{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-12-07_4_StR_399_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-07","aktenzeichen":"4 StR 399/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 S1R 399/62 2176 .085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\ndie Hausfrau Ilse Anna Minna X CB zevorene\n\nEOEEEED aus Ei, zeroren an GE. ie EB in P-WB, einstweilen untergebracht,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat MB: dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf‘ die Revision der Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Mai\n1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nI. Durch das angefochtene Urteil ist angeoränet\nworden, daß die Beschuldigte in einer Heil- und Pflegeanstalt (richtig muß es heißen in einer Heil- oder\nPflegeanstalt) unterzubringen sei. Die Beschuldigte\nhatte am Morgen des 5. Oktober 1961 ihren Vermieter\nCB erheblich verletzt.\n\nIn einzelnen hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt. Die Angeklagte hatte schon in\nden vorangegangenen Jahren ein auffälliges Verhalten\ngezeigt. Bereits im Jahre 1956 war der Verdacht auf das\nVorliegen einer Psychose des schizophrenen Formenkreises ausgesprochen worden. Im Jahre 1957 erklärte sie\neiner Heimleiterin, sie werde verfolgt, wahrscheinlich\nvon ihrem geschiedenen Mann. Außerdem höre sie Stimmen.\nAuch im Jahre 1959 fühlte sie sich bedroht und verfolgt.\nSie will häufig mit einer übel beleumundeten Frau aus\nDrB verwechselt worden sein. Zu dieser Zeit kaufte\nsie sich zu ihrem Schutz eine Gaspistole.\n\nAm 1. Juni 1961 mietete sie von den Eheleuten\nGEB ein möbliertes Zimmer mit einem Nebenraum, in\ndem sich die Toilette befand. Dieses Zimmer wurde ihr\nim Juli bereits gekündigt, weil die Eheleute Gen\ndie Räume für sich benötigten. Da die Beschuldigte ihre\nWohnung nicht freiwillig räumte, erhoben Ci ar\n7. September 1961 die Räumungsklage. Durch Urteil des\nAmtsgerichts in Bielefeld vom 4. Oktober 1961 wurde\ndie Beschuldigte zur Räumung verurteilt.\n\nUm die Räumung zu erreichen, wollte der Ehemann\nCE em Morgen des folgenden Tages, nämlich des\n5. Oktober 1961, gegen.5,30 Uhr die Sicherung am Zwischen-\n\nzähler der Beschuldigten herausschrauben und die Tür\nzur Bodenkammer (wobei es sich anscheinend um den\nmitgemieteten \"Nebenraum\" handelt) aushängen. Er mußte\naber feststellen, daß die Sicherung bereits von der\nBeschuldigten herausgedreht worden war. Das in der\n\nTür zur Bodenkamner befindliche Einsteckschloß entfernte er gewaltsam, öffnete die Tür, hängte sie aus\nund trachte sie in den der Bodenkammer gegenüberliegenden Trockenraum. Die Beschuldigte, die während der\nNacht kaum geschlafen hatte, hörte die Tätigkeit CE .\nSie begann sich zu fürchten, sprang aus dem Bett unä\nnahm die oben erwähnte Gaspistole in die linke und\neinen vor einigen Wochen gekauften Hammer in die rechte\nHand. Die Gaspistole und den Hammer hatte die Beschuldigte schon seit längerer Zeit griffbereit auf dem\nNachttisch liegen gehabt. Sie stand einige Minuten\nlauschend hinter der Tür, öffre te diese dann und trat\nauf den nur schwach erleuchteten Flur, wo sie die Gestalt CB nur ungenau erkennen konnte. Gi\nwollte gerade die Tür zum Trockenraum abschließen, auf\nden er die ausgehängte Tür zur Bodenkammer abgestellt\nhatte, und drehte der Beschuldigten den Rücken zu.\nDiese schlug - nunmehr völlig kopflos geworden -\nGEEEEED mit dem Hammer auf den Kopf. Als sich der\nVerletzte zur Beschuldigten umwandte, schoß sie ihm\nmit der Gaspistole ins Gesicht. CE \\ief die Treppe\n. Kerunter, Die Beschuldigte gab noch zwei weitere Schüsse\nauf ihn ab. Blutüberströmt gelangte der Verletzte in\nseine Wohnung. Er mußte wegen seiner Kopfverletzung\n\nin das Krankenhaus eingeliefert werden.