{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-30_4_StR_392_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-30","aktenzeichen":"4 StR 392/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Heinrich P@EEDP aus VB, zetoren am\n©. EEE Gin TED,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nkat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1962, an der teilgenommen haken:\n\nBundesrichter: Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt m Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 5.Juni 1962\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na —\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nvegen Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen und\nwogen versuchter Unzucht zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landzericht hate zur Frage der Glaubwürdigkeit der betroffenen\nMädchen, nämlich der zur Zeit der Tat 15 Jahre alten\nKoscmorico IB und der 14 Jahre alten Nargret WB,\neinen Sachverständigen vernehmen müssen.\n\nNach § 244 Ats., 4 Satz 1 StPO darf von der Vernehmune\neines Sachverständigen abgesehen werden, wenn das Gericht\nselbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Es ist das\nRecht und die Pflicht des Tatrichters, den Wert der Aussage von Zeugen, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit zu\n\nkeurteilen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die\nAussagen von Kindern und Jugendlichen handelt. Weist\njedoch ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge, instesondcre dann, wenn es sich um Mädchen handelt, die um\ndic Zeit der Geschlechtsreife geschlechtsbezügliche Vorgänge bekunden, besondere aus dem normalen Erscheinungstild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigenartigkeiten auf, dann muß es sich dem Gericht unter Umständen aufdrängen, einen Sachverständigen zu hören\n(vel. insbesondere BGHSt 2, 164; 3, 27; 3, 52; 7, 82).\nDiese Voraussetzung trifft hier nicht zu.\n\nZwar hat das Landgericht zur Persönlichkeit der\n\n”\n\nRosemerie IR ausgeführt, daß sie ein leichtletiges\n\n53.\n\n#Zädchen sei und einen starken Drang nach außen hate. Als\ndie Ehefrau des Angeklagten Rosemarie und dem im Hertst\neingestellten Lehrling Eargret AD im Dezemter 1960\n\nan cinem Tage verbot, an einer Zusammenkunft (Party)\neiniger Jugendlicher teilzunehmen, nahm Rosemarie 20 Dolvirun-Tatletten \"aus Zorn darüber, daß ihr der Ausgang gesperrt\n“orden war\". Auch Margret nahm an diesem Abend mehrere\nTatletten ein. Beide Mädchen mußten daraufhin einige\n\n„eit im Krankenhaus bleiben. Die Urteilsfeststellungen\nergeben allerdings nicht eindeutig, ob es sich kei den\n\nVA S. 3 und 6 geschilderten Vorfällen um zwei Ereignisse\nhandelt, wie die Revision annimmt (Revisionsschrift S. 3),\noder nur um ein Ereignis. Das ist aber für die Entscheidung\nletztlich ohne Bedoutung. |\n\nDas Landgericht hat die Fersönlichkeit der beiden\n“ädchen so eingehend und einleuchtend gewürdigt, daß die\nUrteilsausführungen keinen Zweifel an der Sachkunde des\nTatrichters zur Beurteilung der Glautwürdiskeit der\nJugendlichen Zeuginnen aufkommen lassen.\n\nZur Glaubwürdigkeit der Rosemarie führt das Urteil\naus, daß sie in der Hauptverhandlung einen ehrlichen\nEindruck gemacht und sogar sie belastende Tatsachen ohne\nögern zugegeben hate, u.a. auch, daß sie vor dem Erlebnis\nnit dem Angeklagten intime Beziehungen zu einem Jungen\nunterhalten habe. Es gibt der Überzeugung der Strafkanmer\ndahin Ausdruck, daß diese freimütigen Bekenntnisse zeigen,\n. daß Rosemarie sich selbst dann nicht scheue, die Wahrheit zu sagen, wenn sie sich dadurch selkst belasten\noder bezichtigen müßte. Dieser Eindruck sei dadurch\nnoch bestärkt worden, so legt das Urteil weiter dar,\ndaß sie sich in der Hauptverhandlung nach Überwindung\n\nanfänglicher Scham dazu durchgerungen hate, zu gestehen,\n\nmnöglichkerzeise auf Wunsch des Angeklagten ihre Zimmertür\nurverrchlossen gelassen und sich hinsichtlich der Fahrt\n\nrach OB vorher nit dem Anzeklagten verabredet\n\nzu haten,\n\nAngesichts dieser Persönlichkeitsschilderung kann\n\nlas kinnehmen der Tatletten, selbst wenn es sich um einen\n\ni\n\nernstheften Selbstmordversuch (oder zwei solcher Versuche)\n„.ehandelt haben sollte, nicht als ein aus dem üblichen\nEahmen des Verhaltens eines Mädchens in dem Alter der\nLegirnenden Geschlechtsreife so herausfallendes Ereignis\nangeschen werden, daß ein Richter zur Beurteilung der\nBedeutung dieses Vorkommnisses für die Glaubwürdiskeit\n\nnicht in der Lage wäre. Wie die Erfahrungen zeigen, sind\nVerhaltensweisen dieser Art dann, wenn eine Jugendliche\n\nauf Widerstand gegenüber ihrem Freiheitsgrang stößt, nicht\naußergevöhnlich. Gerade die keisung zu rational nicht\nrotiviertem, impulsivem und karzschlüssigem Handeln, zu\nTrotz- und Protesthaltungen, ist für diese Altersstufe\ncharakteristisch (Illchmann/Christ in Ponsold, Lehrbuch\n\nder gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 182; Lanzelüddeke,\nuerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1059 S. 135). Das Sleiche\n-ilt von dem starken \"Drang nach draußen\", den die Strafkamrer festgestellt hat, ebenso für die Tatsache, daß sie\nbereite in früheren Jahren ein Liebesverhältnis mit einen\nwenige Jahre älteren Jungen unterhalten hatte; denn gerade\ndie mangelnde Steuerung des Triek- und Affektlebens ist\n\nfür Jugendliche besonders kenrzeichnend (Fonsold aa0).