{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-30_4_StR_254_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-30","aktenzeichen":"4 StR 254/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2176 093\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wilhelm W EEE „aus Heil;\ngeboren am MB. EEEED ED ir Co EEE, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsenwalt nn bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. April 1962 wird verworfen.\nJedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten Notzucht in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kinde, mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und mit vorsätzlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das\nLandgericht auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nI. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu\nGrunde;\n\nAm 12. August 1961, knapp zwei Monate nach Verbüßung einer\nlängeren Gefängnisstrafe wegen versuchter Notzucht, fuhr der\nAngeklagte mit der 13 Jahre alten Karin SB von der\nKirmes in OB zum Hof des Bauern Te, vo Karin zu Besuch weilte. Unterwegs veranlaßte der Angeklagte\nKarin, mit ihm ein Stück in einen seitwärts abführenden Feldweg zu gehen. Am Rande eines dort befindlichen Kornfeldes\nforderte der Angeklagte Karin auf, sich ins Korn zu legen.\nAls sie sich weigerte, drückte er sie mit Gewalt zu Boden\nund zog ihr, obwohl sie sich heftig wehrte, den Schlüpfer\naus. Zunächst steckte er einen Finger in Karin's Scheide.\nDann legte er sich auf sie, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dies gelang ihm jedoch nicht, da Karin sich verzweifelt wehrte und hin und her bewegte. Als sie vor Angst\nschrie, schlug der Angeklagte sie heftig ins Gesicht, um\nsie gefügig zu machen. Da Karin aber weiter schrie, gab der\nAngeklagte seine Absicht auf, nahm jedoch ihren Kopf und\ndrückte ihn so gegen seinen Geschlechtsteil, daß Karin sein\nGlied in den Hund nehmen mußte. Das tat er, bis es bei ihm\nzum Samenerguß kam. Alsdann brachte er Karin, deren Alter er\n\nkannte, zum Hof DENIED.\n\nII. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründet.\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die Revision macht geltend, die Besetzung der Strafkammer, die mit Landgerichtsrat TB als Vorsitzendem und den Gerichtsassessoren Sc und Sch@D a1:\nBeisitzern tagte, sei nicht vorschriftsmäßig gewesen. Denn\nfür einen der beiden Gerichtsassessoren werde eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung gemäß 8 63 GVG nicht vorgelegen\nhaben.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge gesetzmäßig\ngerechtfertigt worden ist (§ 344 Abs. 2 StPO). Jedenfalls\nist sie nicht begründet, Wie sich aus der dienstlichen\nÄußerung des Landgerichtspräsidenten in Bielefeld ergibt,\nwurden die Gerichtsassessorin Sci der 3. Strafkammer\ndurch Beschluß des Präsidiums vom 8. März 1962 mit halber\nArbeitskraft, der Assessor Sch üurch Beschluß vom\n23, März 1962 ab 26. März 1962 mit voller Arbeitskraft zugeteilt. Beide Assessoren gehörten demaufolge am 3. April 1962,\ndem Tag der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, der\n3. Strafkammer als ständige Mitglieder an.\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer im angefochtenen Urteil nur\nfestgestellt habe, daß Karin vor Angst geschrien habe, nicht\naber, was sie geschrien habe. Dazu weist der Beschwerdeführer\ndarauf hin, daß Karin in ihrer für glaubhaft erachteten polizeilichen Aussage vom 13. August 1961 selbst nicht behauptet hat, geschrien zu haben. Ferner bemängelt er, daß\ndas Landgericht keine genauen Feststellungen darüber getroffen hat, wie es zu den in Karin's Aussage vor der Polizei\nabgegebenen Erklärungen gekommen sei. Hierzu sei die Kammer;\nso meint die Revision, verpflichtet gewesen, da sich aus den\npolizeilichen Aussagen ergebe, daß der Angeklagte \"evtl.