\n\nDie Beschuldigte hat das. Eußere Tatgeschehen\nzugegeben, sich jedoch auf Notwehr berufen. Sie habe\ngehört, wie GW sich auch an'dem Türschloß zu ihrem\nZimmer zu schaffen gemacht habe. Sie habe deshalb an-\n\ngenommen, daß er ihre Tür aufbrechen wolle und sich\ngesagt: Du mußt hinaus gehen, wer weiß, was er macht.\nSie habe bei dem Schlag mit dem Hammer schon gar nicht\nmehr bewußt gehandelt, sondern immer nur daran gedacht,\nsich wehren zu müssen. Sie könne nicht mehr sagen, ob\nCE ihr den Rücken zugekehrt habe oder nicht.\n\nGr hat bekundet, er habe nicht am Türschloß\nder Beschuldigten hantiert. Er räumt allerdings die\nMöglichkeit ein, mit der ausgehängten Tür an die Tür\nder Beschuldigten gestoßen zu sein. Das Landgericht\nhat dieser Zeugenaussage Glauben geschenkt.\n\nII. Das Landgericht hat den Sachverhalt wie folgt\ngewürdigt. Die Beschuldigte habe eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, und zwar den Tatbestand einer\ngefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) verwirklicht. Die Tat der Beschuldigten sei nicht durch\nNotwehr gerechtfertigt gewesen. CB habe zwar verbotene Eigenmächt begangen, deren sich die Beschuldigte\nals Besitzerin mit Gewalt habe erwehren dürfen. Als\nsie jedoch den Schlag mit dem Hammer ausgeführt habe,\nhätte ein gegenwärtiger Angriff des CB richt mehr\nvorgelegen, so daß sie nicht in Notwehr gehandelt habe.\nSelbst bei Vorliegen einer Notwehrlage wäre die Gewaltanwendung über das zur Verteidigung gebotene Maß hinausgegangen und deshalb widerrechtlich gewesen. Die Beschuldigte habe zwar geglaubt, daß CE sie angreifen\nwolle und sie sich daher verteidigen müsse. Diese irrtünliche Annahme der Voraussetzungen einer Notwehrlage könne\naber nicht zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt\nwerden. Der Irrtum sei gerade durch den Zustand ihrer\nZurechnungsunfähigkeit verursacht worden. Infolge einer\nwahnhaften Vorstellung habe die Beschuldigte die Lage\nverkannt, die jeder geistig Normale richtig erkannt\n\nhaben würde.\n\nZur Frage der. Zurechnurgsfähigkeit hat das Landgericht drei Sachverständige vernommen, die trotz akweichender Beurteilung der genauen Art der Krankheit\nzum gleichen Ergebnis der Zurechnungsunfähigkeit gekommen seien. Diese beruhe auf einer echten psychotischen Geisteskrankheit. Sie leide an Wahnvorstellungen,\ndie dauernd infolge wahnhafter Umdeutungen an sich\nharmloser Begebenheiten neue Nahrung erhielten und die\nBeschuldigte immer mehr in einen Angstzustand hineingeraten ließen. Im Augenblick der Tat sei sie so stark\nvon Angst überflutet gewesen, daß sie unfähig gewesen\nsci, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser\nEinsicht zu handeln. Diese Angst habe auf ihren Wahnvorstellungen beruht. Sie sei an jenem Morgen davon\nüberzeugt gewesen, daß ihre Befürchtungen, schutzlos\nder Umwelt ausgeliefert zu sein, Wirklichkeit würden.\n\nDie Strafkammer ist weiterhin der Überzeugung,\ndaß die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 42 b\nStGB erfüllt seien. Die Beschuldigte neige, wenn sie\nsich bedroht fühle, dazu, anzugreifen. Solche Lagen\nseien aber im täglichen Leben nicht zu vermeiden. Die\nStrafkammer sei daher in Übereinstimmung mit allen\ndrei Sachverständigen der Überzeugung, daß wahrscheinlich mit erheblichen weiteren Straftaten in dieser\nRichtung zu rechnen sei, zumal die jetzige Tat kennzeichnend für die künftige Gefährlichkeit der Beschuldigten sei.\n\nIIl. Mit der Revision erhebt die Beschuldigte\ndie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nIV. Die rechtlichen Erwägungen, die das Landgericht zur Frage der Notwehr und der vermeintlichen\nNotwehr anstellt, sind nicht frei von Bedenken.