{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-23_4_StR_388_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-23","aktenzeichen":"4 StR 388/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"8 264; GG Art 103 Abs. 3; StVG § 24 Abs. 1 Nr. 15\n58\n\nPO\nGB 73, 74\n\nu u\n\nIst jemand wegen Fahrens ohne Führerschein, begangen an einen\nbestimmten Tage, rechtskräftig verurteilt und dieser Vorgang\n\nals selbständige Tat gewürdigt worden, so ist die Strafklage\n\nnur wegen dieses Einzelfalles verbraucht. Werden nachträglich\nweitere vor und nach der abgeurteilten Tat liegende gleichartige Verstöße festgestellt, so kann er wegen dieser auch dann verfolgt werden, wenn das Gericht den gesamten vorgang als fortgesetzte Handlung wertet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja u d\nN\n\nAmtliche Sammlung: nein . 2176 097\n\n8 264; GG Art 103 Abs. 3; StVG § 24 Abs. 1 Nr. 15\n58\n\nPO\nGB 73, 74\n\nu u\n\nIst jemand wegen Fahrens ohne Führerschein, begangen an einen\nbestimmten Tage, rechtskräftig verurteilt und dieser Vorgang\n\nals selbständige Tat gewürdigt worden, so ist die Strafklage\n\nnur wegen dieses Einzelfalles verbraucht. Werden nachträglich\nweitere vor und nach der abgeurteilten Tat liegende gleichartige Verstöße festgestellt, so kann er wegen dieser auch dann verfolgt werden, wenn das Gericht den gesamten vorgang als fortgesetzte Handlung wertet.\n\nBGH, Urt. v. 23. November 1962 - 4 StR 388/62 - LG Münster\n\n4_StR_ 388/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Techniker Wilhelm Heinrich N —ı 1m aus\n“RD CE; zevoren am WE. in Ha, zur\nZeit in Haft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Hermann E er aus\nYe CB, Gort geboren am @: ED ‚„ zur Zeit\n\nin Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n23. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg:;\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten NO viräü Gas Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 24, April 1962 dahin abgeändert, daß der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) Führens\neines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis nur die Tage vom\n11. bis 16. und den 18. September 1961 umfaßt.\n\n‚Der hierzu gehörige Einzelstrafausspruch sowie der Ausspruch\nuber die Gesamtstrafe werden mit den Feststellungen aufgeoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n„und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten EREEREEND gegen das bezeichnete\nUrteil wird verworfen. mm |\n\n£r hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte NM ist unter Freisprechung im\nübrigen wegen schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall, ferner wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei\nFällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie\nwegen Unterschlagung und wegen Führens eines Kraftfahrzeugs\nohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\nsechs. Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte ED ist wegen. schweren Diebstahls\nim strafschärfenden Rückfall und wegen Betruges zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und .\nwegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe verurteilt worden,\n\nJ. Revision des Angeklagten Neun\n\nDer Angexlagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und Einzelrügen insoweit erhoben, als er\n\na) wegen Fahrens ohne Führerschein (Fall III 5 a;\nUA S. 13/14),\n\nb) wegen Betrugs zum Nachteil des Pfarrers von Vo@-\nGEB (Fa1i1 III 6 a, UA S. 15),\n\nc) wegen Diebstahls in strafschärfendem Rückfall zum\nNachteil vB (Faıı {ii 7, UA S. 17),\n\nä) wegen Betrugs zum Nachteil der Firma HE (Falı 111 8,\n\nVA S. 19),\n\nverurteilt worden ist.\n\n- 3 -\n\nEr rügt hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis die Verletzung verfahrensrechtlicher,\nim übrigen die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nZu_2)\n\nSoweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,\nbegangen in der Zeit vom 11. bis 18. September 1961, verurteilt worden ist, macht die Revision mit Recht geltend,\ndaß diese Verurteilung unzulässig sei, weil die Strafbefehlsakten 4 Os 535/61 des Amtsgerichts Burgsteinfurt ergeben, daß\nder Angeklagte bereits wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 17. September 1961, durch Strafbefehl vom 30. November 196! mit einer Geldstrafe von 60 DM (für den Fall\nder Nichtbeitreibung zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nTagen), belegt woraen ist. Die neue Verurteilung verstößt\nentgegen der Ansicht der Revision jedoch nur insoweit gegen\nden Grundsatz, daß wegen derselben Tat keine erneute Verurteilung erfolgen darf (Art. 103 Abs. 3 66), als sich das\nangefochtene Urteil auch auf das Fahren am 17. September 1961\nerstreckt. Insoweit liegt allerdings bereits eine rechts- .