{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-16_4_StR_344_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-16","aktenzeichen":"4 StR 344/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auslegung der Tatbestandsmerkmale.des Parteiverrats. -\nDas Verhalten eines Rechtsanwalts, der in einem Ehescheidungsverfahren den einen Ehegatten vertritt,\nwährend er vorher schon \"in derselben Rechtssache\" dem\nanderen Ehegatten seinen Beistand geleistet hatte, ist\n‚nicht unter allen Umständen gegen die Belange dieses\nletzteren Ehegatten gerichtet und damit pflichtwidrig.\n\nBCH, Urt. v. 16. November 1962 - 4 StR 344/62 - 1G Essen\n\nA StR 344/62\n\nIm Namen :&es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz J me aus\nEB, geboren an: DB Bin or,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet >\n’ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\no\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 4. April 1962 mit den .\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Partciverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat:\n\nMit der Revision macht der Angeklagte Verfahrensfehler sowie Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge greift durch, daß das Landgericht verschiedene - von der Revision im einzelnen bezeichnete -\nSchriftstücke im Urteil wiedergegeben hat, ohne daß es\nihren Inhalt durch Verlesung festgestellt hatte (§ 249\nStPO).\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\ndaß ein längeres Schriftstück im Urteil nur dann wörtlich\nwiedergege","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\neo\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 356\n\nAuslegung der Tatbestandsmerkmale.des Parteiverrats. -\nDas Verhalten eines Rechtsanwalts, der in einem Ehescheidungsverfahren den einen Ehegatten vertritt,\nwährend er vorher schon \"in derselben Rechtssache\" dem\nanderen Ehegatten seinen Beistand geleistet hatte, ist\n‚nicht unter allen Umständen gegen die Belange dieses\nletzteren Ehegatten gerichtet und damit pflichtwidrig.\n\nBCH, Urt. v. 16. November 1962 - 4 StR 344/62 - 1G Essen\n\nA StR 344/62\n\nIm Namen :&es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz J me aus\nEB, geboren an: DB Bin or,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet >\n’ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\no\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 4. April 1962 mit den .\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Partciverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat:\n\nMit der Revision macht der Angeklagte Verfahrensfehler sowie Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge greift durch, daß das Landgericht verschiedene - von der Revision im einzelnen bezeichnete -\nSchriftstücke im Urteil wiedergegeben hat, ohne daß es\nihren Inhalt durch Verlesung festgestellt hatte (§ 249\nStPO).\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\ndaß ein längeres Schriftstück im Urteil nur dann wörtlich\nwiedergegeben werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden ist\n(vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159). In der letzten der beiden\nerwähnten Entscheidungen hat der erkennende Senat ausgeführt, daß Schriftstücke, die in den Urteiisgründen nur\nzur Schilderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften\nSachverhalts wörtlich wiedergeben werden, nicht zum Zwecke\ndes Beweises verwertet werden und daher der Verlesung in der\nHauptverhandlung nicht bedürfen,\n\nAus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt\nsich, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil wicodergegebenen längeren Schriftstücke - ohne Unterscheidung\nderer, die verlesen und nicht verlesen worden waren - zum\nBeweise verwertet hat. So hat das Landgericht seine Überzeugung von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten in den Fällen Be und TB auch auf\n. das \"Abwägen in den Schriftsätzen\", ein \"solch