{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-01-25_4_StR_440_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-01-25","aktenzeichen":"4 StR 440/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StRB_440/62 2161 082\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\n3\n\n1. den Kaufmann Paul Erwin\ndort geboren a\nSache in Strafhaft,\n\n2. den Gerüstbauer Günter Heinz P aus Tg:\nzeboren am 1927 in ee. Zeit in\nUntersuchungshait,\n\n3. die Serviererin Ingrid ER gekorene Rn\naus [gp, dort zetoren am 1935,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\naus m;\n1912, zur Zeit in anderer\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Weber II\n, als tbeisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundstesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 9. August 1962\nwerden verworfen.\n\nJeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Günter FEB wird die seit dem\n\n10. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nKen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten verurteilt:\n2. SED een zemcinschaftlichen schweren Diebstahls\nin zwei Fällen, unter Einrechnung der gegen ihn durch\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Januar 1962\nerkannten Zuchthausstrafe, zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren und sechs bkonaten Zuchthaus; es hat ihm die\nkürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren\naberkannt und die Folizeiaufsicht zugelassen,\n\n2. Günter Peters wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nim Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus; die bürgerlichen\nEhrerrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren\n\naberkannt,\n\n3. Ingrid Peters wegen gemeinschaftlichen schweren Dietstahlse in zwei Fällen, unter Einrechrung der gegen sie\ndurch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29.Januar 1962\nerkannten Gefänsnisstrafe, zu einer Gesamtstrafe: von\neinem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.\n\nIm übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.\n\nAlle Angeklagten haben gegen das Urteil Revision\neingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und\nsachlichrechtlicher Vorschriften. Die Rechtsmittel können\nkeinen Erfolg haben,\n\nA. Die_Revision Sum\n\nSoweit die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\ngeltend gemacht wird, ist die Rüge unbeachtlich, da sie\nnicht ausgeführt ist (§§ 344 Abs. 2, 352 Abs. 1 StPO).\n\nun\n\nAuch die aufzrunä der allgemcinen Sackrüge vorsenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erreten. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen.\n\nDie Eingete vom 27. Dezember © 1962 kann vom Bevisionsgericht richt berückeichtigt werden, weil der Verteidiger\nercichtlich die Verantwortung für den Inhalt der Schrift\nricht übernommen hat. Tie in ihr geltendgemachte Beanstandung ist überdies offensichtlich unbegr'indet.\n\nEB. Dic_Revision Günter Tg\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDer Beschwerdeführer ertlickt eine Verletzung des\nVerfehrensrechts darin, daß sein Fflichtverteidiger,\nRechtsanwalt Dr. EB eirige Zeit den Verteidiger\nseiner Ehefrau, Rechtsanwalt Dr. !r (np ver -\ntreten und auch während der Hauptverhandlung mehrfach\nden Raum verlassen und den Verteidiger seiner Ehefrau\ngebeten hate, dieser möge seine Angelegenheiten mit\nwahrnehmen. Dies sei akter, so meint der Beschwerdeführer,\nnicht zulässig gewesen, da sich aus der gleichzeitigen\nVerteidigung von Ingriäa Peters und ihn ein schwerwiegender Interessengegensatz hätte ergeben können und wahrscheinlich ergeben hate, weil es Rechtsanwalt\nDr. Tr 2:58 Sarauf ankommen müssen, die\nSchuld seiner Mandantin auf seine, des Beschwerdeführers,\nKorten ale nöglichst zering darzustellen, was sich danı\nim Strafmaß ausgewirkt habe.