{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-20_4_StR_381_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"4 StR 381/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 091\n\nF\nEi\n\n4_ StR 381/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Siegfried G EB aus NB-I@W,\ngeboren am @. ED EB in vw;\n\nwegen einfachen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. lLang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 20. Juli 1962 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen einfachen Diebstahls i.R.\nin Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden, weil er den\nPersonenkraftwagen der Musikerin SB-L EEEB entwendet\nund das Fahrzeug gesteuert hat, obwohl er keinen Führerschein besaß.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision gegen die sich\nvon Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsregeln\nfrei haltende Würdigung der Beweisaufnahme des Landgerichts\nsind unbeachtlich. Auch kann das neue tatsächliche Vorbringen\ndes Beschwerdeführers im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.\n\n2. Die Strafzumessungsgründe werden ebenfalls durch die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die\nRevision greift sie vergeblich an. Entgegen der Ansicht der\nRevision konnte das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe zur Abschreckung des Angeklagten vor erneuten Diobstählen in Betracht ziehen, ihm müsse, da er schon wegen\nRückfalldiebstahls vorbestraft sei, zum Bewußtsein gebracht\nwerden, daß er, wenn er wieder stehle, nicht mehr mit der\n\n| Zubilligung mildernder Umstände rechnen könne.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nKrumme Martin Leang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/4-str-381-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/4-str-381-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.114029+00:00"}}