{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-14_4_StR_416_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-14","aktenzeichen":"4 StR 416/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nkann auch dann angeordnet werden, wenn die Zurechnungs-\n‚fähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert\nist, er aber nicht bestraft werden kann, weil sSiemögich erwe is e ganz ausgeschlossen ist.","text_plain":"RI\n\n2176 080 (4\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 42 b Abs. 2\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann\nauch dann angeoränet werden, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht zur Strafe verurteilt werden kann, weil er\nmnöslicherwe ie zurechnungs un fähig ist.\n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 1962 - 4 StR 416/62 - 16 Dortmund\n\ner\n\nBerichtigter Leitsatz\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 42 b Abs. 2 n\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nkann auch dann angeordnet werden, wenn die Zurechnungs-\n‚fähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert\nist, er aber nicht bestraft werden kann, weil sSiemögich erwe is e ganz ausgeschlossen ist.\n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 1962 - 4 StR 416/62 -\nIG Dortmund\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gelegenheitsarbeiterin Franziska c EEEEEED\ngeborene Hg, zetoren an. ED ED in NEE, Kr:\nCB, zur Zeit in dem Westfälischen Landeskrankenhaus\n\nin EB untergebracht,\nwegen Betruges uU.8:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter \\rumme\nBundesrichter hWartin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in ser Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 9. Februar 1962 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn mar pe mp rn en sn Tr m mens\n\nDie Angeklagte ist nach den Feststellungen der Strafkammer eine haltlose, willensschwache, hemmungslose und\nüberaus triebhafte Psychopathin. Nach ihrer Schulentlassung\nbegann sie, sich herumzutreiben und ziellos herumzuirren,\n\nIm Jahre 1940 wurde sie deshalb in Fürsorgeerziehung untergebracht, aus der sie im Juli 1943 entlassen wurde. Nun begann sie wieder ein unstetes und unsittliches Leben. In\nSalzburg unterhielt sie ein Liebesverhältnis mit einen\nFranzosen, von dem ihr erstes, am: &B 1344 gsborenes\nKind Wolfgang stammt. Noch währenä der Schwangerschaft\nheiratete sie nach achttägiger Bekanntschaft ihren Ehenann,\nCB, ser Sas Kinä nach Ger Geburt adoptierte. 1948\nwurde diese Ehe aus Verschulden der Frau, wegen böswillieen\nVerlassens, geschieden. Ihr zweites Kind, der am\n1949 geborene William, soll von einem Anerikaner stamnen.\nMit beiden Kindern zog die Angeklagte im Bundesgebiet umher; die Kinder wurden im Jahre 1953 wegen des Lebenswandeis\nder Mutter in Fürsorgeerziehung untergebracht. Die Angeklegte führte such weiterhin ein ruheloses Leben. Vorübergehend\narbeitete sie als Barfrau, Tänzerin und Animiermädchen in\nBars und Nachtklubs, ließ sich von Männern aushalten und\nging zeitweise der Gewerbsunzucht nach. Zweimal 208g sie\n\nsich eine luetische Erkrankung zu. Bisweilen arbeitete sie\nauch in Krankenhäusern als Hilfskraft, wo sie es immer nur\nkurze Zeit aushielt oder bald als ungeeignet entlassen wurde.\n\nSeit 1943 ist die Angeklagte vierzehnnal bestraft worden,\ndarunter dreimal - 1952 und 1959 - wegen Betrugs. Immer\nwieder unternahm sie Selbstmordversuche, die zu ihrer Einlicferung in Krankenhäuser, lLandesheilanstalten und Universitätskliniken führten.