{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-07_4_StR_438_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-07","aktenzeichen":"4 StR 438/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u u en nr u a tan\n\n4_StR_438/62 2176 083 ee,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straissche\ngegen\n\nden Flugzeughauer Dieter SM EB aus ji 3 }\ndort geboren am. uw &,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Straflsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof .Dr. Lanß-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urk tundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAu? die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Jandau i.d.Pf. vom\n20. Juli 1962 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn ne nn ru en a men mn ame an im at\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die\nVollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt,\n\nDie Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rüst,\nnuß Erfolg haben.\n\nI. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu\nGrunde: Am Abend des @. EEE 1961 fuhr der Angeklagte\nmit seinem Volkswagen, Standard, Baujahr 1956, auf der\nLandstraße I. Ordnung Nr. D von TB, Kreis\nCO in Richtung CB - Beim Ort SCREEN\n(Kreis CD), an dem die Landstraße - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - links vorbeiflhrt,\nsah der mit etwa 70 kis 80 km/st und aufgeklendeten Scheinwerfern auf der 6 m breiten, nicht beleuchteten Landstraße\nfahrende Angeklagte in einiger Entfernung die Lichter\neines anderen Kraftwagens auf der Gegenfahrkahn. Er\nglaubte, dieses Fahrzeug fahre ihm entgegen, und klendete\nleshalk at, ohne jedoch die Geschwindigkeit zu ermäßigen.\nDer Angeklagte hatte bei seinem Abblendlicht eine deutliche Sichtweite von 25 m, dazu noch eine undeutliche\nSicht von weiteren 15 m. Bei dem von ihm wahrgenommenen\nFahrzeug handelte es sich um den 1,75 m kreiten W-Pritschenwagen des Bauunternehnmers HD. HS hatte auf seiner\n“ußersten rechten Fahrbahnseite angehalten, um die in\nder liähe wohnende Frau H@P aussteigen zu lassen. Frau\nEB sties auf der rechten Seite des Fahrzeugs, also\nzum Straßenrand hin, aus und ging zur Rückseite des\nWagens, um hinter diesem die Landstraße im rechten Winkel\nin Richtung auf eine von SB her in die Land-\n\nnun\n\n-3-\n\nstraße einmündende Straße zu überqueren. Als Ha\ngerade aniahren wollte, fuhr der Wagen des Angeklagten\nvorüber. In diesem Augenblick kam es zum Zusammenstoß\nzwischen dem Wagen des Angeklagten und Frau HE: Der\nAngeklagte hatte Frau H@WEP erst unmittelbar vor dem\nZusammenstoß als Schatten in seinem Abblendlicht wahrgenommen. Frau HD wurde 0,90 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt vom rechten vorderen Kotflügel des Volkswagens erfaßt und gegen die Windschutzscheite geschleudert. Nach 27 m kam sie schwerverletzt auf die Straße zu\nliegen, verstarb aber auf dem Transport ins Krankenhaus,\nDer Angeklagte brachte seinen Wagen 36,50 m nach der Arstoßstelle zum Stehen.\n\nDas Landgericht würdigt den Sachverhalt dahin, der\nAngeklagte hate den Unfall deshalb fahrlässig verursacht,\nweil er mit einer für die Sichtverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei; denn bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st habe\ner sein Fahrzeug nicht mehr innerhalb der Sichtweite\nseines Abblendlichtes anhalten können, da schon der\nreine Bremsweg tei einer Bremsverzögerung von 6 m/sec\n31,5 m und die innerhalb der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 sec zurückgelegte Strecke 19,5 m betrage.\n\nDer Angeklagte hätte nach Ansicht des Landgerichts höchstens eine Geschwindigkeit von 44 kn/st fahren dürfen,\ndie es ihm ermöglicht hätte, innerhalb seines deutlichen\nSichttereichs von 25 m anzuhalten. Die Strafkammer meint\ndarn, es sei zwar möglich, daß der Angeklagte auch bei\nEinhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von\n\n44 km/st den Unfall nicht hätte vermeiden können, nänm-\n\n2\n\nlich dann, wenn die Fußgängerin, was nicht auszuschließen\n\nsci, \"zu einem Zeitpunkt hinter dem Pritschenwagen hervortretend für den Angeklagten sichtbar geworden sein sollte,\nals er sich weniger als 25 m von der späteren Unfallstelle entfernt befand\". Der Zusammenstoß wäre in diesem\nFalle aber, so fährt die Strafkammer fort, \"mit weit\ngeringerer Wucht erfolgt, so daß er nicht unbedingt\n\nden Tod der Fußgängerin hätte herbeiführen müssen\".\n\nII, Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung.