{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-21_4_StR_403_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-21","aktenzeichen":"4 StR 403/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 075\n\na\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gießereiarbeiter Kurt M EEE aus zw/V@Brreis,\ngeboren am 9. EEE ED ir N.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. rei in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Dandgerichts\nin Limburg/Lahn vom 14. April 1962 wird verworfen. |\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte\nUrteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die\ngegen den Angeklagten ausgesprochene Gefängnisstrafe zur\nBewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ni\ni {\ni\n\n-2-\n\n&rün de:\n\nIo\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nTötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in der Nacht\n\nvom 2./3. April 1960 gegen 0.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Goggomobil T 700 Baujahr 1958, auf der Landstraße\nI. Ordnung von Bgp nach VE. Dabei mußte er eine\n\"nicht allzustarke, aber doch infolge einer stark abfallienden Böschung .:.» unübersichtliche Rechtskurve\" durchfahren.\nAls er sich dieser Kurve auf der 5.10 m breiten, leicht an-\n‚steigenden Straße mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/ü\nnäherte, bemerkte er an einem hinter der Xurve sichtbaren\nLichtschein, daß ihm aus UND ein anderes Kraftfahrzeug\n‚entgegenkam. Gleichwohl verminderte er seine Geschwindigkeit\nkaum und fuhr mit mindestens 60 km/h im vierten Gang weiter.\nIm lctzten Drittel der Kurve - in Höhe des am rechten Straßen-::\nrand stehenden Kilometersteins 0,8 -— geriet sein Fahrzeug\n\nins Schleudern, weil die. Vorderräder, deren Bereifung ohne\njedes Profil und völlig abgefahren war, durch eine falsche\nLonkbewegung des durch Alkoholgenuß und natürliche Ermüdung\n\"in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigten\" Angeklagten aus der\nSpur gerieten. Als der Angeklagte versuchte, den Kraftwagen\nabzubremsen, drehte sich dieser schräg zur Fahrbahn und\nrutschte unter Hinterlassung einer äreibahnigen, etwa 12 m\nlangen Brems- und Schleuderspur auf die Gegenfahrbahn, vo\n\ner mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, einem mit zwei\n\nJungen Männern besetzten Motorroller, zusammenstieß.\n\nDer Fahrer des Rollers hiel’f ebenfalls eine Geschwindigkeit\nvon 60 bis 70 km/h ein. Er fuhr geradewegs auf den linken\nvorderen Kotflügel des vom Angeklagten gesteuerten Krafti-\n\nR H\n\n!\n\n!\n\nH\n\nH\n\ni\nj\n!\n!\n\nH\nÄ\n’\n\nwagens auf. Dieser war im selben augenblick mit dem linken\nvorderen Kotflügel noch etwa 1,20 m vom linken Fahrbahnrand enifernt. Er geriet nach dem Zusammenstoß über den Fahrbahnrand\nund stieß gegen einen am linken Straßenrand stehenden Baunstumpf, \"worauf er sich drehend, zum Teil auf der iinken\nSeite rutschend und möglicherweise auch überschlagend auf\ndie Fahrbahn zurückgeschleudert wurde, wo er entweder auf\nder Seite liegend oder auf den Rädern stehend quer zur Fahrbahn mit dem Kühler in südlicher Richtung zur Ruhe kam\". Von\nden zwei Rollerfahrern wurde der eine auf die Fahrbahn, der\nandere über die steile Böschung hinab geschleudert. Beide\nstarben an den schweren Verletzungen. Der Angeklagte selbst\nerlitt nur Prellungen,. Die ihm entnommene Blutprope ergab\nfür den Unfallzeitpunkt einen Alkoholwert von mindestens\n1,26 %o.\n\nII.\n\nSowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft\nhaben das Urteil mit der Revision angefochten, der Ansceklagte\nin vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft insoweit, als die\ngegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hat Verstöße\ngegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Strafrecht,\ndie Staatsanwaltschaft nur Verletzung des sachlichen Rechts\ngerügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet,\ndas der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wurde, begründet. |\n\nA. Revision des Angeklagten\n1. Verfahrensrügen :\n\na: Die Revision beanstandet es als Verstoß gegen\n§ 267 Abs. 1 StPO, daß deh Urteil nicht zu entnehmen sei,\n\n{\ni\n'\n\nwie das Landgericht zu dem Schluß kam, der Angeklagte sci\n\nmn un Wera tsmgun mn Dr Im pp Geendan ar, zensamn Aumne Daee po:\n\nund er habe unsachgemäß gebrenst.