{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-21_4_StR_449_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-21","aktenzeichen":"4 StR 449/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 072\n\n4_StR 449/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert G ED zus X RE ,\ndort geboren am W. EEE EB, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nwegen Unzucht mit Atbhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: “\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > .\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 28. August 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 29. August 1962 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Abhängigen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in\nTateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern und in weiteren zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, wegen schwerer Unzucht zwischen\nMännern in drei Fällen und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten,. Das Rechtsmittel muß ohne Erfolg bleiben.\n\ni. Offensichtlich unbegründet ist es in den Fällen 1 tis 3, 6 tis 8, 11, 13 .und 15 der Urteilsgründe.\nInsbesondere steht im Falle 1 - wie übrigens auch im PFalle 4 - der Umstand, daß der mißbrauchte Junge schlief,\nden Tatbestandsmerkmalen des Unzuchttreibens (§ 175 StGB)\n“und des Mißbrauchs zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB) nicht\nentgegen; nach ständiger Rechtsprechung kann Unzucht auch\nmit einem Schlafenden \"getrieben\" werden (u.a. RGSt 20,\n225; BGHSt 1, 293, 297; vgl. auch BGHSt 15, 197), unä\n‚das Mißbrauchen zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB\nsetzt - anders als z.B. im § 175 a Nr. 2 StGB - nur das\nBestehen eines der im Gesetz umschrietbenen Abhängigkeitsverhältnisse, nicht auch voraus, daß der Täter das Abhängigkeitsgefühl der ihm anvertrauten Person bewußt dazu\nausnutzt, sie seinem unzüchtigen Vorhaben gefügig zu machen (u.a. BGH NJW 1960, 1532 = IM Nr. 3 zu§ 8 175 a\nZiff. 2; BGH 1 StR 360/62 vom 16. Oktober 1962, zum Abdruck in der Entscheidungssammiung des Bundesgerichtshofs\nbestimmt).\n\n2. Im Ergebnis unbegründet ist das Rechtsmittel\nauch in den übrigen Fällen. Jedoch ist dazu folgendes\nzu bemerken:.\n\n- 3 -\n\na) In-den Fällen 4, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe\nhat das Landgericht:- - anders als in den Fällen 1 und 2 -\nnicht festgestellt, daß die Jugendlichen dem Angeklagten durch die Eltern oder einen sonstigen Erziehungsberechtigten ausdrücklich zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut worden sind. Nach Sachlage ist indes anzunehmen,\ndaß der Angeklagte zumindest im stillschweigenden Einverständnis der Erziehungsberechtigten Fürsorge- und Aufsichtspflichten für die Jugendlichen übernommen hat, die\nihm sonst nicht obgelegen hätten, Er veranstaltete die\nZeltfahrten als Leiter der Handbailmannschaft des CVJH\nin SC EB, der die Jugendlichen offensichtlich\nangehörten. Er war bei der Fahrt an Pfingsten 1959 23 1/2\nJahre, die ihn begleitenden Jungen waren 14 und 15 Jahre\nalt; bei der Zeltfahrt zum DEWB-See war er 24 1/2 Jahre,\ndie Jugendlichen waren zwischen 15 und 19 Jahre alt. Diesc Umstände reichen nach der Überzeugung des Senats aus,\num die Annahme des landgerichts zu rechtfertigen, die\nFahrtteilnehmer seien dem Angeklagten im Sinne des § 174\nNr. 1 StGB zur Aufsicht oder (und) Betreuung anvertraut u:\ngevesen und hätten daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden (vgl. BGHSt 17, 191).\n\nEh he ne rn nn ar in en\n\nb) Im Falle 12 hat das Landgericht nicht näher geschildert, in welcher Weise der Angeklagte auf den iillen\ndes 17jährigen Reinhard Sch (einwirken mußte und)\neinwirkte, um diesen zur Unzucht geneigt zu machen. Die\nFeststellung, er habe den Jugendlichen wiederum zur\ngegenseitigen Onanie \"veranlaßt\", enthält noch nicht\nohne weiteres die Merkmale der Verführung. Diese sind\nnicht schon dann zu bejahen, wenn der Täter die (bloße)\nAnregung zu dem Unzuchtstreiben gegeben hat, sondern\nerst und nur dann, wenn ein in dem Jugendlichen vorhandener innerer Widerstand überwunden werden mußte, mag\n\ndieser auch nicht erheblich gewesen sein (u.a. BGHSt 13,\n228; BGH 4 StR 76/61 vom 21. April 1961). \"Veranlassa \"\naber bedeutet seinem Yortsinn nach nur, den äußeren Anstoß zu dem Tun geben, ohre etwas über die Willenseinstellung des \"Veranlaßten\" auszusagen, Indes kann die\nmangelnde Bereitschaft des jungen Sch zu dem von\ndem Angeklagten angeregten Unzuchtstreiben noch hinreichend der Bemerkung im angefochtenen Urteil entnommen\nwerden, daß der Angeklagte den Jungen \"wie in Nr. 11.)\ndargelegt\", zur gegenseitigen Onanie bewogen habe, also\nnachdem er ihm Alkohol zu trinken gegeben hatte; ferner\nden Umstand, daß Sch sich im Falle 12 gegen den ihn\nzugemuteten Afterverkehr gewehrt und sich auch auf die\ngegenseitige Onanie erst eingelassen hat, nachdem er\n\"inzwischen geschlechtlich erregt worden war\".\n\nc) Im Falle 14 fehlt die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte auch hier darauf ausging,\nSch zu verführen. Ersichtlich war jedoch das Landgericht davon überzeugt, daß der Angeklagte, der in\nallen anderen Fällen, soweit er sich nicht an Schlafenden verging (Fälle 1 und 4), den Verführungswillen hatte, auch im Falle 14 zumindest mit der Möglichkeit rechnete, der Jugendliche werde - trotz der ge-Lungenen Verführung in den vorausgegangenen Fällen -\nnicht von sich aus zur Unzucht tereit sein, und es für\ndiesen Fall billigte, ihn erst seinem Vorhaben gefügig machen zu müssen. Das genügt für die Verurteilung\nwegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB.\n\n3. Auch der Strafausspruch des angefochtenen\nUrteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. erschwerend zur Last gelegt, daß er sich \"in übelster\nWeise\" an den Jungen vergangen und dabei mit \"Inten-\n\nsität\" gehandelt habe. Diese Wendungen sind nicht\nunmißverständlich. Indes ist dem Zusammenhang der\nStrafzumessungserwägungen zu entnehmen, daß das landgericht dabei vor allem die Vielzahl der Verfehlungen\ndes Angeklagten, den Mißbrauch sogar schlafender Jungen\nund die wiederholte versuchte oder vollendete Verführung derselben Jungen im Auge hatte. So verstan-\n\nden gaben die angeführten Wendungen zu grundsätzlichen\nBedenken keinen Anlaß.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-21/4-str-449-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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