{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1963-01-11_4_StR_162_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-01-11","aktenzeichen":"4 StR 162/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 162/63 2161 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Berginvaliden Alfred HD aus ii\ngeboren am EEE 21: in vB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler:\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in ser Verhandlung,\n\nBundesanwalt ED rei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwal.tschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 11. Januar 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des techtsmittels, an das Schwurgericht in Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN)\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen khrenrechte wurden\n\nihn auf’ hebenszeit aberkannt.\n\nit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden,\nda das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grund aufgchoben werden mußte.\n\n.. Die Feststellung des Mordvorsatzes des Angeklagten\nist nicht frei von Tiderspruchen. Das Schwurgericht führt\nus, daß dem Angeklagten seine geschlechtliche Befriedigung\nso vordringlich gewesen sei, daß er beim Würgen den Tod des\nWädchens \"billigenäd in Kauf genommen\" habe. Er hate sofort\nnach dem “Türgen die Kieidung des Mädchens heruntergerissen,\nteilweise zerrissen unä dadurch so zugerichtet, daß er\nAdelheid so nicht hätte nach Hause gehen lassen können. In\ndiesem Zustand, den er vor der Rückkunft seiner Frau nicht\nmehr beseitigen konnte, wäre sie sofort aufgefallen. Es habe\ndaher \"sein Ziel\" seik müssen, das Määchen verschwinden zu\nlassen. Dies bedeute unter den gegebenen Umständen, daß ihm\nsein Tod recht gewesen sei. Dafür, daß er so auch schon im\nZeitpunkt des todbringenden Yürgens gedacht habe, spreche,\ndaß die üble Zurichtung der Kleider dem Yürgen tis zur Regungslosigkeit unmittelbar gefolgt sei, zumal er mit dem\nZerreißen begonnen habe, bevor er Adelheid mit Gewißheit\nfür tot gehalten habe. Wie diese verschiedenen Beweggründe\nmiteinander in Einklang zu bringen sind,hat das Schwurgericht nicht dargelegt. 'enn der Angeklagte das Mädcıhen auf\njeäaen Fali verschwinden lassen wollte, hätte er wit bestimmtem Vorsatz handeln müssen, während das Schwurgericht nur\n\nbedingten Vorsatz für erwiesen erachtet. Dieser könnte\n\nnur für den ersten Bewegzrund zutre[fen,. Aber auch inso-\n“cit wäre eine nähere Darlegung des Vorsteilungsinh.” tz\n\n“cs angeklagten notwendig gewesen, insbesondere in der Kichtung, wie Sich sein “Wille, mit dem Hädchen geschlechtlich\n\nzu verkehren, mit der Billigung ihres Todes vexeirkaren 1äßt,\nBeides stünde miteinander im Zinklang, wenn er bereit zewesen wäre, den Verkehr notfalls mit der Leiche des Kindes\nauszuführen oder dies wenigstens während des Sterbens des\nlüödchens zu tun, Beides wäre so ungewöhnlich, daß der Nairichter cine solche Annahme unter besonderer Berücksichtigung der Tüterpersönlichkeit hätte begründen müssen, Daß\nder Angeklagte etwa für den Fall des vorzeitigen Eintritts\nGes Todes des Määchens Ins.Auge gefaßt haben sollte, auf den\nVerächr zu verzichten, stünde in unlöstaren Widerspruch zu\nder festgestellten Voräringlichkeit seiner geschlechtlichen\nBefrieäigung. In der neuen Verhandlung wird dem Schwurgericht Gelegenheit gegeben, zu prüfen, ob der Angeklagte möglicherweise das Opfer seines lange Zeit nicht seinen \\unschvorstellungen entsprechend erfüllten Triebes geworden ist,\nder - -als er infolge der unerwarteten Abwehr des Rindes\nwieder nicht zur Erfüllung kan - zu einem überwältigenden\nAffekt und einer Äurzschlußhandlung geführt und ihn ütcrlegungsunfähig gemacht haben kann. Dann könnte er sich der\nnwözlichen Todesfolge nicht bewußt gewesen sein.\n\nAber auch in anderer Hinsicht ergeben sich gegen die\nFeststellung des Tötungsvorsatzes rechtliche Bedenken. Das\nürgen des Mädchens hatte nach den Feststellungen infolge\neiner fast spontanen Äbsperrung der Biutzufuhr zum Kopf den\nsehr schnellen Eintritt der Agonie zur Folge oder es führte\nzu einem Schocktod. Es kann danach nur sehr kurze Zeit gedauert haben. Daß der Angeklagte mit einer solchen Möglich-\n\nx\n\nkeit gerechnet hat, 1äßt das Urteil nicht erkennen. 53\nist daher nicht ausgeschlossen, daß er durch den Tod des\nMädchens überrascht worden ist. Unter diesen Umständen\nliegt es nach der Lekenserfahrung sehr fern, daß der Anscklagte in diesem kurzen Augenblick bedacht haben könnte,\ndaß er Adelheid mit den Kleidern, deren Beschädigung er\nfür den Zeitpunkt nach dem Würgen in Aussicht genommen\nhaben soll, nicht heimschicken könne. Dabei ist es von\nBedeutung, daß der Angeklagte in großer geschlechtlicher\n\nurregung wars\n\nDas Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.\nEs wird sich empfehlen, zu der neuen Verhandlung einen\nweiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, der eine besondere Sachkenntnis in Fragen der Psychologie hat.\n\nDie weiteren, sich ausschließlich gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtenden Revisionsangriffe wird das Schwurgericht in der neuen Verhandlung\nebenfalls noch berücksichtigen können.\n\nKrumme Seibert Lang-Hinrichsen\n\nBörtzler Bundesrichter Dr. Weber\nist beurlaubt und verhindert\n\nzu unterschreiten.\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-11/4-str-162-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-11/4-str-162-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.847871+00:00"}}