\n\nDie Rüge ist unbegründet, wobei dahin stehen kann, ob\nsie einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO - wie die\nRevision meint - oder gegen das sachliche Recht (BGHSt 12,\n311, 315, 317) zum Gegenstand hat. Zum Verständnis dieser Rüge\nwie auch der weiteren Verfahrensrügen ist aus dem angefochtenen\nUrteil folgendes mitzuteilen: Der Angeklagte hatte noch an\nder Unfallstelle der alsbald erschienenen Polizei nach Vorhalt der Unfallspuren zugegeben, daß der Motorroller in seinen Wagen hineingefahren sei, als dieser bereits quer auf\nder Straße lag (S. 4/5 UA). Als er sich am Mörgen des 3.April 1960\nwieder an die Unfallstelle begab, um das Abschleppen seincs Fahrzeugs zu veranlassen, kam er mit drei dort anwesenden, als Zeugen vernommenen Männern ins Gespräch; auf die Frage eines\nder ärei Männer, wie er, der Angeklagte, auf die Fahrbahnseite des Rollers gekommen sei, antwortete dieser, das wisse\ner selbst nicht, Demgegenüber behauptete der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung, er habe sich vorschriftsmäßig auf der\nrechten Fahrbahnseite befunden, als der Motorroller in\nseinen Wagen hineingefahren sei. Hierdurch sei sein Fahrzeug\nins Schleudern gekommen, \"habe sich überschlagen und sei schlicßlich quer zur Straße auf deren linker Seite liegengeblichben.\nVor dem Zusammenstoß sei \"plötzlich das Licht des entgegenkommendon Kraftfahrzeugs ... direkt auf ihn zugekommen\" (S. 6 UA:.\n\nDas Landgericht hat diese Darstellung des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung auf Grund der polizeilich :gesicherten\nUnfallspuren, der festgestellten Fahrzeugbeschädigungen und\nder Erklärungen des Angeklagten an der Unfallstelle für widerlegt erachtet und die Überzeugung gewonnen, daß sich der Un-\n\nfall, wie festgestellt, auf der Straßenseite des Motorrollers\nzutrug und daß das Fahrzeug des Angeklagten bereits vor dem\nZusammenstoß mit dem Roller ins Schleudern gekommen war /[S. 6\nUA). In dieser Auffassung sah sich die Strafkammer \"durch\n\ndas überzeugende Gutachten des technischen Sachverständigen\nBr@B in vollem Umfang bestätigt\". Der ebenfalls zugezogenc\nSachverständige Kb war - im Ermittlungsverfahren - zwar\nzu den Ergebnis gekommen, daß sich der Unfall auf der Fahr--\nbahnseite des Angeklagten ereignet haben müsse (Bi. 14 ff,\n\n32 ff d.A.); er räumte jedoch bei seiner mündlichen Vernehnung\nin der Hauptverhandlung ein, daß sich dieses Ergebnis mit den\nvon der Polizei vorgefundenen Unfallspuren, insbesondere mit\nder Lage der von dem Kraftwagen und dem Motorroller abgefallenen Teile (vgl. S, 5 UA), nicht vereinen lasse ($S. 7 UA).\n\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern diese \"Beweiskettc\" den\nBegründungserfordernis des § 267 Abs. 1 StPO nicht genügen\nund dem Revisionsgericht nicht die sachliche Nachprüfung auf\nRechtsfehler ermöglichen sollte. Allerdings hat das Landge--\n. richt nicht ausdrücklich dargelegt, wieso es annehmen durfte\n(und mußte), der Angeklagte sei durch eine falsche Jenkbewezung aus der Spur geraten und bei dem Versuch, den Wagen anzubrensen, auf die Gegenfahrbahn gerutscht, bevor der Roller\nzur Stelle gewesen sei. Der dieser Überzeugung zugrunde liegende\nsedankengang läßt sich aber den Ausführungen S. 7/8 UA entnehmen. Das Landgericht hat dort die Frage erörtert, ob der\nAngeklagte zu schnell in die Kurve gefahren ist. Hierzu hatte\ndieser hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengut--\nachtens darüber beantragt, daß das Befahren der Unfallkurve\nmit einer Geschwindigkeit von 70 km/h selbst bei der am In-Tallfahrzeug festgestellten mangelhaften Bereifung ohne 3ehlcudergefahr möglich sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag nit\n\nder Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte technische Möglichkeit könne als solche unterstellt werden; die\nvon dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit von mindestens\n60 km/h habe jedoch eine überlegte und sichere Fahrweise erfordert, wie sie der nicht mehr nüchterne und ermüdete Angeklagte in der gegebenen Verkehrslage nicht mehr aufgebracht\nhabe. Daß der Angeklagte durch den entgegenkommenden Motorroller geblendet worden sei, hielt das Landgericht veegen der\nRechtskrümmung der Kurve für ausgeschlossen.