{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-23_4_StR_376_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-23","aktenzeichen":"4 StR 376/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 095\n\n4_StR_ 316/62\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf N GEB cu: SE, dort geboren an @. ED EB,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fiitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 1. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. .\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und den dem Angeklagten gehörenäen Personenkraftwagen Marke Opel-Olympia mit dem\namtlichen Kennzeichen & - 8 @& :inse2ogen.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 9. April\n1960 nach einer heftigen häuslichen Auseinandersetzung\nseine auf dem Bürgersteig gehende Stiefmutter Anna neEnD\nmit dem Kraftwagen vorsätzlich an, so daß die Frau etwa\n2 Meter hoch geschleudert wurde und schließlich mit einem\nUnterschenkelbruch und Preilungen bewußtlos am Boden liegen\nblieb. Der Angeklagte ist von Natur leicht erregbar; er\nhatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,15 Ko.\n\nDas Landgericht hat im Anschluß an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angenommen, daß der Angeklagte\nbei Begehung der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht\n(erheblich) vermindert war.\n\nDie Revision des Angeklagten hat das Urteil mit der\nVerfahrens- und der Sachrüge angefochten. Sie hat Erfolg.\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist allerdings die Verfahrensrüge, das Landgericht habe von dem \"wiederholt schriftlich und mündlich angebotenen Beweismittel\" der Einnahme\ncines Augenscheins am Tatort pflichtwidrig keinen Gebrauch\ngemacht. Nach der Sitzungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung ein entsprechender Bevweisamtrag nicht gestellt.\nlärc er gestellt worden, so hätte es gleichwohl im pflichtgemüßen zurmescen der Strafkammer gestonden, dem Antrag stattzugeben. Daß die Kammer die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung nicht von Amts wegen geprüft oder zu Unrecht\n\nverneint hat, ist von der Revision nicht dargetan unä\nauch nicht ersichtlich.\n\n2. Unzulässig ist das Vorbringen der Revision zur\nEventualvorsatz Yunterstellt\", in Wirklichkeit habe der\nAngeklagte die ihm zur Last gelegte Tat \"weder gewollt\nnoch gebilligt\" und beim Auffahren auf den Bürgersteig\nnur eine \"unbewußte Reflexbewegung\" gemacht; denn dieses\nVorbringen wendet sich seinem Kern nach nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler zu\nbenaupten.,\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des\nUrteils gibt jedoch zu folgenden rechtlichen Bedenken Anlaß:\n\na) Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des\npsychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Angeklagte weder zur Zeit der Hauptverhandlung noch\nzur Tatzeit - worauf es hier allein ankommt - geisteskrank, geistesschwach oder bewußtseinsgestört und deshalb\nweder in seinem Einsichts- noch in seinem Hemmungsvermögen\nbeeinträchtigt war (§ 51 StGB). Was das Fehlen einer Bewußtseinsstörung angeht, so hebt die Kammer hervor, daß\n\"die bei dem Angeklagten von dem Sachverständigen ermittelte\nerhöhte Reizbarkeit auf Anlage und bei ihm vorhandenen\nCharakterzug zurückgeführt\" werde (S. 11 UA). Dieser kurze\nHinwcis genügt nicht, um dem Revisionsgericht die Gewißheit zu geben, daß der Sachverständige und mit ihm das\nLandgericht auch die Möglichkeit einer affektbedingten Bewußtseinstrübung geprüft und rechtsfehlerfrei ausgeschlossen\nhaben. Es füllt immerhin auf, daß der Angeklagte nach der\nTat, die er nicht vorausgeplant, zu der er sich vielmehr\nerst unmittelbar vor ihrer Begehung - beim Ansichtigwerden\n\nder Stiefmutter - entschlossen hat, ein Verhalten en den\nTag legte, das für ein vorausgegangenes Handeln in\nhochgradigem Erregungszustand kennzeichnend ist; er\n\nsetzte sich, zu Hause angekommen, auf die Eingangstreppe\nund wurde dort von seiner Ehefrau und seiner Schwester\n\"in völlig niedergeschlagenem und aufgelöstem Zustand\"\nangetroffen. Daß der Angeklagte zur Tatzeit hochgradig\nerregt war, legen auch die dem Tatgeschehen vorangegangenen häuslichen Auseinandersetzungen nahe, bei denen\nder Angeklagte deutlich die Seibstbeherrschung verlor;\nnoch vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Zweiminutenfrist schleuderte er das Moped seines Stiefbruders in\nden Hof, unä anschließend wurde er gegen den Schwiegersohn\nseiner Stiefmutter tätlich.