{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-01-18_4_StR_385_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-01-18","aktenzeichen":"4 StR 385/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Autliche Sammlung: ja\n\nstp0 § 2tı\n\nBei der Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage\nnach § 211 StPO ist das Gericht auch an eine als falsch\nerkannte Rechtsaulfassung (z.B. von der strafrechtlich\nerheblichen Ursöchlichkeit verkehrswidrigen Verhaltens\nfür den Eintritt eines Verkehrsunfalls) gebunden, die\nder frühere Richter der rechtskräftigen Ablehnung der\nEröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegt hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 7 7 6 A 0 1 je!\n\nAutliche Sammlung: ja\n\nstp0 § 2tı\n\nBei der Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage\nnach § 211 StPO ist das Gericht auch an eine als falsch\nerkannte Rechtsaulfassung (z.B. von der strafrechtlich\nerheblichen Ursöchlichkeit verkehrswidrigen Verhaltens\nfür den Eintritt eines Verkehrsunfalls) gebunden, die\nder frühere Richter der rechtskräftigen Ablehnung der\nEröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegt hatte.\n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62 - LG Heilbronn\n\nrn\nrun\n4\n[0\n=\n{\n[3\nDu\n©\n[e7]\n=i\noO\nHr\nx\n[07\n{n\n\nen Öberlokomotivführer Anton H EEE zus\nCB: “reis geboren an EB 1903 in ı CD\n\nwegen Yahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Frofessor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WW in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. Dr. EREED bei der Verkündung\nals Vertreter der undesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\nDie nevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn\nvon 10. Juli 1962 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen\nacer Landeskasse zur Last, Der Angeklagte hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr\n\nN. 33 P 3\n\nvrundüee\n\nion 38. Wärz 1959 führte der ängeklagte einen Triebwagen\nnit 2 Anhüngern der Württeubergischen Eisenbahngeseilschaft\nauf der wenig befüchrenen Nebenbahnstrecke Ührnberg-Jagstfeld;\nNachden er um '!2,42 Uhr von der Station Kochersteinsfelä\n\nen war, stieß der Zug auf dem an Westrande von Kochersteinsfelda gelegenen schienenglceichen, unbeschrankten und\n\nt einer Blinklichtanlage ausgestatteten, 5,2 mn breiter Babnübergong mit cinem Hopedfahrer zusammen, der dabei\ntödlich verletzt wurde. Dieser hatte sich mit einer Geschwindigkeit von 50 oder 4o km/std auf der die Bahnlinie\nkreuzenden Landstraße von rechts genähert und war, ohne äjis\nvor dem Überweg stehenden Warnzeichen (Bild 6 Anl. zur StVO),\nGeschwindigkeite beschränkungsschiläer (20 km) und Warnkreuze\nı kencenten und ohne den von links kommenden Zug zu be-\n\nR\n\nrken, mit voller Wucht auf den Triebwagen aufgefahren. Der\n\nbus\n\nZusammenstoß creignete sich 3,4o m von dem — für den Mopedfahrer -— linken Rande des Übergangs und 2 m hinter der voranren Pufferkante des Triebwagens, Auch der Angeklagte war,\nwic die Anklage ihm vorwirft, viel zu schnell gefahren. Zwar\nhatte er die vorgeschriebenen Läute- und Hornsignale rechtzeitig gegeben, aber seine Geschwindigkeit nicht, wie es\n\n“ie lo5 m vor der Kreuzung aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel (K 5. des vereinfachten Signalbuchs) vorschrieb,\nsoweit herabgesetzt, daß sie auf dem Überweg selbst nur noch\n10 kn/std betrug, Das Fahrtschreiberschaublatt des Triebwagenge zeigte eine Geschwindigkeit von 25 km/stä auf der\nKLOUZUNg an.