{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-21_4_StR_353_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-21","aktenzeichen":"4 StR 353/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 076\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n°, den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Sch aus H@EEB:\ngeboren an 9. EEE ED :: vo CE. Kreis\nU (ve) ,\n\n2, die Ehefrau Anni Sch ib geborene Schi aus\nHE, geboren am. ED EB ir cn Me;\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WW in ier Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt eyes} bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >.\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 2. Februar 1962 werden verworfens.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnansa uuni Ran. up uamLatern sun. vun de tms Su ee\n\nI. Der Angeklagte Dr. Sch ist von Beruf Rechtsanwalt.\nDurch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Juni 1952\nwurde er wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen\nUntreue in sechs Fällen zu Geldstrafen verurteilt. Auf Grund\n\ndieses Strafverfahrens hatte das Ehrengericht der Anvalts-\n| kammer in Hamm am 25. April 1951 ein Berufsverbot gegen ihn\nerlassen; dieses wurde am 4. Mai 1960 vom Ehrengerichtshof\nfür Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm in ein\nVertretungsverbot abgeändert. Dr. Sch; der seit Erlaß des\nBerufsverbots im April 1951 keine entgeltliche Tätigkeit\nmehr ausgeübt hat, war. seit 1949 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Bis 1954 lebte er mit seiner Frau und\nseinem im Jahre 1936 geborenen Sohn Wilfried von Zuwendungen\nder Eltern der Frau, die ihn mit Erzeugnissen ihres Bauernhofes unterstützten. Trotzdem machten die Angeklagten erhebliche Schulden, die nach ihren Angaben mindestens\n\n10 000 DM betragen haben. Sie führten dazu, daß der Angeklagte Dr. Sch an 1. März 1955 den Offenbarungseid leistete.\n\nDie Eheleute Sch» wohnten mit der wohlhabenden, am\n®@. EEE 1375 geborenen, unverehelichten Frieda KK\nim selben Hause. Diese lebte bescheiden und sparsan- von den\nEinkünften ihreg aus Grundbesitz und Wertpapieren bestehenden Vermögens, ohne dessen Stamm anzugreifen. Ihr steuerliches Einkommen betrug im Jahre 1954 noch 4.905.-- Di.\nAls sie nach 1953 pflegebedürftig wurde, übernahm die Ehefrau Anni Sch ihre Pflege. Aus Dankbarkeit für die Hilfe\nund Pflege versprach Frieda KB nach der unwiderlegten Behauptung der Eheleute Sch»; für den Lebensunterhalt der\nFamilie Sch zu sorgen, bis Dr. Sch wieder als Anwalt\nzugelassen sei (UA S. 44). Seit Mai 1955 führte sie - ebenfalls unwiderlegbar - einen gemeinsamen Haushalt mit der\n\nFamilie Sch (UA S. 8). Bis zum 10. Juli 1959, dem Zeitpunkt, in dem Frieda KB wegen Altersschwachsinns in die\nVe ' schen Anstalten in IB bei How eingeliefert und schließlich entmündigt wurde, ließ sie den Angeklagten auf deren Betreiben Beträge von zusammen 18% 000 DM\nmeist durch Berschecks, äber auch durch Abhebungen von den\n'Sparkonten bei der Kreissparkasse HB; zur Führung des\ngemeinsamen Haushalts zukommen, ohne vor der Hergabe des\nGeldes nach dem Grunde des jeweiligen Geldbedarfs zu fragen\nund ohne Rechenschaft über den Verbleib des Geldes zu fordern,\nin dem Vertrauen, daß sie das Geld auch für. den bestimmten\nZweck verbrauchten. Sie füllte ihr Bankkonto bei der Deutschen\nBank in HB üurch den Verkauf von Wertpapieren auf, aus\näcm sie 122 000.