{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-01_4_StR_465_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-01","aktenzeichen":"4 StR 465/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2161 016\n\nIm TITamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischermeister Heinz C EB aus ve,\ndort geboren an 1936;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\n§ 15 beisitzende Richter,\n\nOÖberstaatsanvalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das durch\nden Beschluß vom 19. Juni 1962 berichtigte Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 18. Juni 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\n\nzu tragens\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinhei t# mit fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einen\nJahr und drei Monaten vcrurteilt, ihm dic Fahrcrlaubnis\nmit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen\n\nFührerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rüst Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festigcstellt:\n\nDer Angeklagte fuhr am 7. Dezember 1961 gegen\n20.15 Uhr am Steuer eines Kraftwagens auf der Bundesstraße\nB57 von Würselen nach Alsdorf. Sein Blutalkoholgehalt betrug um diese Zeit mindestens 0,76 %o.\n\nKurz vor einer langgezogenen, aber leichten und\nübersichtlichen Linkskurve überholte er zwci andere\nKraftwagen. Nach dem Überholen reihte er sich alsbald\nwicder, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/st\nfahrend, auf die rechte Fahrbahnseitc cin.\n\nDie Fahrbahn hat eine schwarze und rauhc Teeroberfläche. Rechts und links der Fahrbahn stehen in unregelmäßigen Abständen einige Bäume. Die ganze Fahrbahn - nicht\n\nnur die Kurve - ist von refleirtierenden Leuchten begrenzt,\nAm Ende der Kurve, in der Fahrtrichtung des Angceklogten\ngesehen, weist sie ein Gefälle von 4 bis 5 % auf, Der\nHimmel war bedeckt. Die Fahrbahn war vollständig trocken,\nEs war nicht auffallend windig.\n\nIn der Kurve kamen dem Angeklagten mchrerc Kraftfahrzeuge entgegen. Die Spitze dieser Fahrzceugreihc fuhr\nnoch vor der Kurve an dem Wagen des Angeklagten vorüber,\nAm Ausgang der Linkskurve kamen dem Angeklagten weitere\nKraftfahrzeuge entgegen, darunter an zweiter Stelle der\nPersonenkraftwagen, der von Michacl HB zelenkt wurä:.,\nAlle diese Kraftfahrzeuge fuhren vorschriftsmäßig rechts\nund hatten, ebenso wie der Wagen des Angeklagten, Abblerdlicht eingeschaltet.\n\nAls der Angeklagte das Ende der Kurve erreicht\nhatte, steuerte er seinen Wagen nicht in die Gerade,\nsondern fuhr in Fortführung der Krümmung der Kurve auf\ndie linke Pahrbahnseite. Hier sticß er mit dem Fahrzcug\ndes havertz frontal zusammen. Bis zur Stelle des Zusammenstoßes hatte der Wagen des Angeklagten eine Bremsspur\nvon 42 m hinterlassen. HB sowic scine Ehefrau und\nscine Tochter, die mit ihm im Wagen saßen, wurden so\nschwer verletzt, daß sie alsbald starben. Der Wagen des\nAngeklagten wurde um seine eigene Achse geschleudert una\n‚stieß mit dem hinter dem Fahrzeug des He herankomacnden Wagen zusammen, der erheblich beschädigt wurde. Der\nTagen des Angeklagten erlitt Totalschaden. Der Angeklagte\nselbst trug mehrere Verletzungen davon.\n\nDas Lanäigericht hat die Einlassung des Angeklagten\nels nicht widerlegt erachtet, deß einos der am Ausgang\n\n-1-—-\n\nder Kurve entgegenkommenden Fahrzeuge vorzeitig das Fernlicht eingeschaltet und ihn gchblendet habe. Nach der Überzeugung des Landgerichts muß es sich dabei entweder um\n\nden Wagen des Hp odcr um das nächste vor diesen\nfahrende Fahrzeug gehandelt haben.