{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-14_4_StR_408_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-14","aktenzeichen":"4 StR 408/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 408/62 2176 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfred Georg S EB , zuictzt\nwohnhaft gewesen in DEEEEED. zchboren an. ED\n\nin NEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Autostraßenraubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 3. August 1962 mit den Foststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nsurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes (Verbrechen nach § 316 a StGB) zu vier Jahren Zucht-Kaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier\nJahre aberkannt und dic Polizeiaufsicht zugelassen.\n\nI:\n\n1. Mach den Feststellungen mietete der Angeklagte in der\nacht vom 30./31. Januar 1962 gegen 3 Uhr morgens einc Krafiädroschke zur Fahrt von DEE nach HB zun Hafcnbahnhof. Dessen Fahrer nahm noch cinen weiteren Fahrgast mit,\nder zu seiner DB “ohnung gchracht werden wollte. Al:\ndieses Ziel erreicht war, stieg der Taxifahrer mit aus, um\ndem Fahrgast, der betrunken war, beim Öffnen der Haustüre\n\nzu helfen. Diese kurze Abwesenheit (von etwa zwei Minuten)\nkenutztce der Angeklagte, der auf dem hinteren rechten Sitz\nFlatz genomnen hatte, um aus der Seitentasche der Tür neben\ndem Fahrersitz, über diesen hinweggreifend, eine mit fünf\nGaspatronen geladene Gaspistole an sich zu nehmen. Als der\nTaxifahrer nach seiner Rückkehr die Fahrt fortscetzte und\nzügig durch die gut beleuchtete Row Straße in DEB-\n> fuhr, zog der Angeklagte die Gaspistole hervor, hiclt\nsio dem Taxifahrer \"auf etwa 15 bis 20 cm gegen den llals\"\nund sagte mit klarer und deutlicher Stimme in leicht lüscigem Von: \"Nimm mal Deine Hand hoch, Du brauchst nicht mehr\n weiterzufahren\". Nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte \"mit aller Wahrscheinlichkeit\",\nden Texifahrer um das Geld, das er bei diesem vermtetc,\n\n\"zu schädigen\", wobei er es der Reaktion des Taxifahrers\nüberlassen wollte, ob er diesen zur Herausgabe des Geldes\nsvingen oder ihm selbst das Geld wegnehmen müßte. Körlicher-\n\n?\n\nRn\n\nweise aber beabsichtigte der Angeklagte auch nur, den Taxifahrer zum Halten zu bewegen, um den Mietwagen ohne Bezanhlung des Fahrpreises verlassen zu können.\n\nBei den Worten des Angeklagten wandte sich der Bedrohse\num. Als er die Pistole erblickte, bremste er seinen Wagen\nscharf ab. Dadurch fiel der Angeklagte nach vorne. Nun crgriff der Taxifahrer die Hand des Angeklagten, entwand inm\ndic Fistole- und schlug solange auf ihn ein, bis er sich nicht\nschr rührte. Dann zog er den Angeklagten aus dem Wagen und\nlegte ihn hinter diesem auf die Straße, bis die über Sprcchfunk herbeigerufene Polizei erschien und den Angeklagten zur\nWache mitnahm. Dort verhielt sich der Angeklagte zunächst\nruhig und \"stellte sich schlafend\". Als ihm jedoch eine Blutprobe abgenommen werden sollte, leistete er Nheftigen und\ngezielten Widerstand\",\n\nDie Blutuntersuchung ergab für die Tatzeit einen Alkoholgehalt von 2,45 %.\n\n2. Im Strafverfahren hatte der Angeklagte vorgebracht,\nsich an die Tat nicht erinnern zu können. Er wiäse nur noch,\ndaß er ab 11 Uhr morgens getrunken, dann ein Taxi gemietet\nkabe, in dem zunächst noch ein weiterer Gast mitgefahren\nsci, und daß er später in eine Schlägerei verwickelt worden sci, deren Anlaß er nicht kenne.