{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-01_4_StR_464_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-01","aktenzeichen":"4 StR 464/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 464/62\n\n2167 078\n\nm Tamen des Yolkes\n\nHA\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Techniker Hermann R GW zus TE, seboren\n\ncn ED :325 :: CE /Diiıkreis,\n\nwegen fahrlässiger Tötwng u.a.\nh 2\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Reusion des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 21. September 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Tandgericht hat aen Angeklagten wegen [ahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger “Xörperverletzung unä fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdaung\nzu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\nzviei Jahren und sechs Monaten entzogen.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte, der\nKundfunktechniker ist, am Nachmittag des 26. Mai 1962\nnit einem Opel-Caravan seiner Firma bis gegen 20,30 Unr\nuntervegs, um an verschiedenen Stellen Rundfunk- und\nVernschgeräte instand zu setzen. Während dieser Arbeiten trank er Schnaps und Bier, die ihm von den Kunden\nangeboten wurden. Schon am Abend des vorhergehenden Tages hatte er viel getrunken. Am 26. Mai 1962 hatte er\ndann bis gegen 11 Uhr geschlafen und ohne Mittagessen\nnit den Kundenbesuchen begonnen.\n\nAls der Angeklagte nach Einbruch der Dunkelheit _\nnach Hause fuhr, tenutzte er u. a. die ihm gut bekannte\nPaulinstraße in Trier. Diese Straße ist 7,50 m breit,\nführt von dem Porta Nigra Platz aus über die Kreuzung\nmit der Maximin-Straße und Maarstraße in gerader itichtung stadtauswärts und wird viel befahren. Die genannte\nKreuzung war jurch mehrere Lichtquellen \"fast taghell\"\nbeleuchtet. Kurz vor der Kreuzung - in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen -— führt ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) über die Paulinstraße. Auf\ndiesem Üterweg erfaßte der mit Abblendlicht zügig fahrende Angeklagte gegen 20,55 Uhr 'von hinten einen Krankenfahrstuhl, in dem der damals 44jährige Invalide\n\nAndreas \"EB s:3. Der Fahrstuhl wurde von dem\n13jährigen Neffen des Invaliden, Karl-Heinz: Tun\ndie Paulinstraße entlang geschoben, und zwar auf\n\nder rechten Fahrkahnseite in einem Abstand von 29\n\nkis 30 cm vom Borästein, Zur Unfallzeit herrschte in\nUnfallbereich kein weiterer Kraftfahrzeugverkehr. Den\nAngeklagten kam nur ein Kraftwagen mit Abblendlicht\nentgegen, der im Zeitpunkt des Unfalls noch etwa 30 n\nvon der Unfallstelle entfernt war. Durch den Aufpra?i\ndes Personenkraltwagens auf den Krankenfahrstuhl wurde\nKar!-Heinz TEE zur Seite geschleudert. Er tlieb\netwa in der Mitte der von rechts einmündenden Maximinstraße verletzt und besinnungslos liegen. Der Krankenfahrstuhl mit seinem Insassen wurde von dem Personenkraftwagen noch etwa 25 m weitergeschoben, bis er gegegen die rechte Gehwegkante stieß und auseinanderbrach. Dabei wurde Andreas TB auf üen Gehweg geschleudert und so schwer verletzt, daß er alsbal\nstarb. Der herausgeschleuderte Sitz des PFahrstuhls\ntraf eine auf dem linken Bürgersteig gehende 77jährige\nFußgängerin; sie fiel rückwärts zu Boden und wurde\nverletzt.\n\nBeleuchtet war der Krankenfahrstun! des Tg»\nnicht; er trug auch keinen Rückstrahler (Katzenauge)-\n\nDer Angeklagte hatte im Zeitpunkt des Unfalls\neinen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,35 %o.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil im Strafausspruch angefochten und mit der Sachrüge die Höhe\nder Strafe sowie die Dauer der Sperrfrist gerügt.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Revision vernißt die Berücksichtigung\n\neines Mitverschuldens sowohl des Invaliden Tun\nwie auch des 13jährigen Neffen bei der Strafzumessung.\nEin solches Mitverschulden sieht sie darin, daß der\nKrankenfahrstuhl entgegen den Vorschriften des § 24\n\nAbs. 3 und I StVO weder beleuchtet noch mit einem\nRückstranler ausgerüstet war. Sie meint, der Angeklagte\nwürde beim Vorhandensein eines Rückstrahlers und gleichzeitiger Beleuchtung den:Fährstuhl erkannt\nhaben und nicht auf ihn aufgelahren sein.