-- IM erlöste. Grundstücksverkäufe brachten\nweitere Barmittel. Bald hatte sie jeden ‚Überblick über ihre\nwirtschaftliche lage verloren (UA S. 8, 9). Zur Zeit ihrer\nUnterbringung hatte sie nur noch ein frei verfügbares Vermögen\nan Geld und Wertpapieren von 22 000 DM sowie ihre gebundenen\nAnteile am Grundbesitz mehrerer Erbengemeinschaften im Werte\nvon rund 100 000 DM, Ihr Einkommen war auf 1 509 DM im Jahre\ngesunken (UA S. 10). Im Mai 1958 hatte sie Wilfried Sch»\nihren Waldbesitz, äie 6,5 ha große \"Kp-Igiiib\" geschenkt.\nIm August desselben Jahres setzte sie durch notaricllen Vertrag Frau Sch zu ihrer Alleinerbin, Dr. sch und Wilfried Sch zu Ersatzerben ein.\n\nDie Strafkammer führt aus, daß höchstens 35 000 DM der\nBarempfänge für den täglichen Bedarf der Frieda K@P, einschließlich ihres Anteils von 5 000 DM an den Kosten der im\nJahre 1959 bezogenen neuen Wohnung, und außerdem mit Genehnigung der Vermögensinhaberin 50 000.DM für den Lebensunterhalt der Familie Sch in der: Zeit von Mai 1955 bis Juli\n1959 verbraucht worden seien, was bei der Familie Sch einen\nmonatlichen Unterhaltsbetrag von 1 000 DM entspreche.\n\nDie großen Ausgaben für Frieda K@P an Arzt-, Anwalts- und\nNotarkosten, Steuern, Niete, Heizungskosten und sonstigen\nAufwendungen, wie Reparaturanteil an den erbengemeinschaftlichen Grundstücken und Vertpapierkäufen, seien dagegen im\nbargeldlosen Verkehr durch Anweisung an die Deutsche Bank\nerledigt worden. 96 000 DM der Barabhebungen hätten die Angeklagten an sich genommen, ohne dazu berechtigt zu sein,\nund wahrscheinlich ebenfalls verbraucht (UA S. 45 bis 48).\nSie wurden deshalb insoweit wegen Untreue verurteilt, und\nzwar Dr. Sch zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 1 000 DM, die\nEhefrau Anni Sch@@® zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund einer Gelästrafe von 500 DM.\n\nII, Die Revisionen beider Angeilagter rügen Verletzungen\ndes Verfahrensrechts und sachlichvechtiicher Vorschriften.\nSie sind nicht begründet. wu\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 338\nNr. 5 StPO, weil er während eines wesentlichen Teils der\nHauptverhandlung infolge \"komaähnlicher Anfälle\", die durch\nseine Zuckerkrankheit bedingt seien, verhandlungsunfähig\ngewesen sei. Diese Anfälle seien am letzten Tag der Zeugenvernehmungen und beim Schlußvortrag des Vertreters der Staatsanwaltsthaft besonders stark gewesen und hätten zu Bewußtseinsstörungen geführt. Ferner habe er bei Erteilung des\nletzten Wortes einen \"Schock\" erlitten, weil der Vorsitzende der Strafkammer die \"Suggestivfrage\" an ihn gerichtet\nhabe, er schlösse sich doch wohl den Ausführungen seines\nVerteidigers an. Er habe deshalb nur noch einige tatsächliche\nAusführungen machen können, nicht aber rechtliche Hinweise\nund Entlastungserklärungen, die zu seinem und seiner Frau\n\nFreispruch hätten führen müssen. Hierin sieht der Angeklagte auch einen Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO.\n\nDiese Rügen können keinen Erfolg haben. Ob eine Person,\nderen Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (§§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO), sich bei körperlicher Anwesenheit auch geistig in einem die Verhandlung mit\nihr ermöglichenden Zustand befindet, ist von Amts wegen zu\nprüfen. Die Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten, die von dem Bindruck abhängt, den er in der\nHauptverhandlung macht, ist tatrichterlicher Art und daher\nnur vom Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu\ntreffen, Sie kann vom Revisionsgericht nur auf Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung nachgeprüft werden.\n\nDer Angeklagte hatte schon am 24, Januar 1962 geltend\ngemacht, er sei infolge seiner Zuckerkrankheit verhandlungsunfähig, und um Unterbrechung der Hauptverhandlung gebeten.