\n\nDas Landgericht erachtete diese Einlassung für widerlegt, \"soweit der Angeklagte hiermit geltend machen will, cr\nhabe in einem dic Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. I StGB\nausschlicßenden Zustand der Volltrunkenheit gehandelt\". Es\nsei ihm nur zuzubilligen, daß cr - \"keineswegs volltrunken\"\nund \"in kalter Erkenntnis des Unrechts scines Tuns\" handelnd -\n\nnad wie un ie\n\nröglicherveise infolge des genossenen Alkohols nicht nchr\ndas volle Hemmungsvermögen hatte (§ 51 Abs. 2 StGB). Yolltrunkenheit liege \"erfahrungsgemäß\" erst bei einem Blutalroholgehalt von 3 #o vor. Der Angeklagte leide zwar an ciner\nWagenerkrankung - nach den Feststellungen ist er im Arvil\n1961 wegen eines durchgebrochenen Magengeschwürs, das übernäht war, operiert worden,und er sollte nun wegen neu Aufscsretener Beschwerden im Krankenhaus nachbehandelt werden\n(S. 4 UA) -, diese habe aber nach dem Gutachten des als\nSachverständigen vernommenen Professors Dr. med. Ponsolä\nkeinen Einfluß auf den Trunkenheitsgrad gehabt, weil das\nÜbernähen des Magengeschwürs \"allenfalls zu einer Verlangsarung der Absorption des Akohols im Blute führen kann\". FEntscheidend für die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte \"in dem Bewußtsein, Unrecht zu tun,und mit Über-Icegung handelte\", sci, so fährt die Strafkammer fort, der\nTatverlauf selbst. Der Angeklagte habe die kurze Abwescn-\nıeit des Taxifahrers entschlossen ausgenutzt, um dessen\nGaspistole an sich zu nehmen. Ein solches Verhalten väre,\nso folgert das Landgericht, einem Yolltrunkenen nicht nöglich. Weiter habe der Angeklagte, sobald der Taxifahrer\nwieder zügig gefahren sei, die Pistole gezogen und seine\ndrohenden. Worte gesprochen. Auch dieser Vorgang könnc nicht\nals einc \"sich im Unbewußten abspielende Impulshandlung\"\ngedeutet werden, weil dieses Tun nach den überzeugenden\nAusführungen von Prof. Dr. Ponsold zu bedeutsam und ungewöhnlich gewesen sei, als daß es sich außerhalb des RBevwußtseins und der Erkenntnis des Angeklagten abgespielt haben\nkönnte. Die Überzeugung hiervon werde dadurch gestützt, daß\nder Angeklagte seinc drohenden Wortc mit ruhiger und klarer\nStirne in lässigem Ton gesprochen habe. Auch sein Verhalten\nnach der Festnahme — das Vortäuschen von Schlaf und der\nheftige und gezielte Widerstand gegen die Entnahme cincer\n\nBlutprobe - spreche dafür, daß er \"auch vorher wußte, was\n\ner tat\". Allerdings sei, so meint das Landgericht, abwcichend vom Gutachten des Sachverständigen, die Hemmungsfühiskeit des Angeklagten infolge des Alkoholgenusses erheblich\nherabgesetzt gewesen (§ 51 Abs. 2 StGB).\n\nFür ausgeschlossen hält es die Strafkammer, daß der\ningcklagte die Bedrohung des Taxifahrers nicht ernst meinte,\nsondern nur einen Scherz machen wollte. Das widerspräche nach\nacer Ansicht des Landgerichts \"sämtlicher Lebenserfahrung\".\n\nIl.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Sachbeschweräc\nangefochten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dcs\nlandgerichts allerdings enthält der Einwand der Revision,\ndic Strafkammer habe aus dem Verhalten des Angeklagten nicht\nfolgern können, daß dieser in Bereicherungsabsicht gehandelt\nhabe. Gegen diesc Annahme spreche, so meint die Revision,\ndaß der Angeklagte, wie ihm das Landgericht zugebilligt\nhabc, die Gaspistole für überhaupt nicht oder nur mit Tlatzpatronen geladen hiclt und sic weder als Schuß- noch als\nSchlagvaffe benutzen wollte. Hierbei übersieht die Revision,\ndaß als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben jede Ankündigung genügt, die geeignet ist, in dem Üterfallenen die Furcht vor einem entsprechenden Übel hervorzurufen, und die von dem Opfer ernst genommen wird. Daß das\nVorhalten der Gaspistole eine solche Drohung war, hat die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen.\n\n2% Auch sonst halten die Darlegungen des Landgerichts zur\nBußeren und inneren Tatseite eines Verbrechens des Autostraßenraubs an sich der rechtlichen Prüfung stand. Bedenken begegnen\njedoch die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfihigkeit des Angeklagten.\n\na) Das Landgericht kam (S. 7/8 UA) zu dem Ergebnis, da3\n\ndie Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz des vorausgegangenen etwa 16stündigen Zechens voll erhalten und nur scin\nHemmungsvermögen im Sinne des 8 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Gleichwohl spricht es $. 