\n\nNach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen\nUrteils hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten\nu.a. erwogen, daß \"der dann töälich verunglückte ihömnes\nseinen Neffen zweckmäßigerweise veranlaßt hätte, den\nKrankenfahrstuhl nicht auf der an sich verkehrsreichen\nFaulinstraße zu fahren, sondern auf dem breiten und\nim guten Zustand befindiichen Bürgersteig, selbst wenn\ner dann in Kauf nehmen mußte, daß der Fahrstuhl beim\nÜberqueren der Straßen öfters über Bürgersteigkanten\ngeschoben werden mußte\". Der Revision ist einzuräumen,\ndaß diese Wendung,für sich betrachtet, den Einäruck\nerweckt, als habe das Landgericht den Verstoß gegen die\nKennzeichnung des Fahrstuhls bei Nacht (§ 24 Ats. 5\nund 5 StVO) nicht berücksichtigt; denn ob der Krankenfahrstuhl in unbeleuchtetem Zustand und ohne Rückstrahler auf der Straße geschoben wurde, war - anders,\nals wenn der Fahrstuhl ordnungsmäßig ausgerüstet gewesen wäre (vgl. § 37 Abs. 5 StVO, der das Schieben\nauf dem Gehsteig erlaubt, aber nicht vorschreibt) -,\nnicht eine Frage der Zweckmäßigkeit, sondern der recntlichen Verpflichtung. Da jeäoch in der Sachverhaltsschilderung des Urteils fesgestellt ist, daß der Krankenfahrstuhl weder durch eine Leuchte der im § 24\n\n1”\n\nAbs. 3 StVO vorgeschriebenen Art, noch durch eiu\nKatzenauge gesichert war, und dieses Versäumnis\n\ntei der Schuldprüfung ausdrücklich gewürdigt ist,\nkann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich\ndas Tandgericht seiner bei der Straffestsetzung nicht\nbewußt war. Die Nichterwähnung der Pflichtwidrigkeit\nin den Strafzumessungsgründen ist ersichtlich damit\nzu erklären, daß die Strafkammer dem in der Nichtbeleuchtung des Krankenfahrstuhls liegenden Nitverschulden der Unfallopfer angesichts der fast taghellen Beleuchtung der Unfallstelle keine nennenswerte Bedeutung für die Strafhöhe beigemessen hat. Das hält\n\nsich im Ranmen der Lebenserfahrung, derzufolge sich\neine einfache Leuchte der im } 24 Abs. 3 StVO genannten Art und ein gewöhnlicher Rückstrahler angesichts\n\nder an’der Unfallstelle vorhandenen anderen L:ichtquelien kaum von der Umgebung abgehoben hätten.Das lTanizericht durfte deshalb davon ausgehen, daß der Angertiiste\nden Fahrstuhl. infolge seiner hochgradigen Alkohoibeeinflussung auch dann übersehen hätte, wenn dieser\nvorschriftsmäßig mit Licht und Rückstrahler ausgerüstet\ngewesen wäre.\n\nDaß der Patrichter nicht jedes, sondern nur ein\nerhebliches Mitverschulden zum Anlaß einer Strafmilderung nehmen muß, ist in der Rechtsprechung anerkannt\n(statt vieler BGHSt 3, 218).\n\n2. Die Revision macht ferner geltend, das landgericht habe weder bei der Strafzumessung noch kei\nder Festsetzung der Sperrfrist nach § 42 m Abs. 3 St6B\ndem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Angeklagte bei Antritt der Unfallfahrt noch fahrtüchtig gefünlt habe, wie sich daraus ergebe, daß er am Hachnit-\n\ntag des Unfalitages ncch schwierige Antennenarbeiten\nauf Hausdächern ausgeführt habe unddaß er in Aus-\n\nsehen und Benehmen nicht besonders aufgefallen sei\n\n(S. 5 unten UA). Bei dieser Sachlage sei der Vorwurf\ngrot verantwortungslosen Verhaltens des anzeklagten\nnicht berechtigt, zumal die Wirkungen vorhandenen Itestalkohols, wie sie beim Angeklagten vorgelegen hätten,\nschwerer zu erkennen seien als die Wirkungen frisch\n\ngenossenen Alkohols.\n\nMit Giesen Ausführungen wendet sich die Revision\n\nim wesentlichen unzulässigerweise nur gegen äle Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat dem Angeklagten j\nnicht vorgeworfen, daß er seine Tahruntüch tigkeit erkannt und sich gleichwohl an das Steuer eines Kraftwagens gesetzt habe, sondern nur, daß er angesichts\nseiner Erfahrungen als Kraftfahrer und regelmäßiger\närinker bei entsprechender Sorgfalt und uberlegung\n}ätt2 erkennen können und müssen, zur sicheren Führung\neines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage zu sein.\nBei der Menge des von dem Angeklagten am Vorabend und\nam Nachmittag des Unfalltages genossenen Alkohols\n\nin Verbindung mit der Tatsache, daß der Angeklagte »n\nUnfalltag - weil er sich wegen des Alkoholgenusses vom\nVorabend nicht wohi fühlte (S. 4 UA) - weder zu Mittag\nnoch am Nachmittag Nahrung zu sich genommen hat, tegegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffenä\nauch hat die Strafkammer in dem Verhaiten des Angeklagten eine \"recht grobe Fahrlässigkeit\" gesehen,\n\ndic im Hinblick auf die eingetretenen schweren Folgen\neine strenge Ähndung erforderte.\n\n3. Die Dauer der Sperrfrist schließlich ist zwar\nknapp, angesichts der vom Tanägericht hervorgehobenen\n\n\"Hemmungslosigkeit beim Genuß von Alkohol\" und der\nin der Tat zum Ausdruck gekommenen \"Verantwortungslosigkeit als Kraftfahrer\" aber ausreichend begrünäut,\n\nKrumnme Martin Lang-Hinrichser:\n\"litner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/4-str-464-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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