\nDiesem Antrag wurde stattgegeben. Am letzten Verhandlungstage hat er einen solchen Antrag nicht mehr gestellt, obwohl\ner seinen Verteidiger hätte darum bitten können. Da dies\nnicht geschehen ist und Dr. Sch@B sich ruhig verhielt, konnte\nder Tatrichter ohne Rechtsirrtum annehmen, daß er aufnahmefähig sei und sich auch verteidigen könne, zumal er - wie er\nselbst sagt - \"nach Erteilung des \"letzten Worts\" Ausführungen gemacht hat.\n\ndb) Dr. Sch@® beanstandet weiter, daß die Strafkammer\nseine Schwerhörigkeit nicht beachtet habe. Er habe sich\nfortwährend mit der an das linke Ohr erhobenen linken Hand\neine gewisse Hörhilfe geschaffen, dennoch seien ihm die\nneisten Worte entgangen. Auch aus diesem Grunde sei es ihm\nnicht möglich gewesen, sich und seine Ehefrau wirksam zu\nverteidigen.\n\nAuch dieses Vorbringen enthält im Grunde nnr die Behauptung eines Verstoßes gegen §§ 250 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO.\nDer Angriff geht ebenfalls fehl. Der Angeklagte hätte\nsagen müssen, daß er der Verhandlung nicht folgen könne,\nga das Landgericht sonst, vor allem auf Grund des vom\nBeschwerdeführer selbst beschriebenen eigenen Verhaltens,\nannehmen durfte, er habe das Gesprochene verstanden. Daß\neine Verständigung nit ihm gut möglich ist, hat auch die\nRevisionsverhanädlung gezeigt.\n\nc) Das Landgericht hat die als Zeugen vernommenen Verwandten der Frieda X, die insbesondere darüber gehört\nwurden, ob sie von ihr in der Zeit von Mai 1955 bis Juli\n1959 Geld oder andere Geschenke. bekommen haben, auf ihre Aussage vereidigt. Die'Zeugen hatten alle verneint, von ihr etwas bekommen zu haben. Die Revisionsführer halten die Vereidigung für unzulässig, weil’ diese Zeugen ebenfalls der\nUntreue zum Nachteil der Frieda KB verdächtigt seien\n(§ 60 Nr. 5 StPO),\n\nDie Frage des Tat- oder Teilnahmeverdachts hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden, soweit es sich\num Umstände handelt, die einen .Verdacht gegen den Zeugen\nüberhaupt zu begründen geeignet sind. Das Revisionsgericht\nkann lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter bei der Beurteilung der Rechtsbegriffe \"Beteiligung\" an der Tat oder\n\"Verdacht\" Rechtsfehler unterlaufen sind, und gegebenenfalls\nob er sich der Möglichkeit eines solchen Verdachts bewußt\nwar.\n\nDas Urteil läßt zwar nicht erkennen, daß die Strafkamier\ndie Möglichkeit eines Tat- oder. Teilnahmeverdachts geprüft\nhat. Dazu lag aber auch kein Anlaß vor, da die Verwandten\nder Frieda KB keine Verfügungsbefugnis über deren Vermögen\nhatten und die Annahme von Geschenken allein nicht strafbar\n\n- 7 -\n\nwäre, weil beim Erhalt einzelner Geschenke in der Regel eine\nVermögensübersicht beim Beschenkten fehlt. Die Angeklagten\nhaben auch selbst in dieser Hinsicht in der Hauptverhandlung\nnichts vorgebracht (S. 48 £ UA), Die von ihnen in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegebene Aussage des Gerichts-\n'vollziehers RagP, daß bei seiner Bestandsaufnahme die anwesenden Verwandten in der Lage gewesen wären, hinter seinem\nRücken Schränke, Fächer und andere Behältnisse zu durchforschen, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, Aus einer\nsolchen Möglichkeit brauchte das Landgericht auch noch\n\nkeinen Verdacht der Vermögensbeseitigung zu schöpfen, Eine\nVerletzung des § 60 Nr. 5 StPO ist deshalb nicht nachgewiesen.\n\ndä) Die Beschwerdeführer rügen endlich zu Unrecht Verletzungen des § 244 Abs. 2 StPO.\n\naa) Sie beanstanden zunächst, das Gericht habe nicht aufgeklärt, was sie mit den angeblich zu Unrecht erhaltenen und\nverbrauchten 100 000.