\n\nAus der Sitzungsniederschrift (Bl. 186, 187 d.Akt.)\nergitt sich der von der Revision behauptete Vorgang nicht.\nIhr ist vielmehr zu entnehmen, daß der Verteidiger des-\n\nBeschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. MB, “ährend der\ngarzen Hauptverhandlung anwesend war. Er hat auch die\nVerteidigung der Mitargeklagten Ingrid Pwnicht üternommen; denn deren Verteidiger erschien bereits vor der\nVerncehmung sämtlicher Angeklagten zur Sache und blieb\nsodann tis zum Schluß der Verhandlung anwesend. Umgekehrt hat auch Rechtsanwalt Dr. Fri zusweislich der Sitzungsniederschrift nicht den Angeklagten\nvertreten. Die Rüge, deren sachliche Unterlage damit\nwiderlegt ist (§ 274 StPO), kann daher keinen Erfolg haten.\n\nII. Sackrüge\n\n1. Der Beschwerdeführer meint, er hate keinesfalls\nals Hittäter der schweren Diebstähle verurteilt werden\nAürfen, sondern allenfalls wegen Begünstigung oder Hehlerei,\nda die Diebstahlshandlungen vor Mitangeklagten Sin\njeweils schon beendet gewesen seien, als er selkst tätig\ngeworden sei.\n\n2. a) Vor dem ersten dem Anreklagten Günter Peters\nzur Last gelegten schweren Diebstahl aus dem Radiogeschäft\nSED un Be in Hggp:r 17. Mai 1961 hatten sich\ndie Angeklagten in der Gaststätte ip in gg cetroffen. Dabei berprachen SEE ung ingria vo\nCaß SD in dem genannten Geschäft eintrechen und\nRadio- und Tontandgeräte herausholen wollte. Die Eheleute\nFB sollten datei helfen, das zu erwartende Diebesgut\nim Personenkraltwagen der Ingrid FEW zu einem \"Seschäftsfreund\" des SB zu tringen. Günter Peters\nerfuhr von dem Plan spätestens auf der Heimfahrt von der\nvaststätte zur ehelichen Wohnung durch seine Frau.\nSCHE führte den Eintruch vereintarungsgemäß aus,\n\nindem er ein Fenster einscklug und \"eine Vielzahl, jeden-\n\n-5 -\n\nfz11s 20 Kofferradios und Tonkandgeräte aus dem Geschäft\"\nhernusholte und \"sie in einer Einfahrt tei dem Geschäft\"\nsteteilte.,. Hierauf begat er sich zur Wohnung der Eheleute\nFB ır5 fuhr mit ihnen zu dem Gerchäft TE una\nEB: inrend Inzric Pig tei dem bereitgestellten\niahrzcug tliet, verluden Sp und Günter Fa das\niiebeszut. Im Anschluß deran brachten sie die Geräte zu\ndem \"Geschäftsfreund\" nach Lengerich, der dafür 500,- DE\ntezuhlte. Von der Erlös erhielten die Zheleute Foww>;\nwie vorher tereits verabredet, 250,- IE.\n\ntb) Zwei Tage später vereinbarten die Anzeklasten,\nin das Kadio- und Fernsehgeschäft E. u. W. Kg in\n- U es inzusringen und Gerüte zu stehlen. Sie\n{vbren mit dem Personenkreftwagen der Ingrid FO zum\nTatort. SB stieg surch das angelehnte Fenster der\n“erkstatt in das Geschäft ein und holte zwei Fernseh-Zeräte, etwa Tünf Koffergeräte, eine Reiseschreitmaschine\nund eine Aktentasche aus Gem Gebäude, Der Angeklagte\nGünter IB der Alkohol zetrunken hatte, ater \"trotz\ndes Alkoholgenusses zenau wußte, was er tat\", stieg nun\nebenfalls aus dem Wagen und beteiligte sich daran, die\nscräte - wie das abgesprochen war - zu dem Wagen zu\nbringen und sie darin zu verstauen. Hierauf fuhren die\nAngeklagten wiederum zu dem \"Geschäftsfreund\" des SEREEEBD>\nwo sie die Beute veräußerten. Entsprechend der vorherigen\nAbsprache erhielten ie Eheleute Pe wieder die Hälfte\nces Erlöses, nämlich 350,- DE.