\n\nDas Verschulden des Angeklagten hat das Landgericht\ndarin gefunden, daß er in seinem angetrunkenen Zustand mit\nmindestens 90 km/st die Kurve durchfuhr und daß os ihm\ntrotz der Blendung infolge des Alkoholeinflusses nicht gcelang, scinen Wagen auf der rechten Hälfte der Fahrbahn\nzu halten,\n\n2. Die Verfahrensrüzen\n\na) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht\nverschiedene näher angeführte Einzelheiten über den Zustand der Straße, die Beschaffenheit des Wagens des Angeklagten und den Verlauf der Bremsspur nicht festgestellt\nhat, Nach Auffassung der Revision hätten diese Umstände\ndurch Anhörung der \"an Gerichtsstelle anwesenden\" - richtig:\nder in der Hauptverhandlung vernommenen - Zeugen Steg»\nund Hauptpolizeiwachtmeister TED zcklärt werden\nkönnen. Da die Zeugen tatsächlich vernommen worden sind,\nkann die Rüge als Aufklärungsrüge nicht beachtet werden.\nNach ständiger Rechtsprechung kenn mit der Revision nich?\ngeltend gemacht werden, daß an einen tatsächlich vernommenen\nZeugen noch bestimmte weitere Fragen hätten gerichtet\nwerden müssen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt zu\nklären, was alles ein vernommener Zeuge ausgesagt hat und\nwonach er im einzelnen befragt worden ist.\n\nÜbrigens beruht das Urteil nicht darauf, daß dic\nerwähnten Feststellungen nicht getroffen worden sind.\nDarauf wird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen\nwerden»\n\nb) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nbei seinen Schlußausführungen hilfsweise beantragt, außer\ndem vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer einen\nSpezialaugenarzt als Obergutachter darüber zu vernchnen,\nwelche Wirkung eine plötzlich eintretende Blendung auf\neinen Kraftfahrer hat und daß der Zusammenstoß der Kraftfahrzeuge nicht durch alkoholisch bedingte Beeinträchtigung\ndes geblendeten Kraftfahrers erklärt werden könne. Das\nLandgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abzclehnt, Es hat ausgeführt, der vernommene Sachverständige\nProf. Dr, TDotzauer sei \"ein Gerichtsmediziner mit großer\nErfahrung, der sich ganz besonders mit den bei Verkehrsunfällen auftretenden medizinischen Fragen, nach seinen\nAngaben insbesondere auch mit der Blendwirkung eingcehenä\nbeschäftigt hat\",\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages wird durch\n§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO getragen. Dem Urteil ist nicht zu\nentnchnen, daß der Sachverständige Prof. Dr. Dotzauer\nwidersprüchliche Angaben gemacht hätte oder daß scine\nAusführungen mangelnde Sachkunde erkennen ließen. Das\nwird bei der Behandlung der Sachrüge näher erörtert werden:\n\n3, Die Sachrüge\n\na) Aus der Beschaffenheit und der Länge der Bremsspur (42 m), die der Wagen des Angeklagten bis zun\n\nZusammenstoß bei infolge des Bremsens abnehmender Geschwindigkeit hinterließ, hat das Landgericht im An-\n\nschlu3 an die Ausführungen eines technischen Sachverständigen gefolgert, daß die Bremszeit etwa 53 Sekunden\ngedauert hat (UA S. 8). Diese Erwägung läßt weder einen\nDenkfehler noch einen Verstoß gegen die Erfahrung crkennen. Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, daß\n\ndie Bremsung nicht schon im Augenblick der Blendung\nbegonnen haben kann, sondern daß der Angeklagte \"cine\nReaktionszeit von mindestens 1 Sekunde benötigt\" haben\n\nmuß. Der Vorwurf des Landgerichts geht dahin, daß es den\nAngeklagten innerhalb der ihm somit zur Verfügung stehenden\nmindestens 4 Sekunden nicht gelungen sci, auf die Blendung zu\nzu reagieren, daß ein Unfall vermieden worden wärc.