\n\nI. Nunmehr hat die Strafkammer folgende Straftaten der\nAngeklagten festgestellt:\n\n1. Am 24. August 1959 entzog sie ihren im St. Jun\nin vB untergebrachten Sohn Wolfgang der Fürsorgeerziehung. Sie holte ihn aus der Berufsschule in Beginn\nab, fuhr mit ihm zunächst in die Sowjetzone und sodann nach\nBamburg. Dort wurde der Junge an der Reeperbahn gefaßt urd\nin die Fürsorgeerziehung zurückgebracht.\n\n2. Um das Kind zu entführen, hatte die Angeklagte einen\nMietwagenunternehmer in IB un den Yanrerlohn betrogen, von dem sie sich, obwohl sie die Fahrt nicht bozahlen\nkonnte, mit einem Kraftwagen nach SED unäü von dort nach\n\nAB fahren lies.\n\n3. Anfang November 1960 geriet sie nach dem Genuß einiger\nGlas Bier mit ihrem Bruder Heinz Hg in einer Gastwirtschaft in Streit. Dabei schlug sie ihm mit einer Flasche über\nden Kopf und verletzte ihn an der Schläfe. Schließlich warf\nsie ihn an der Theke durch einen Stoß von einem Hocker, wodurch er starke Prellungen an der Schulter erlitt. Anschließend\nfuhr sie mit einer Taxe zur Wohnung des Bruders und zerstörte\ndort Fensterscheiben.\n\n4. Am 24. Juli 1961 geriet sie nach dem Genuß einiger\nSchnäpse in einer Gaststätte in KW in Erregung, schlug\nmit einer Flasche um sich und zerstörte Fensterscheiben und\nPorzellan. Als sie von den herbeigeholten Polizeibeanten\nin einem Streifenwagen zur Wache gefahren werden sollte, vırsuchte sie fortwährend, aus dem Ylagen zu springen. Dem Polizeihauptwachtmeister Sog, der sie festhalten wollte,\ntrat sie plötzlich mit dem beschuhten Fuß so heftig gegen\ngen Brustkorb, daß ihm zwei Rippen gebrochen wurden,\n\n‚, wi\n\nDurch dieses Verhalten hat die Angeklagte nech der Würdigung des Landgerichts zwar die Straftatbestände des § 76 JÜG,\ndes Betruges sowie der gefährlichen Körperverletzung gegseuüber ihren Bruder und dem Polizeibeanten Sog verwirklicht.\nDie Strafkammer hat die Angeklagte aber von diesen Anklagevorwürfen freigesprochen, weil sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Zugleich hat sie die Unterbringung der Angsklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 h StGB\nangeordnet.\n\nDer Tatrichter ist nämlich auf Grund der übereinstimmenden\nGutachten des Landesobermedizinalrates und Facharztes für\nNeurologie und Psychiatrie am Krankenhaus für Hirn- und\nNervenschäden in IB, Dr. SB; unä der Oberärztin\nDr. Adda Sole in dem Landeskrankenhaus in Dww-.B-EB icr Überzeugung, daß die Angeklagte an einer hochgradigen Psychopathie soriz_ inner Ühneooeroskorkeitsenilupsic leidet und infolge ihrer Abartigkeit nicht mehr fähig ist, gemäß der bei ihr noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht\nihrer Taten zu handeln. Zu Gunsten der Angeklagten ist die\nStrafkammer davon ausgegangen, daß die Angeklagte bei Begehung der strafbaren Eardlungen zurschnungsunfähig gewesen\nist, obwohl die Gutachter mit Sicherheit nur erklären konnten,\ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben,\nwährend sie es nur für wahrscheinlich hielten, daß sie zurechnungsunfähig war.