\n\nDiese Darlegungen lassen die - rechtsfehlerfreie - Überzeugung der Strafkammer erkennen, daß der Angeklagte infolge\nseiner geminderten Fahrtüchtigkeit einen fahrtechnischen Fehler gemacht hat, der zur Folge hatte, daß der Wagen \"aus der\nSpur geriet\". Dieser Fehler konnte nach Lage der Dinge nur in\nciner falschen Lenkbewegung bestanden haben, So gesehen, ist\nGie Bewciskette des Landgerichts in sich geschlossen und lückenlos.\n\nb! Einen weiteren Verstoß gegen § 267 StPO und zugleich\neinen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet die Revision deshalb,\nweil sich die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen\nBr angeschlossen habe, ohne im angefochtenen Urteil die dafür\nmaßgebenden Erwägungen anzugeben und ohne \"die wesentlichen\nAnknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen\nwiederzugeben\". Sie meint, die Ausführungen des Landgerichts\nS. 6 UA, seine Überzeugung von dem festgestellten Unfallhergang ergebe sich aus den aufgefundenen Unfallspuren, den Fahrzeugbeschädigungen und den Bekundungen des Angeklagten in der\nUnfallnacht und am folgenden Morgen, seien \"viel zu allgenein\ngehalten\", um den in BGHSt 12, 311 aufgestellten Anforderungen\nzu genügen.\n\nAuch diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings\nhat das Landgericht nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern\n|\n\n(auch) die Unfallspuren und die Fahrzeugbeschädigungen die\nhnnahme rechtfertigen, daß sich der Zusafmenstoß auf der Tür\nden Angeklagten linken Fahrbahnseite ereignet hat, Es hat\ninsbesondere nicht untersucht, welche der in der Nähe «des\nBaumstumpfs am linken Fahrbahnrand vorgefundenen Teile\n\ndes Personenkraftwagens bei dem Aufprall des Motorroliers auf\ndiesen und welche bei dem Aufprall des Wagens auf den am\nStraßenrand stehenden Baumstumpf abgesprungen sind. Das ist\nindes unschädlich, weil das völlige Fehlen abgefallener\n\nTeile auf der für den Angeklagten rechten Fahrbahnseite zu\ndem Schluß zwingt, daß der Aufprall nicht auf dieser Seite\nstattgefunden haben kann. Bei der Wucht, mit der die bei-\n\nden Fahrzeuge aufeinanderstießen -— sie folgt aus der Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Schwere ihrer Beschädigungen - ist es undenkbar, daß sich auf der rechten Fahrhahnseite nicht mindestens einige Glassplitter oder von dem Kotflügel abgefallene Erde befunden hätten, falls sich der Zusammenstoß auf dieser Seite ereignet hätte. Das Zilt vor\nallem hinsichtlich des Motorrollers, der auf kein anderes Hindernis als den Personenkraftwagen. des Angeklagten auffuhr;\nselbst wenn man es für möglich hielte, daß der Roller‘ durch\nden Aufprall auf den Kraftwagen, sollte sich dieser auf der\nFahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben, zum südlichen\nFahrbahnrand zurückgeschleudert wurde, so wäre es doch unerklärlich, daß nicht Glassplitter der geborstenen Lampe des Roßlers an der angeblichen Aufprallstelle aufgefunden wurden. vad\nallein schon trägt die Überzeugung des Landgerichts, daß\nsich der Unfall nicht auf der rechten Fahrbahnseite ereignet hat, wie auch der Angeklagte am Unfallort einräume, nachdem die Polizeibeamten seine Darstellung widerlegt hatten,\nauf der rechten Fahrbahnseite an einen Stein oder ein anderes Hindernis gestoßen und dadürch ins Schleudern gekormen zu sein. Bei der geschilderten Beweislage, die\n\nsich wesentlich von der dem Urteil BGHSt 12, 311 zu Grunde\n\niiegenden unterscheidet, kann es auch nicht beanstandet werden, daß\ndie Strafkammer die Darlegungen des Sachverständigen Br nicht\nim einzelnen wiedergegeben hat. In dem aa0 entschiedenen Fall hatte\nder Tatrichter u.a. sich ohne Angabe eigener Erwägungen hinsichtlich der Deutung eines für den Schuldvorwurf entscheiden-\n\nden Beweisanzeichens auf Sachverständige gestützt, ohne deren\nGedankengänge wenigstens in wesentlichen Zügen darzulegen.\nInfoigedessen war es für das Revisionsgericht nicht erkennbar,\n\nob der Tatrichter alle \"vernünftigerweise in Betracht kommen-\n\nde Erklärungsmöglichkeiten!