{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-07_4_StR_402_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-07","aktenzeichen":"4 StR 402/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\nB“\n\n4 StR 402/62 2176 084\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\n‘ den Hilfsarbeiter Heinz N EEE zus VCEREEEEED-c\ngeboren am u. > u in VB, zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter;\n\nLandgerichtsrat (s»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Juli 1962\nmit den Feststellungen aufgshoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\nDer Beschuldigte leidet an einer mit einem Schwachsinn\nmittleren Grades gepaarten Schizophrenie (sog, Pfropfschizophrenie). Er ist durch Beschluß vom 19. November\n957 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Die Krankheit äußert sich vor allem in Krankheitsschüben, die\nplötzlich oder allmählich auftreten und von wochen- oder.\nmonatelanger Dauer sein können. In einem solchen Schubstadium ist der Beschuldigte besonders erregt und neigt\nzu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Umgebung.\n\nSeit Dezember 1961 befand sich der Beschuldigte\nwiederum in einem durch einen neuen Krankheitsschub bedingten Erregungszustand, Da er aus diesem Grunde mit\nscinen Arbeitskollegen Streitigkeiten anfing, wurde er\nvon scinem Abteilungsleiter vorzeitig nach Hause geschickt.\nAuf diesem fieg holte er die in gleicher Richtung gehende\nund ihr Fahrrad schiebende, 41 Jahre alte Frau Sin»\nein. Der Beschuldigte kam mit ihr ins Gespräch und unterhielt sich mit ihr über die schlechten Wegverhältnisse.\n\nAls ihnen ein Personenwagen entgegenkam, ging der Beschuldigte hinter ihr her. Die krankheitsbedingte Erregung\nhatte sich bei ihm angesichts der Frau gesteigert und in\nihm geschlechtliche Begierden geweckt. Der zurechnungsunfähige Beschuldigte sprang darauf die Frau von hinten\n\nan, würgte sie am Hals und warf sie so zu Boden, daß er\nauf sie zu liegen kam. Er wollte mit ihr gewaltsam den\nGeschlechtsverkehr ausüben. Sie verfiel dann auf cine List,\nindem sie den Beschuldigten aufforderte, jetzt doch von\n\nihr abzulassen und mit in ihre Wohnung zu kommen, da sie\ndort nicht schmutzig würden. Auf diesen Vorschlag ging der\nReschuldigte ein. Er ließ von Frau SC un ging mit.\nihr bis zu dem vom Tatort etwa 150 m entfernten Gehöft\nSC. Von Hofceingang aus sah sie den Arbeiter Eg-EB. icn sie sofort um Hilfe bat.\n\n2, In rechtlicher Hinsicht würdigt die Strafkammer\nden Sachverhalt dahin, der Beschuldigte habe den äußeren\nTatbestand ciner versuchten Notzucht nach § 8 177, 43 StGB\nerfüllt. Diese Tat habe er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen, da er infolge seiner Geisteskrankheit\nnicht habe zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können\nund auch nicht in der Lage gewesen sei, sich entsprechend\neiner solchen Unterscheidung zu verhalten (§ 51 Abs. 1 StGB),\nEin Rücktritt vom Versuche, so meint die Strafkamnmer, liege\nnicht vor, da das Ablassen des Beschuldigten von der Frau\ndurch deren List bedingt gewesen sei, Ein solches Ablassen\nsci aber nicht freiwillig im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB.\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b\nStGB), da bei seinem Krankheitsbild weitere derartige\nGowaltakte, die die öffentliche Sicherheit erheblich in\nMitleidenschaft zögen, zu befürchten seien. Zur Abwendung\ndieser der Öffentlichkeit drohenden Gefahr ist nach Ansicht der Strafkammer eine mildere Maßnahme nicht gecignet.\n\nII. Düc Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nSic ist begründet.\n\n1. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nwcil die Sachrüge - wie noch darzulegen sein wird - zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Die Strafkammer\nwird jedoch bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben\nzu prüfen, ob sich aus ihrer Verpflichtung zur Erforschung\nder Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) die Notwendigkeit ergibt,\ndie vom Beschwerdeführer angeführten Umstände aufzuklären,\n\n2. Sachrüge\n\na) Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie\ndie Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB verneint, halten - vorauf\nder Beschwerdeführer zutreffend hinweist — rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach § 46 Nr. 1 StGB bleibt der - unbeendigte -\nVersuch als solcher straflos,, wenn der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne\ndaß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden\nist, welche von seinem Willen unabhängig waren. Der Rücktritt vom Versuch muß also freiwillig sein, wobei der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt auch von außen kommen\nkonn. Entscheidend ist nur, ob der Täter noch Herr seiner\nEntschlüsso bleibt und die Ausführung seines Verbrechensploncs noch für möglich hält, also ob er weder durch einc\näußcre Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen\nDruck unfähig wird, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 4,\n56, 59; 7, 296, 299).