\n\nSie meint, es sei mit Sicherheit zu erwarten, daß die Angeklagte infolge ihrer durch die Psychopathie bedingten Haltlosigkeit, Willensschwäche, Triebhaftigkeit, Hemmungslosigkeit und Arbeitsscheu immer wieder strafbare Handlungen begehen werde. Sie sei auch zu schwach, um dem Alkohol widerstehen zu können, Auf Grunä ihres epileptischen Leidens\nführe jeglicher Alkoholgenuß dazu, daß sie in ungcheuren\nMaße erregt werde oder in Dämmerzustände verfalle. Dann\n\n-5-\n\nDee}\n\nneige sie, wie an Hand zahlreicher Strafverfahren festste\n\nÜ\n\n1a\n+§ 9\n\nzu gemeingefährlichen gewalttätigen) Handlungen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten fordert die Aufhebung\ndes Urteils. Sie rügt Verstöße gegen verfahrensrechtliche\nVorschriften und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde:\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Durch den Freispruch ist die Angeklagte nicht be -\nschwert, denn die Strafkammer ist lediglich zugunsten der\nAngeklagten davon ausgegangen, daß bei ihr die Voraussetzungen des § 5? Abs. 1 StGB erfüllt scien. Er steht\n\nhier auch der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen.\n\nZwar kann die Unterbringung bei vermindert Zurechnungsfähigen grundsätzlich nur angeoränet werden, wenn der Täter\nauch zur Strafe verurteilt wird. Das ergibt sich aus der\nBestimmung des § 42 b Abs. 2 StGB, nach der bei vermindert\n Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe tritt.\nDafür spricht auch, daß § 429 a StPO ein selbständiges\nSicherungsverfahren nur für Zurechnungsunfähige, nicht auch\n\nfür vermindert Zurechnungsfähige vorsieht. Domgenäß hatte\ndas Reichsgericht die Unterbringung nach § 42 b StGB gegen\neinen vermindert Zurechnungsfähigen für unzulüssig erklärt,\nwenn er nicht zugleich in Strafe genommen wird (RGSt 69,\n262). Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Rechtsauffassung bekannt. Er hat aber die Unterbringung jedenfalls\ndenn für zulässig erachtet, wenn der Tatrichter keine Strafe\nverhängen kann, weil —- bei Aufhebung des erstinstanzlichen\nUrteils durch das Revisionsgericht - die Sperrvirxkung des\n\n§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet, gegen den vermindert Zurechnungsfähigen eine Strafe auszusprechen (BGHSt 1?, 319,\n325 £f). Eine weitere Ausnahme muß dann zugelassen werden, „ent\nGer Tatrichter nur deshalb nicht auf eine Strafe orkennen\n\nkann, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß\nder Täter bei Begehung der mit Strafe bedrohten Hanalurg\nsogar zurechnungsunfähig war. Denn in jedem der beiden hier\nallein möglichen Fälle, der Zurechnungsunfähigkeit wie der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit, sind im Falle der Gcfährdung der Öffentlichen Sicherheit durch den Täter sämtliche sachlichen Voraussetzungen der Unterbringung erfüllt.\nDer Schutz der Allgemeinheit kann nicht - dem Zweck des\n\n§ 42 b StGB zuwider - deshalb zurücktreten, weil der Täter\ninfolge Beweisschwierigkeiten nicht zu Strafe verurteilt\nwerden kann, sondern freigesprochen werden muß, da er möglicherweise bei der Tatausführung schuldunfähig war. Rechtsstaatliche Bedenken können in diesem Fall nicht gegen die\nAnwendung der Sicherungsmaßregel erhoben werden, weil der\nTäter mindestens vermindert zurechnungsfähig und ausweislich\nseiner mit Strafe bedrohten Handlung gefährlich war und deshalb seine Unterbringung in jedem Fall - anders, als wenn\nauch die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit Ges\nTäters zweifelhaft wäre (vel. BGHSt 14, 68, 71 betr. * 7 i\n§ 42.m StGB) - geboten ist.\n\n2, Auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Yerfahrarnsrügen rechtfertigen die Aufhebung der Unterbringungsanoränung\nnicht,\n\na) Den Beweisamtrag der Verteidigung, einen Obergutachter\nüber den Geisteszustand der Angeklagten zu vernehmen, konnte\nder Tatrichter ohne Verfahrensverstoß im Hinblick auf die\nalsbald Aurchgeführte Vernehmung des Sachverständigen\nDr. Seitz als erledigt ansehen, weil der Antrag nach der Anhörung des Gutachters nicht wiederholt worden ist.