\nmit dem Einverständnis\" Karin's habe rechnen können, Der\n\nBeschwerdeführer meint zudem, das Landgericht habe zu der\nFrage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten keine genügenden Feststellungen getroffen.\n\nDiese Aufklärungsrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß Karin sich verzweifelt gewehrt, hin- und herbewegt und geschrien hat, als\nder Angeklagte Gewalt anwandte., Darauf, was sie im einzelnen\ngerufen hat, kommt es nicht an. Denn aus dem Zusammenhang\nder Urteilsausführungen ergibt sich als Überzeugung der\nStrefkanmer eindeutig, daß Karin schrie, um den Angeklagten\nvor weiteren Gewalthandlungen abzuhalten oder um möglicherweise Hilfe zu bekommen. Die Strafkammer hatte deshalb\nkeine Veranlassung, noch weitere Einzelheiten zu ermitteln.\nAuch die Tatsache, daß die Niederschrift der Aussage der\nerst dreizehn Jahre alten Karin vor der Polizei über ihr\nSchreien nichts enhielt, nötigte die Strafkammer nicht dazu, ihrer Bekundung zu mißtrauen. Karin hatte deutlich ausgesagt, wogegen sie sich gewehrt habe. Daß es noch der Schilderung weiterer Einzelheiten bedürfte, konnte sie nicht erkennen, vielmehr konnte sie erwarten, erforderlichenfalls\nnäher gefragt zu werden.\n\nMit der Beanstandung, das Landgericht habe keine genauen\nFeststellungen darüber getroffen, wie es zu den in Karin's\nAussage vor der Polizei abgegebenen Erklärungen gekommen\nsei, will der Beschwerdeführer offenbar geltend machen, das\nGericht hätte den Vernehmungsbeamten der Polizei über Karin's\nAussageverhalten hören müssen. Dazu gab indessen der Inhalt\nihrer polizeilichen Aussage keine Veranlassung, und zwar auch\nnicht im Hinblick auf die für das Vorliegen des inneren Tatbestands wesentlichen Umstände. Denn der Angeklagte hat bei\nseiner Einlassung in der Hauptverhandlung - entgegen seinen\nVorbringen in der Revisionsrechtfertigung - nicht geltend\n\ngemacht, Karin sei mit den unzüchtigen Handlungen, derentwegen er verurteilt worden ist, einverstanden gewesen.\nVielmehr hat er sich nach dem angefochtenen Urteil (UA S, 5,\n6) nur darauf berufen, er habe im Laufe des Nachmittags eine\nMenge Alkohol genossen und sei erheblich betrunken gewesen. Außerdem habe er Karin für etwa 16 Jahre alt gehalten,\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe keine genauen Feststellungen\nüber die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten getroffen,\nist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen\nForm erhoben. Denn sie bezeichnet nur die Tatsache, die nach\nAuffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht\nworden ist, nicht aber den Weg, auf dem das Gericht die\nerstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen.\n\nÜberdies ist die Rüge duch sachlich unbegründet. Abgesehen\ndavon, daß der Angeklagte sich, wie dem angefochtenen Urteil\nzu entnehmen ist (UA S. 6, 7) erstmals in der Hauptverhandlung\nauf seine Trunkenheit zur Zeit seiner Straftat berufen, jedoch keine nachprüfbaren Angaben über die genossene Alkoholmenge gemacht hat, hat Karin, die der Angeklagte nach den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils im Laufe des Vorfalls auch küßte, glaubhaft bekundet, daß sie beim Angeklagten keinen Alkoholgeruch wahrgenommen und auch sonst nicht\nbemerkt habe, daß er angetrunken gewesen sei. Diese Umstände\nkonnte die Strafkammer als ausreichend für ihre Überzeugungsbildung davon ansehen, daß der Angeklagte infolge des zuvor\ngenossenen Alkohols nicht einmal vermindert zurechnungsfähig\nWar.\n\nc) Die Revision rügt ferner die Verletzung des § 250 StPO,\nweil das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils Karin's polizeiliche Aussage zugrundegelegt habe.