\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte nicht demit zu rechnen brauchte, ein\nihm entgegenkommendes Fahrzeug werde plötzlich aufblenden\n(UA S., 7). Das Landgericht befindet sich insoweit im ZEinklang mit der von der Revision angeführten Entscheidung\ndes Senats DAR 1958, 335 = BGHSt 12, 81. Einem auf dicse\nWeise überraschten Kraftfahrer ist regelmäßig eine Schrecksekunde zuzubilligen. Daß demgegenüber das Landgericht\nim vorlicgenden Fall für Schreckzeit, Reaktionszeit und\nBrensansprechzeit zusammen nur 1 Sekunde angesetzt hat,\nwirkt sich ausschließlich zugunsten des Angeklagten aus.\nDenn hätte der Angeklagte zunächst eine Schrecksekunde\nverstreichen lassen, ehe der Beginn seiner Reaktionszeit\neinsetzte, zo hätten ihm mehr als die oben erwähnten\n4 Sckunden vom Augenblick des Geblendetwerdens ab zur\nVerfügung gestonden, um durch gecignete Maßnahmen den\nZusammenstoß zu verhindern. Anders als im Falle der int-\n\nscheidung BGHSt 12, 81 und in ähnlich gelagerten Fällen\nbesteht der Vorwurf gegen den Angeklagten gerade nicht\ndarin, daß er infolge der plötzlichen Blendung ein vor\nihm befindliches Hindernis erst verspätet erkannte und\ndeswegen nicht mehr genügend Zeit und Gelegenheit hatte,\nden Unfall zu vermeiden.\n\nb) Nach den Feststellungen ist der Unfall auch\nnicht etwa durch eine plötzliche, unvermittelte Ausweichbewegung des geblendeten Angeklagten - sci es nach rechts\noder nach links - entstanden. Der Angeklagte hat vielmehr\nam Ende der \"leichten, langgezogenen\" Linkskurve (UA $. 2)\nseinen Wagen nicht in die Gerade gesteucrt, sondern ist\n\"in Fortführung der Krümmung der Kurve auf die linke Fıhrbahnseite\" unmittelbar auf den entgegenkomnerden Wagen\ndes Havertz gefahren (UA S. 3). Dies entspricht genau\ndcr mit der Verfahrensrüge vorgetragenen Darstellung der\nRevision, wonach der vor der Blendung auf der rechten\nFahrbahnseite fahrende Wagen des Angeklagten (UA S. 3)\nnach einem \"ganz leichten Bogen zur rechten Straßenscito.::\ngleichmäßig nach links zur linken Straßenhälfte\" hinüberfuhr. Ob die Fahrbahn, wie die Revision behauptet, gerade\n7,10 m breit und ob sie durch einen unterbrochenen Nittelstreifen abgeteilt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne\njede Bedeutung.\n\nc) Die Frage, ob der Angeklagte innerhalb der seit\nBeginn der Blendung bis zum Unfall zur Verfügung stehenden\n4 Sekunden die Maßnahnen hätte treffen können, die einen\nZusammenstoß verhindert haben würden, hat das Landgerich®\nauf der Grundlage der beiden in Betracht kommenden Möglich”\nkeiten untersucht, daß die Blenäwirkung von dem Wagen de?\n\nverunglückten Havertz oder von dem unmittelbar vor diesen\n\nfahrenden Wagen ausging.\n\nFür den Fall, daß der Angeklagte von dem vor dem\nFahrzeug des Havertz herfahrenden Wagen geblendet wurde,\nmuß nach der Auffassung des Landgerichts \"die Blendwirkung\nschon vor dem Zusammenstoß beendet gewesen scin, weil diceser \\iagen dann im Augenblick des Zusammenstoßes längst\nan dem PKW des Angeklagten vorbei gewesen sein muß\". Für\ndiesen Fall spricht das Landgericht von einer \"ilachLlendung\" des Angeklagten, die bei ihm infolge seiner Alkoholisierung gegenüber jedem anderen Menschen \"wesentlich\nverlängert\" gewesen sci (UA S. 9). Das Landgericht meint,\nohne die Wirkung des Alkohols wäre der Angeklagte nicht\n\"blendungshilflos\" gewesen, sondern er hätte sich dann