{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-30_4_StR_421_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-30","aktenzeichen":"4 StR 421/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 088,\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Sandor S aus G » geboren\nsa Du in 5 ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 22. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Brandstiftung\nverurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. j\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 306\nNr. 2 StGB) und wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zur Gesemtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Hinsichtlich des Verbrechens nach § 5306 Abs. 2 StGB\nhat es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht unä\ndie Strafe nach Maßgabe des § 44 StGB gemildert.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten und seine Freisprechung beantragt, Einzelrügen allerdings\nnur zu dem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Brandstiftung\nvorgebracht. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer griff der Angeklagte am 26. Februar 1961 während eines Pferderennens auf\nder Trabrennbahn in CE \"E von hinten in dic\n(geschlossene) Handtasche der Frau IB unäü entwendetce\naus dieser zwei Geldscheine, die Frau EB oben auf üen\nübrigen Tascheninhalt bereitgelegt hatte, um in einem der\nnächsten Rennen zu wetten. Der Angeklagte führte die SJat in\neinem Augenblick aus, in dem die Pferde an der Zuschauerranpe\nvorbeitrabten und das Interesse der Zuschauer in besonderem\nMaße auf sich zogen. Schon vorher hatte er zweimal - vergeblich - auf die gleiche Weise versucht, Frau IB zu vcstehlen. Da er bei der Tat beobachtet worden war, konnte er\nfestgehalten und sofort der Polizei übergeben werden. Dicse\nforderte den Angeklagten bei der anschließenden Untersuchung\n\nauf, alles vorzuzeigen, was er bei sich habe. Der Angeklagte\nleerte daraufhin seine Taschen. Die entwendeten Geldscheing,\ncin 10- und ein 20-Mark-Schein, wurden erst gefunden, als der\nNontel des Angeklagten \"nochmals durchsucht\" wurde; sie be.\nfanden sich im Futter unterhalb der rechten Manteltasche una\nwaren stark zerknüllt.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch\nwegen Diebstahls. Die Tat war nicht nur versucht, sondern\nvollendet, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen\nschon cigenen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet hatte.\nDie Bestohlene hatte die Wegnahme nicht bemerkt, und der Angeklagte hatte die Geläscheine so geschickt in seinem Mantel\nversteckt, daß sie nur durch eine gründliche polizeiliche\nDurchsuchung aufgefunden werden konnten. Wäre der Angeklaste\nnicht durch einen Jritien beobachtet, sofort gestellt und der\nPolizei zugeführt worden, so wäre das Geld dem Zugriff der\nGewahrsamsinhaberin endgültig entzogen gewesen, weil es nicht\neinmal bei einer vom Angeklagten geäuldeten Durchsuchung seiner Taschen durch eine beliebige anderc Person entdeckt worden wäre. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht ohne\nRechtsirrtum annehmen, der Angeklagte habe trotz der Beobachtung seines Tuns durch die Weg- und Ansichnahme der Geldscheine\nnicht nur den Gewahrsam von Frau TB gebrochen, sondern\nauch schon eigenen Gewahrsam begründet, der ihm die Möglichkeit verschaffte, unter Ausschluß der bisherigen Gewahrsamsinhaberin wie ein Eigentümer mit der Sache zu verfahren (vgl.\nBGH IM Nr. 9 zu § 245 Abs. 1 Ziff. 2 StGB und BGHSt 16, 271,\n274, und zur Beurteilungsfreiheit des Tatrichters hinsichtlich\nder Vollendung der Wegnahme; RGSt 52, 75, 76; 66, 394, 395)»\n\nAuch die Darlegungen der Strafkammer zur inneren Tatseite, insbesondere zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nbei der Ausführung der Tat, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\n2. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Brandstiftung\nwird dagegen durch die. bisherigen Feststellungen nicht zetragen.\n\nDanach \"setzte\" der Angeklagte am 27. Juni 1961 gegen\n23 Uhr seine Zweizimmer-Dachgeschoßwohnung und das von der\nwohnung getrennt liegende Kinderzimmer im selben Stockwerk\n\"in Brand\". Er benutzte dazu Benzin, das er kurz vor der Tat\nin zwei offenen Eimern von einer Tankstelle unter dem Vorwand\ngchölt hatte, es für seinen in der Nähe stehengebliebenen Personenkraftwagen zu benötigen.\n\na) Die Einzelangriffe der Revision gehen allerdings fchl.\n\nDie Behauptung, das angefochtene Urteil enthalte teilweise falsche Angaben zur Person des Angeklagten, entzieht\nsich der Nachprüfung des Kevisionsgerichts (vgl. § 337 StPO).\nDavon abgesehen führt die Revision nur Tatsachen an, die den\nSchuld- und den Strafausspruch nicht beeinflußt haben können,\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision richten sich im\nGrunde genommen nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die nur dann mit Erfolg beanstandet werden könnte, wenn\nsie gegen ein Denkgesetz oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verstieße. Das ist nicht der Fall.\n\nInwiefern es unmöglich sein soll, daß durch eine bloße\n\"Benzinverpuffung\", d.h. eine nur \"schwache Explosion\" (als\nGegenstück einer \"echten Explosion\" $, 12 VA) die Gardinen\ndes Schlafzimmers des Angeklagten nebst der Gardinenstunge\nauf die gegenüberliegende Straßenseite geschleudert wurden\n(S. 7 UA), ist nicht ersichtlich.