\n\nEin Einfluß dieses Erregungszustandes auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, vorab auf sein Hemuungsvermögen, kann nicht - wie es nach der Urteilsschilderung\nder Sachverständige getan zu haben scheint — mit der Begründung verneint werden, daß die erhöhte Reizbarkeit des\nAngeklagten anlage- und charakterbedingt sei. Die Ursache\ndieses Zustandes berührt nicht die Frage seiner Wirkung auf\ndie geistigen Fähigkeiten des Angeklagten, insbesondere\nauf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen (§ 51 StGB).\n\nHinzukommt der immerhin nicht ganz belanglose Alkoholeinfluß, unter dem der Angeklagte stand (1.15 %o Blutalkoholgehalt). Er kann (mit-)auslösende Ursache der hochgradigen Erregung gewesen sein, aber auch dazu beigetragen\nhaben, daß der Angeklagte weniger als sonst imstande war,\ngegen die aufbrechende Erregung anzukämpfen.\n\nSchon diese mangelhafte Prüfung oder Erörterung der\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwingt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n») Zu demselben Ergebnis führt ein weiteres Bedenken,\ndas die rechtsfehlerfreie Feststellung des Vorsatzes der\nKörperverletzung betrifft. Das Landgericht glaubte dem\nAngeklagten nicht nachweisen zu können, daß er seine\nStiefmutter verletzen oder auch nur ihr durch \"Anfahren\"\neinen Denkzettel erteilen wollte; es hielt es für möglich,\ndaß der Angeklagte der Stiefmutter durch \"Auffahren auf\nden Bürgersteig\" lediglich einen \"gehörigen Schreck\" ein-Jagen wollte. Auch für diesen letzten Fall gab es aber seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Angeklagte die Gefahr\neiner körperlichen Verletzung der Stiefmutter vorausgesehen und innerlich gebilligt hat. Den \"Beweis\" dafür hat\nes darin gesehen, daß der zur Tetzeit \"bei vollem Bewußtsein\" im Kraftwagen fahrende Angeklagte die Verletzte\n\"trotz Kenntnis seines Taterfolges\" liegen ließ und nach\nHause fuhr, statt ihr zu helfen. Das Landgericht meint,\ndaß der Angeklagte, hätte er den Eintritt der Körperverletzung nicht gebilligt, gehalten unä sich um sein Opfer\ngekümmert haben würde.\n\nDieser Schluß ist indes nur denkfehlerfrei, wenn der\nAngeklagte nicht infolge seiner hochgradigen Erregung oder\nauch infolge Schrecks über die Folgen seiner Tat außerstande war, sich erkenntnis- und willensmäßig sofort auf diese einzustellen und so zu handeln, wie es unter gewöhnlichen\nUmständen erwartet werden kann. Das angefochtene Urteil\nläßt nicht erkennen, ob das Landgericht das bedacht hat.\n\nDeshalb ist auch der Verletzungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei dargetan.\n\n3. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nwieder zu einem Schuldspruch komnen, so wird es klarer als\nim angefochtenen Urteil hervorzuheben haben, welche Umstände\n\nes bei der Strafzumessung für und gegen den Angeklagten\n\nwen nun har zen dam\n\nverwertet hat.\n\nBei der Begründung eines neuen Fahrerlaubnisentzugs\nund der Festsetzung der Sperrfrist wird es Wendungen vermeiden müssen, die von der Verteidigung dahin ausgelegt werden könnten, als sei die Sicherungsmaßregel mehr unter\ndem Gesichtspunkt der Sühne oder Vergeltung als dem des\nSchutzes der Allgemeinheit vor der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr verhängt worden.\n\nIn Fall der erneuten Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten wird der Eindruck vermieden werden müssen, als\nhabe das Landgericht diese’ Neberstraöfe Lür zwingend. erachtet.\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-23/4-str-376-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-23/4-str-376-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.405417+00:00"}}