\n\nEs muß unterschieden werden zwischen der Frage\neiner Notwehrlage im Hinblick auf den Angriff auf den\nBesitz der Beschuldigten und im Hinblick auf einen\nAngriff auf die Person der Beschuldigten.\n\na) Ihr Besitz wurde mit verbotener Eigenmacht\nrechtswidrig angegriffen durch eine Besitzstörung\nim Sinne des § 858 BGB, welche die Beschuldigte gemäß\n§ 859 BGB zur Selbsthilfe berechtigte. Abgesehen hiervon waren durch denselben Sachverhalt die äußeren\nVoraussetzungen der Notwehr (§ 53 StGB) erfüllt. ci\nhatte sich überdies auch einer Nötigungshandlung ‚jedenfalls eines Versuchs dazu, schuldig gemacht (§ 240 StGB). _\nDie Auffassung des Landgerichts, zu der Zeit, als die\n\n: Beschuldigte den Schlag mit dem Hammer ausführte, habe\n\nein gegenwärtiger Angriff nicht mehr vorgelegen, trifft\njedoch nicht zu. Wie die Feststellungen ergeben, war\nCD :. äiesem Zeitpunkt im Begriff, die ausgehängte\nTür, die er in den Trockenraum geschafft hatte, dort\neinzuschließen. Erst hiermit wäre der Beschuldigten\ndie Möglichkeit entzogen worden, die Tür wieder an ihren\nfrüheren Ort zu bringen, also die ihr durch Besitzstörung\nentzogene Sache dem Täter wieder abzunehmen (§ 859 BGB).\nDer Angriff auf diese Sache dauerte auch im Sinne des\n§ 53 StGB noch fort. Sie wäre daher berechtigt gewesen,\n\ndiesen Angriff abzuwehren ..\n\nNun ist das Landgericht der Auffassung, daß selbst\ntei Vorliegen einer Notwehrlage die Gewaltanwendung über\ndas zur Verteidigung gebotene Maß hinausgegangen und\ndeshalb widerrechtlich gewesen sei. Diese Ansicht ist\nzwar richtig, die Frage der Anordnung der Maßregel\ndes § 42 b StGB damit jedoch nicht abschließend erörtert. Nach § 53 Abs. 3 StGB ist die Überschreitung der\nNotwehr nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung,\n\nFurcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Allerdings ließe die Anwendung dieser Vorschrift die Rechtswidrigkeit der\nHandlung bestehen. Außerdem kommt § 53 Abs. 3 StGB,\n\nder eine Straffreiheit für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Affekts begründet, dann nicht in Betracht, wenn bereits nach § 51\nAbs. 1 StGB die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen\nist. Dies ist jedoch nur für die Frage der Strafbarkeit\nvon Belang... Für die Frage der Anordnung der Unterbringung gemäß § 42 b StGB kann es jedoch von Bedeu- ]\ntung sein, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB\ngegeben sind. Wären sie nämlich erfüllt, so könnte es\nzweifelhaft sein, ok die Tat Ausfluß der Geisteskrankheit der Beschuldigten ist. Dies wäre nämlich Voraussetzung für die Ariwendung des § 42 b StGB. Allerdings\nverlangt diese Vorschrift abweichend von § 20 a StGB\nnicht, daß die Würdigung der Tat die Gefährlichkeit\n\ndes Täters ergibt. § 20 a StGB setzt einen durch die\nTaten bewiesenen verbrecherischen Hang des Täters voraus,\nda im wesentlichen nur aus bereits verübten Taten geschlossen werden kann, ob der Täter für die Allgeneinheit gefährlich ist. Bei der Maßregel des § 42 b StGB\nkommt es dagegen in erster Linie nicht auf den gefährlichen Charakter der Taten an. Hier genügt es, ist aber\nauch erforderlich, daß die Tat, die das Gericht zur Anoränung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt veranlaßt, Ausfluß einer bestimmten Krankheit\n\nist, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründet,\nder Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für\ndie Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5,\n140, 143). Die Tat muß ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung des Täters sein,\n\ndie ihn gemeingefährlich macht und daher seine Unter-\n\nbringung in einer Heilanstalt erfordert (BGHSt 10, 355,\n357). In diesem Sinn muß die Tat also kennzeichnend sein.\nNur dann können die Voraussetzungen des § 42 b StGB\nbejaht werden. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt\n\nces auf die äußeren und inneren Umstände der Tat an, ihre\nArt, ihre Beweggründe usw.\n\nIhre Bedeutung als Beweisgrund im angegebenen Sinn\nwürde in Frage gestellt sein, wenn eine geistig gesunde\nund verständige Person in der Lage der Beschuldigten ebenfalls in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten wäre\nund in ähnlicher Weise die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. An einer solchen Prüfung fehlt es bisher. Die allgemeinen Wendungen, jeder geistig Normale\nwürde die Lage richtig erkannt haben, die Beschuldigte\nneige infolge wahnhafter Umdeutungen dazu, an sich harmlose Begebenheiten falsch aufzufassen, genügen hierzu\nnicht. Überdies treffen diese Erwägungen für die Frage\nder Abwehr der Besitzstörung insofern nicht zu, als ein\nnoch gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, also eine\nNotwehrlage gegeben war. Bei der Prüfung der Frage, ob\neine verständige und geistig gesunde Person in der gleichen Lage ähnlich gehandelt hätte, bedurfte es einer\nBerücksichtigung der gesamten Umstände des Falles. Im\neinzelnen wird auf die unter b) befindlichen Darlegungen\n\nverwiesen. |\n\nAllerdings könnte eine Notwehr nur dann bejaht\nwerden, wenn sich die Beschuläigte mit ihrer Abwehrhandlung auch- tatsächlich gegen die Besitzstörung hat\nwenden wollen. Es. kommt also darauf an, welchen Verteidigungszweck die Beschuldigte verfolgte. Hierüber kann\nden bisherigen Feststellungen etwas Sicheres nicht entnommen werden. Da die Strafkammer bereits die Gegemwär-\n\ntigkeit des Angriffs verneint hatte, hatte sie keinen\nAnlaß zu erörtern, welchen Zweck die Beschuldigte mit\nihrer Verteidigung verfolgte. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ok sich die Beschuldigte\nüberhaupt über den Eingriff.in die Besitzverhältnisse\nim klaren war oder ob sie lediglich einen Angriff auf\nihre Person annahn. Nur wenn sie Kenntnis auch von dem\nBesitzeingriff hatte, kann sie mit ihrer Handlung den\nZweck verfolgt haben, diesen abzuwehren. Manche. Yendungen im Urteil könnten darauf hindeuten, daß sie in diesem Augenblick lediglich daran gedacht hat, einen körperlichen Angriff abzuwehren und sich im übrigen über\ndie Lage nicht im klaren war (vgl. UA S. 8). Eine genaue Nachprüfung der Vorgänge unter diesem Gesichtspunkt\nhat jedoch angesichts des Rechtsstandpunktes der Strafkammer bisher nicht stattgefunden.\n\nb) Die zweite Möglichkeit einer Notwehr kommt\nunter dem Gesichtspunkt der Abwehr eines körperlichen\nAneriffs auf die Beschuldigte selbst infrage. Hier scheidet jedoch Notwehr deshalt aus, weil das Landgericht\nes als erwiesen angesehen hat, daß ein solcher Angriff\nnicht vorlag, insbesondere, daß CP an Türsch1oß\nnicht hantiert hat, also auch in den Wohnraum der Beschuldigten nicht hat eindringen wollen. Daher kommt\nnur in Betracht, ob die Angeklagte irrtümlich die Voraussetzungen eines unmittelbar bevorstehenden körperlichen\nAngriffs auf ihre Person angenommen hat. Dies hat das\nLandgericht ersichtlin bejahen wollen, jedoch gemeint,\ndaß der Irrtum gerade durch ihren Krankheitszustand\nveranlaßt worden sei und daher der Unterbringung nicht\nentgegenstehe. Es trifft an sich rechtlich zu, daß in\neinem solchen Falle die irrtümliche Annahme der Notwehr\n\n= 10 -\n\ndie Maßregel des § 42 b StGB nicht hindert (BGHSt 10,\n355). Das Landgericht hat jedoch bei seiner Würdigung\nnicht alle Umstände des Sachverhalts in Betracht gEezogen und ist daher möglicherweise zu einem unzutreffengen Ergebnis gelangt. Die Darlegung, jeder geistig\nNormale würde die Lage richtig erkannt haben, beruht\nnicht auf einer Gesamtwertung der Einzelumstände, wie\n\n.sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Er-\n\nsichtlich haben, da die Beschuldigte die Räumung des\nZimmers ablehnte, Spannungen zwischen ihr und den Vermietern bestanden, die durch die Erhebung der Räumungsklage eine weitere Zuspitzung erfahren haben können.