\n\nb) Unbegründet ist die Auffassung der Verteidigung, Dr. SW»\nsei nicht als Sachverständiger vernommen, sondern nur als\nsachverständiger Zeuge gehört worden, weil er zu der Frage\n\nder Verantwortlichkeit der Angeklagten nur auf Grunä seiner\nfast zwei Jahre zurückliegenden ärztlichen Behandlung Jer\nAngeklagten in der Landesheilanstalt in TB >tclluns\ngenommen habe.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist Dr. SB :1s\nSachverständiger, nicht als sachverständiger Zeuge vernommen\nworden. Er hat die Angeklagte im Vorverfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft untersucht und am 14. Februar\n21961 ein schriftliches Gutachten über ihren Geisteszustand\nerstattet, in dem er ihre hochgradige Psychopathie \"mit\nKrankheitswert\" festgestellt hat, ebenso ein im Gehirn\nwurzelndes Anfallsleiden. | \\\n\nc) Ebenfalls fehl geht die Rüge, Dr. SEP hate scine |\nAussagen unter Verletzung seiner Pflicht zur Berufsverschwiegenheit gemacht; seine Bekundungen könnten deshalb\nnicht gegen die Angeklagte ververtet werden. Wie der Bundesgerichtshof nicht nur in der von der Revision selbst angeführten Entscheidung BGHSt 9, 59, 60, sondern auch in\nBGHSt 15, 200, 202 ausgesprochen hat, wird eine Aussage Gurch\neinen etwaigen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht\nnicht unverwertbar. Ein Verfahrensfehler kann deshalb in\nihrer Verwertung nicht gefunden werden. Der Senat teilt diese Ansicht, wie er schon in der zuletzt erwähnten Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat.\n\nd) Die weiteren Verfahrensrügen, die sich ausschließlich\ngegen die Annahme einer echten Epilepsie der Angeklagten\nrichten, brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Unterbringungsanordnung nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln beruht. Denn der Tatrichter stützt seine Überzeugung;\ndaß die Öffentliche Sicherheit von der Angeklagten bedroht\nsei, wenn sie entlassen werde, entscheidenä auf die schwere,\nals geistige Erkrankung im Sinne des § 5? StGB anzuscekende\n\nPsychopathie der Angeklagten. Die Strafkammsr führt zur\nBegründung im einzelnen aus, die Angeklagte werde infoige\nder auf der Psychopathie beruhenden ungeheuren Willensschwäche, Haltlosigkeit, Triebhaftigkeit, Hemaungslosigkeit und Arbeitsscheu -— wie bisher - immer wieder Straftaten begehen, zumal sie auch zu schwach sei, dem Alkohol\n\n' zu widerstehen. Durch die bei ihr festgestellte zunehmende\nAlkoholempfindlichkeit gerate sie schon nach dem Genuß geringer Alkoholmengen in eine hochgreäige Erregung, verliere die Kontrolle über sich selbst und neige zu gemeingefährlichen Handlungen (UA S. 17, 18). Darauf, ob diese Erregungszustände eine Folge echter Epilepsie sind, legt der\nTatrichter, wie die Darlegungen zu § 42 b StGB erkennen\nlassen, kein entscheidendes Gewicht. Ersichtlich weist er\nauf das \"epileptische Leiden\" der Angeklagten nur zur Erklärung der bei ihr zur Zeit der strafbaren Handlungen einwendfrei beobachteten Ausnahmezustände hin, während er die.\nUnterbringung schon wegen der durch die Psychopathie be-Gdingten Willensschwäche, die nach seiner Überzeugung auch\nden Grund für ihre Neigung zum Alkoholgenuß bildet, für\nnotwendig erachtet.\n\n3. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das\nangefochtene Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-14/4-str-416-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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