\n\nDie Staatsanwoltschaft Heilbronn erhob gegen den Triebwosgenführer bei dem Amtsgericht Heilbronn Anklage wegen fahrlicsiger Wötung, nochdem der Bundeshbahnoberrat Diplom-Ingenieur\n\n5) 8\n\nee\n\nein Gutachten über die Brensviege äes Triebwagenzuges\nTa) un > km/sta (18,2 m) erstattet hatte. |\n(7 m) und 25 km/stda (18,2 m) erstattet hatte\nuch Einholung cineu wdaiteren Gutachtens desselben Jachver-\n\n=\n\nständigen, der zu ü\nen Zuges bei Berücksichtigung der langsamen Reaktion des\n\nem Ergebnis kam, daß die Geschwinäigkeit\n\nseschvindigkeitsmessers im Zeitpunkt des Zusammenstoßes möglicherwoeise nur 18,5 km in der Stunde betragen habe, lehnte\nau Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Be-\n\nsründung ab, dsr ängeklagte habe in dem Augenblick, als_er\ns_ verkehrevigrise Verbelien des Mopedfahrers habe erkennen '\n\nvr ner man am.\n\nkönnen, den Zug auch bei der vorgeschriebenen Geschwindigkeit |\n\nvon To kn/stä nicht mehr rechtzeitig anhalten können.\n\nDie gegen ücn Ablehnungsbeschluß erhobene sofortige Beschverde der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht Heil-\n\nbronn im Ergebnis aus den gleichen Erwägungen verworfen.\n\nNurmehr holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des\nOboringenieurse Dipl.Ing. EM (von Tüv in Stuttgart) \"über\nden Verkehrsunfall\" cin. Dieser Sachverständige stellte als\ngeringstmögliche Fahrgeschwindigkeit des Triebwagens zur Zeit\ndes Unfalls 24 km/std Test. Zusätzlich äußerte er sich über\n\"die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit\" des Unfalls, Inden\ner die von der Polizei ermittelten S;chtverhältnisse vor dem\nEshnübergeng (HA 13), die Fahrgeschwindigkeit des Triobwagens\nvon 24 km/std sowie des Mopeds von 4o km/stdä zugrundelegte,\nrechnete er aus, daß die \"kritische Verkehrssituation\" im\nSinne des ablchnenden Beschlusses spätestens in dem Zeitpunkt\n\neingetreten sei, als der Mopedfahrer noch 17, 5 m von dem\nBahnübergang entfernt gewesen sei, weil der Angeschuldigte\n\nmit Sicherheit habe erkennen können, daß der Wo-\n\nseäfschrer richt mehr vor ihm anhalten werde. Wenn er aber den\nZug schon vor dicsem Zeitpunkt rechtzeitig abgebremst gehabt\n\n‚ vn die vorgeschriebene Geschwindigkeit auf dem Bahn-\n\nübergehvog zu erreichen, wäre der Zusammenstoß nach der Meinung\ndes Qutachtere verwieden worden, weil der Mopedfahrer in die-\n\nsen Falle das Gieis schon vor dem Zuge überauert gehabt nätte\nDureufhin erkob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht\n\nHeilbrona Pens ERFeBBe wegen fahrlässiger Tötung gegen\n\nden ürieiwägenführer und nahn auf dieses Gutachten \"als\nneuas Be esoionittol\" im Sinne des § 211 StPO Bezug.\n\nDie Strafkanmer veranlaßte die beiden Sachverständigen\nI und EB icicerholt, zu den beiderseitig erstatteten Gutachten ? Syollung zu nenmen. Beide Gutachter stinnten\nschlicZlich üarin überein, deß die Fahrgeschwindigkeit des\nZuges beim Zusammenstoß 24 km/stä betragen habe. Sie rechneten\n“aß der Unfali vermieden worden wäre, wenn der Angeschuläigte den Triebwagen rechtzeitig schon vor den Erkennen einer Unfallgefahr, wenigstens mit der Schnellbremse,\nsoweit abgebremst nätte, aaß er spätestens beim Erreichen\n\naug\n\nsa\n\nrn\n\n405 Überwegs die für diesen Punkt vorgeschriebene Geschwindigkeit von 10 km/sta eingehalten hätte; denn dann wäre der\njopedfahrer während des hierdurch erzielten Zeitgewinns von\nachreren Sekunden schon einige Heter über den Bahnübergang\nhinausgefehren und in Sicherheit gewesen, Für dieses Ergebnis blieb es bedeutungslos, ob der Zug vor Eintritt der\nkritischen Verkehrslage aus einer Geschwindigkeit von\n24 km/sta oder 18,5 km/std abgebremst wurde.