\n\nDaß Rosemarie von ihren Erletnissen mit dem Angeklagten\nweder ihrer Mutter noch sonstigen Personen Nitteilung zemacht hat, ist gleichfalls nicht auffällig. Da sie, wie\n\n-5-\n\nHa\n\nestgestellt ist, sich dem Angeklagten freiwillig hingegeter bat, war es begreiflich, daß sie dieseVorfälle aus\nmädchenhaftem Schamgefühl, das Jie Strafkammer bei ihr\nnoch in der Hauptverhandlung teoktachten konnte (UA S. 8),\nverschnieg. Damit läßt es sich auch zwanglos erklären,\neaß sie tei ihrer nolizeilichen Vernehmung zunächst\nrichte von einem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten\ngesagt und erst \"auf Vorhalt\" Bekundungen hierüber gesscht hat. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte bei\nseiner polizeilichen Vernehmung von 19. Oktober 1961\nük Pl. 29 R) erklärt hat, er verweigere auf die Frage,\not er mit ihr unzüchtige Handlungen begangen habe, kinsichtlich Rosemarie IB dic Aussage, während er auf\ndie rleiche Frage, nämlich, ot er unzüchtige Handlungen\nvorgenommen hate, hinsichtlich der Margret AB die ärklärung akgab, er habe keine Unzuchtshandlungen mit ihr\nbegangen und auch solche nichs versucht. Ferner hat er\nin seiner richterlichen Vernermung vom 19. Oktober 1951\n(HA Bl. 32) zu den Angaben vor Rosemarie WB erklärt,\nsie seien \"nur zum Teil richtig\", in übrigen verweigerte\ner auch vor dem Richter die Aussage. Trotz dieser Verchiedenheit der Einlassunger konnte sich das Gericht\ndie Sechkunde zutrauen, die Glaubwürdigkeit der Angaben\ndieses Y'ädchens selbst zu teurteilen, zumal ein ernstliches Bestreiten hinsichtlich Rosemarie JEW ersichtlich nicht vorgelegen hat,\n\nBei Nergret AB sinö von vornherein aus der Persönlichkeit dieses Mädchens auf Grund der Urteilsdarlegungen keine Bedenken herzuleiten. Wesenszüge, wie\nsie Rosemarie aufweist, sind kei ihr nicht festgestellt.\nDaß sie sich bei der Einnahme der Tatletten beteiligte,\nführte sie auf die Belästigungen durch den Angeklagten\n\nzurück, Bierin würde ein verständlicher Beweggrund liegen:\nAber selbst, wenn ihr Verhalten auf andere Gründe, etwa\nnur auf ihre Freundschaft mit Rosemaric, zurückzuführen\nsein sollte, so entspräche das nur der für ein 14 Jshre\naltes Zädchen nicht ungewöhnlichen zefühlsketonten,\nleicht beeinflußbaren Wesensart. Auch der von der Revision angeführte Umstand, daß sie bei ihrer polizeilichen\nVernehmung erklärt habe, sie sei zu jener Zeit von zu\nHause \"verstoßen! gewesen, trauchte es dem Landgericht\nnicht aufzudr'ingen, weitere Nachforschungen über die\nGründe, die sie zu dieser Annahme veranlaßten, anzustellen und Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungsen\nzu haben, da es sich ebenfalls nicht um einen Umstand\nhandelt, der das Gericht dazu nötigte, sich der Hilfe\neines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung\nGer Glautwürdigkeit des Hädchens zu bedienen. Das Landrericht sieht Nargret ABB im einzelnen deshalb für\nglaubwürdig an, weil ihre Angaben nicht als Racheakt\ngezen den Angeklagten und dessen Ehefrau zu werten seien,\nda weder sie noch ihre Mutter eine Anzeige erstattet\nhätte und sie außer ihrer Mutter und Frau PB niemanden\nctwas über den Vorfall erzählt hate. Sie hate ferner\neine so ins einzelne gehende urd kei den Vernehrungen\n\nso zleichbleitende Schilderung gegeben, daß eine Erfindung des Vorfalls ausgeschlossen sei. Sie mache auch\neinen frischen, wahrheitsliebenden Eindruck. Auch hake\nihre Mutter als Zeugin bestätigt, daß Margret ihr den\nVorfall sogleich erzählt hate. Es bestehe kein Anlaß,\nanzunehmen, daß sie ihre Mutter telogen haben sollte.\nDiese Ausführungen, die sich umfassend nit allen Möglichkeiten, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen könnten,\n\n- 1 -\n\nauseinandersetzen, lassen die Sachkunde des Gerichts hiniänglich erkennen.\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht gikt das Urteil\nkeinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen,\n\nKrunme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-392-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-392-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.743122+00:00"}}