{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-14_4_StR_430_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-14","aktenzeichen":"4 StR 430/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lu\n\n2176 081\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollassistenten Walter EEE aus\n“MB, Kreis HUB, getoren an: ED in\nPre, Kreis Me Vu, |\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat MD bei er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 26. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr an einem Nachmittag im April 1962\nmit seinem Personenkraftwagen zu mehreren in den Gemeinden\nCD un: REED gelegenen Gaststätten, wo er Bier und\nSchnäpse in nicht festgestellter Menge zu sich nahm. Gegen\n21 Uhr trat er in Begleitung eines Bekannten, Günter Fe,\ndic Heimreise an. Äls er um 21,20 Uhr auf der mit Neonlampen\nbeleuchteten ED Strase in FEED vei Achlenälicht\nmit einer Geschwindigkeit von 50 km/std fuhr, mußte er zwei\nFußgänger — den Rentner NW und üessen Schwiegersohn\nWilfried Sch@® - überholen, die auf der äußersten rechten\nFahrbahnseite nebeneinander gingen, weil der Fußgängerweg\nvom Regen aufgeweicht und nicht zu benutzen war. EiE>\nging außen rechts, Sch@® links einen halben Schritt hinter\nseinem Schwiegervater. Der Angeklagte sah die Fußgänger erst\nin letzten Augenblick. Er riß seinen Wagen sogleich nach links,\nkonnte aber einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Sch»\nwurde von dem Kühler des Fahrzeugs erfaßt, auf den Wagen geschleudert und 26 m mitgenommen. Dann fiel er auf die Fahrbahn und blieb mit schweren Verletzungen dort liegen. Er\nstarb vier Tage später an den Folgen des Unfalls,\n\nDer Angeklagte hatte bemerkt, daß ein Mensch vor ihm\nauf seinen Wagen geschleudert wurde. Er stieg nach etwa\n30 m aus, ging um sein Fahrzeug herum und stellte fest, daß\ndie Stoßstange, die Vorderhaube und das Dach stark verbeult\nwaren und die Windschutzscheibe zerstrümmert worden war. Naumann schrie ihm sogleich zu: \"Mensch, Du hast einen totgefahren, komm her!\" Der Angeklagte, der diesen Ruf nicht gehört und den Verletzten auf der Straße nicht gesehen haben\nwill, stieg wieder ein; er sagte zu seinem Begleiter, es sei\nnichts geschehen, und fuhr in Schlangenlinien davon. Nachdem\ner 2 km weiter gefahren war, geriet er in einer scharfen Rechts-\n\nkurve auf die linke, Straßenseite und überfuhr einen dort\nstehenden hölzernen Wegweiser, der abbrach, während der\nWagen auf dem Stumpf des Wegweisers hängen blieb. Da Fi>\nes ablehnte, den Wagen herauszuschieben und die Fahrt fortzusetzen, entschloß sich der Angeklagte, nach Ron»\nzurückzugehen und sich die Unfallfolgen anzusehen. Unterwegs hielt er einen Kraftfahrer an, der ihn an den Unfallort zurückbrachte. Dort war der Verletzte schon von Anwohnern in ein Haus gebracht und ärztlich versorgt worden,\nnachdem sein Schwiegervater, der an einem schweren Bandscheibenschaden litt und selbst keine wirksame Hilfe leisten\nkonnte, um Hilfe gerufen hatte.\n\nDer Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Tatzeit - bei Zugrundelegung des Mindestabbauwerts von 0,1 %o\nje Stunde - mindestens 1,61 %o.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses\nSachverhalts wegen fahrlässiger Tötung in. Tateinheit mit\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht in Tateinheit m2t unterlassener Hilfeleistung zu\neiner Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die von ihr bestimmte\nSperrfrist beträgt 3 Jahre,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne Einzelrügen zu erheben.\n\n\"Sie muß Erfolg haben.\n\n1. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen, nit denen die Strafkammer ein für den tödlichen\nUnfall ursächliches Verschulden des Angeklagten begründet.\nSie sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er\nseinen Wagen in fahruntüchtigem Zustande gesteuert hat, weil\n\ner damit rechnen mußte, daß er nicht immer Herr der Verkehrslage sein und infolgedessen sehr leicht einen Menschen anfahren und dadurch auch töten könne. Diese Darlegungen\nkönnen für sich allein nur den Vorwurf der fahrlässigen\nGefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne von\n\n§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 316 Abs. 2 StGB, nicht aber\ndie Annahme der schuldhaften Verursachungf;des Todes des\n\n‘ Verkehrsopfers rechtfertigen (BGHSt 8, 28; VRS 11, 61; 13,\n204; 16, 126, 128). Hierzu bedarf es noch eines weiteren für\nden Unglücksfall ursächlichen, verkehrswidrigen Verhaltens\ndes Angeklagten (BGH in VRS 16, 126, 128). Denn der Tatbestand der fahrlässigen Tötung wäre nicht erfüllt, wenn\n\nder Angeklagte trotz seiner Trunkenheit alle im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt beobachtet hätte und der Unfall nithin lediglich auf Umstände zurückzuführen wäre, die er nicht\nzu vertreten braucht. Ein für den tödlichen Erfolg ursächliches Verschulden des Angeklagten kann aus der Sachverhaltsschilderung nicht mit Sicherheit entnommen. werden.