-- DM bezahlt haben. Es sei nicht festgestellt worden, ob von diesem Betrag noch etwas vorhanden\nsei. Die von ihnen vermißte Aufklärung hätte ergeben, daß sie\nam 10. Juli 1959 kein Geld gehabt hätten, daß sie es nach\nährem Lebenszuschnitt aber auch nicht verbraucht haben konnten.\nDas Landgericht habe weiter nicht erwogen und aufgeklärt, ob\netwa andere Personen in den Besitz des fehlenden Geldes gekommen seien. Auf Bl. 24 UA erwähne das Gericht selbst die\nBekundung des Effektenbearbeiters der Deutschen Bank, B@B-WB; ser das Wertpapierdepot der Frieda KB überwachte und\nvon ihr gehört haben will, sie habe von Anfang 1956 vis\n25. April 1957 einer Nichte ca. 10 000.-- DM gegeben. Zwar\nhätten alle Verwandten bestritten, irgendwelche Zuwendungen\nerhalten zu haben, doch hätte das Gericht, so meinen die\nBeschwerdeführer, trotzdem jede Äußerung der Frieda KB\nüber Gelähergaben an Dritte sammeln und prüfen müssen. End-\n\nlich hätte das Gericht auch das Verhältnis der Frieda KM :\nzu jedem einzelnen ihrer Verwandten aufspüren und ihre Persönlichkeit durch Vernehmung aller Menschen, die mit ihr von\nMai 1955 kis Juli 1959 in Berührung gekommen sind, klären\nmüssen.\n\nDiese Rügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben, weil ihre\nBegründung nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entspricht. Sie bezeichnen nämlich nur die Tatsachen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht genügend erforscht sind, geben aber nicht den Weg an, auf dem.\ndas Gericht die erstrebte weitere. Aufklärung hätte versuchen\nmüssen (BGHSt 2; 168). Der Hinweis, \"alle Menschen\" hätten vernommen werden müsson, die mit Frieda KB zusammengekomnen\nsind, ist zu unbestimmt und erfüllt die Voraussetzungen des\n§ 344 Abs: 2 Satz 2 StPO ebenfalls nicht.\n\nbb) Das gleiche gilt auch für die weitere: Rüge, das\nLandgericht hätte das Verhältnis der Angeklagten zueinander\nklären müssen und nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen,\ndaß sie gemeinschaftlich und mit gleichen Wollen gehandelt\nhaben. Auch hier geben die Beschwerdeführer nicht den Weg\nan, den das Gericht bei seiner weiteren Aufklärung hätte\ngehen sollen. Überdies war nach den eigenen Angaben. der ängeklagten in ihrer Revisionsbegründung ihr Verhältnis zueinander ungetrübt und etwaige von der Ehefrau Sch@® an sich\ngebrachte Beträge wären auch ihrem Mann zugute gekommen.\nGerade das stellt aber das Landgericht fest (S. 50 UA).\n\nce) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, das Landgericht habe den Verbleib des Anschreibebuchs der Frieda XD\nnicht geklärt. Der Zeuge OElWw;, üer zum Verwandtenkreis\nder Vermögensinhaberin gehört, habe bekundet, er habe bei\nder Räumung der Wohnung des Anschreibebuch der Frieda x\n\ngefunden. Als der Vorsitzende gefragt habe, daß es sich\ndoch offensichtlich um ein sehr altes Buch handle, habe\nSEE dies schnell bejaht. Die Beschwerdeführer meinen,\ndas Gericht hätte sich dieses Buch vorlegen lassen müssen,\nda sich aus ihm die völlige Übersichtsfähigkeit von Frieda\nKB hätte ergeben müssen,\n\nAuch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Aus dem Urteil\nist der von den Angeklagten behauptete Inhalt der Aussage\nCB richt zu ersehen. Das Revisionsgericht kann sie\ndeshalb bei der rechtlichen Prüfung des Urteils. nicht verwerten. Im übrigen hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt, daß ein Anschreibebuch für den hier in\nBetracht kommenden Zeitraum, jedenfalls seit Juli 1957, von\nFrieda KB nicht mehr geführt und bei der Bestandsaufnahme\nnur alte Anschreibbücher aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg aufgefunden wurden, ferner, daß Frieda KB selbst\nihrem Neffen Dr. REED erzählt hat, ihr Anschreibebuch\nsei seit 1957 verschwunden (S. 9 oben, 18, 40 UA).