{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-01-25_4_StR_363_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-01-25","aktenzeichen":"4 StR 363/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2164 076\n\nIm Namen des Yolkes\n\näen Arbeiter Paul Karl Friedrich L ie zu: ra\nSED: zetoren am EEE 1912 in ZU, Kreis\nSC (Pommern),\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben: ‘\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. R. Weber II\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EHER >: der Verkündung\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Dortmund vom 25. Juni 1962 wird verworfen.\n\när hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nee\n\nver Angeklagte ist wegen Unzucht mit ciner Abhängigen in\nTateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, weil er sich\nan seiner in seinem Haushalt aufwachsenden, noch nicht\n14 Jahre alten Stieftochter unsittlich vergangen hat.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rüst die\nVerletzung sachlichen Rechts\n\n. Sie ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Revision macht unter Hinweis auf §§ 140 Abs. 2,\n355 ür. 5 5tFO geltenä, der Angeklagte sei im Hauptverhandlungstermin wegen Schwerhörigkeit nicht in der Lüge gewesen, sich selbst zu verteidigen. Danach hätte Anla5 bestanden, die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Ants\n\nwegen zu prüfen.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAbgeschen davon, daß der Angeklagte nach der Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung nicht geltend gemacht hat, daß er\nsich nicht selbst verteidigen könne, weisen der Akteninhalt und dic dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und\nder Beisitzer der Strafkammer sowie des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft eindeutig darauf hin, daß der Angeklagte in der Hauptverhandiung in der Lage war, das in sich\naufzunehmen und zu verstehen, was andere ihm gegenüber erklärten, und auch seine Rechte wanrzunchmen. Nach den erwähnten dienstlichen Äußerungen wurde in der Hauptverhandlung\nANOT erkennbar, daß der Angeklagte schwerhörig ist, aber er\ng&äb, ala Gie anderen Verfahrensbetciligten mit lauter Stimme\n\nN\n\n2\n?\n\nspruchen, sachbezogene Antworten, so daß für sie keinen\n3veifel unterlag, daß er sich selbst verteidigen konnt».\n\nfür die Straikammer kein Anla), wegen der\nSchwerhörigkeit des Angeklagten die Bestellung eines Verteidigers zu erwägen. Dem steht nicht entgegen, Gaß nach\nder im Revisionsrechtszuge überreichten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrank.\nheiten Dr. med. Kopp von 22. August 1962 der Anseklagte in hohem Grade schwerhörig ist. Unbeachtlich im Rcvisionsverfahren ist, daß dem Verteidiger des Angeklagten\nim Revisionsrechtszuge, wie in der Revisionsrechtftertigung\nbehauptet wird, nach Erliaß des angefochtenen Urteils beim\nGespräch über die Einlegung und Rechtfertigung der Revision eine Verständigung mit dem Angeklagten trotz des Bceistands von dessen Ehefrau \"fast unnöglich\" war.\n\nDa der Angeklagte ein glaubwürdiges Geständnis ablegte,\nwar die Sachlage einfach; die Rechtslage bot keine Schwicrigkeiten. Ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO ist mithin\n\nnicht nachgewiesen.\n\nDie sachlichrechtlichen Darlegungen des angefochtenen\nUrveils weisen keinen den Angeklagten beschverenden RKechtsfehler auf. Die Revision hat sie auch im einzelnen nicht\n\nangesritTen,\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu ver-\n\nwerien,\n\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Bundesrichter Dr, Weber II\nist beurlaubt und ortsatbwsesend, mithin verhindert\nzu unterschreiben.\n\nKrunmme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-25/4-str-363-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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