\n\nDas Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens\nnunszehr sbermals_ab. Zwar sch es jetzt in Übereinstimmung\nmit den Sachverständigen ein für den Unfall urgächliches\nVerschulden des Angeklagten darin, daß cr den Zug nicht\nschen noch der Vorüberlahrt an der Geschwindigkeitsbeafel roohtzeitig, entveder mittels der Betriebs-\n‚dor - etwas später - mit Hille der Schnellbrexse\nsconeit üabgebrenst hatte, daß er am Anfang des Bahnüberzanges\n\nio vorgeschriebene Tehrgeschwindigkeit von 10 Km/std er-\n\nzeichte. Lie Straefxammer ging nierbei also schon von einer\n5\n\nS\n\nng über dic \"kritische Verkehrssituation\"\n\nnen Imffnan\nanderen Auflas\n\naus, ala sie Tür den allgemeinen Straßenverkehr vertreten\ni\n\nis, wie der Beschluß hervorhebt,\nOo\n\näem Abbronsen mit ciner Geschwindigkeit von 24 km/std oder\n\nnur mit 18,5 km/std gefahren war. Deshalb erachtets die\n\nSirufxammer das Gutachten des Sachverständigen Eckle nicht\n\nir ein erhebliches Beweismittel im Sinne des § 21? S+PO,\n\nHH\n\nAuf die soTlortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob\nGas Oberlandceegericht Stuttgart den Ablehnungsbeschluß auf\nIncte das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer\n& chts Heilbronn, weil das Gutachten des Diplom -\nIngenieurs EP \"über äie von dem Triebwagen gefahrene Geschvindigkeit\" von 24 km/stä, anstatt der bisher angenormenes\nvon 18,5 km/std, ein erhebliches neucs Beweismittel im Sinne\nvon 3 211 StPO sci. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, Tür die Berechnung des Eintritts der kritischen\n|\n\n[3]\n4]\n\n>\n3\nfr\n3\nen)\nPr\n©\nDe\n\n& ı in dem Zeitpunkt, als der Angeschuldigte\nlgefahr erkennen konnte, bedeute es einen Unter-\n\nb der Triebwagen nit 18,5 km/std oder mit 24 km/stä\nSelahren sei, weil der Mopedfahrer sich im letzten Fall so\n\ndie Unfal\n[6]\n\n®\n\nweit genähert haben könnte, daß der Angeschuldigte möglicher-\n\nweise nicht mehr damit habe rechnen dürfen, dieser werde\nnoch rechtzeitig vor dem Gleis anhalten,\n\nfochtene Urteil hat die Strafkammer nach\nrung des Sachverständigen Tu in der\ndas Verfahren eingestellt und die dem Ange-\n\n3 ©:\n\nklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2\n\nst PU der Stantekasse auferlegt. Es hält zwar an seiner im\nrn\n\nleisten Ablehnungsbeschluß vertretenen Ansicht fest, daß die\n\nvorschriftowiöürise Geschwindigkeit des Angeklagten Tür den\nUnfall snitursächlich gewesen sei, weil der Zusammenstoß mit\n\nicherheit durch eine Verlangsemung der Fahrt, bevor die\n\n.n\n\nnkrete Gofahrenlage für ihn erkennkar wurde, hätte verzmicden werden können. Da es aber bei dicser Auffassung auf\ndio Gesch ndtekeHt des Vriebwagens vor dem bintri\nng zus Abbremsen des Fahrzeugs nach den Berechnungen\ndos Landgericht praktisch weder für äje Frage der Ursächlichkeit noch für die der Fahrlässigkeit ankommt, erkennt\n\n5\n2\n3\n\ndie Strafkamn Gas Sachverständigengutachten Eckls nicht\nals erhebliches neues Bevieismittel an und verneint infolgedessen dio rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme\n\nger Klage noch § 21? StPO,\n\nbbensa verneint das Landgericht die Erheblichkeit des Gut-\n\nachtens EB von Stanäpunkt_des früheren Richters aus\nZurätzlich hebt es jedoch nervor, Gaß es die dem rechtskräfti-\n\ngen Ablchnungsbeschiuß zugrundeliegende rechtliche Betrachtungsweise über die strefrechtlich erhebliche Kausali-\n\nbit eines verkehrswidrigen Verhaltens für die Beurteilung\ndes Verbrauchs der Strafklage nicht für verbindlich halte\n\nGegen dieses Ejnutellungsurteil haben die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte Revision eingelegt unä Verletzungen des\nVerfchrensrechts sowic des sachlichen Strefrechts gerügt.