\nkräftige Ahndung vor. Hieran ändert sich auch dadurch nichts,\ndaß jene Bestrafung nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl ausgesprochen worden ist. Denn auch ein solcher. erlangt nach § 410 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Dies schließt zwar, wie in ständiger Rechtsprechung\nanerkannt ist, eine nochmalige Verfolgung der Tat aus einem\nanderen rechtlichen Gesichtspunkt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, nicht aus (RGSt 52, 241; 55, 310, 315;\n\nB6HSt 3, 13; 9, 10). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht\nvor. Der rechtliche Gesichtspunkt - Fahren ohne Fahrerlaubnis - ist im früheren und jetzigen Verfahren der gleiche.\n\nkun hat allerdings das Lenägericht im Gegensatz zum Strafbefehl festgestellt, daß der Angeklagte nicht nur am 17. Septenber 1961, sondern in der Zeit vom 11. bis 18. September 1961\n\nohne Fahrerlaubnis gefahren ist und hat hierin eine fortgesetzte Handlung erblickt, Hierin liegt jedoch kein Handerer\nrechtlicher Gesichtspunkt\". Dieser Umstand könnte vielmehr\nnur in Anwendung des gleichen Strafgesetzes zu einer erhöhten Bestrafung führen (RGSt 54, 283, 285 f). Ein anderer\n\"Standpunkt kann auch der Entscheidung BGHSt 9, 10 ff nicht\nrntnommen werden. Hier ist lediglich ausgesprochen, daß die\nStrafbarkeit stets erhöht ist, wenn innerhalb desselben geschichtlichen Vorgangs zu dem im Strafbefehl abgeurteilten\nVergehen (in jenem Falle § 263 StGB) eine weitere selbständige Handlung (in jenem Falle § 100 e StGB) hinzutritt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.\n\nMithin liegt in der Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine unzulässige Doppelbestrafung, soweit die Fahrt\nvom 17. September 1961 in Frage steht, Dagegen pildet der\nStrafbefehl kein Hindernis, diejenigen Teile des jetzt als\nTortgesetzte Handlung gewerteten Fahrens zu verfolgen, die\nder Strafbefehl nicht umfaßt. Insofern ist die Strafilage,\nwie in der Rechtsprechung anerkannt ist - übrigens .ohne\nRücksicht darauf, ob die vorangegangene Ahndung durch Strafbefehl oder Urteil erfolgt ist - nicht verbraucht. Dies\n‚äre nur dann der Fall, wenn die frühere Bestrafung wegen\neiner fortgesetzten Tat erfolgt wäre, wenn also auch sie den\nbereits zum Gegenstand der Aburteilung gemachten Fall als\nVerwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes in mehreren unselbständigen Einzelbetätigungen aufgefa&t und bewertet\nhätte (RGSt 54, 285, 285 f, BGHSt 2 StR 816/52 vom 20. Februar\n1955 bei Dallinger NDR 1953, 273). Das ist jedoch nicht geschehen. Der Strafbefehl ist wegen eines bestimmten Falles\ndes Fahrens ohne Führerschein, begangen lediglich am 17. Septenber 1961, erlassen worden. Die Strafklage ist daher nur wegen\nüleses damals als selbständige Tat gewürdigten Einzelfalles\nverbraucht. Für die weiteren im gegenwärtigen Verfahren festgestellten Zinzelakte ist jene Verurteilung ohne Belang, Je-\n\n- 5 -\n\ndoch war, wie. ausgeführt, eine Einbeziehung des abgeurteilten Einzelfalles (begangen am 17. September) in die neue\nVerurteilung wegen insoweit eingetretener Rechtskraft nicht\nzulässig.\n\nDas Revisionsgericht war in der Lage, in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich\naus zu ändern. Jedoch mußte das Urteil insoweit im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben\nwerden.\n\nZu_b)\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nNachdem der Angeklagte NEE in N das von ihm\nbis dahin benutzte Fahrzeug in eine Reparaturwerkstätte\ngebracht hatte, suchte er einen ihm bekannten Geistlichen\nauf, schilderte ihm seine Geläverlegenheit und kat, ihm\n90 Di zur Begleichung der Reparatur-Rechnung zu leihen.\nEr versprach, spätestens im nächsten Monat das Geld zurückzuzahlen., Der Pfarrer gab ihn daraufhin 90 DM. Der Angeklagte\nwußte, daß er infolge seiner hohen Verschuldung und der\nAusweglosigkeit seiner damaligen Lage, die er dem Geistlichen geflissentlich verschwieg, das Geld nicht zurückzahlen\nkonnte (UA S. 15). Das Landgericht hat angenommen, daß\nvollendeter Betrug vorliege. Es führt aus, er habe den\nPfarrer über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht\nund ihn dadurch zur Hergabe des Geldes veranlaßt. Die Forderung sei in absehbarer Zeit nicht zu verwirklichen (UA .