12 UA davon, daß \"die\nFöhigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln\", zur Zeit der\n\nTat erheblich vermindert war. Das stimmt mit dem S. 7/8 UA\nDargelegten nicht überein, Dieser Widerspruch vermöchte den\nSchuldspruch freilich nicht zu gefährden.\n\nb) Das Landgericht geht von der Annahme aus, daß Volltrunkenheit \"erfahrungsgemäß\" erst bei einem Blutalkoholgchalt\nvon 3 So ab eintrete. Dem kann im Sinne eines ausnahmslos .\ngeltenden Erfahrungssatzes nicht beigepflichtet werden. Ls\nist anerkannt, daß im Einzelfall eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung (§ 51 Abs. 1 StGB)\nschon bei einem geringeren Blutalkoholgehalt, unter besonderen Umständen sogar schon bei einem solchen von 2 %0, eintreten kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen l!edizin, 2. Aufl. 1957 3. 270, und statt vieler BGH 4 StR 470/60\nvom 9. Dezember 1960). Das hat der erkennende Senat erst\njüngst in dem Urteil 4 StR 126/62 vom 8. Juni 1962 (abscedruckt in VRS 25, 209) erneut klargestellt. Er hat dabei\n\nauf die Bedcutung der Umstände des Einzelfalles, vor allen\nücer Alkoholverträglichkeit des Täters, seiner allgemeinen\n\nkörperlichen und seclischen Verfassung zur Tatzeit, des\nGrades ziner Ermüdung, der Zcit, Menge und Art der vorausgegangenen Nahrungsaufnahme sowie der Trinkgeschwindiskeit,\nhingeviesen und lür den damals entschiedenen Fall berrerkt,\ndaß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon bei\neinen Plutalkoholgehalt von 2,4 %o ausgeschlossen gewesen\nsein könne.\n\nDas angefochtene Urteil 15ßt die Erörterung dieser Unstände vermissen. Allerdings hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat daraufhin\ngeprüft, ob es Schlüsse in Richtung auf dessen Einsichtsund Willenstäöhigkeit zuläßt. Sie hat sich hierbei im wesentiichen dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen angeschlossen. Dabei fällt jedoch auf, daß es das ILandgericht als unmöglich bezeichnet, aaß der Angeklagte, wäre\ner volltrunken gewesen, \"schnell entschlossen die sich ihn\nbietende Gelegenheit\" - die erkannte Gaspistole an sich zu\nbringen - Nausgenutzt, über die Vordersitze des Wagens hinweggegriffen und dic Pistole an sich genommen\" haben würde\n(S. 7 UVA). Daß ein \"sinnlos Betrunkener\" hierzu möglicherweise nicht imstande gewesen wäre, ist dem Landgericht einzuräumen; Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1\nStGB tritt aber nach ständiger, unangefochtener Rechtsprochung nicht erst bei so schwerer Trunkenheit ein (statt\nvieler EGESt 1, 384, 385). Im vorliegenden Falle könnte das\nschnelle Handeln des Angeklagten gerade für eine mangelnde\nÜberlegung der Verwerflichkeit und der Folgen seincs Vorhabens und damit für eine stärkere Alkoholboeinflusseng sprechen, als sie der Sachverständige und mit ihm das Landgericht\nengenonnen haben.\n\nkuch die folgenden Erwägungen der Strafkammer (S. 7 f VA)\nsind nicht denkfehlerfrei. So führt das Landgericht aus, da3\n\nf\n\ndas Ziehen der Pistole und das Aussprechen der drohenden\nWorte nicht als eine \"im Unbewußten\" sich abspielende iInrulshandlung gewertet werden könnten. Das mag richtig scin;\njedoch ist \"bewußtes\" Handeln nicht schlechthin einen solchen mit Einsichtsfähigkcit des Täters in das Unerlaubte\nseines Tuns gleichzusetzen. Außerdem könnte selbst vollcs\n\"Bewußtscin\" mit völligem Ausschluß des Hemmungsvermögens\neinhergehen. Das zunächst ruhige Verhalten des Angeklagten\nnach der Tat hat die Strafkammer als \"Markieren\" eines Schla-Zenden gedcutet, ohne äiese Annahme näher zu begründen.\nZiner solchen Begründung bedurfte es aber unter den vom\nLandgericht festgestellten Umständen. Der Angeklagte hatte\nanhaltend gezecht und nicht geschlafen, so daß eine notarke\nErmüdung nahe lag; er war außerdem kurz vorher von den Taxi-\n\nahrer solange geschlagen worden, bis er \"sich nicht mchr\nrükhrte\". \"Heftiger unä gezielter Widerstand\" gegen die Entnehnmc ciner Blutprobe ist nichts Ungewöhnliches und läßt\nebensowenig wie der bloße Eindruck von Zeugen den Schluß zu,\ndaß der Angeklagte \"auch vorher wußte, was er tat\".