{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-16_4_StR_360_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-16","aktenzeichen":"4 StR 360/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 360/62\n\n2175 004\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Helmut VW um aus\nEEE, üort geboren an. ED wm.\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n' vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichteret BE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 30. Mai 1962 mit den\nFeststellungen ‚aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung. zur Bewährung versagt worden ist. 2\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten - unter\nFreisprechung von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung,\nder fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen\n- Straßenverkehrsgefährdung (§ 73 StGB) - wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt (Urteil vom 23. Februar 1961) und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nAuf die. Revision des Angeklagten hat der erkennende\nSenat das Urteil mit. den Feststellungen aufgehoben, 30-\nweit der Angeklägte verurteilt worden ist,und die Sache\n. zur Neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n zurlickverwiesen; weil der Schuläspruch ‚wegen unterlassener\n\nHilfeleistung’ nicht rechtsfehlerfrei begründet war (Urteil\nvom 19. Januar. 1962 - 4 StR. 341/61 -, teilweise abgedruckt |\n\nin VRS 22, 271, 272 2). | a\n\n_ Nunmehr ist der Angeklagte wegen Unfaillflucht zu\nvier Monaten und 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden.\nAußerden wurde ihm wieder die Fahrerlaubnis entzogen,\n‚die Sperrfrist jedoch nur auf neun Monate bemessen.\n\nMit der auch gegen dieses Urteil eingelegten Revision\nrügt. der Angeklagte, daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht\nversagt werden, weil die Gründe, die das Landgericht für\n‚seine Entscheidung anführt, ‚der rechtlichen. ‚Prüfung nicht\nstandhalten: .\n1. Pehl ‚geht allerdings der Einwand der Revision,\n\ndie von der Strafkammer - bei der Prüfung der Aussetzungsfrage - angestellte Erwägung, daß die Belange des verletz-\n\nten Köhler und der Hinterbliebenen des getöteten Sust\n\nzu berücksichtigen seien (S. 6 UA), stehe in gedanklichen\nWiderspruch zu der \"Feststellung\", daß den Geschädigten\nkeine Ansprüche auf Schadenersatz entstanden seien, die\ndurch die Flucht des Angeklagten hätten vereitelt werden\nkönnen. Abgesehen davon, daß das Landgericht über das Be-Stehen von Haftpflichtansprüchen (und deren etwaigen Umfang)\nnicht befinden konnte und ersichtlich auch nicht wollte,\nhat es im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, daß\nder Angeklagte das Interesse der Geschädigten an der\nFeststellung des Unfallhergangs, namentlich an der Erhaltung des Beweises für ihre etwaigen Schadenersatzansprüche\n(vgl. BGHSt 12, 253, 255), auch dann verletzt hat,wenn\nsolche Ansprüche tatsächlich nicht entstanden sein sollten\n(S. 6 UA). Ob Unfallbeteiligten Schadenersatzansprüche\ngegeneinander zustehen, wird sich nämlich oft erst später,\nhäufig sogar erst in langwierigen Prozessen, klären lassen.\nDie Warte- und Duldungspflicht entfällt daher nur dann,\nwenn aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu wteiligten Dritten\nzweifellos nicht in Frage kommen. Das trifft gewöhnlich\ndann zü, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch einen von ihn\nallein verursachten Unfall ausschließlich selbst Schaden\nerlitten hat (BEHSt 8, 263). Ein solcher Fall liegt hier\nnicht vor.\n\n| Neben der Bäche liegt die Rüge, die Klkoholbeeinflus-\n\nsung des Angeklagten (1,48 %o) müsse bei der Entscheidung\n\nnach § 23 StGB außer Betracht bleiben, weil nicht festge-\n\nstellt sei, daß der Angeklagte fahruntüchtig gewesen sei\n\nund deshal® den Unfall verursacht habe. Das Tandgericht\n\n.. hat den Umstand, daß sich der Angeklagte \"bedenkenlos\"\nin den Zustand alkoholbedingter Enthemming versetzt hat,\n\nnur bei der vondezmittevision nicht angefochtenen Strafzumessung (S. 5 UA), nicht aber bei der Prüfung der Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten und des öffentlichen\nInteresses an der Strafvollstreckung verwertet.