\n\nc) Am 24. Y2i 1961 verübten die Angeklagten aufgrund\neines erneuten Entschlusses einen Einbruch bei dem Runä-\n\nfunk- und Fernsehhaus Kein vn. ww :<r-\n\nechlug die Scheibe der Eingangstür und schaffte eine\n\n-rößere Anzehl vor Kofferradiogeräter und Zubtekör in einem\nVeramtwert von über 7.000,- DM aus den Geschäftsräumen\n\nin eine deneken gelegene Toreinfahrt. Günter FW, ier\n„Ahrenddessen mit seiner Frau beim Wagen gewartet hatte,\nhalf denn die Geräte von dort aus in den Wagen zu schaffen.\nAuch in diesem Fall war die Teilung des Erlöses nach\nVeräußerung des Diebeszutes an den \"Geschäfitsfreund\" des\nSED on vornherein verabredet.\n\n3. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des\nBerchwerdefükrers als Nittäters semäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StöR,\n2) Die Ansicht der Revision, daß der Dietstahl der\n\nGeräte, insbesondere im Fall Cp und PB: :cHo:\nbeendet gewesen sei, sis SW :ie in der Toreinfahrt\nbei dem Geschäft abgestellt hatte, ist unrichtig.\n\nZur Weenahme sehört neber der Aufhektung des frerden\ndie Segründung des eigenen Gewahrsams. Der Täter wu,\nwern der Diebstahl vollendet sein soll, eine solche Verfürunzsmacht an der gestohlenen Sache erlangt haben, daß\nes ihm möglich ist, unter Ausschluß des bisherigen Gewahrsamsinhatere wie ein Eigentümer nit Ger Sacke zu\nveriahren. Die Aufhebung des Tremden und die Begründung\ndes eigenen Gewahrsams brauchen nicht unter allen Umständen\nzeitlich zusammenzufallen (BGH 3 StR 560/53 vom 7. Ok-\n\n2\n\ntoker 1954 - IM Nr. 9 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). “ie\nder Bundesgerichtshof in BGH NJW 1956, 477 ausgesprochen\nhat,braucht ein Diebstahl \"noch nicht in dem Augenblick\nmateriell beendet zu sein, in dem er fornalrechtlich\nvollendet ist\". Zur Beerdigung des Liebstahls gehört\nviclmehr eine gewisse Sicherung des Gewahrsams des Yäters.,\n\nBir zu diesem Zeitpunkt ist rechtlich Teilnahme möglich.\n\n- 7 =\n\nEei Zu_rundelegung dieser Gesichtspunkte konnte die\ntrsfkamner chne Rechtsfehler annehmen, der von Se\nberonnene Tiekstahl sei beim Tätigzwerden der Beschwerdeführore noch nicht abgeschlossen gewesen. SB hatte\ndie von ihr aus dem Geschäft zeholten Geräte in einer\n\"Binfchrt bei den Geschäft\" abgestellt, zu dem sie dann\nnıt dem Tersonenwagen fuhren. Daß die Einfahrt 100 m von\nGeschäft Ce uni Sem ertfernt war, wie die Revisicen tehauptet, ergibt das Urteil nicht. Es handelt sich\nvielmehr um ein gegenüber den Feststellungen neues Vortringen, das im Revisionsrechtszug unteachtlich ist. Nach\ndiesen befand sich die Einfahrt bei dem Geschäft, also\nin nächster Nähe. Maßgebend ist, daß die Lagerung der\n\nverenstände nock im näheren Bereich des Seschäfts erfolrte, so daß eine unmittelkare Einwirkung des Geschältsirhatere nörlick war, wie die Strafkammer errichtlich annimmt, indem sie derauf kinweist, daß der Gewahrsam des\nseschiftsichaters, \"wäre er jetzt hinzugekonnen\",noch\nricht zelöst war, während sich das Abstellen der Geräte\nfür Sm \"als Erleichterung der endgültigen und\nschnellen Wegnahme in Gemeinschaft mit den Eheleuten\nFo darstellte\". Es kann dahingestellt Lleiten, oo\nunter Giesen Umständen der Diebstahl tereits vollendet\nwar. Jedenfalls war er noch nicht beendet, da der Gewahrsam angesichts der jederzeitigen Eingrifismöglichkeit\n\ndes Geschäftsinhabers nach vollkommen ungesichert war.