\nS. 16).\n\nMit der Revision macht der Angeklagte geltend, es habe\nsich bei dem zur Verfügung gestellten Betrage offensichtlich\nun Nittel gehandelt, welche Bittstellern aus einem caritativen Fond überlassen würden, ohne daß damit gerechnet werde,\n\ndaß diese wieder zurückgezahlt würden. Das Landgericht habe den\nAngeklagten in dieser Sache in einem anderen zur Aburteilung\nstehenden Fall, nämlich im Falle des ihm zur Last gelegten\nBetruges gegenüber dem Pfarrer von IEEB. freigesprochen\nund ausgeführt; daß es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht\nunüblich sei, daß Geistliche gelegentlich kleinere Beträge\nohne die Erwartung der Rückzahlung zur Verfügung stellten\n\n(UA S. 16). Dieser Grundsatz habe auch hier Anwendung zu finden. Das Landgericht habe nämlich nicht festgestellt, daß\n\nder Geistliche von No mit einer Rückzahlung \"fest\"\ngerechnet habe. Hithin sei er auch nicht getäuscht worden,\nals er dem Angeklagten das Geld zur Verfügung gestellt habe.\n\nDie Revision ist nicht begründet. Die Ausführungen des\nLandgerichts, die es bei der rechtlichen Würdigungtmacht,\nmüssen als ergänzenüe tatsächliche Feststellungen angesehen\nwerden. Hier heißt es ausdrücklich, daß der Angeklagte den\nGeistlichen über seine Rückzahlungswilligkeit und -fähiskeit\ngetäuscht und \"ihn so zur Hergabe des Geldes veranlaßt habe\".\nHiermit will die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen,\ndaß der Pfarrer an das Rückzahlungsversprechen geglaubt hat\nund dies bei ihn für die Hingabe des Darlehens entscheidend\ngewesen sei. Der Fall des dem Angeklagten zur last gelegten\nBetrugs zum Nachteil des Pfarrers in ICE 12: anders.\nHier hat der Angeklagte eingewandt, der Geistliche in LED\nhabe von vornherein auf eine Rückzahlung verzichtet, Er habe\nihm das Geld geschenkt (UA $. 5). Diese Einlassung konnte\nihm nicht mit Sicherheit widerlegt werden. Darauf gründete\nsich der Freispruch. Einen entsprechenden Einwand hat er jedoch im Falle des Pfarrers von Now nicht erhoben. Nach\nden Feststellungen hat er versprochen, das Geld zurückzuzahlen. Da die Strafkammer im Falle des Pfarrers von Lg»\n\nsusführt, es sei nicht unüblich, daß Geistliche Bittsteilern\ngelegentlich kleine Beträge schenkweise überlassen, ist ss\nausgeschlossen, daß es diese Wöglichkeit bei dem im gleichen\n\n- 17 -\n\nZusammenhang erörterten Fall des Pfarrers von No iüversehen hät. Ersichtlich war es bei der unterschiedlichen Beurteilung der beiden Fälle für die Strafkammer auch maßgebend, daß es sich hier nicht, wie im Falle des Pfarrers\nvon LCD, zur um einen Betrag von 20 DM, sondern um\neinen solchen von 90 DM gehandelt hat, also nicht um einen\n\"kleineren Betrag\". Gegen die Verurteilung bestehen danach\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nZu_c)_ und d)\n\nIn diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil von Vai (UA s. 8, 17)\nund ferner wegen Betrugs zum Nachteil von H@B (UA S. 19)\nverurteilt worden. Die Revisionsangriffe richten sich lediglich gegen die Beweiswüräigung des Tatrichters. Diese läßt\naber Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Der Beschwerdeführer versucht lediglich, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen\ndes Landgerichts zu setzen. Soweit er die Verletzung von\nErfahrungssätzen darzulegen sucht, scheitert dies daran,\ndaß nach!den Feststellungen des Landgerichts die Besprechung\nüber die Verlängerung der Miete des Wagens um einen Tag bei\nder Firma Sch nicht, wie die Revision behauptet, am\n12. September 1961 (gegen 21 Uhr), sondern bereits am\n11. September 1961 stattgefunden hat (S. 13). Unter diesen Umständen geben die zeitlichen Berechnungen des Lanägerichts,\nnach welchen die Ausführung des Diebstahls am 12. September\n1961 möglich war, zu Bedenken keinen Anlaß (UA S. 22 ff).\n\nDie Revision ist daher in diesen beiden Fällen unbegründet.\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Nach-\n\nprüfung des Urteils in den übrigen Fällen, in denen Verrteilung erfolgt ist, hat Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten nicht ergeben.\n\nII. Revision_des_ Angeklagten Tg\n\nDer Angeklagte erhebt lediglich die allgemeine Sachrüge.\nDie Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht ergeben. Seinc Revision\nist daher unbegründet.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-23/4-str-388-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-23/4-str-388-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.430453+00:00"}}