{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-01-11_4_StR_441_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-01-11","aktenzeichen":"4 StR 441/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 441/62\n\nir yy ?\n‚vi\n\n[£R)\nef\n\nIm Nnanen des Yoıxrkı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser ‘Terner H 0) aus DEE :etorc::\nem ED 937 ir DB: zur Zeit in ansc-\n\nrer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Vernandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. mr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUT die Kevision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Juli 1962\nwird die Sache zu neuer: Verhandlung und Entscheidung\nüber die Bildung einer Gesamtstrafe an das Lanäügericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nzu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt unä\ndie Polizeiaufsicht zugelassen. Der Angeklagte hat das\nUrteil mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel\nist nur in einem Nebenpunkte tegründet..\n\n1. Der Schuidspruch wegen ausbeuterischer Zuhäiterei\nwird durch Gie Feststellungen getragen. Danach hat sich\nder Angeklagte am 13. August 1960 mit der damals von einen\nanderen Mann schwangeren Prostituierten Inge DE\nverlobt. Ende August i960 hatte diese eine Pehlgeburt.\n\nAb Herbst 1960 - und zwar spätestens ab Anfang November\n(5. 8/9 UA) - biszu.seiner Festnahme am 27. Dezember 196!\nlebte der Angeklagte von dem Dirnenlohn seiner Verlchten,\nIn dieser ganzen Zeit ist er keiner bezahlten Arbeit nach-\n‚gegangen.\n\na) Die Revision greift diese letzten Weststellungen\nmit Ausführungen an ,„ die sich im Ergebnis nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung richten.\n\nEs trifft zwar zu, daß der Angeklagte vor Gericht\nnicht anzugeben brauchte, für welche Firmen er in der\nZeit vom Herbst 1960 bis zu seiner Pestnahme im Dezember\n1961 angeblich als selbständiger Vertreter gearbeitet\nhat. Das hinderte das Landgericht aber nicht, aus der\nTatsache, daß der Angeklagte \"auch auf wiederholtes Befragen und eingehende Vorhalte nicht in der Lage war,\nauch nur eine Firma anzugeben, für die er tätig gewesen\nsein soll\", den Schluß zu ziehen, der Angeklagte habe\nkeine nennenswerte Arbeitstätigkeit ausgeübt und keine\n\nwesentlichen Einnahmen aus Ärteit erzielt. Dabei duriüte\ndie Strafkammer entgegen der Meinung der Revision auch\nverwerten,daß der ängeklagte in seiner binkommenssteuererklärung für das Jahr 1960 ais einzige Tätigkeit eine\nvorübergehende Arbeit als freier Handelsvertreter für\ndie T@p-erke GmtH und Co KG im August 1960 angegeben\nhat, daß.er in früheren Strafverfahren erklärt hat, von\nJanuar bis April 1961 ohne Arbeit gewesen zu sein, daß\ner während seiner Aufenthalte in Frankreich und Italien\n(20. Mai bis Anfang Juni 1961 und Juli/August 1961) in\nGeldverlegenheit und auf erhebliche Überweisungen der\nBED angewiesen var und daß er sich von Ende Juni\nbis Mitte Juli 1961 mit Inge Ew urlaubshaiber in\nTtalien aufhielt.\n\nAus der Wendung S. 4 UA, der Angeklaste sei ab Ende\nAugust 1960 \"keiner nachweisbaren Arbeit\" nachgegangen,\nkann nicht gefolgert werden, das Landgericht habe deu\nAngeklagten rechtsirrig die Beweislast aufgebürdet. Die\nfolgenden Urteilsausführungen schließen diesen Verdacht\nmit Sicherheit aus; so insbesondere die atschließende\nBemerkung S, 6 UA, die Kammer sei der \"sicheren Überzeugung”, daß der Angeklagte von Ende August 1960 ab keiner\nArbeit mehr nachzing.\n\nb) Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkamner\nzu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe im\nAugust 1960 nicht über 5.000 DM, sondern allenfalls über\ninsgesamt 1.900 DM Ersparnisse verfügt (S. 6 ff VA), bewegen sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung. Das verkennt die Revision, wenn sie gegen die genannte Feststellung anzugehen versucht, ohne wirkliche Denk- oder ErT-\nfahrungswidrigkeiten zu behaupten. Es spricht auch nichts\naafür, daß sich das Landgericht der Möglichkeit, einzelne\n\nE\n3\n’\n\n- 4 -\n\nBeweisumstände anders, ais im Urteil geschehen, zu deuten, nicht bewußt war oder gar nur Deutungen gelten asern\nwollte, die dem Angeklagten \"ungünstig sind und gerade\n\nin das KXKonstruktionsgebäude passen\". Zwingend brauchen\ndie Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; nach } 261\nStPO entscheidet er üter das Ergebnis der Beweisaufnahme\nnach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung\n\ngeschöpften Überzeugung.