt. Ebenso hat\n\nes die mehrjährige straifreie Teilnahme des Angeklagten an\n\n.\nT\n\nStraßenverkehr strafmindernd verwertet. Dadurch, daß das\nhunigericht, ohne besondere erschwerende Umstände anzuführen, eine Gefängnisstrafle von fünf Monaten festgesetzt\nnnt, hat cs die \"renze des dem Tatrichter im Rahmen der\nStrufzumessung eingeräumten ärmessens nicht überschrit-\n\nch\n\n“>\n\nUn\n\nAxrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\"litner Börtzler\n\nem","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/4-str-496-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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