\neklagte verlangt seine Freisprechung\n\nDie Rechtsmittel können keinen Erfolg haben,\nl. Revision der Staatsanyaltschaft\n\n1, Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen z\nwerden, weil das Revisionsgericht in eigener Verantwortung,\n\n©\nPe\n“>\n3\ncd\n[7\n\n‚abei an Feststellungen des angelochtenen Urteils zekan‘ ©\n\n[0%\nFer\n15\n[er\n6)\n23\n&\n\nu Sein, über das Verfahrenshindernis des Strafklage-\n\ng sur ea i Rn French z,\nveriraucho nach 3 211 StEU zu entscheiden hut (Aut 60,\nBEN\nFund\nLaker ist es an den Eröfinungsbeschluß weder in tsäch\nZicher roch in rechtlicher Hinsicht gebunden (vgl. RGSt 46,\n\n, ö, 91, 92; HER 1935, 1639; Loeve-Rosen-Aufl. § 21t Arm, 7; Kleinknecht-Müller, Kommen\nAufl. § 21? Anm. 6 c). Das gilt auch dann,\nschluß von einem OÖberlandesgericht erlassen\n\neise über den Geschcehensablauf zu erheben, ist\n18t. Denn es hat nur nach dem gesamten Aklenin-\n\nY\nui —— — won ver ursen unem\n\nob die neuen Tatsachen oder Bevieismittel gellein oder in Zusammenwirken mit den übrigen\n\ngem Kichter des rechtskräftigen Ablehnungsheschlusses\nschon Dexannt gewesenen - Qatsachen oder Beweismitieln die\n\nFrage nach dem Vorlieger eines hinreichenden Tatverdachts\n20% 5t?0) anders zu beurteilen als bisher. Wur venn ein\n\nerlassen wird, müssen im Umfang des § 244 Abs. 2\n\nStr Baveise darüber erhoben werden, ob der gegen den Angeson erkobene Tatvorwurf auch zutrifft (vgl. Loewe-Rosenberg, 2.0.0. § 207 Ann. 9; Kleinknecht-Müller, a.a.0. 8 211\n\nFür die Beurteilung eines ausreichenden Yatverdachts kommt\nüalcht nur das noch dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschiuß\nerotattete Gutachten Ep in Betracht; vielmehr sind auch\nle späteren vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverstindigen IB ü:raufhin zu prüfen, op sie als neue\nsrhebliche Bevieicsmittel gelten können, Denn für die Be-\n\nvrseilung der Vorsussetzungen des § 211 StPO ist der Stand\nzur Zeit der Urteilsfüllung maßgebend. Ein bei der Erö ffnung\ndes netten lcuptverfuührens in dieser Hinsicht vorliegender\n\ngenstandslos, wenn in der neuen Hauptverhandlung\n\num wir Armee u. Ama man ang ann vum Damme\n\n: &\nlür gen Tatverdocht erhebliche neuc Tatsachen oder Beweisel vorgebru.cht werden oder sich ihre Erheblichkeit erst\n\nauf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhanälung herausstellt (RG in HRK 1935, 1639; R6St 57, 158, 159 a.E.; 60,\n39).\n\n2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht kommt\nes nicht darauf an, festzustellen, ob der frühere Richter\nselbst seine in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß verbrauch der Strafklage auf der neuen Beweisgrundlage noch\naufrecht crhalten oder geändert und dann - unzulässigerweise -\neine abweichende Rechtsansicht zugrundegelegt hätte, Entscheidend ist vielmehr, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel objektiv geeignet sind, dem jetzt mit dieser Frage\nbefaßten Gericht eine für Gdie Beurteilung des Schuldvorwurfs\nerhebliche andere tatsächliche Auffassung von dem Sachverhalt zu vermitteln, der dem früheren Richter bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbreitet\nwar (RG in JW 1938, 1164 Nr. 13). An die von dem früheren\nRichter bei der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des\nHauptverfahrens zugrundegelegte Rechtsauffassung ist das jetzt\nentschcicende Gericht im Verfahren des § 211 StPO dagegen ebenso gebunden, wie es der frühere Richter selbst wäre, wenn er\nerneut über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden\nhätte,\n\nwie schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in\n\nRGSt 46, 67, 69 ausgesprochen worden ist, soll die Vorschrift\ndes § 211 StPO den Angeschuldigten vor einer erneuten xlageerhebung