\n\n3. Auch der Strafausspruch leidet an einem Rechtsfehler.\n\nDas Landgericht vermochte nicht zu klären und ließ\ndeshalb dahingestellt, ob der Angeklagte beabsichtigte, den\nTaxifahrer dessen Geld abzunehmen oder ihn nur um den Fahrpreis zu prellen. Für die rechtliche Wertung der Tat als\nAutostraßenraub ist diese Verschiedenheit der \"Begehungsveisen\" an sich unerheblich, wie das Landgericht zutreffend\nengenonmen hat. Sie ist es dagegen nicht für das Gewicht\ndes gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs und danit für die Bemessung der Strafe. Die Absicht des Angcklagten, dem Taxifahrer sein Geld abzunehmen, wäre als\nweitaus verwerflicher zu beurteilen als die, nur einen\n\ngeringen Fahrpreis nicht entrichten zu müssen, Hierauf ist\ndas Landgericht bei der Strafzumessung nicht eingegangen.\nDamit bleibt offen, ob cs die Strafe auf der Grundlage der\nden Angeklagten günstigeren Möglichkeit ermittelt hat.\n\nIIl.\n\nFür die neuc Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\ni. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil nicht\nnit dem Umstand befaßt, daß der Angeklagte den Überfall auf\nder \"gut beleuchteten\" Rheinischen Straße in Dortmund ausgeführt hat. Es ist zwar nicht schlechthin erfahrungswidrig, aber doch ungewöhnlich, daß ein Autoräuber als Tatort\neine beleuchtete Großstadtstraße wählt, es sei denn, daß dissc in ciner besonders abgelegenen und verkehrsarnmen Gegend\nliegt. Dice Strafkammer wird hierzu Feststellungen zu treifen und zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Hinzukommen anderer Kraftfahrzeuge, einer Polizeistreife oder von Fußgängern und dceshalb mit seiner schnellen Entdeckung als Täter rechnen mußte.\nRTejahendenfalls könnte der Umstand, daß der Angeklagte diese Gefahr nicht erkannt oder mißachtet hat, für die Beurteilung der inneren Tatseite einschließlich der Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten bedeutsam sein.\n\n2e in diesem Zusammenhang kann auch erheblich sein, daß\nder Angeklagte die Droschke zu einer Fahrt nach Hin\ngemietet hatte. Falls er tatsächlich dorthin fahren wolltc\nund den Fahrer nur um das Fahrgeld hätte prellen wollen\n\n- dieses Tatmotiv glaubte das Landgericht nicht völlig ausschließen zu können -, so wäre zu klären, warum er die wat\nricht erst am Fahrtzieol oder doch in dessen Nähe ausTührvc.\n\nAls sinnvolle Erklärung wäre allenfalls denkbar, daß der Angeklagte den Tatentschluß erst während der kurzen Abwesenheit\ndes Taxifahrers faßte, seinem Fahrtziel schon ein erhebliches\nStück näher gekommen war und den Überfall sofort ausführen\n\nzu müssen glaubte, weil er besorgte, der Taxifahrer würde\n\nauf der Weiterfahrt das Verschwinden der Gaspistole aus der\nwagentasche bemerken. j\n\n3. Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, daß\n\ner möglicherweise die Pistole für nicht oder nur mit Gaspatronen geladen hielt und Auch nicht als Schlagwerkzeug benutzen wollte. Das schließt zwar das Merkmal der Drohung mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben denkgesetzlich nicht\naus (vgl. oben II 1). Es legt aber die Prüfung der Frage nahe,\nob der Angeklagte sich dessen bewußt war und cs in seinen Willen aufnahn, daß der Taxifahrer die Drohung ernst nahn. Das\nbesonders dann, wenn der Angeklagte etwa damit gerechnet\n\nhaben sollte, daß der Bedrohte die ihm entgegengehaltene Pistolc als die seine und damit als (möglicherweise) ungeladenc\nwaffe erkennen würde.\n\nRotberg Krumne Martin Lang-Hinrichsen Flitner\n\n25\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-14/4-str-408-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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