{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-21_4_StR_450_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-21","aktenzeichen":"4 StR 450/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 071\n\n;tR_ 450/62\n\nu nm\n\n(r>\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Karl-Heinz PD EEE zu: SEE.\ngeboren am @. ED WB in Hei, Kreis HB i-W.,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Bielefeld vom 2. August 1962 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn me zen auge ner mm\n\nAn Nachmittag des 17. Juni 1962 besuchte der Angeklagte\ndas TED oe: Bi, in iem sich Schülerinnen des\n6. bis 9. Schuljahres der Volksschule Bo aufhielten, unter ihnen die zwölf Jahre alte Schülerin Elke Km:\nEr trank dort in dem öffentlichen Schankraum im Laufe des\nNachmittags 8 bis 10 Flaschen Bier. Sein Blutalkoholspiegel\nbetrug höchstens 1,5 %0. Gegen 21 Uhr traf er Elke auf der\nTreppe, die im Begriff war, vom Obergeschoß in den im Erdgeschoß liegenden Aufenthaltsraum zu gehen, um dort mit den\nanderen Kindern zu singen, Er faßte Elke sogleich um die\nSchultern, küßte sie und forderte sie auf, mit ihm nach draußen\nzu kommen. Er wollte mit ihr unzüchtige Handlungen vornehmen,\nmöglichst sogar mit'ihr geschlechtlich verkehren. Als Elke\nsich mit dem Hinweis, sie müsse zum Singen, von ihm lösen\nwollte, hielt er sie fest und zog sie in den im Erdgeschoß\nliegenden Duschraum. Dort küßte er Elke nochmals, faßte ihr\nunter den Rock an den Geschlechtsteil, obwohl das geschlechtlich völlig unerfahrene Mädchen sich dagegen wehrte und bat,\nes loszulassen. Er ließ sich auch nicht dadurch stören, daß\nin diesem Augenblick ein Schulmädchen durch die Tür nach Elke\nrief, Vielmehr zog er Elke in die letzte Duschkabine, umfaßte\nsie und drückte sie mit dem Rücken gegen die Wand, so daß das\nMädchen nicht weglaufen konnte. Elke's Aufforderung, sie loszulassen, und ihren Hinweis, sie könne vom Lehrer bestraft\nwerden, wenn sie beim Singen fehle, beachtete er nicht. Vielmehr küßte er Elke von neuem und zog ihr den Schlüpfer bis auf\ndie Füße herunter. Dann hob er ihre Füße unter Überwindung\nihrer Gegenwehr, die darin bestand, daß sie ihre Beine fest\naneinandergepresst und auf den Boden gestemmt hielt, an, zog\nihr den Schlüpfer von den Füßen, und steckte ihn in sein Oberhemd. Schließlich holte er sein erregtes Glied aus der Hose,\nhob den Rock Elkes hoch und versuchte zweimal vergeblich, mit\n\nseinem Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen. In\ndiesem Augenblick erschien eine Lehrerin, die Elke suchte,\nin dem Duschraum und beendete den Vorfall.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen\n' Strafrechts.\n\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in\nBezug auf das Alter des Kindes mit bedingtem Vorsatz gehandelt, 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war Elke zwar \"figürlich\nüber ihr Alter hinaus entwickelt.\" Man konnte sie aber nicht\nfür älter als 14 Jahre halten. Denn sie hatte noch ein kindliches Gesicht und ein kindliches Benehmen, das ihren Alter\nvon 12 Jahren entsprach. Sie war lang aufgeschossen, ihre\nBrust deutete sich erst an. Was die Revision gegen diese\nDarlegungen vorbringt, richtet sich unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Selbst\nwenn die Lehrerin, wie der Angeklagte behauptet, bekundet\nhaben sollte, Elke habe damals schon wie eine Fünfzehnjährige ausgesehen, durfte das Landgericht dennoch auf Grund des\npersönlichen Eindrucks des Kindes in der Hauptverhandlung\nzum gegenteiligen Ergebnis kommen. Es war auch rechtlich nicht\ngehindert anzunehmen, der Angeklagte habe mindestens erkannt, daß Elke auch jünger als 14 Jahre sein konnte. Dadurch hat der Tatrichter den Grundsatz \"Im Zweifel zu Gunsten\n\nuerauniähee Kanal ann ee en nn nn ern an mn nn\n\nPeru\n\ndes Angeklagten\" nicht verletzt, weil es sich nicht um eine\nbloße Vermutung, sondern um die feste Überzeugung der Strafkammer handelt (RGSt 52, 319). Rechtlich unangreifbar ist\nauch die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte\näiese Möglichkeit nicht nur erkannt, sondern auch für sein\nVorhaben, mit dem Kinde unzüchtige Handlungen vorzunehnen\nund mit ihm geschlechtlich zu verkehren, gebilligt habe,\n\nda es ihm gleich gewesen sei, wie alt das Mädchen sei, und\ner mit ihm auf jeden Fall, auch wenn es noch nicht 14 Jahre\nalt sein sollte, zum Geschlechtsverkehr kommen wollte.