wegen derselben Tat schützen, gleichviel unter\nwelchen veränderter rechtlichen Gesichtspunkten diese etwa\ngestellt wird, insbesondere auch dann, wenn in der Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge, die der ursprünglichen\nKlage zugrundelagen, gegen früher lediglich ein ‘Wechsel in\nder Rechtsanschauung eingetreten ist. Der Schutz versagt nur\ndann, wenn die erneute Klageerhebung in dem Hervortireten\n\nneuer Tatsachen oder Beweismittel ihren grund und ihre\nkechtfertigung findet. In allen übrigen Fällen ist die Strat.i\nkloge verbraucht, wie bei einen freisprechenden Urteil\n(vel. BGHSt 7, 64, 66; ÖlG Köln in Hd 1952, 315; MDR 1955,\n33). ileraus “otst, gaB die tatsächliche und rechtliche\n\nu.\n\nrei\nLyss\n\nschlus ses von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung\ncer Srheblichkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ist.\nInsoweit besteht im Ajnblick auf den Zweck des Gesetzes |\n\nzwischen der Zulässigkeit der \"Wiederaufnahme\" des Verfahrens!\nnach § 211 StPO und der köglichkeit der Wioderaufnahne\neines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens,\nkein grundsätzlicher Unterschied, wenn auch die Verfahrensvorschriften der 83 359 If StPO im übrigen hier grundsätzlich.\n\neine Anwendung finden (Loewe-Rosenberg 2.2.0. § 211 Anm. 5; |\nKleinknocht-Küller a.a.0. § 211 Anm. 4, 7; ebenso Eb. Schmidt.\nLehrkommentur § 211 Erl. 8):\n\nFür das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 5 StPO\nist es anerkannt, daß die Prüfung der Erheblichkeit vom\nStznäpunkt des erkennenden Gerichts, d.h. desjenigen Richters,\nder den Angeklagten rechtskräftig verurteilt hatte, vorzunehnen ist, so daß andere Bewertungen und Rechtsauffassungen\nals die des ersten Richters nicht ausreichen (Loewe-Rocenverg § 359 Anm. 19 a, 21; Kleinknecht-Müller § 359 Anm. 78;\nEb, Schmidt § 359 Erl. 27, Peters Strafprozeß S. 538). Auch\nfür die fiederaufnahne der Klage nach § 211 StPO ist die ausschlaggebende Bedeutung der Gründe eines früheren die Er-Öffnung des Hauptverfahrens ablehnenden rechtskräftigen Be-\n\nklusses unbestritten. So wird nicht nur die bloße Hörlichkeit, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, als be-Geutungslos angeschen (RG in GA 1940, 440), sondern sogar eine\nin tatsüchlicker oder rechtlicher Hinsicht eindeutig Uunzu-\n\nsreffende Entscheidung für verbindlich erachtet, sofern sich\n\nuToL\nec\n\n—\n\nnicht zuf_ Grund_ neuer Tatsachen ergibt, daß sie unrichtig\nwar und ist (BGHSt 7, 64, 66). Der gleichen «“einung sind\nersichtlich auch Kleinknecht-NMüller, die zur Frage der Erketlichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel auf die Ausführungen in der Ann. 7 £f zu § 359 StPO ohne Einschränkung\nvorweisen (Kleinknecht-Müller § 211 Ann, 4 b). Eine weitergehende Auslegung ließe sich mit dem Schutzzweck des\n\nS 211 StPO nicht vereinbaren. Während nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO ausdrücklich nur\nzu Gunsten des Verurteilten zugelassen ist, kann die Öffentliche Klage nach § 211 StPO nur zu Ungunsten des Angeklagten\nvlederaufgenonmen werden. Die in diesem Fall vorgeschriebene\nesc\n\n“\n\nY\n\nhränkung der Klageerneuerung muß daher als einzige Schutz-\n\nvu\n\nmaßnahme des Gesetzgebers für den Angeschuldigten streng\nausgelegt werden. Dieser Schutzzweck kann nicht dadurch ungangen werden, daß das Gericht im Verfahren des § 211 StPO\nvon ciner anderen rechtlichen Auffassung bei der Prüfung\n\nGer Erheblichkeit ausgeht als der Richter des rechtskräftigen\nAblehnungsbeschlusses.