\n\nNach § 222 StGB wird bestraft, wer den Tod eines\nMenschen durch Fahrlässigkeit verursacht. Die Verursachung\nallein genügt nicht, vielmehr muß sie auf einem Verschulden\nberuhen, d.h. der Tod muß gerade durch das Tun oder Unterlassen herkeigeführt worden sein, das einen Vorwurf gegen\nden Täter begründet. Mit Recht hat nun die Strafkammer\neine Verkehrswidrigkeit des Angeklagten darin gesehen,\ndaß er bei abgetlendetem Licht mit einer Geschwindigkeit\ngefahren ist, die ihn außerstande setzte, innerhalb\nder überschaubaren Strecke der Fahrbahn zu halten (vgl.\nBGHSt 16, 145 ff). Es fehlt jedoch am Nachweis dafür,\ndaß diese’ Verhaltensweise des Angeklagten für den tödlichen Unfall ursächlich war.\n\nAls ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf\nnämlich ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre\n(vgl. EGHSt 11, 1). Der erkennende Senat hat in dieser\nEntscheidung weiter dargelegt, daß die bloße gedankliche\nKöglichkeit desselben Erfolges kei verkehrsgerechten\nVerhalten des Täters der Bejahung der Ursächlichkeit\n\nnicht entgegensteht, diese Möglichkeit sich vielmehr so\nveräichten müsse, daß sie die Überzeugung von der an\nSicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils\nvernünftigerweise ausschließe. In der Entscheidung VRS 21,\n341 hat der Senat dann erklärt, daß es für die Verurteilung\neines Angeklagten nicht genügt, daß sich die Möglichkeit\neiner äußeren Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unfalls\nnicht ausschließen läßt,\n\nWit Recht hebt die Revision hervor, daß die Strafkammer gegen diese Grundsätze verstoßen hat. Das lLandgericht hält es selbst für möglich{Bl. 5 UA), daß der Angeklagte den Unfall auch bei Einhaltung der höchstzulässigen\nGeschwindigkeit von 44 km/st, also kei verkehrsgerechten\nVerhalten, nicht mehr hätte vermeiden können. Wenn die\nStrafkammer meint, der Zusammenstoß wäre zwar mit weit\ngeringerer Wucht erfolgt, \"so daß er nicht unbedingt den\nToc der Fußgängerin hätte herbeiführen müssen\", so gikt\nsie damit zu erkennen, daß sie keineswegs davon überzeugt\nist, ohne die Verkehrswidrigkeit des Angeklagten wäre es\nnicht zu einer Verletzung oder Tötung der Fußgängerin\ngekommen. Vielmehr meint sie nur, daß es nicht unbedingt\nhätte dazu kommen müssen. Das Landgericht hat mithin die\nUrsächlichkeit der zu schnellen Fahrweise des Angeklagten\nfür den Tod der Fußgängerin nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen können\nersichtlich nicht mehr ergänzt werden, so daß es bei der\nvom Angeklagten begangenen Übertretung gen. § 9 Abs. 1 StVO\nverbleibt, weil er schneller gefahren ist, als ihm Seine\nSichtweite erlaubt hatte. Der Generalbundesanwalt hat je-\n\ndoch im Einverständnis mit dem Oberstaatsenwalt beim Landgericht Landau i.d.Pf. insoweit einer Einstellung des\nVerfahrens gemäß § 153 Abs. 3 StPO zugestimmt, weil diese\nÜbertretung als solche möglicherweise keine Folgen hatte,\ndie Schuld des: Angeklagten gering ist und auch kein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen\nEntscheidung testeht. Die Schuld des Angeklagten ist deshalt als gering zu bezeichnen, weil er zum Zeitpunkt der\nAbtlendung die Strecke bis zum VWW-Pritschenwagen des\nHE einsehen konnte und nur deshalb zum Weiterfahren\nmit gleichbleibender Geschwindigkeit verleitet wurde, weil\ner darauf vertraute, daß er gefahrlos weiterfahren könne,\nkis er wieder aufblenden könne. Tatsächlich hätte sich\n\nauch der Unfall nicht ereignet, wenn sich die Fußgängerin\nnicht verkehrswidrig verhalten hätte, Ein solches Verhalten,\nwie es der Angeklagte zeigte, ist zwar nicht völlig ungeführlich, doch ist es im Straßenverkekr nicht selten zu\nteokachten. “\n\nNach allem konnte der Senat den Angeklagten von der\nAnklage der fahrlässigen Tötung freisprechen. Er vermag\nallerdings die Voraussetzungen für einen Freispruch wegen\nerviesener Unschuld oder mangels begründeten Tatverdachts\nnicht zu tejahen. Denn nach den Feststellungen besteht\nnach wie vor ein gewisser Verdacht gegen den Angeklagten,\ndaß er sich noch mehr als 25 m von der Unfallstelle entfernt befand, als Frau HB hinter dem Fritschenwagen\nhervortrat, so daß er bei erlaubter Geschwindigkeit den\nUnfall hätte vermeiden können. Der Senat hat deshalt\nGie notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staats-\n\nRn\n\nSr\n\n- 7-\n\nkasse nach S 467 Ats. 2 Satz 2 StPO auferlegt; ein Anlaß zur Anwendung des Satzes 1 aaO besteht nicht.\n\nRotterg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-07/4-str-438-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-07/4-str-438-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.015378+00:00"}}