{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-23_4_StR_351_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-23","aktenzeichen":"4 StR 351/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 099\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner Ernst PoMD aus DB, üort geboren\nam @. ED WB,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Thomas in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf Gie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nIn Mai und Juni 1961 setzte der Angeklagte Gasleitungsrohre im Stadtteil DMEE-HB in Stand. In den Arbeits-\n. pausen hielt er sich meistens in dem Hof der Familie\nHEEED auf, wo er den Werkzeugschrank aufgestellt hatte,\nund benutzte deren Waschküche, um sich zu reinigen. Dabei\nlernte er den 7 jährigen Klaus HB kennen, der ihm\nmindestens einmal Flaschenbier holte, Eines Tages nach\ndem Mittagessen, als er allein auf dem Hofe war, nahm der\nAngeklagte das Kind mit in die Waschküche. Dort kniete er\nnieder, faßte den Geschlechtsteil des Jungen an und küßte\nihn. Darn mußte Klaus das Glied des Angeklagten anfassen.\nSchließlich zog der Angeklagte einen Zollstock aus seiner\nTasche und maß den Geschlechtsteii des Kindes. Dann sagte\ner zu Klaus, daß sein Geschlechtsteil 6 cm lang sei, und\nfügte hinzu, wenn das Pipihänschen jucke, dann gäbe es\nMilch.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in\nTateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht nach\n§ 175 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kenn\nnur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nI. Das landgericht hat die Glaubwürdigkeit des Kindes\nKlaus FEED in Übereinstimmung mit dem Gutachten der\npsychologischen Sachverständigen in jeder Richtung eingehenü begründet. Der Umstand, daß Klaus nach den Urteilsfeststellungen trotz seiner geistigen Schwerfälligkeit den\n\nAngeklagten bei der Polizei \"sofort und bestimmt\" aus sich\nheraus wiedererkannt hat (UA 4, 7), nötigte den Tatrichier\nnicht dazu, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand\ndes Kindes einzuholen, Denn die geistige Trägheit schließt\ndas Wiodererkennen des Täters nach der Lebenserfahrung\nkeineswegs aus. Das gilt hier umso mehr, als Klaus - wie\ndas Urteil hervorhebt - trotz seiner geistigen Trägheit\nnicht minderbegabt ist und den Angeklagten nicht nur\nflüchtig kannte, sondern ihn in den Monaten Mai und Juni\n1961 häufig auf dem Hof seiner Eltern, wo er nach dem\nMittagessen während der Arbeitszeit des Angeklagten spielte,\ngesehen hat und einmal von ihm sogar 10 Pfg geschenkt\nbekommen hat.\n\nUnschädlich ist es bei dieser Sachlage auch, daß allein\nder Angeklagte dem Kinde gegenübergestellt worden ist.\n\nUnbegründet ist ferner die Rüge, daß das Landgericht\nden Vater des Kindes nicht über den Tag der Ausführung\ndes Verbrechens vernommen hat. Der Vater hat erst durch\ndie Mutter von der Tat erfahren. Ihr hat das Kind nicht\nsogleich von dem Vorkommnis erzählt, sondern erst einige\nTage später zunächst teilweise,und wiederum einige Tage\ndarauf den ganzen Vorfall mitgeteilt. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht\naufzuärängen, außer der Mutter des Kindes, die keine genauen Angaben für die Tatzeit machen konnte, auch noch\nden Vater des Kindes darüber zu vernehmen, zumal dieser\nbei Erstattung seiner Strafanzeige den Tag der Tat nicht\nangeben konnte und dabei auf das genaue Erinnerungsvermögen seiner Ehefrau hingewiesen hat.\n\nII. Der Schuldspruch läßt sachlichrechtlich keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n| RR\n\nEi\n\nIII. Dagegen bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen insofern Bedenken, als das Landgericht die Vorstrafen des Angeklagten ohne nähere Begründung straferschwerend verwertet hat, obwohl sie schon Jahrzehnte\nzurückliegen. Der Angeklagte ist, wie das Urteil mitteilt, in den Jahren 1931 bis 1934 viermal und sodann im\nJahre 1946 abermals wegen Diebstahls verurteilt worden.\nZulässig ist es allerdings, sogar im Strafregister getilgte und nicht einschlägige Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen CHüst 60, 287; 69, 11, 74,\n177), um der Stärke des verbrecherischen Willens und somit der Gefährlichkeit des Täters im Strafmaß Rechnung\nzu tragen. Das Landgericht hat jedoch nicht dargelegt,\ninwiefern hier die vor so langer Zeit verübten Diebstahlsstraftaten auf eine besondere verbrecherische Kraft bei\nVerübung der jetzt abgeurteilten, möglicherweise nur einer\ngelegentlichen Versuchung entspringenden sittlichen Ver-Tehlung des Angeklagten schließen lassen, so daß es ge-\n\nrechtfertigt wäre, den Angeklagten wegen der gesteigerten\nstrafrechtlichen Schuld und seiner erhöhten Gefährlichkeit\nals Sittlichkeitsverbrecher schärfer zu bestrafen (vgl.\nBGHSt 5, 124, 131 unter 4 b; Jagusch in IK 8, Aufl,\n\nAnm. B IV 1 d vor § 13). Das. Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-23/4-str-351-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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