nrch\nBeendigung der Blendwirkung \"wieder örtlich schneli cinordnen können wie ein nüchterner Fahrer\",\n\nOb diese von der Revision angegriffene Auffassung\nzutrifft, mag allerdings zweifelhaft sein. Ob der vor\nHavertz fahrende lagen im Augenblick des Zusammenstoßes\n\"längst\" an dem Wagen des Angeklagten vorüber war, hängt\nnämlich von dem Abstand und der Geschwindigkeit der dem\nAngeklagten entgegenkommenden Fahrzeuge ab, die nicht festgestellt sind. War die Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge\nnicht besonders gering und ihr Abstand nicht erheblich,\nso hat der auch nach dem bisherigen Abbremsen selbst\nnoch mit erheblicher Geschwindigkeit fahrende Wagen des\nAngeklagten nur den Bruchteil einer Sckunde benötigt, un\nvon dem vorausfahrenden Wagen bis zu dem Fahrzeug des\nHavertz zu gelangen. Es läßt sich daher, worauf die\nRevision mit Recht hinweist, nicht ohne vceiteres sagen,\n\ndaß bei einem nüchternen Fahrer dic Blendwirkung schen\nbeseitigt gewesen wäre und eine \"NWachblendung\" nicht mehr\nbestanden hätte,\n\nDieser Zweifel gefährdet aber den Bestand des\nUrteils nicht, weil das Landgericht mit rechtlich nicht\nangreifbaren Erwägungen das verkehrswidrige Verhalten\ndes Angeklagten und scin Verschulden auch für den Fall\nplötzlicher Blendung allgemein deshalb bejaht. weil der\nAngcklagte infolge der Alkoholeinwirkung sein Orientierun;;evermögen eingebüßt hatte, so daß es auf die Frage der\nlachblendung nicht ankommt.\n\nDas Landgericht hat nämlich im Anschluß an die Ausführunzen des Sachverständigen Prof, Dr. Dotzauer dargclegt, daß der Angeklagte der klar erkennbaren Gefahr nicht\nauswich, sondern unter dem Einfluß des Alkohols von den\nScheinwerfern förmlich angezogen wurde und direkt auf die\nBlendquelle zufuhr (UA S. 9 und 10); das sei für einen\nunter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer geradezu typisch.\n\"Ein nüchterner Fahrer wäre sicherlich nicht zur Fahrbahnmitte gefahren, sondern hätte sich nach den vorhandenen\nGegebenheiten nach rechts orientiert, und zwar entweder\nnach dem rechts liegenden dunklen Feld oder den em rechten\nFahrbahnrand stehenden Bäumen und den dort befindlichen\nLeuchtbalken\"; das sei erfahrungsgemäß selbst bci steter\nBlendung möglich (UA S. 8/9). Die Auffassung, daß es einen\nerfahrenen Kraftfahrer - wie es der Angeklagte war (UA S. 2\nund 10) - bei einer plötzlichen Blendung durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug möglich ist, seinen Blick\ninncrhalb weniger als 4 Sekunden von den entgegenkommcenäcn\nScheinwerfern abzuwenden und sclbst bci schr erheblicher\n\n- 10 -\n\nEigengeschwindigkeit in einer leichten Kurve seinen Wagen\nentlang den am rechten Straßenrand stehenden Leuchtpfählon\nauf der rechten Fahrbahnseite zu halten, widerspricht\nnicht der allgemeinen Erfahrung. Zur Klärung dieser Froge\nbedurfte es nicht der Zuziehung eines Augenarztes.\n\nNach all dem hat das Landgericht dem Angeklagten\nzu Recht daraus einen Vorwurf gemacht, daß er, als er nach\ndem Ablauf (einer etwaigen Schreck- und) der Rexktionszeit\nbereits zu einer Reaktion in der Lage war - wie er äurch\ndas tatsächliche Bremsen bewiesen hat - 53 Sekunden lang\nwie gcbannt auf die entgegenkommenden Scheinwerfer zufuhr,\nobwohl er noch bis ganz kurz vor dem Zusammenstoß durch cine\nleichte Ausweichbewegung nach rechts wieder auf die rechte\nFahrbahnhälfte hätte kommen können.\n\nd) Dieser Vorwurf wäre selbst dann begründet, wenn\ndie von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit nicht\nals übermäßig hoch angesehen werden müßte.