\n\n2. Unbegründet oimd ferner die Revisionsangriffe gegen\ndie Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte Gewalt\ngegenüber Elke angewendet hat.\n\nDer Tatrichter hat sich unter Berücksichtigung des unveraoörbenen, wohlerzogenen, folgsamen und zuverlässigen Wesens\ndes Mädchens davon Überzeugt, daß Elke : dem fremden Mann ernstte, daß sie aber unter dem Eindruck der Gewaltanwendung\naußerstande war, zu schreien und mehr Widerstand zu leisten,\nals sie fortgesetzt getan habe; denn Elke habe gefürchtet,\ndaß sie getadelt werden würde, wenn es in dem Heim zu einer\nlauten Szene käme. Die Strafkammer nimmt also ersichtlich\n\"an, Elke sei zu schüchtern und, besonders in der. fremden Unmgebung,zu befangen gewesen, um sich entschiedener zu wehren\nund vor allem laut zu schreien, In dieser Würdigung läßt\nsich kein Rechtsfehler finden, auch wenn berücksichtigt wirä,\ndaß Elke sich von dem Angeklagten schon dadurch hätte befreien können, daß sie die nach ihr rufende Freundin durch\neinen Hilferuf auf ihre Lage aufmerksam machte, Möglicherweise ist das Kind in seiner Beklommenheit und Aufgeregtheit\nnicht auf diesen Ausweg verfallen.\n\nEine schon äußerlich erkennbare Gewaltanwendung des\nAngeklagten liegt eindeutig mindestens von dem Augenblick\nan vor, als er das Kind in die letzte Duschkabine gezogen\nhatte. Denn als er Elke dort umfaßt hielt und mit dem Rücken\ngegen die Wand drückte, so daß sie nicht weglaufen konnte,\nund ihre Aufforderung,sie loszulassen, unbeachtet ließ,\nwehrte sich Elke auch körperlich kräftig. Sie hielt ihre\nBeine fest aneinandergepreßt und auf den Boden gestemmt, so\ndaß der Angeklagte ihre Füße \"unter Überwindung der Gegenwehr Elkes\" hochheben mußte, um ihr den von ihm bis auf die\nFüße gezogenen Schlüpfer von den Füßen abzuziehen. Sein\nzweimaliger Versuch, in ihre Scheide einzudringen, scheiterte\ninfolgedessen.\n\nBei dieser Sachlage begegnen auch die Feststellungen der\nStrafkammer zur inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken.\nDer Angeklagte erkannte nach der Überzeugung des Tatrichters\nden ernstlichen Widerstanä des Mädchens und überwand ihn durch\nAnwendung seiner überlegenen körperlichen Kraft. Er merkte,\ndaß Elke sich fortgesetzt wehrte und mit der auf sie gerichteten Gewalt nicht einverstanden war. Er erkannte auch,\ndaß Elke glaubte, der von ihr geleistete Widerstand sei ausreichend, um ihn von seinem Tun abzubringen, andererseits\nwar er sich bewußt, daß sein Verhalten ausreichte, diesen\nernsthaften Widerstand zu brechen,\n\nWas die Revision zur Widerlegung der Strafkammer vorbringt,.\nrichtet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keine Denk- oder Erfahrungswidrigkeiten enthält. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Elke habe nur\nmit Worten versucht, sich von dem Angeklagten freizumachen,\naber keine ernsthafte Abwehr gegen sein Verhalten gezeigt,\nsteht im Widerspruch zu den oben hervorgehobenen Urteilsfeststellungen. Das gleiche gilt für den Angriff der Ver-\n\nteidigung, dem Angeklagten \"werde nicht zu widerlegen sein,\ndaß er angenommen habe, das Mädchen ziere sich wohl etwas,\naber habe nicht tatsächlich Widerstand in der Weise geleistet, daß er habe merken müssen, daß das Mädchen mit\nseinem Tun nicht einverstanden war.\" Der Angeklagte als\nreifer und erfahrener Mann hatte keinen Anlass zu der Annahme, das noch kindliche Mädchen könne sich gleich beim\nersten zufälligen Zusammentreffen, noch dazu in einen Jugendheim, von einem unbekannten, erwachsenen Mann verführen lassen und wolle ihm, trotz ihrer wiederhelten Aufforderung, sie loszulassen, und ihrer körperlichen Gegenwehr,\nkeinen ernsthaften Widerstand leisten. Diese Möglichkeit\n\nhat das Landgericht vielmehr rechtsfehlerfrei ausgeschlossen,\nwie oben bereits dargelegt worden ist.\n\nNach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen\nwerden. |\n\nRotberg 2 Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-21/4-str-450-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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