\n\ndd} Die Beschwerdeführer meinen endlich, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht noch dadurch verletzt, daß es\nnicht alle diejenigen Zeugen, die eine angebliche Unfähigkeit der Frieda KB. ihr Vermögen zu übersehen, beobachtet\nhaben, danach gefragt habe, ob sie ihre Wahrnehmungen nicht\nden Angeklagten mitgeteilt hätten. Hätte das Gericht das getan, so wären die fraglichen Zeugen nach Ansicht der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, dies zu verneinen und ihre\nAngaben zu berichtigen.\n\nAus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob der Tatrichter\ndie vermißten Fragen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge kann\njedoch nicht auf eine angebliche Nichtausschöpfung der benutzten Beweismittel gestützt werden (BGHSt 4, 125), so daß\n\n- 10 -\n\nauch diese Beanstandung keinen Erfolg haben kann.\n\nee) Letztlich beanstandet die Verteidigung in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß das Landgericht es pflichtwidrig\nunterlassen habe, einen Buchprüfer als Sachverständigen zuzuziehen. Die Angeklagten meinen, der Sachverhalt hätte sich\nmit Hilfe eines Buchprüfers vollständig aufklären lassen,\nso daß es nicht notwendig gewesen wäre, die für Frieda\nKB ausgegebenen Beträge zu schätzen.\n\nDiese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Das Landgericht hat die Höhe der Abhebungen mittels Barscheciks bei\nder Deutschen Bank und auf dieses Bankgeschäft bezogenen\nVerrechnungsschecks sowie die Summe der aus einigen anderen\nBargeschäften (HB-Geschäft, Abhebungen bei der Kreissparkasse, Grundstücksgeschäft CD, Geschäft ve\nund Verkauf Ve) empfangenen Beträge genau festgestellt (S. 46, 50 UA). Nicht festgestellt wurden - weil\nkein Buchprüfer zugezogen wurde - nur die für Frieda |\nbargeldlos mittels Anweisung an die Deutsche Bank zusätzlich gemachten größeren Aufwendungen, wie Arzt- und Anwaltskosten, Notariatsgebühren, Steuern, Miete, Heizungskosten\nund alle Aufwendungen, die nicht den täglichen Bedarf betreffen (Bl. 46 unten UA). Dies war auch nicht notwendig,\nda nur die mittels Barschecks, Verrechnungsschecks und aus\nGen anderen Bargeschäften empfangenen Beträge in dem von\nder Strafkammer errechneten und bei der Würdigung des\nSchuldvorwurfs zugrundegelegten Betrag von 181 434.-- DM\nenthalten sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sollte\ndurch den Buchprüfer offenbar noch festgestellt werden, was\nfür Frieda KB von_den 181_000_DM Barempfängen ausgegeben\nworden ist. Dazu fehlten aber alle Unterlagen sowohl von\nFrieda KB als auch von den Angeklagten. Das Anschreibe -\nbuch war seit 1957 verschwunden (S. 9, 18, 40, 42 UA) und\n\n- 113 -\n\nauch sonstige Unterlagen, die sich auf die neuere Zeit bezogen, fehlten {S. 40 UA). Die Angeklagten selbst haben\nebenfalls nichts aufgezeichnet ($S. 18 unten, 47 UA); sie\nhaben sich von der Pflicht zur Rechnungslegung förmlich\nentbinden lassen.\n\n2. Sachrüge\n\na) In sachlichrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer vermeintliche Widersprüche sowie Verstöße gegen\nLonkgesetze und gegen die lLebenserfahrung.\n\naa) Das Landgericht meint im Hinblick auf die Aussage\ndes Bankbeamten Die, Frieda KB habe ihm gesagt, sie\nhabe von Anfang 1956 bis April 1957 ihrer Nichte schätzungsweise 10 000 DM nach und nach gegeben, hierbei habe es sich\noffensichtlich um den Versuch gehandelt, ihre Ausgaben zu\ntarnen (Bl. 24 UA). An anderer Stelle hebt das Gericht hervor, daß es \"unwahrscheinlich\" sei und \"der inneren Be-\n- gründung entbehre\", daß Frieda KB \"einen solchen auf\ndoppeltes Spiel angelegten Gedanken geäußert haben sollte\"\n(Bl. 31 UA). Diese letzte Bemerkung bezieht sich jedoch nickt\nauf die von Eiiw bekundete Äußerung der Frieda KB;\nsondern auf das Vorbringen der Angeklagten, Frieda xD habe\nbei einer ganz anderen Gelegenheit nach Belehrung über das\nWesen eines Erbvertrages geäußert, dann könne sie ja jetzt\nnach Belieben Testamente zugunsten der sie drängenden Verwandten machen, ohne den Erbvertrag zu gefährden, weil dieser ohnehin unwiderruflich sei.