{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-30_4_StR_407_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-30","aktenzeichen":"4 StR 407/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 407/62 !:\n\n2176 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofenmann Herbert GC HE zus em,\ngeboren an. ED EB in ve.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt &\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bochum vom 18. Juni 1962 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- ,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge gemäß §§ 223, 226, 56 StGB unter Zubilligung\nmildernder Umstände nach § 228 StGB zu einem Jahr\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr hat am 28. April 1961 nach vorangegangenen\nStreitigkeiten dem Schwerkriegsbeschädigten KD\neinen kräftigen Fausthieb gegen dessen Kinn versetzt.\nDieser verlor daraufhin das Bewußtsein und stürzte schwer\nzu Boden, wobei sein Kopf entweder auf den Steinfußboden oder einen anderen Gegenstand hart aufschlug. Ein\nBlutgefäß im Gehirn zerriß. Die ausgedehnten Blutungen\nim Gehirn führten zu einer Raumverengung und bewirkten\nein Versagen des Atem- und Kreislaufzentruns, wodurch\nder Tod herbeigeführt wurde,\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Er macht geltend, es sei nicht nachgewiesen,\ndaß der Tod auf den Schlag des Angeklagten zurückzuführen sei. Es sei möglich, daß KEEEB rlötziich von\neinem Unwohlsein erfaßt und deshalb hingefallen sei.\nDies hatte er bereits in der Hauptverhandlung geltend\ngemacht. Das Schwurgericht hat sich mit dem Einwand\neingehend auseinandergesetzt und ist zur Überzeugung\ngekommen, daß der Tod auf den Schlag zurückzuführen\nsei. Eine andere Ursache hierfür hat es, ohne gegen\nErfahrungssätze zu verstoßen oder in Betracht kommende\nMöglichkeiten zu übersehen, ausdrücklich ausgeschlossen.\nFür die richterliche Überzeugungsbildung genügt ein\nsolches Maß an Sicherheit dem gegenüber vernünftige\n\nZweifel nicht mehr laut werden können. Eine absolute\nSicherheit ist entgegen der Annahme der Revision nicht\nerforderlich (BGH in NJW 1951, 122; IM § 261 StPO\n\nNr. 14). Hier hat das Schwurgericht die Ursächlichkeit\ndes Schlages des Angeklagten für den Tod des Schwerkriegsbeschädigten sogar mit an Sicherheit grenzender\n_ Wahrscheinlichkeit angenommen (UA S. 9).\n\n2. Der Angeklagte rügt weiter, er habe den Tod\nKB nicht voraussehen können.\n\nDas Schwurgericht hat dargelegt, es sei nicht\nauszuschließen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vor der Tat genossenen Alkohols\nim Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert\ngewesen sei. Für die Zeit der Blutprobe um 1,30 Uhr\nist ein Blutalkoholgehalt von 2,36 %o festgestellt worden. Die Tat wurde um 0,30 Uhr begangen.\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Schwurgericht hätte weiter prüfen müssen,ob die starke alkoholische\nBeeinflussung und die dadurch hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit die\nVoraugsehbarkeit des Todes hätten beeinträchtigen können.\n\nEs trifft zu, daß das Schwurgericht bei der Prüfung der Voraussehbarkeit diese nicht ausdrücklich bo--\njähd\" hat (S. 10/11 UA). Bei dem engen Zusammenhang\nder im Urteil erörterten Wirkung des Alkoholgenusses\nauf die Zurechnungsfähigkeit mit der Fahrlässigkeit\nist es jedoch ausgeschlossen, daß der Tatrichter die\nMöglichkeit eines Einflusses des Alkohols auf die Voraus“\n\nsehbarkeit nicht erwogen hat, zumal die Alkoholbeeinflussung an mehreren Stellen des Urteils eingehend behandelt worden ist. Dem Urteilszusammenhang ist auch\n\ndie Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß\nder Angeklagte trotz der Alkoholbeeinflussung den Todeserfolg voraussehen konnte, zumal es die Einsichtsfähig--\nkeit, wozu auch die Urteils- und Kritikfähigkeit gehört,\nausdrücklich als zur Tatzeit vorhanden bezeichnet und\nnur die Fähigkeit zur Selbstkontrolle, d.h. zur Selbstbeherrschung, als möglicherweise erheblich herabgesetzt\nangenommen hat (UA S. 11)...\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nKrumme _ Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-407-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-407-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.765949+00:00"}}