\" bedacht hat.\n\nc) Eine unvoilständige unä unrichtige Würdigung der erhobenen Beweise und damit ebenfalis. einen Verstoß gegen die\n§§ 261, 267 StPO sieht die Revision darin, daß das Landgericht die in der Revisionsrechtfertigungsschrift näher bezeichneten Unfallspuren nicht: berücksichtigt habe, welche die Polizcibeamten nachts nicht bemerkt hätten, die aber der Sachverständige Ks am Morgen nach dem Unfall persönlich gesichert\nhabe. in gedanklichem Zusammenhang dazu steht die weitere Rüse der Revision, das Landgericht habe den \"6 244 StPO\" verletzt, weil es die:\"im Hinblick auf die vom Sachverständigen\nKae bekundeten Spuren gestellten Beweisamträge\" abgelehnt\nhabe.\n\nBeide Rügen gehen fehl. Einen: förmlichen Antrag auf Feststellung der von dem Sachverständigen Kb angeblich abweichend von der Polizei gesicherten. Unfallspuren hat die Verteidigung nicht gestellt. Vielmehr hat sie - hilfsweise - nur\ndie Einholung eines Obergutachten| des Professorseiner Technischen Hochschule darüber Beantrhet, daß sich nach den von\ndem Sachverständigen Kg vorgeifundenen Spuren, nach der Lage\n\ndes Rollers und des Kraftwagens ma nach den vom Sachverstän-\n|\n\n[i\n\n- 9 -\n\ndigen festgestellten Beschädigungen der Unfall vor dem Beginn\nder Schleuderspuren auf der rechten Fahrbahnseitc des Angeklagten ereignet haben müsse (Bl. 159 f d.A.). Diesen Antrag hat\ndas Landgericht mit dem Hinweis abgelehnt, der Sachverständige\nKB habe in der Hauptverhandlung selbst eingeräunt, daß sich\nseine Auffassung, der Unfall müsse sich auf der Fahrbahnseite des\nIrgeklagten ereignet haben, mit den von der Polizei vorgefundenen\nSpuren nicht vereinen lasse (vgl. oben 1 a). Zudem siähe,so fährt\ndic Begründung fort, das Gegenteil der behaupteten Tatsache schon\nauf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Brömme zur Überzeugung des Landgerichts fest. Bei Br@B handele es sich um\neinen erfahrenen Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein\nZweifel bestehe, dessen Gutachten nach der Überzeugung der\nsrafkammer von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und keine Widersprüche enthalte und der im Hinblick\nauf den aufzuklärenden Sachverhalt über keine den Forschungsmitteln des Professors einer Technischen Hochschule unterlegenen Forschungsmittel verfüge (S: 7 UA).\n\nDiese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen\n(§ 244 Abs. 4 StPO). Ihnen läßt sich auch zweifelsfrei entnehmen, daß das Landgericht den von der Polizei durch Messungen und fotografische Aufnahmen gesicherten Unfallspuren\ngrößeren Beweiswert beigelegt hat als den vom Sachverständigen KEEP angeblich festgestellten Unfallspuren. Und das mit\nRecht; denn die Polizei war schon etwa 1/4 Stunde nach dem\nUnfall an Ort und Stelle und sicherte die frischen, unveränderten Spuren, während der Sachverständige KB seine\nBeobachtungen erst bei Tage, also mehrere Stunden später,machte«\nZutreffend weisen die Nebenkläger darauf hin, daß während\ndieser Zeitspanne Veränderungen eingetreten, insbesondere\nneue Spuren entstanden und, abgefallene Fahrzeugteile\n\n- 10 -\n(Glassplitter und Lackteilchen des Rollers; ihre ursprüngliche Lage verändert haben können.\nd) Dic weitere Rüge der Revision zu § 267 Abs. 3 StPO\nist sachlichrechtlicher Natur und deshalb im Rahmen der Sach-\n\nrüge zu erörtern.\n\n2. Sachbeschwerde::\n\na) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird nach\nder äußeren und der inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Diese lassen keinen Verstoß\ngegen Denkgesetze oder allgemein#anerkannte Erfahrungssätze\nerkennen. Ihre rechtliche Würdigung ist fehlerfrei.\n\nRechtlich bedenklich ist nur die Begründung, mit der\ndas Landgericht von der Verurteilung des Angeklagten auch\n(§ 73 StGB) wegen Vergehens nach den § 8§ 315 a Abs. 1 Nr. 2,\n316 Abs. 2 StGB abgesehen hat; jedoch ist der Angeklagte dadurch\nnicht beschvert.