\n\nDer Senat vermag hierin einen Widerspruch nicht zu finden.\nDie gegenüber dem Zeugen BED gemachte Angabe beruht ersichtlich auf dem Wunsche, den Bankangestellten nicht in\nihre eigenen Angelegenheiten blicken zu lassen (Bl. 24 UA).\nSic steht der Annahme mangelnder Hinterhältigkeit gegenüber\n\nden Verwandten nicht entgegen (Bl. 31 UA). Der Tatrichter\nwar auch nicht genötigt, aus der zuletzt erwähnten Bemerkung\nSchlüsse auf die innere Einstellung der Frieda KB u\nihren Verwandten zu ziehen.\n\nbb) Zinen weiteren Widerspruch sehen die Beschwerdeführer\nin der Wiedergabe und Wertung des mündlichen Gutachtens\ndes Sachverständigen Dr. Kr. Nach den Urteilsdarlegungen\nhabe Dr. Kr@B richt sagen können, ob die geistigen Veränderungen bei Frieda K@B in den Jahren 1954 bis 1959\nKrankkeitswert gehabt haben (S. 43 UA); andererseits habe\ner aber erklärt, ihre Entwicklung zur Vertrauensseligkeit\nund zum Gewährenlassen sei mit Sicherheit nicht die Folge\nvon Altersveränderungen, vielmehr sei hierin eine krankheitswertige Veränderung zu sehen, die nicht mehr normal altersüblich sei (S. 44 oben UA).\n\nDie Beschwerdeführer übersehen, daß es im gegenwärtigen\nVerfahren nicht darauf ankam, ob Frieda KEEP schon vor dem\n10. Juli 1959 geschäftsunfähig war, worüber sich der Sachverständige zunächst äußern sollte, aber nichts Sicheres\nsagen konnte, und es ebenso unerheblich war, ob ihre zunehmende Unbeholfenheit in geschäftlichen Angelegenheiten auf\neiner normal altersgemäßen Entwicklung oder einer krankhaften\nseelischen Veränderung beruhte. Wesentlich war allein, ob\nFrieda k@WB in den letzten Jahren vor ihrer Unterbringung\nnicht mehr fähig war, ihr Vermögen selbst nach den Regeln\neiner ordentlichen Wirtschaftsführung zu verwalten. In dieser Hinsicht lassen die im Urteil nitgeteilten Ausführungen\ndes Sachverständigen .und die auf ihnen beruhende Würdigung\nder Strafkamner keinen Zweifel aufkommen. Dr. Kr@B hieit\nes nämlich für sicher, daß der geistige Abbau sich bei Frieda KB in den Jahren 1954 bis 1959 langsam und stetig vollzogen hat, daß ihr die Fähigkeit zur Vermögensüberschau und\nFolgen zu bedenken mangel*+e.und sie in den letzten Jahren\n\n- 13 -\n\nbestrebt war, Überlegungen wirtschaftlicher Art anderen\nzu überlassen,\n\nNach seiner Meinung hat sie gegenüber den Angeklagten\neine Vertrauensseligkeit entwickelt, die zu ihrem Persönlichkeitsbild bis zu ihrem 75. Lebensjahr (1953) nicht\npaßt. Sie sei offensichtlich niemals auf den Gedanken gekonmen, daß sie von den Angeklagten ausgenützt werden könne\nund ihre Einstellung zu ihnen revidieren müsse, Dadurch sei\nes zu erklären, daß sir die Angeklagten habe gewähren lassen\nund auf ihr Verlangen das Geld hergegeben habe. Das Landgericht hat auch nur die vom Sachverständigen als sicher anugenommene Entwicklung der Frieda KB zur Vertrauensseligkeit\nund zum Gewährenlassen und den Mangel an Übersichtsfähigkeit — ohne Rücksicht auf ihre biologischen Ursachen - ver-Ausstellung und Begebung der Barschecks sei unerheblich\n(S. 53 UA). Ebenso betont das Landgericht in seinen eingehenden Darlegungen (S. 42 und 55 UA) lediglich allgemein\ndie Unfähigkeit von Frieda K@P, sich einen Überblick über\nihre Vermögensverfügungen zu verschaffen, ohne die Ursache\nüjleses geistigen Verfalls als: krankheitsbedingt oder übliche Alterserscheinung zu kennzeichnen.