{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-02-01_4_StR_447_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-01","aktenzeichen":"4 StR 447/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 447/62\n\nIm Namen des Yolkes 2167 013\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharbeiter Günter Rudolf D Ep zus I.\ngeboren am EEE 313 in CE. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fiitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarnwalt ww in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwa!t Dr. Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 22. Mai 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache !wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch'über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in\nzateinheit mit Unzucht mit Athängigen in zwei lällen,\ndavon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer\nUnzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die kürgerlichen ährenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf\n\nJahren aberkannt.\n\nMit der Revision erhebt er die allgemeine Sachriüge.\n\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das lLandgericht folgendes ausgeführt: Die Untersuchung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers durch den Sachverstänäigen\nhabe eindeutig ergeben, daß die stereotype Einiassung des\nAngeklagten, bei der er trotz erdrückenden Beweismaterials\nverblieben sei, er habe nicht aus wollüstigen Empfindungen’\ngehandelt, sondern seine Kinder aufklären wollen, richt\nauf etwaige Mängel seines Einsichts- oder Hemmunssvermögsens zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe vielmehr\nüberzeugend und im Einklang mit dem auch von der Kummer in\nder Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ausgeführt, daß\nes sich bei ihm um eine überdurchschnittlich intelligente,\ndisharmonische, zum Juerulieren neigende, psychovathische\nPersönlichkeit handele, bei der jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung, einer\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gegeben seien.\n\nDiese Ausführungen erscheinen im vorliegenden Fall\nunzureichend.\n\n“ie das Urteil ergibt, traten bei dem Angeklagten\nin der Zeit nach seiner im Jahre 1950 erfolgten Fheschlie-\n\nAung gleichgeschlechtliche Triebwünsche auf. Er\n\nwurde durch Urteil vom 27. Juni 1952 vom Landgericht\nHagen wegen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu\n\nzwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Er\n\nnatte von Ende 1951 kis April 1952 mit vier verschiedenen Jungen unter 14 Jahren, darunter auch seinen\nStiefsohn Uwe, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Wach\nVerbüßung eines Teils der Strafe wurde er am 15. Februar\n1954 gemäß § 26 StGB bedingt entlassen. Die Vollstreckung\nder Reststrafe wurde auf die Dauer von vier Jahren zur\nBewährung ausgesetzt. Schon bald darauf wurde er erneut\nin ähnlicher ‘Weise straffällig. Von September 13955 tis\nMärz 1956 arbeitete er in einem Lesezirkel. In seinen\nArbeitsraum kamen gelegentiich Kinder, so auch ein damals\n10jähriger Junge. Mit diesem beging er ebenfalls unzüchtige Handlungen. Durch Urteil vom 10. April 1957 des Fandgerichts Herne wurde der Angeklagte deshalb wegen Unzucht\nmit einem Kinde gemäß 3 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einen\nJahr Zuchthaus” verurteilt. Diese Strafe sowie die Reststrafe aus dem ersten Urteil - nach Widerruf der Stralaussetzung — verbüßte der Angeklagte bis zum 20. Dezemter\n\n1958.\n\nIn der Folgezeit zog er sich ganz ins Familienleben\nzurück. Doch verfiel er auch in dieser Umgebung seinen\nabartigen Triebwünschen. Die Gegenstand dieses Verlfahrens bildenden Taten sind im Sommer 1961 begangen.\n\nAngesichts der Tatsache, daß der Angeklagte trotz\nhoher Vorbestrafungen nach nicht langer Zeit wieder rückfällig wurde, bedurfte es der Prüfung, ob beim Angeklagten eine Solche naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit vorlag, daß er ihr infolge Entartung seiner Persönlichkeit trotz Aufbietung aller Willenskräfte nicht aus-\n\nreichend widerstehen kann. In dieser Richtung hat das\nUrteil - wie übrigens auch das schriftliche bachverstänüigengutachten - die Persönlichkeit des Angeklagten nicht\ngewürdigt. Es beschränkt sich im wesentlichen auf die\nFeststellung, daß die Einlassung des ängeklagten, er habe\nnicht aus wollüstigen Empfindungen gehandelt, nicht auf\netwaige Mängel seines Einsichts- oder Hemmungsvernöszens\nzurückzuführen sei.:.Im übrigen verbleibt es bei der in\nwesentlichen formelhaften Darlegung, daß Anhaltspunkte\n\nfür eine Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche nicht gegeben seien.\nGerade die letztere Darlegung läßt vermuten, das landgericht sei der Auffassung, als krankhafte Störung der Geistestätigkeit kämen nur Krankheiten im klinischen Sinne\n\nin Frage. Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch Störungen\nder Verstandestätigkeit sowie des \"illens-; Gefühls- oder\nTriebletens , welche die bei einem normalen und geistig\nreifen Menschen vorhandenen, zur Willenstildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen und deshalt\n\"Krankheitswert\"” haben, als'krankhafte Störung der Geistes“\ntätigkeit im Sinne des § 51 StGB angesehen. Hierzu gehört\nu.a. auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit von besonderer Stärke (BGHSt 14, 30 f). Angesichts\nder schweren Vorbestrafungen und der verhältnismäßig\nschnellen Rückfälligkeit des Angeklagten war zu prüfen,\n\nob diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß bei anlagebedinaten Homosexuellen Zwanghaftigkeit des Handelns näher liegt als bei\nanderen Tätern, die ihren Hang erst durch Übung erworben\nhaben. Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen verden, daß, falls der Angeklagte zu dem letztgenannten Personenkreis gehören solite, jede auf die Einzelpersönlichkeit bezogene Untersuchung und Yürdigung der Schuldfähiskeit zu unterbleiten hätte und allein die Zugehörigkeit\n\nzu dieser Gruppe ausreiche, um das Vorhandensein der\nvollen Schuldfähigkeit zu bejahen. „illensschwäche\noder reine Charaktermängei, die nicht selkst Folge\neiner krankhaften Störung er Geistestätigkeit sind,\nkönnen allerdings die Annahme erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit nicht rechtfertigen.\n\nDarin, daß das Landgericht eine Prüfung in diesen\nRichtungen ersichtlich nicht vorgenommen hat, liegt\nein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des\nUrteils führt. Diese mußte in vollem Umfang erfc!gen,\nda, wenn das auch nur in ganz seltenen Fällen zutrilit,\nnicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war (BGHSt iA,\n30 ff; vgl. auch EGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955\n= IM StGB § 51 Ats. 1 Nr. 5).\n\nv\n\n£s wird sich empfehlen, einen Sachverständigen\nvom Institut für Sexualforschung (Hamburg-Eppendorf,\nMartinistraße) zur Begutachtung heranzuziehen. Soil.te\nfestgestellt werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig wer,\nund eine Beseitigung dieses Zustandes z.B. durch Hormoninjektionen, im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht eingetreten ist, so wird zu prüfen sein, ob die Haßregel des\n§ 42 % StGB anzuordnen ist.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nF}litner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/4-str-447-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-01/4-str-447-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.715431+00:00"}}