\nAllerdings liegt die Annahme nahe, daß der Angeklagte den\nFußgänger infolge alkoholbedingter Beeinträchtigung. seiner\nWahrnehmungsfähigkeit (BGHSt 13, 83, 90) oder allgemeiner\nUnaufmerksamkeit nicht rechtzeitig gesehen hat. Jedoch hat\nder Tatrichter das Unfallgeschehen bisher in'dieser Richtung\nnicht gewürdigt, insbesondere nicht ausgeschlossen, daß sich\nder Unfall auch ohne das Verschulden des Angeklagten - etwa\ninfolge verkehrswidrigen Verhaltens des Verletzten - ereignet hätte,\n\n2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefähräung\nist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie muß jedoch\nzugleich mit der fahrlässigen Tötung aufgehoben werden, weil\nbeide Vergehen tateinheitlich verwirklicht worden sind. Die\nin diesem Zusammenhang erwähnte Tateinheit zwischen fahrlässeiger Tötung unä Unfallflucht beruht offensichtlich auf\ncinem Versehen (UA S. 7).\n\n3, Die Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen\nVerkehrsunfallflucht. Sie reichen jedoch nicht aus, um das\nnach der Annahme der Strafkammer mit ihr in Tateinheit\nstehende Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nach\n§ 350 c StGB zu begründen,\n\nDen äußeren Tatbestand dieses Vergehens hat die Strafkammer zwar rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Dieser\nSchuldvorwurf entfällt nur dann, wenn bei oder sofort nach\ndem Unfall eine andere zur Hilfeleistung fähige und bereite\nPerson zur Stelle ist (BGH in VRS 14, 191, 193). Hier war\nzunächst nur der zur eigenen Hilfeleistung unfähige Schwiegervater des Verletzten anwesend, auf dessen Hilferufe sich\neine Reihe von Straßenanwohnern einfand, die Arzt und Krankenwagen herbeiholten. Der Angeklagte konnte nicht davon ausgehen, daß hier eine ausreichende Hilfsperson für den Verletzten vorhanden sei, sondern er mußte sich davon überzeugen, ob der Begleiter des Verunglückten diesem helfen\nkönne. Das hat er aber nicht getan, sondern eilig den Tatort verlassen. Ebenso hat er nichts unternommen, um wenigstens\nden Verletzten von der Fahrbahn zu schaffen, um ihn vor\nweiteren Verletzungen durch vorbeifahrende Fahrzeuge zu\nschützen. Das macht die Strafkammer dem Angeklagten mit Recht\nzum Vorwurf, weil schon eine geringe Verzögerung der ärztlichen Versorgung für einen Schwerverletzten den Tod bedeuten kann. |\n\nDa aber das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nur\nvorsätzlich begangen werden kann, hätte es zur Feststellung\ndes inneren Tatbestandes noch näherer Darlegungen darüber\nbedurft, welche Vorstellungen sich der Angeklagte angesichts\nder besonderen Lage des Tatorts innerhalb einer geschlossenen\nOrtschaft und auf einer bewohnten Straße über die den Verunglückten zuteil werdende Hilfe gemacht hat. Die allgemeine\nBemerkung, der Angeklagte habe alle Schutzmaßnahmen '\"vor-\n\nsätzlich\" unterlassen, weil er sich durch die Flucht der\nFeststellung seiner Person und der Verantwortung entziehen wollte, reicht zur Begründung des Schuldvorwurfs\nder unterlassenen Hilfeleistung nicht aus.\n\n4, Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Feststellung der vollen strafrechtlichen Verantwortung des\nAngeklagten im Zeitpunkt der Unfallflucht und der unterlassenen Hilfeleistung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten,\nden es in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Angeklagten\nin Höhe von 1,78 %o zugrundelegt. Dabei hat es aber nicht\nberücksichtigt, daß der Angeklagte durch das Unfallgeschehen einen seelischen Schock erlitten haben kann, durch\nden die Wirkungen des reichlichen Alkoholgenusses erheblich erhöht worden sein können, so daß die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB anzunehmen wären (vgl. BGH in VRS 20,\n47); Für eine starke Schockwirkung könnte im vorliegenden\nFall der Umstand sprechen, daß der Angeklagte - wie ihm bisher nicht widerlegt worden ist — den lauten Zuruf des\nSchwiegervaters des Verunglückten, er habe einen Menschen\ntotgefahren, nicht gehört hat, und daß er sodann sein Fahrzeug so wenig beherrschte, daß er in Schlangenlinien davonfuhr und sein Wagen nach 2 km in einer scharfen Rechtskurve\nins Schleudern geriet. |\n\n5. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht ferner\nnicht erörtert, ob den Verunglückten etwa ein Mitverschulden\nen dem Unfall trifft, z.B. deswegen, weil er auf einer engen\n\nine ar ur on\n\ndahinging.\n\n6. Nach alledem muß das angefochtene Urteil in vollem\nUmfang aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch\n\nerforderlichen Feststellungen sowie zur erneuten Abwägung\n\nder für das Verschulden des Angeklagten maßgeblichen Umstän-\n\nde unter Berücksichtigung der oben hervorgehobenen Gesichtspunkte an das Landgericht zurückverwiesen werden. Bei erneuter Verurteilung wird das Landgericht auch beachten müssen,\ndaß die Unfallflucht und das Vergehen des § 330 c StGB auch\n\nin Tateinheit mit der weiter fortgesetzten fahrlässigen Straßen.\nverkehrsgefährdung begangen worden ist, wodurch allerdings\nnicht sämtliche Vergehen zu einer einheitlichen Straftat verbunden werden konnten (vgl. BGH in VRS 21, 422, 424).\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-14/4-str-430-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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