\n\ncc) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das\nLandgericht habe aus der Erklärung der Frieda Kg gegenüber\ndem Sohn Wilfried der Angeklagten: \"Wenn sie nicht seine\nMutter gefunden hätte, würde sie die Kirche zur Alleinerbin\neingesetzt haben unter der Auflage, ihr eine Krankenschwester\nbis zum Tode zur Verfügung zu stellen\", den falschen Schluß\ngezogen, daß Frieda KB der Ansicht gewesen sei, im Ergebnis wende sie für die Familie Sch etwa so viel auf, wie\nsie für eine Pflegerin hätte aufwenden müssen (S. 43 -UA).\nSie meinen, die Strafkammer hätte unter Berücksichtigung des\nbesonderen »ersönlichen Verhältnisses den Gesamtverbrauch\n\nre,\n\n- 14 -\n\n\"ran\nnn 3\n\nfür die aus den Mitgliedern der Familie Sch#B und Frieda\nKEEB bestehenden Hausgemeinschaft höher als auf 1 000 DM\nmonatlich ansetzen müssen.\n\nDie von der Revision bezeichnete Urteilsstelle ist für\ndie Würdigung des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung. \\\n\nEs ist nicht richtig, daß die Strafkammer nur 1.000 DM\nfür die aus den Mitgliedern der Familie Sch und Frieda\nKEEB bestehenden Hausgemeinschaft angesetzt hat. Sie hat\nvielmehr den Betrag von monatlich 1 000 DM allein für den\nLebensunterhalt der Familie Sch berechnet (Bl. 45, 47 UA)\nund außerden für den der Frieda KB 600 DM monatlich angenommen, ohne die schon erwähnten größeren Ausgaben, die im\nbargeldälosen Verkehr äurch Banküberweisungen erledigt wurden.\nDas Landgericht betont in anderem Zusammenhang auch selbst,\ndaß Frieda kB viel mehr gewollt hat, als eine Entlohnung\nfür erhaltene Pflege zu gewähren (Bl. 53 unten UA). Es hat\nweiter in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, daß\nFrieda KB nit ihrem etwaigen Versprechen, der Familie\nSch \"standesgemäßen\" Unterhalt zu gewähren, nur einen Unterhalt gemeint hat, der der besonderen Lage der Angeklagten gerecht werde, nämlich im Sinne der Existenzerhaltung und\nnicht der Zuwendung des Einkommens eines gut verdienenden\nRechtsanwalts. Das sei von ihnen auch so verstanden worden.\nDie Strafkammer fährt dann zur Erläuterung fort, das Einkommen Dr. Sch@@'s habe vor 1951 in der Spitze monatlich\n750 DM betragen, weshalb sie eine monatliche Zuwendung von\n1000 DM als im Sinne der Schenkerin gelegen ansieht, die der\nseit drei Jahren einkommenslosen Familie Sch eben nur helfen wollte (S. 45 UA). Auch die weiteren Ausführungen des\nLandgerichts, die Absicht der Vermögensinhaberin Kg sei\nnicht auf Vergeudung ihres Vermögens durch die Angeklagten,\n\n- 15\n\nalso auf einen monatlichen Privatverbauch von 3 000 DM,\nsondern auf planvollen Einsatz der vorhandenen Mittel zur\nErhaltung der Existenz der Angeklagten und ihrer Familie\ngerichtet gewesen, um eine bis_zum Tode dauernde Haushaltsund Lebensgemeinschaft mit ihnen zu sichern (S. 52 UA),\nsind rechtlich nicht zu beanstanden,\n\ndd) Nicht begründet sind auch die Rügen, mit denen die\nBeschwerdeführer die Annahme eines Treueverhältnisses i.S.