\nEine Teilnahme war mithin noch möglich. Da Po ferner\ndie erschwerenden Umstände des § 243 Ats. 1 Nr. 2 StGB\nkannte, muß er sick auch diese zurechnen lassen (BGHSt 2,\n344), wie die Strafkammer zutreffend hervorhett.\n\nb) Rechtsirrtumsfrei sind auch die übrigen Ausführunger\nder Strafkammer, in denen sie die Beteiligung von Giinter FP\nle Yittäterschaft würdigt.\n\nDie Tatsache, daß die eigentlichen Tiebstahlshandlungen\nein vor Angeklaerten SB Tcssngen worden sind, steht\ncr Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (vl. EGHSt 16,\n\n}- Das Landgericht hat aus dem Tatkeitrag der Eheleute\nWU - Irar.sport des Diebesgutes und Mithilfe beim Verladen - sowie aus ihrem Interesse an der Tat -— krlöste-\n\n1\n\ntoiljigung gemäß vorheriger Absprache - in rechtlich nicht\n„u beansetandender Weise geschlossen, daß sie die Tat als\neigene gewollt haten, nicht als ktloße Förderung fremden\n\nTuns, und daß sie den Geschehensatlauf so mitkeherrscht\nnaben, daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeklich\nauch von ihrem “illen akthingen, zumal Gdie Taten wegen\n\ndee ümfanges der Tiebesteute der \"itwirkung durch Günter\nFB stenso wie der von Ingrid Peters bedurften (UA 13),\n(val. BEHSt 2, 150; 8, 393, 396; BGH JR 1955, 5304, 305).\n\n4. it dem weiteren Vorbrirgen, der Angeklagte\nGünter PO sei bei den Taten volltrunken gewesen,\nsetzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen\ndes Tatrichters. Dieser hat zwar angenommen, deß Günter\nTBB vor Ausführung des Diekstakls im Falle Kww in\nVB \\1kchol -etrunken hatte. Fo hatte aber\nselbst lediglich behauptet, etwas angetrunken gewesen zu\nsein, und auf Befragen angegeben, er behaurte nicht,\nvermindert zurechnungsfähig gewesen zu sein (UA S. 12).\nUnter diesen Umständen konnte das Landgericht in Verbindung mit dem Tatverhalten des Angeklagten ohne Recktsverstoß zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklarte\nvoll zurechnungsfähig war.\n\nDie Behauptung der Revision, Pf sei nicht wegen\nBetrugs vorbestraft, verstößt gegen die Urteilsfeststellungen (VA 5. 5).\n\nDa auch die Strafzumessunrserwägungen keinen Kechtsfehler\nzum suchteil des Anzeklagten erkennen lassen und die Rickfallvoraussetzungen rnit Recht bejaht worder sind, ist die\n\nRevirion zu vervwerfer.\n\nC. Die Reyision_Ingrid_ Teters\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§§ 344 Abs. 2, 352 Abs. 1 StPO).\n\nDie aufgrund der Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung\ndes Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Anmreklagten ergeben. Hinsichtlich der Verurteilung als\n\"itsäterin wird auf die Ausführungen unter B 3 b) verwiesen,\n\nDie Revisioner waren daher zu verwerien.\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\nPörtzler Rundesrichter Dr. Weter II\nist beurlaubt und ortsatbwesend und mithin verhindert\nzu unterschreiben.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-25/4-str-440-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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