\n\nce) Der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" bedeutet nicht, daß der Tatrichter der Urteilsfindung schlechthin nur die dem Angeklagten günstigsten\nDeutungsmöglichkeiten zugrunde legen dürfte, wie die Revision anzunehmen scheint. Das muß er nur dann, wenn er\nvon der dem Angeklagten ungünstigeren Auslegung keine\nsichere Überzeugung gewinnt.\n\nd) Nicht ausdrücklich befaßt hat sich das Landgericht kei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des\n„Angeklagten nit der Frage, ob es diesem gerad® auch auf\ndie wirtschaftlichen Vorteile seiner Verbindung mit der\nDirne ankam oder ob für ihn die Pflege eines auf geschlechtliche Begiehungen gegründeten \"echten Jiebesverhältnisses\" im Vordergrund stand. Nach den gesamten Unständen war es jedoch von dem ausbeuterischen #illen des\nAngeklagten überzeugt, wenngleich es diesem bei der Strafzumessung zugute hielt, daß die Dirne ihm wegen des be-\n\n“ stehenden Liebesverhältnisses \"weitgehend entgegengekonmen ist und ihm die Zuwendungen möglicherweise sogar aufgedrängt hat\" (S. 13 UA). Die Überzeugung des Landgerichts stützt sich ersichtiich auf die lange Dauer und\ndie ungewöhnliche Höhe der dem Angeklagten zugeflasenen\nGeldbeträge. Der Angeklagte konnte davon seinen gesamten,\n\nim Urteil als aufwendig bezeichneten Lebensunterhalt\n\nund sogar kostspieiige Vergnügungsäufenthalte an dor\nfranzösischen und der italienischen Riviera bestreiten,\nBei dem Umfang dieser Zuwendungen erscheint es ausgeschlossen, daß das Verhältnis des Angeklagten zur Dirne\nnur durch seine persönliche Zuneigung zu ihr und nicht\nmindestens ebenso stark durch das Interesse an ihrem Unzuchtserwerb bestimmt war. Der Angeklagte hielt demnach\n(auch) in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr und beutete\nes für sich eigennützig aus (vgl. BGHSt 15, 37, 39).\n\n2, Auch der Strafausspruch begegnet an sich keinem\nrechtlichen Bedenken, Fehlerhaft ist jedoch die Begründung, mit der das Landgericht davon abgesehen hat, eine\nGesamtstrafe zwischen der von ihm in diesem Verfahren\nausgesprochenen Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten, der durch Urteil des Landgerichts in Dortmund\nvom 14. Februar 1962 wegen Anstiftung zum Meineiä gegen\ngen Angeklagten verhängten (Einzel-)Strafe - deren Höhe\nim angefochtenen Urteil nicht genannt ist - und der durch\nUrteil der Berufungskammer desselben Landgerichts vom\n6. März 1962 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht\nfestgesetzten (Einzel-)Strafe von zwei Monaten Gefängnis\nzu bilden, obwohl die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Straftat im Dezember 1961 abgeschlossen war und\ndeshalb sowohl am 14. Februar 1962 as auch am 6, März\n1962 hätte mit abgeurteilt werden können. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil BGHSt 9, 370,\n385 ausgeführt, daß dann, wenn - wie hier - bereits früher\neine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde, das zeitliche Verhältnis der damals einbezogenen frühesten Verurteilung\nzu der nunmehr abgeurteilten Tat maßgebend sei; sowohl\n\nin die am 14. Februar 1962 ais auch in die am 6. März\n1962 gebildete Gesamtstrafe scien aber die durch\nUrteii vom 10. November 1960 abgeurteilten Diebstähle\nvom 11. und 22. April 1960 einbezogen worden, während\nder Angeklagte das jetzt abgeurteilte Verbrechen der\nZuhälterei erst im Herbst 1960 begonnen habe.\n\nIn dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs finden sich allerdings die von dem Landgericht\ngebrauchten Wendungen; sie wurden jedoch von der Straflkammer mißverstanden. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat damals die Gesamtstrafentildung des\nTatrichters unter Hinweis auf Urteile des Reichsgerichts beanstandet und ausgeführt, da keine der jetzt\nabgeurteilten Straftaten vor dem I. Juni 1951 als\n\"der für die Gesamtstrafbildung entscheidenden Verurteilung\" begangen sei, hätten \"weder die Gesamtstrafe .s°\nvom 16. Januar 1952 noch eine der ihr zugrunde liegendenden kEinzelstrafen\" zur neuen Gesamtstrafenkiläung herangezogen werden dürfen; vielmehr sei aus den Einzelstrafen für die neu abgeurteilten Taten eine selbständige\nStrafe zu bilden (aaO S. 384).