\n\n3. Wie sich aus dem rechtskräftigen Anplehnungsbeschluß\nder Strafkammer vom 2. März 1960 i.V. mit den in ihm Bezug\ngenommenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des\nAmtsgerichts Heilbronn ergibt, vertrat die Strafkammer damals,\nentsprechend der Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Stuttgart (NJi 1959, 351 Nr. 17), die Rechtsauf-Izssung, die strifrechtlich erhebliche Ursächlichkeit eines\nverkehrswiärigen Verhaltens für einen Unfall beginne auch\nin vorliegenden Fall erst mit dem Eintritt der \"kritischen\nVerkehrslage\", die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg\nführe, also hier ungeachtet der vor diesem Zeitpunkt iiegenden Geschwindigkeit des Zuges, erst in dem Augenblick, in dem\nder angeklagte Führer des Triebwagens bei Anwendung pflichtgenäßer Sorgfalt die Gefahrensituation hätte erkennen können.\nBin solches für den Unfuli ursächliches Verschulden hatte\n\nräftigen Ablehnungsbeschluä,\n\nc\nF\nTas\n[49\nch\n[2\n2\na}\nA\n[6]\n3\n=\nXD\nh3\nB\n[3\nDu\niD\na\n1; r\n[9)\n©\nro\nch\n[04\n7\n\nie\n\nle das Amtsgericht, deshalb verneint, weil der An-\n\nagte, selbst wenn er auf dem Bahnübergang nur mit der\nvorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/std gefahren\nväre - anstatt mit 18,5 kn/std - den Zug nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten Können, als er frünestens erkennen\n\ni\nkonnte, daß der Mopedfäahrer verkehrswidrig vor ihn da\n\nGleis üÜbergueren wolle,\n\nGegenüber dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses\nkonnt als neue Tatsache von dem damaligen Rechtsstandpunkt\nser Strafkammer aus nur die in den später erstatteten Gutachten der Sachverständigen EB nd WB zu: Grund\nder bericntigten Auswertung des Fahrtschreiberschaublatts\nerrechnete Geschwindigkeit des Zuges von 24 km/std in\nBetracht. Dje übrigen, in Ergebnis ebenfalls übereinstimmen-Sen, Ausfünrungen der beiden Sachverständigen enthalten\nnur Berechnungen darüber, ob der Unfall durch vorschriftsmillges Längsamfahren nach Erreichen der Geschwindigkeits-\n\nbeschräniungstafel (105 na vor dem Bahnübergang) hätte vernicecen werden können. Diese Ausführungen der Gutachter,\nücnen die Sträafkammer im angefochvenen Urteil gefolgt ist,\nlassen ulso den von der Strafkammer in dem rechtskräftigen\nAblehnungsbeschluß vertretenen Rechtsstandpunkt über die\nauch in vorliegenden Fall geltende strafrechtlich erhebliche Kausalität eines verkehrswidrigen Verhaltens, die\n{für Straßenverkehrsunfälle entwickelt worden ist, außer\nAcht. Sic können schon deshalb gegenüber den Gründen des\nersten Ablehnungsbeschlusses nicht als erheblich im Sinne\n\nna\n\ndes § 211 StPO ungesehen werden.\n\nDie von den Sachverständigen Te una Tu in\nihren späteren Gutachten auf Grund ihres besonderen Fachwissens ermittelte höhere Geschwindigkeit des Zuges von\n\ni\n_\n[58]\n\n1\n\nstd im Augenblick des Unfalls war von Standpunkt des\nn Richters aus unerheblich, weil die tatsächlich ge-\n\n2>\n\n»sschvindigkeit des Zuges für seine Zrwägungen aus-\n\nch dcr Gründe des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses\nlc gespielt hat. Es kam ihn nur auf die Länge des\nAnhultevegs bei Einhalten der vorgeschri@benen Geschwindigkeit von 10 km/std und die für dıesen Weg benötigte Zeit an;\ndenn aus dieser ist sodann die Entfernung des Mopedfährers\nvorn Bahnübergang bei Beginn des Anhaltewegs errechnet und\nhieraus zu Gunsten des Angeklagten gefolgert worden, daß er\ndie rechtrwidrige Absicht des Mopedfahrers nicht rechtzeitig\n\n- D\n\nhabe erkennen können (HA 55, 56 i:V.m. 46, UA 8, 3%).