\n\nDie von GaiE> verursachten Geräusche zu der ungewöhnlichen Zeit um 5,30 Uhr morgens, dazu noch zu Beginn des Oktober, also in Dunkelheit oder Dämmerung, und\n\nzwar in der Nähe des Zimmers der Beschuldigten, könnten\n\ngeeignet sein, auch bei einem geistig gesunden Menschen\nden naheliegenden Verdacht hervorzurufen, daß nunmehr\neinen Tag nach Erlaß des Räumungsurteils etwas Ernstliches gegen den Betroffenen im Gange sei, was ja hinsichtlich des Aushängens der Tür auch tatsächlich stinmte.\nDa es das Landgericht nicht ausschließt, daß Gzn\n\nmit der ausgehängten Tür an die Tür des Zimmers der Beschuldigten gestoßen ist, brauchte auch ein Verdacht,\n\nes könne gegen sie persönlich vorgegangen werden, niht\nfern zu liegen. Wenn die Strafkammer von Wahnvorstellungen spricht, die dauernd infolge wahnhafter Umdeutungen an sich harmloser Begebenheiten neue Nahrung erhielten (UA S. 12), und etwa der Meinung sein sollte,\ndaß ein derartiger Fall auch hier vorliege, so ergeben\nsich hiergegen Bedenken, In Firklichkeit handelte es\nsich.bei dem Aushängen der Tür um ein sehr massives\nVorgehen, durch das die Beschuldigte in eigenmächtiger\n\nTeise unter Verletzung des Rechtsfriedens zur Räumung\ndes Zimmers gezwungen werden sollte. Nimmt man noch\ndie weiteren angegebenen Umstände hinzu,so kann es\nnicht von vomherein ausgeschlossen werden, daß auch\nein geistig gesunder und vernünftig denkender Mensch\nin den Irrtum hätte versetzt werden können, daß ein\nkörperlicher Angriff auf seine Person unmittelbar bevorstehe. In dieser Hinsicht ist die nach den Umständen gebotene umfassende Yürdigung des Sachverhalts\nnicht erfolgt.\n\n“as nun die Art der Abwehr des vermeintlichen Angriffs anlangt, so würde, wenn hierin eine Überschreitung der Grenzen der irrtümlich angenommenen Notwehr\nliegen sollte, § 53 Abs. 3 StGB allerdings nicht zur\nAnwendung kommen. Er bezieht sich nur auf den Fall\nwirklicher, nicht dagegen vermeintlicher Notwehr. ‘Wohl\naber kann der Vorsatz im Falle der Überschreitung der\nGrenzen der Notwehr dann ausgeschlossen sein, wenn der\nTäter irrtümlicherweise deräAnsicht war, daß die von ihm\ngewählte Art der Verteidigung zur Abwehr erforderlich\nwar (RGSt 21, 189; 54, 36). Auch diese Frage bedurfte\neiner Prüfung. Hierbei war ebenfalls zu erörtern, ob\nein gesunder und verständiger Mensch unter den gegebenen\nUmständen in den Irrtum verfallen konnte, eine Abwehrhandlung dieser Art sei erforderlich. Im bejahenden\nFall würde die Verhaltensweise der Beschuldigten nicht\nAusfluß ihrer sonstigen YWahnvorstellungen sein, zum\nmindesten als Beweisgrund für das Vorhandensein ihrer\n\ngeistigen Erkrankung in Frage: gestellt sein.\n\nc) Da hiernach der Sachverhalt nicht nach allen\nGesichtspunkten umfassend gewertet worden ist, mußte\ndas Urteil wegen sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben\nwerden.\n\n- 17 -\n\nFür die neue Verhandlung sei noch auf folgendes\nhingewiesen. In der Revisionsschrift vom 20. Juni 1962\nwird behauptet, daß CD früher cinmal die Tür zu\nden Nebenraum gewaltsam geöffnet hätte. Diese Behauptung\nist neu und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich.\nSie könnte aber für die nunmehr vorzunehmende Beurteilung, nämlich der Frage, ob sich ein normaler Mensch\nin ähnlicher Weise wie die Beschuldigte verhalten hätte,\nvon Einfluß sein,\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-07/4-str-399-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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