\n\nDas war unter der von 2. Strafsenat unterstellten\nVoraussetzung richtig, daß die am 16. Januar 1952 abgeurteilten drei Betrugstaten vor dem Urteil vom 1. Juni 1951 begangen worden sind und deshalb schon damals\nhätten mit abgeurteilt und in eine Gesamtstrafe eintbezogen werden können. Für diesen Fall, aber auch nur\nfür ihn, galt die vom Landgericht auch für seine intscheidung als richtungweisend angesehene Wendung, daß\ndann, wenn schon früher eine Gesamtstrafe ausgesprochen\nwurde, \"das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen\nfrühesten Verurteilung zu den jetzt abgeurteilten Taten\n\na\n\nmaßgebend ist\". Daß das Urteil des 2. Strafsenat\naa0 so auszulegen ist, ergikt sich aus dem zweiten\nAcsatz der Gründe S. 384. bort wird gesagt, daß\n\ndie Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn schon\ndie Gesamtstrafe vom 16. Januar 1952 rechtlich fcehlerhaft gebildet worden sein sollte. Das lasse sich den\nUrteil des Landgerichts nicht entnehmen, da die Tatzeiten der am 16. Januar. 1952 abgeurteilten Straftaten\nnicht angegeben seien. Träfe es zu, so bemerkt der\nSenat abschließend, dann würde die Rechtskraft des\nfrüheren Urteils (von 16. Januar 1952) die Strafkanmer nicht hindern, nun zur Bildung \"einer dem Gesetz\nentsprechenden Gesamtstrafe\" die Strafen anders zu-\n\nsammenzufassen.\n\nDas Urteil BGHSt 9, 379 £ff hat demnach nichts an\n.dem anerkannten Rechtsgrundsatz geändert, daß, wenn\neine oder einige von mehreren abzuurteilenden (selbständigen) Straftaten vor einer früheren Verurteilung\nbegangen wurde(n), die damals ausgesprochene Gesamtstrafe - falls sie noch nicht völlig verbüßt ist -\naufzulösen und gemäß § 7% StGB eine neue Gesamtstrafe\naus den der alten Gesamtstrafe zugrunde liegenden kinzelstrafen und der (den) Strafe(n) zu bilden ist, die\nim jetzigen Urteil für die vor dem früheren Urteil begangene(n) Straftat(en) ausgeworfen wird (werden). Daneben ist gemäß § 74 StGB eine zweite Gesamtstrafe aus\nden Einzelstrafen zu bilden, die im jetzigen Urteil\nfür mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straltaten verhängt werden (u.a. BGH 4 StR 521/51 vom\n4. Oktober 1951; 4 StR 35/61 vom 14. April 1961, nicht\nveröffentlicht).\n\nAus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Das jetzt akgeurteilte Verore-\n\na\n\n.\n\nchen der Zuhälterei endete im Dezember 1961. Es hätte\ndaher bereits am 14. Februar 1962 mit abgeurteilt werden\nkönnen. Wäre das geschehen, so hätte gemäß § 74 SiGB\neine Gesamtstrafe aus der dafür ausgeworfenen Einzelstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und\n\nder damals weiter für dk Anstiftung zum Meineid verhängten Einzelstrafe (deren liöhe ist im angefochtenen\nUrteil nicht angegeben) gebildet werden müssen, falls\ndieseg Verbrechen nach dem 10. November 1960 begangen\nworden sein solite und daher mit den durch die Urteile\nvon diesem Tage und vom 31. Oktober 1961 ausgesprochenen Einzelstrafen nicht in eine Gesamtstrafe hätte rinbezogen werden dürfen. Unter dieser zeitlichen Voraussetzung hätte das jetzt erkennende Landgericht die\ndurch Urteil vom 6. März 1962 gebildete, noch nicht\nvöllig verbüßte Gesamtstrafe auflösen und zwei neue\nGesamtstrafen bilden müssen:\n\na) Eine Gesamtstrafe aus den für die Anstiltung\nzum Meineid und die Zuhälterei ausgesprochenen Einzelstrafen; in diese Gesamtstrafe wäre auch die Einzelstrafe für das am 6. März 1962 im Berufungsverfahren\nabgeurteilte Vergehen nach § 170 b StGB einzubeziehen\ngewesen, falls auch dieses Vergehen nach den 10. November 1960 begangen wuräse, .\n\nb) Eine zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen,\ndie in den Urteilen vom 10. November 1960 und vom\n31. Oktober 1961 für die vor dem 10. November 1960 begangenen Diebstähle und die vor diesem Zeitpunkt verübte gefährliche Körperverletzung verhängt wurden.\n\n3. Das hat das Landgericht verkannt. Die Sache\nist daher zur erneuten Prüfung einer Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.\n\nSollte das Landgericht in dernmeuen Hauptverhandlung, wie erörtert, zwei Gesamtstrafen bilden,\nso wird es zu beachten haben, daß sie zusammen die\nSumme der im Urteil vom &. März 1962 gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis\nund der jetzt ausgesprochenen £inzelstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten Gefängnis nicht übersteigen\näürfen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; vel. BGHSt 15, 164).\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-11/4-str-441-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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