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht aber auch die\nGeschwindigkeit von mindestens 90 km/st als \"urheblich\nübersetzt\" angesehen. Daß ein Kraftfahrer bei der Fahrt\nin dunkler Nacht auf einer normalbreiten Bundesstraße - daß\nes sich um eine weder übermäßig breite noch außergevröhnlich schmale Straße handelt, kann der Sachverhaltsschildcerung des angefochtenen Urteils entnommen werden, auch\nwenn das Vorbringen der Revision über dic Breite von\n7,10 n unberücksichtigt gelassen wird - bei abgeblendeten\nScheinwerfern mit 90 km/st in eine Kurve hincinführt, aus\nder hintereinander mehrere Kraftfahrzeuge entgesenkommen,\nmuß schon an sich als verkehrsgefährdend und verkehrswidrig\n\n- 11 -\n\nbeanstandet werden. Besonders gilt dies, wenn an Ende\nder Kurve ein 4 bis 5 #iges Gefälle beginnt, so daß dic\naufwärtsleuchtenden Lichtkegel selbst der abgeblendeten\nScheinwerfer eine gewisse Blendwirkung ausüben können\n(VA S, 7). Unter derartigen Umständen ist selbst für\neinen nüchternen Fahrer ein Fahren mit 90 km/st \"unvorsichtig\" (UA S. 6 und 10).\n\nDas alles gilt auch dann, wenn es sich um eine\nFahrbahn mit in gutem Zustand befindlicher Oberfläche,\ndie rauh (UA S,. 3) und trocken (UA S. 3 und 5) ist, handelt und der Kraftfahrer einen newwertigen, starken Wegen |\nfährt, der gute Bereifung und asymmetrisches, die rechtc\nFahrbahnscite bis etwa 70 m ausleuchtendes Abblendlicht\nbesitzt. Ein mit 90 km/st fahrender Kraftfchrer kenn auce\nunter solchen Umständen im Fallc einer selbst leichten\nBlendung durch entgegenkommende Abblendscheinwerfer ein\nauf seiner eigenen Fahrbahnhälfte befindliches, schwer\nerkennbares Hindernis (etwa einen Radfahrer oder einen\nFußgänger) nicht zuverlässig so rechtzeitig bemerken, da\nsein Anhaltcweg kürzer wäre als die überschaubare Strecke:\nInfolgedessen stellt es sachlich-rechtlich keinen Hanscel\ndar, daß das Landgericht die von der Revision vermißten\nFeststellungen nicht ausdrücklich getroffen hat.\n\nDas zu schnelle Fahren war auch, wie die Feststellungen klar ergeben, ursächlich für den Unfall. Wäre\nder Angeklagte im Augenblick, als er geblendet wurde\n- damit begenn für ihn die kritische Verkehrslagc -;\nlangsamer gefahren, so hätten sein Wagen und der des\nHavertz sich nicht so rasch einander genähert. Dem Angsoklasten hätte also mehr Zeit zur Verfügung gestanden, b27\n\ndie beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren. Scibst wenn\ner seinen Yagen nicht schon zum Stehen hätte bringen\nkönnen, che er auf die linke Fahrbahnseite geriet, hätte\ner sich bei langsamerem Fahren um so leichter nach den\nLeuchtpfählen und den Bäumen auf der rechten Straßenseite\nrichten und seinen Wagen auf der rechten Seite der Fahrbahn halten können.\n\nc) Aus Rechtsgründen kann auch die Auffassung nicht\nbeanstandet werden, das fehlerhafte Verhalten des Angexklagten beruhe auf seiner Angetrunkenheit:\n\nDie Feststellung, daß die dem Angeklagten um 22.20 Uhr,\nalso rund zwei Stunden nach dem Unfall, entnommene Blutprobe 0,79 %o Alkohol enthielt (UA S. 4), kann nicht mit\nörfolg angegriffen werden. Das Landsericht hat im Anschluß\nan die Auffassung des Sachverstöndigen Prof, Dr, Dotzauer\ndargelegt, daß die chemischen Mittel, mit denen der \\ngcklagte vor der Entnahme der Blutprobe und der notwendigen\nBehandlung scincer Verletzungen örtlich betiubt wurde, ohne\nEinfluß auf den Blutalkohol waren (UA S. 5).