\n\nAuf UA S, 6 führt die Strafkammer aus:\n\n\"Eine offenbare Schutzbehauptung liegt schon insoweit\nvor, als man die Zeugin nach ihrem persönlichen Eindruck schlechterdings noch nicht auf 16 Jahre schätzen\nkann. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer\nfest, daß der Angeklagte das genaue Alter der Zeugin\ndeshalb wußte, weil diese es ihm vorher gesagt hatte.\nZwar konnte sich die Zeugin dessen, im Gegensatz zu\nihrer polizeilichen Aussage vom 13. August 1961, in\nder Hauptverhandlung nicht mehr erinnern. Sie hat aber\nglaubhaft bekundet, daß sie damals vor der Polizei mit\nSicherheit in allen Punkten die Wahrheit gesagt habe.\"\n\nHieraus kann entnommen werden, daß Karin als Zeugin in der\nHauptverhandlung ihre Aussage vom 13. August 1961 vor der\nPolizei vorgehalten worden ist und daß sie auch anerkannt\nhat, diese Aussage tatsächlich erstattet zu haben. Da sie\naußerdem als Zeugin noch glaubhaft erklärt hat, bei der Polizei mit Sicherheit in allen Punkten die Wahrheit gesagt zu\nhaben, konnte das Landgericht nicht nur auf seinen Eindruck\nvon Karin's Alter in der Hauptverhandlung, sondern auch auf\ndiese Versicherung der Zeugin rechtsfehlerfrei seine Überzeugung stützen (vgl. Kleinknecht-Müller 4. Aufl. § 249 Anm.\n3; BGHSt 11, 159, 160, 161). Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1952, 556\nNr. 30) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft den völlig\nenders liegenden Fall, in dem eine Zeugin von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte\nund der Polizeibeamte, der sie im Ermittlungsverfahren vernormen hatte, sich nicht mehr an den Inhalt ihrer Aussage\nerinnern konnte, sondern nur die Übereinstimmung des polizeilichen Protokolls mit den Angaben der Zeugin versicherte.\n\n2. Sachrüge\n\nAuch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorzunehmende\nNächprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erkennen. Jedoch hat die Strafkammer zu\nUnrecht angenommen, daß die vom Angeklagten mit Gewalt vorgenommenen unzüchtigen Handlungen im Sinne von § 176 Abs, 1\nNr. 1 StGB zu der versuchten Notzucht im Verhältnis der\nGesetzeseinheit stehen. Dies gilt allein dann, wenn die\nUnzuchtshandlungen nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten sollen. Tateinheitliches Zusammentreffen beider\nVorschriften ist aber dann denkbar, wenn die Handlung aus\nnehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur\nden Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des\n\n§ 176 Abe. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 153). So ist es\nhier. Die vom Angeklagten bei Karin zuerst vorgenommenen\nHandlungen, wie ihr Niederdrücken auf den Boden, das gewaltsame Ausziehen ihres Schlüpfers, das Auseinanderärücken\nihrer Beine, das Berühren ihres Geschlechtsteiles und die\nSchläge in ihr Gesicht waren nur auf die Beischlafsvollziehung gerichtet, Das weitere Handeln des Angeklagten,\n\nmit dem er den Mundverkehr erzwang, diente diesem Ziel\njedoch nicht mehr (vgl. UA S. 5). Der Senat konnte das Urteil so, wie es geschehen ist, ergänzen, da sowohl die\nAnklageschrift wie der Eröffnungsbeschluß von einem tateinheitlichen Zusammentreffen der versuchten Notzucht mit\ngewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgehen,\n\n§ 265 StPO also der Abänderung nicht entgegensteht.\n\nDa auch die Urteilsausführungen zur Strafzumessung keine\nRechtsfehler zum Nachteil des äÄngeklagten enthalten, ist\ndie Revision zu verwerfen,\n\nKrumnme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-254-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-30/4-str-254-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.705623+00:00"}}