\n\nDas Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat\n(Herbeischaffen von Benzin in offenen Eimern; Nichtalarnmic-\n\nrung der Nachbarn und der Feuerwehr, Abschließen der VVohnung\nnach dem Entstehen des Brandes, Aufsuchen einer Gaststätte),\ndurfte das Landgericht auch dann als Beweisanzeichen für eine\nBrendstiftung werten, wenn das Verhalten keinen \"zwinsendent\nSchluß in dieser Richtung zuließ.\n\nGleiches gilt für das von dem Landgericht aufgezcigte\nTatmotiv. Die Strafkamner hat festgestellt, daß der Angceklag.-\nte wiederholt Streit mit seinem Hausherrn hatte und daß er\nsich auch mit den anderen Mietern des Hauses nicht vertrug,\nBei diesen Auseinandersetzungen hat er wiederholt Drohungen\nausgestoßen. Nach der Überzeugung des Landgerichts waren die\nStreitigkeiten nit dem Hausherrn und den übrigen Mietern Tür\nden \"aufbrausenden und manchmal unbeherrschten!'' Angeklagten,\nacr sich zudem zur Tatzeit wegen seiner Familienverhältnisse\n(Tod seiner Begleiterin, Unterbringung seiner Kinder in einen\nHeim) in gedrückter Stimmung befand, die Triebfeder zur Tat,\nDas ist entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unmöglich, weil der Angeklagte in einem Räumungsprozeß des Hausherrn wegen erheblicher Belästigung obgesiegt hat. Auch dafür,\ndaß der Angeklagte den Verlust seiner eigenen Haushaltsgegenstände in Kauf nahm, reicht die vom Landgericht hervorgehobene Stimmungslage als Erklärung noch aus, wenngleich die\nHinnahme eines solchen Schadens ungewöhnlich ist. Schließlich ist die Täterschaft des Angeklagten nicht deshalb undenkbar, weil der Zeuge SzWB in die Wohnung des Angeklasten als Untermieter einziehen sollte und weil er bein Zusammenscin mit dem Angeklagten am Abend des Tattages keine\n\"entsprechende Gefühlserregung\" bei diesem bemerkt hat.\n\nb) Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung\nkann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die tatrichterlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen\nlassen, ob Teile der Wohnung des Angeklagten - nicht nlof\n\ndie Wohnungseinrichtung — und damit eines von lienschen\nbewohnten Gebäudes vom Feuer so erfaßt waren, daß sie\nohne das Fortwirken des Zündstoffes selbständig weiter\nbrennen konnten, Nur denn nämlich wäre die Brandstiftung\nvollendet gewesen (u.a. RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38).\n\nDie im angefochtenen Urteii (S. 6/7 UA) aufgezählten Brandschäden betreffen im wesentlichen nur den Hausrat und die Kleidung des Angeklagten und seiner Ängenörigen. Daß Wände oder Fensterrahmen gebrannt haben,\nist nirgends gesagt; es heißt lediglich, daß an den Wänden und am Fenster der Küche Schäden festgestellt worden\nsind, ohne daß die Art dieser Schäden und ihre Ursache\nbeschrieben werden. Im Schlafzimmer war der Fußboden an\nverschiedenen Stellen \"aufgeplatzt\". Es liegt nahe, daß\ndies nur die Folge übermäßiger Hitzeeinwirkung, nicht\nselbständigen Brennens des Fußbodes war. Die Innentüren\nder Wohnung des Angeklagten wurden \"durch den Brand\"\nteilweise erheblich beschädigt. Das kann dahin gedeutet werden, daß die Türen selbst vom Feuer erfaßt worden sind. Damit steht jedoch noch nicht fest, daß diese\nweiter gebrannt und das Feuer anderen Teilen der \\iohnung\nmitgeteilt. hätten, wenn der Zündstoff (das brennende Benzin) und die von den Flammen ergriffenen beweglichen\nSachen (Möbel, Kleidung u.a.m.) entfernt worden wären.\n\nNun wird im Urteil (S. 21 UA) allerdings erwähnt,\ndaß nacı den Angaben der Brandsachverständigen für die\n\"rein bauliche Instandsetzung\" der Wohnung mindestens\n6.000 DM aufgewendet werden müßten. Das spricht an sich\ndafür, daß außer den Türen auch andere Teile der \\lchnung, insbesondere die Wände oder die Fensterrahmen gebrannt haben. Bei der heutigen Höhe der Instandsetzungskosten läßt sich aber hieraus kein sicherer Schlüß in\n\ndicser Richtung sowie hinsichtlich der Eigenständigkeit dos\nBrandes ziehen, zumal dem Urteil nicht zu entnchnen ist,\nin welchem Umfang die Feuerwehr zur Brandbekämpfung tätig\nwerden mußte,\n\nDie erörterte Lücke zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Mitaufzuheben\nist die Gesamtstrafe. Dagegen kann die für den Diebstahl\nverhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten bestehen bleiben,\nweil ihre Höhe durch die gleichzeitige Verurteilung wegen\nvorsätzlicher Brandstiftung ersichtlich nicht beeinflußt\nist (vgl. S. 24 UA):\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, mehr als bisher auf die auffälligen Bcsonderheiten des Verhaltens des Angeklagten vor und nach\ndem Ausbruch des Brandes einzugehen:und sie bei der Prüfung\n\nder Schuldfrage zu berücksichtigen. Auffallend ist vor allen,\n\ndaß der Angeklagte noch kurze Zeit vor der Tat scheinbar\nernsthafte Vorbereitungen traf, um einen Untermieter in\nseine Wohnung aufzunehmen, ebenso, daß er zwar die Wohnungstür abgeschlossen hat, die Schlüssel aber vor der Tür gefunden worden sind. Auch wird es im Falle der erneuten Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung\nklarzustellen haben, daß dieser trotz des Zusammenwirkens\nvon \"Naffektiver Erregbarkeit\" und Alkoholeinfluß nicht zurechnungsunfähig war. |\n\nKrunme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-421-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-421-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.786620+00:00"}}