\n\nNach der vom Landgericht übernommenen Auffassung\ndes Sachverständigen Prof, Dr. Dotzauer muß der Blutalkoholgchalt des Angeklagten zur Zeit des Unfalls mit 0,76 %o\nangenommen werden. Der Sachverständige hat dabei die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (sein Körpergewicht,\nseine Gesamtblutmenge u. dergl.), die bei den einzelnen\nWenschen verschiedene Höhe der Abbauwerte und alle sonst\nin Betracht kommenden Fehlerquellen berücksichtigt (UA S. 6);\ner hat dargelegt, daß ein für den Angeklagten günstigzerer\n-niedrigerer- Wert als 0,76 %0 nach der Sachlage nicht in\n\nBetracht gezogen werden könne;\n\nDiese Ausführungen, die die Revision nur mit all.\ngemcin gehaltenen Erwägungen angreift, halten der rechtiichen Nachprüfung stand. Sie lassen einen Verstoß gegen\ndie Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen. Selbst wenn aber - etva\ndeshalb, weil möglicherweisc ein Teil des vom Angeklagten\ngenossenen Alkohols erst nach seinem durch den Unfull erlittenen nicht ganz unerheblichen Blutverlust in sein\nBlut aufgenommen wurde - der Blutalkoholgcehalt zur Unfullzeit mit nur 0,5 90 angesetzt werden müßte, wäre die\nAnnahme der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht zu\nbeanstanden. Offensichtlich verfehlt ist nämlich die Aulfassung der Bevision, in der vorliegenden Sache sei \"ein\neinzelner Sachverständiger\" anderer Auffassung als der Lundcsgerichtshof darüber, bei welchem Blutalkoholgehalt Teliruntüchtigkeit des Kraftfaehrers angenommen werden könne.\nDer erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die\nFahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers regelmäßig zwischen\n0,5 und 1,0 %o erlischt (vgl. BGHSt 13, 278, 281; VRS 20,\n244). In der Entscheidung BGHSt 13, 83, 90/91 hat er dargelegt, daß und welche Ausfallerscheinungen schon von\n0,3 #0 ab eintreten. Im Urteil VRS 21, 54 hat er betont,\ndaß ein Kraftfahrer schon bei 0,3 %0o fahruntüchtig scin\nkann. 1,5 %o sind die Grenze, von welcher ab bei jedem\nKraftfahrer Fahruntüchtigkeit auch dann angenommen werden\nmuß, wenn sein Fahrverhalten im übrigen nicht beenstandet\nwerden kann. In der vorliegenden Sache hat das Landgericht\nohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die Erfahrung die\nÜberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte - ein erfuhrencer:\nnicht vorbestrafter und bisher als Verkehrssünder noch\n\n- 14 -\n\nnicht in Erscheinung getretener Kraftfahrer (UA S, 2\n\n172 .\n\nund 10) - nur deswegen in der oben dargelegten Weise\n\n[er]\n\nsich in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrig verhiclt,\n\nweil er infolge des Alkoholgenusses enthemmt war und\ndeswegen zu schnell fuhr (UVA S. 6, 7 und 10) und weil\n\ner durch die Wirkung des Alkohols \"blendungshilfslos\" gcworden wear und nıcht mehr richtig und schnell genug auf\näie Blendung reagieren konnte (UVA S. 8, 9 und 10).\n\nf} Nach all dem tragen die Feststellungen den\nSchuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfehrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs.\n\nDie Strafzumessungserwägungen einschließlich des\nAusspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nEinziehung des Führerscheins werden von der Revision nicht\nim einzelnen angegriffen. Sie lassen einen Rechtsfenler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen,\n\nKrumme Martin Lang-Hinricheer\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/4-str-465-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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