\nv. § 266 StGB zwischen den Angeklagten und Frieda K@ angreifen. Die Angeklagten haben das rückhaltlose Vertrauen,\ndas Frieda KB ihnen zeigte, durch die Annahme der Geldbeträge zum gemeinsamen Verbrauch angenommen und waren deshalb tatsächlich zur Treue verpflichtet,. zumal der Angeklagte Dr. Sch@® ihr von Mai 1955 bis Juli 1959 auch bei allen\ngeschäftlichen Dingen behilflich war, alle Verträge vorbereitete, ihr alle Gänge und Wege und jede Verhandlung abnahm (S. 9 UA), alle ihre Gelägeschäfte kannte. sowie alle\nvorkommenden Vermögensangelegenheiten, wie Grundstücksverkäufe, Abrechnungen, Steuererklärungen und dgl. erledigte\n(S. 41 UA). Er hat also nicht nur Botengänge ausgeführt\nund unselbständige Hilfs- und Beratungsdienste geleistet,\nwie die Revision behauptet. Die den Angeklagten eingeräunte\nMöglichkeit, über fast das gesamte Barvermögen der Frieda\nKB zu verfügen, berechtigte sie nicht, dieses Vermögen\n‚entgegen den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung\nnahezu völlig aufzubrauchen und damit auch den weiteren\nLebensunterhalt der Treugeberin zu gefährden. Durch den übermäßigen Verbrauch der Angeklagten war das frei verfügbare\nVermögen von Frieda X an 11. Juli 1959 auf 22 000 DU zusammengeschmolzen, so daß die Bestreitung ihres eigenen\nLebensbeäarfs ohne die unerwartete Beendigung der Betreuung\ndurch die Angeklagten nicht mehr gesichert gewesen wäre,\nDas Landgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum ennehnien,\ndaß die Handlungsweise der Angeklagten nicht nur eine\n\nIs:\n- 16 - e\n\nihnen der Frieda KB gegenüber obliegende sittliche Pflicht,\nsondern eine ihnen aus dem tatsächlichen Treueverhältnis\nerwachsene Rechtspflicht verletzte. Die rechtliche Begründung des Landgerichts zu diesem Punkt (Bl. 52, 54 und\n\n55 UA) 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auf eine förmliche\n‘Übernahme einer Vermögensverwaltung kommt es, entgegen der\nMeinung der Beschwerdeführer, im Rahmen des § 266 StcB\nnicht an. Die tatsächliche Betreuung, Beratung, Führung\n\nvon Verhanälungen und Abwicklung der Geschäfte sowie Verwendung der Geläbeträge zur Bestreitung der Haushaltungskosten genügen. ° |\n\nb) Das Urteil 1äßt auch sonst in sachlichrechtlicker\nHinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nerkennen.\n\nDer von den Beschwerdeführern vermißten Feststellung,\ncaß die veruntreuten Gelder tatsächlich verbraucht worden\nsind, bedurfte es nicht, da jedenfalls die von den Angeklagten vereinnahmten Beträge nicht mehr vorhanden sind.\nUnerhebklich ist es, ob Frieda KB die Angeklagten rechtswirksam von der Rechnungslegungspflicht entbinden konnte;\ndenn der Untreuevorwurf stützt eich nicht auf die unterbliebene Rechnungslegung, sondern den unberechtigten Vermögensverbrauch oder die Vermögensbeseitigung. Der Tatrichter\nkonnte dagegen aus den schriftlichen Abmachungen der Angeklagten mit Frieda KEEP über einen solchen Verzicht auf\nRechnungslegung sowie aus der auf Veranlassung von Dr. Schmöe\nerteiltenAnweisung en die Deutsche Bank, ihren Erben keine\nAuskünfte über die Veränderungen ihres Vermögens zu geben,\nrecht$fehlerfrei schließen, daß sich die Angeklagten . --..\ndes bestehenden Treueverhältnisses, der ilmeu daraus erwachsenen Pflichten und der Verletzung dieser Pflichten\nbewußt waren. Nach der rechtlich Unangreifharen Utzrzaugung\n\nnr\n—_ ' =\na\n\ndcs Tatrichters haben die Angeklagten auch gewußt, daß der\nVermögensinhaberin jeder Überblick über ihre wirtschaftliche\nLage mangelte und sie mit einer so verschwenderischen\nWirtschaftsführung nicht einverstanden war, daß sie sie\nvielmehr nur unterstützen, aber sie nicht unter Gefährdung\nihrer eigenen Daseinsgrundlage mit Geldnitteln ausstatten\nwollte, Sie waren sich auch darüber klar, daß Frieda\n\nKB die Mehrausgabe von 96 000.-- DM nicht gebilligt hätte,\nwenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, —\n\nAuch im übrigen lassen die Urteilsausführungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nRotberg Krumme j Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-21/4-str-353-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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