\n\nHier hat die überfallene Frau den Beschuldigten aufgefordert, jetzt doch von ihr abzulassen und mit in ihro\n\nWohnung zu kommen, da sie dort nicht schmutzig würden:\n\nMit diesem Vorschlag war der Beschuldigte einverstanden\nund licß deshalb von der Frau ab (Bl. 6 UA). Die Strafkanmer hält diescs Ablassen, das durch die List der Frau\nbedingt worden sei, nicht für freiwillig (Bl. 10 UA).\nDamit hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die\nErwartung des Beschwerdeführers auf die freiwillige Hingabe\nder Frau in deren Wohnung für ihn ein zwingender Grund zur\nAufgabe seines Planes war, so daß ihm keine andere Wahl\nverblieb. Die Tatsache, daß er auf Grund einer List der\nFrau von dieser abgelassen hat, nahm ihm nicht ‘ohne weiteres\ndie Freiheit der Entschließung. Der zum Rücktritt führende\nBeweggrund braucht nicht sittlich billigenswert oder gar\nhochwertig zu sein (vgl. BGHSt 7, 296).\n\nDies zwingt zur Aufhebung des Urteils. Zwar würe\ndann, wenn das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch bejaht, möglicherweise ein Verbrechen nach § 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB oder jedenfalls vollendete Nötigung und\nKörperverletzung gegeben, da nur der Versuch als_solcher\nstraflos bleibt (§ 46 StGB). Doch kann das Urteil gleichwohl keinen Bestand haben, da die Strafkammer in diesen\nFall derüber befinden muß, ob sie auch auf Grund der veränderten Sachlage eine Unterbringung nach § 42 b StGB für\nnotwendig hält. Im übrigen muß der Beschuldigte in diesem\nFall auch auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 2 StPO) hingewiesen werden.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\nzu beachten haben, daß ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nur dann anzunehmen ist, wenn der Täter die Durchführung des Verbrechensentschlusses im ganzen und endgültig\n\nFeen.\n\naufgegeben hat. Nach den Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, daß kein wirklicher Rücktritt, sondern nur ein\nsugenblichliches Abstchen von der weiteren Tatausführung\ngegeben war, der Beschuldigte also die beabsichtigte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausgeführt hätte, wenn\nLimbach nicht erschienen wäre und der Angeklagte die List\nder Frau bei Ankunft in ihrer Wohnung durchschaut hätte.\n\nb) Dagegen sind die Ausführungen, mit denen die\nStrafkammer die Unterbringung des Beschuldigten gemäß\n8 42 b StGB begründet hat, an sich nicht zu beanstanden.\nSic hat, entgegen der Meinung der Revision, nicht nur cine\nbloße Möglichkeit der Wicderholung von mit Strafe bedrohten\nHandlungen durch den Beschuldigten angenommen, sondern sic\nhält cs für wahrscheinlich, daß er weiterc gewaltsame Taten\nbegeht. Diese Überzeugung des Tatrichters ergibt sich\neindeutig aus dem Zusammenhang der Gründe; das Urteil hebt\nhervor, daß Ger Beschuldigte schon im Jahre 1953 schicre\nGewaltakte begangen hat (Bl. 2 UA), daß er im Schubstadium\nbesonders erregt ist und zu Gewalttätigkeiten gegenüber\nseiner Umgebung neigt (Bl. 3 UA), daß er auch am Tattage\nzunächst mit seinen Arbeitskollegen Streitigkeiten angcfangen und ihnen mit Prügeln gedroht hat (Bl. 4 UA), und\ninsbesondere, daß der Beschuldigte wegen des schizophrenen\nKrankheitsprozesses und des bestehenden Schwachsinns auch\naußerhalb der Krankheitsschübe sein Verhalten nicht beherrschen kann, so daß mit strafbaren, die Allgemeinheit\ngefährdenden Handlungen immer gerechnet werden muß (Bl. 7 UA)\n\nRechtsbedenkenfrei sind auch die Ausführungen des\nLandgerichts, mit denen es dargetan hat, warum es keine\nmildere Maßnahme als eine Unterbringung gemäß § 42 b StGB\nfür ausreichend hält, Danach kann das Einsetzen eines Scnubs\n\nLT FER\nr.\n\nbeim Beschuldigten von Laien oftmals kaum erkannt werden\nund vor allem auch sehr plötzlich auftreten (Bl, 7 UVA),\n\nso daß weiterc strafbare Handiungen nur verhindert werden\nkönnen, wenn der Beschuldigte dauernd überwacht wird und\nwenn cr beim Einsetzen eines neuen Krankheitsschubs sofort\närztlicher Behandlung zugeführt wird (Bl. 10 UA). Es ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer cine\nausreichende Überwachung und Betreuung außerhalb einer\nHeil- oder Pflegeanstalt, insbesondere durch die Angehörigen\ndcs Beschuldigten - wie der Beschwerdeführer meint -, nicht\nfür möglich hält.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-07/4-str-402-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-07/4-str-402-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.993366+00:00"}}