\n\nb) Auch der Strafausspruch 15ß8t keinen Irrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Zu Unrecht beanstandet\ndic Revision, daß das Landgericht strafschärfend gewertet hat,\nder Angeklagte habe den Unfall \"leichtfertig\", d.h. unter zro-\n_ber Außerachtlassung der ihm als Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht und zwei (blühende) Menschenleben\nvernichtet. Hierbei handelt es sich um Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gegenüber dem Durchschnittsfall der Tatbestanäsverwirklichung des § 222 StGB erhöhen;\nsie durften daher zum Anlaß einer Strafschärfung genommen verden.\n\n- 11 -\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nu\n\nDas Landgericht hat die gegen den Angeklagten erkannte\nGefängnisstrafe von acht Monaten unter Hinweis auf die persönliche Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten und das fehlende\nöffentliche Interesse an der Strafvollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Zu diesem letzten Gesichtspunkt hat es ausgeführt;\nEs sci zwar davon auszugehen, daß die Verbüßung der für\nceinc derartig leichtfertige und falgenschwere Tat ausgesprochenen Strafe grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege. Da\nder Angeklagte jedoch ohne sein Verschulden zwei Jahre lang\n- in denen er sich ordentlich geführt habe -— bis zur Durchführung der Hauptverhanädlung habe warten müssen und da er trotz\nseines Leugnens offensichtlich äurch das Strafverfahren becinäruckt worden sei, erscheine es vertretbar, das öffentliche\nInteresse an der Strafverbüßung nicht so erheblich zu beiverten, daß dem Angeklagten die Rechtswohltat der Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt werden müßte (S. 10 UA).\n\nDiese Begründung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Umstand, daß der Angeklagte ohne\nsein Verschulden zwei Jahre lang auf die Durchführung der\n‚Hauptverhandiung warten mußte, sich während dieser Zeit\nordentlich geführt hat und sich nach der Annahme des landscerichts trotz seines Leugnens durch das Strafverfahren bseinädruckt zeigte, rechtfertigt es nicht, das wegen der Leicht-\n\nfertigkeit des Angeklagten und der schweren Folgen der Tat \"grundsätzlich\" bejahte öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung\n\nzu verneinen. Die Länge des Strafverfahrens hängt nicht selten von Umständen ab, die sich jeder Einflußnahme des Angeklagten und bisweilen sogar der des Gerichts entziehen. Ihr\nkommt für die im Rahmen des § 2% Abs. 3 Nr. 1 StGB gebote -\nne Abwägung der Tat gegen die Tiiterpersönlichkeit unter den\nGesichtspunkten der Sühne, der Jibschreckung anderer, der\n\n- 12 —\n\nWirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Be-\n\nlange der Hinterbliebenen der Unfallopfer (insbesondere BGHSt\n\n11, 393, 396 und BGH VRS 13, 23, 24 f) grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu. Von diesem Gesichtspunkt aus könnte einen Angeklagten kaum je Strafaussetzung zur Bewährung versagt werden,\n\nwenn gegen ihn nach (Teil-)Aufhebung der Verurteilung im\nRevisionsrechtszug neu verhandelt werden muß; denn meist\n\nliegt zwischen der Durchführung der zweiten tatrichterlichen\nHauptverhandlung und dem Zeitpunkt der Tat eine erhebliche\nZeitspanne.\n\nDie gute Führung des Angeklagten in der Zeit zwischen\nUnfall und Hauptverhandlung und die Wirkung des Strafverfahrens\nauf den Angeklagten betreffen in erster. Linie dessen Aussetzungswürdigkeit (§ 23 Abs. 2 StGB), die das Landgericht bejaht hat, Zwar dürfen auch bei der Prüfung der Frage, ob\n&as ülfentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters, sein Verhalten nach\nder Tat und sonstige persönliche Umstände nicht unberücksichtigt bleiben (BGH VRS 13, 27). Sie treten aber gegenüber dem\nUnrechtsgehalt und damit der Sühnebedürftiskeit der Tat, ihren\nFolgen für die Verletzten (oder deren Angehörige) und der\nWirkung auf mögliche zukünftige Täter sowie auf die allgemeinc Rechtsüberzeugung erheblich zurück und können es bei\nschwerer Schuld des Angeklagten in der Regel nicht rechtfertigen, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGH aaO\nS. 28).\n\nren\n\nDas hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Deshalb greift die Revision der Staatsanwaltschaft durch.\n\nRotberg Krumme: Martin\nLang-Hinrichsen ' Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-21/4-str-403-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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