\n\nOb diese Art, den Zintritt der\"kritischen Verkehrslage\"\nin den vom früheren Richter verstandenen Sinn ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Zuggeschwinäigkeit zu berechnen, Genkgesetzlich richtig war, braucht hier nicht\nrörtert zu werden, Jeächlalls hat schon die erkennende\nStraikamner, vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus,\n- ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen\nIschebeck - auch zutrsffend ausgerechnet, daß der Angeklagte\ndie von dem Mopedfahrer ausgehende Gefahr erst erkennen\nkonnte, als dieser bei seiner zugunsten des Angeklagten zugrundezulegenden Höchstgeschwindigkeit von 40 km/std nur\nnoch 29,7 m vor der Kreuzung war und ohne zu brensen weiterfuhr, viährend er von diesem Zeitpunkt ab den Zug - selbst mit\nHilfe der Schnellbremse - weder aus einer Geschwindigkeit von\n18,5 km/std noch aus 24 km/stä vor der Unfallstelle hätte\nzum Stehen bringen können. Zbensowenig läßt sich nach den\neinlceuchtenden Darlegungen der Strafkamner heute, fast\n4 Jahre nach dem Unglück, noch der Nachweis erbringen, daß\n\nr Angeklagte bei Eintritt der \"kritischen Verkehrslage\"\nin den hier - wie bereits dargelegt - zugrundezulegenden\nSinne die Geschwindigkeit des Tricbwagenzuges mit der\nSchrollbremse wenigstens soweit hätte herabsetzen können,\n\nan der Nopreäfahrer noch vor ihm unverletzt den Jberveg\nur: . u. fır. N Sa . EHE. BET GRE „It u\nnätto passieren können (U 21 f). Ziose Söglichkeit ver-\n\nzingerte sich naturgenäß mit der Höhe der Geschwindigkeit.\n\nA\n\nPPRuR . fi _. u. ur FW ER EHE _ y. y. Fama\nDiv nunmehr ermittelte höhere Geschwindigkeit von 24 km/etä\nkönnte ulcso das Ergebnis keinesiells zu Ungunsten des Angexlegten beeinflussen;\n\nDer Senat ist aus den von der Strafkammer inscweit ausführlich dargelegten Gründen ebenfalls der Auffassung, daß\n„uf der srundlage_der bindenden Rechtsauffassung des_ frühere\n\nm nn mm un —\n\nRichters die von den Sachverständigen nachträglich ermittelte hühere Zuggeschwindigkeit keine neue erhebliche Tat-\n\na\n\nkein neucs erhebliches Beweismittel) bildet.\n\n6)\n{en\n&\n\nsotzungen für einc \\iiederaufnahme der Klage nach\n\n% 211 5tFO sind mithin nicht erfüllt.\n\nDer Wiederaufnahme des Verfahrens steht mithin das Verfahrenshindernis des Klageverbrauchs entgegen (§ 211 StPO).\n\nDie Rovision der Staatsanwaltschaft gegen das Einstellungsurteil der Strefkamser muß hiernach als unbegründet ver-\n\nworien werden.\n\nDie_Revision_des_ Angeklagten\n\n— nen: qar mer une ame n a ed\n\nun!\nHi\no\n\nEin Freispruch des Angeilagten wäre nur gerechtfertigt,\nwenn sich schon im Rahmen der Prüfung des Klageverbrauchs\neindeutig ergeben hätte, daß nicht nur kein ausreichender\nTatverdacht bestand, sondern daß ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten ausgeschlossen war (RGSt 70, 193;\ndu 1936, 2239 Ur. 42; BGH 1 StR 675/54 vom 15, April 1955).\nDas trifft jedoch hier nicht zu, weil sich, wie das Lanäge-\n\nrn [nm bare er Te\n\nricht in diesen Zusammenhang rechtsirrtumsfrei_darlest,\n+\n\nschon _ j>tzt_ nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte bein\nsintritt der kriticchen Verkehrslage (im Sinne der Rechts-\n\nes rechtshräftigen ÄAblehnungsbeschlusses) seine\nFehrgeschwindigkeit durch Abbremsen des Zuges mit der Schnell-Mopedfuhrer das Gleis vor ihm unverletzt hätte passieren\nkönnen, Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß das\n\nVerfahren weiter durchgeführt wird, als es zur Entscheidung\n\nüber dus Verfahrenshindernis notwendig ist. Lie von ihn erhobene Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich.\n\nDice Revision des Angeklagten ist mithin ebenfalls als unbegsründst zu verwerten.\n\nÄTumme kartin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-18/4-str-385-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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