\n\n2. Die Gründe, aus denen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehenbleiben kann, sind\nfolgende:\n\na) Das Landgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich (nur) auf das von ihm bejahte öffentliche Interesse .an der Vollstreckung der erkannten Strafe (§ 23\nAbs. 3 Nr. 1 StGB). Bei der Begründung stellt es indes auch\n\"darauf ab, daß der. Angeklagte eine schwache Persönlichkeit\nsei, \"bei der ohne Verbüßung der Freiheitsstrafe die Wiederholung des gleichen Delikts nicht ausgeschlossen werden .\nkann\". Diese Erwägung betrifft jedoch nur die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs. 2 StGB); sie hat mit\nder Frage des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nichts zu tun.\n\nd) Die Strafkammer begründet das öffentliche Interesse\n‚an der Strafvollstreckung weiter damit, daß andernfalls die\n Sühne im vorliegenden Fall \"nicht richtig zur Geltung kommen\"\nwürde, wobei es hervorhebt, daß die Verkehrsunfailflucht\n\"vom Standpunkt der Moral\" unter den Diebstahl stehe, d.h.\nverwerflicher sei als dieser. Die beiden Straftaten sind\nindes wegen der Verschiedenartigkeit der geschüitzen Rechtsgüter und der Angriffshandlungen kaum miteinander vergleichbar. Auch könnte es die Verschiledenartigkeit der sittlichen\nBewertung nicht ohne weiteres rechtfertigen, die Unfallflucht, mag sie auch - wie hier (S. 5 UA) - wegen der Unfallfolgen als ein \"schwerer Fall\" anzusehen sein, von der\n\nna REES 2. EIENTRTE\n\nSat yet\n\nRechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung schlecht-\n\"hin auszuschließen (vgl. BGHSt 6, 298). In diesen. Zusammenhang läßt das Urteil jedes Eingehen auf die Tatsache vermissen, daß der Angeklagte von den Vorwurf\n\n. der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung rechtskräftig freigesprochen wurde (Urteil des Landgerichts von\n23. Februar 1961), also davon auszugehen ist, daß er den\nUnfall nicht verschuldet hat. In einem solchen Falle steht\ndem flüchtigen Fahrer die Tatsache, Unrecht zu tun, im\nallgemeinen weniger klar vor Augen, als wenn er sich an den\nUnfall schuldig fühlt und im Bewußtsein handelt, durch\nseine Flucht wirkliche Schadenersatzansprüche der Geschädigten zu gefährden oder zu vereitein. Darum ist hier die Versuchung, sich den Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens\nzu entziehen, besonders groß.\n\ne) Die Strafkammer verweist zur Begründung des öflentlichen Interesses ferner auf die Belange des Verletzten und\nder Hinterbliebenen des Getöteten und meint, daß der Angeklagte, auch wenn keine Ansprüche der Geschädigten entstanden seien, durch seine Flucht doch- ihre Interessen verletzt\nhabe; denn er habe versucht, ihnen die Möglichkeit zu\nnehmen, Ansprüche überhaupt geltend zu machen und erforderlichenfalls gerichtlich prüfen zu lassen. Diese Erwägung könntg, wie die Revision mit Recht rügt, dahin ver- *\nstanden werden, als habe das Landgericht den imneren Grund\nder Strafbarerkiärung der Unfallflucht und damit den Inhalt des tatbestandlichen Unrechtsvorwurfs zur Versagung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen. Das wäre\nunzulässig, weil das Landgericht (bisher) nicht dargelegt\nhat, inwiefern der Angeklagte insoweit mehr als den jeder\nUnfallflucht innewohnenden Mindesttatbestand verwirklicht\nhat.\n\n-6- 41\n\ndä) Die aufgezeigten Mängel ergreifen auch den\nvom Landgericht für das öffentliche Interesse an der\nStrafvollstreckung weiter angeführten Gesichtspunkt\nder Notwendigkeit der Abschreckung anderer; denn er\n1äßt sich nicht ohne zutreffende Würdigung vor allem\ndes Schuld- und des Unrechtsgehalts der Tat richtig\nbeurteilen. |\n\nRotberg Krumme . . Martin\n. Mitser .. Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/4-str-360-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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