abwägendes\nVerhalten\" gegründet (UA S. 33). Nach den Umständen läßt\nsich nicht ausschließen, daß das Landgericht auch im\nübrigen Inhalt und Wortlaut der Schriftstücke bei der\nBildung seiner Überzeugung besonders über die innere Tatseite des Angeklagten herangezogen hat. Es muß daher angenommen werden, daß das Urteil auf der Verwertung der\nin ihm wiedergegebenen, nicht verlesenen Schriftstücke\nberuht, =\n\n2. Unter diesen Umständen braucht auf die Aufklärungsrüge nicht eingegangen zu werden, das Landgericht\nhabe es pflichtwidrig unterlassen, nach der Vernehmung der\nZeugen Ewald Bew, TEE und Pe den Anscklagten\nnochmals zu hören, der von der Verpflichtung zum Erscheinen\nin der Hauptverhandlung entbunden war und an ihr nicht\nteilnahm. Das Landgericht kann bei der im künftigen Verfahren gebotenen Anhörung des Angeklagten diesem die für\nnotwendig erachteten Vorhaltungen machen.\n\nII. Die Sachrüse\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für\nerwiesen erachtet:\n\na) 1956 suchte Ewald BEE den Angeklagten auf, um\nmit ihm wegen der Scheidung von seiner Ehefrau Rücksprache\nzu nehmen und sich von ihm aywaltlich beraten zu lassen.\nEr unterrichtete dabei den Angeklagten \"über seine gesamten Eheprobl&me, so über dag Geschlechtsleben, über seine\nfinanzielle Lage und über das Wohn- und Mietverhältnis\",\nAuch bei weiteren Besuchen des Ehemannes Be crörterte\nder Angeklagte mit ihm die Verhältnisse und riet ihm\nschließlich, an der Ehe festzuhalten. Beide Eheleute setzten.\nin der Folgezeit ihren Ehestreit nicht weiter fort und\nlebten zunächst weiter zusammen.\n\nIm August 1957 begab sich die Ehefrau BEP zu dem\nAngeklagten, trug ihm vor, daß sie von ihrem Mann keinen\nregelmäßigen und ausreichenden Unterhalt bekomme, und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Der Angeklagte übernahm die Vertretung. Er schrieb an Ewald Bg>\nund machte ihm Vorschläge über Art und Höhe der Unterhaltsleistung. Sodann erwirkte er für Frau BP zezen ihren\nMann eine einstweilige Verfügung über die Leistung des\nUnterhalts. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht, in dem\nnamens der Frau BeWe für den Angeklagten dessen Mitarbeiter und Angestellte auftraten, verpflichtete sich schließlich Ewald Bee in einem Vergleich auf Zahlung einer\nmonatlichen Unterhaltsrente. |\n\nb) Gegen die Eheleute Kurt und Friede Tb, die\nim Hause der Mutter der Frau EP, ser Witwe Speiiiii>:\nwohnten, führte diese im Jahre 1957 vor dem Amtsgericht\neinen Rechtsstreit auf Mietaufhebung und Räumung. Frau\nSc hatte die Klage im wesmntlichen darauf gestützt,\ndaß sie und andere Hausbewohner insbesondere durch den\nEhemann TB wiederholt gröblich dadurch belästigt worden\n\nseien, daß dieser dem Trunke ergeben sei, oft im Hause\nrandaliere sowie seine Ehefrau geschlagen und mit Schinpfworten belegt habe. Das Amtsgericht gab der Klage u.a.\nauch wegen Störung des Hausfriedens durch den ühemann\nTB infolge Streitigkeiten mit seiner Ehefrau statt,\nzwecks Einlegung der Berufung begaben sich die Eheleute\nTED in die Praxis des Angeklagten. Im März 1958 legte\nder Angeklagte mit Schriftsätzen, die zwar sein damaliger\nMitarbeiter ausarbeitete, die er aber selbst unterschrieb,\nnamens der Eheleute T@BB Berufung ein und begründete\n\nsie. In der Berufungsbegründung wurde zugegeben, daß es\nzwar einmal zum Streit zwischen den Eheleuten TB, sonst\naber nur zu nicht belästigenden Meinungsverschiedenheiten\ngekommen sei; bestritten wurde insbesondere, daß der Ehemann TED dem Trunke ergeben sei.\n\nIm April 1958 beauftragte Frau TED ien Angeklagten\nmit der Erhebung der Scheidungsklage gegen ihren Ehemann.\nDer Angeklagte übernahn das Mandat mit Einverständnis des\nEhemannes. Die Scheidungsklage, die der Angeklagte selbst\nunterschrieb, wurde am 8. Mai 1958 erhoben. Sie wurde u.a:\nauch auf die Behauptung gestützt, der Themann T sci\nein Trinker und habe im betrunkenen Zustand oft Krach\ngemacht und seine Ehefrau mißhandelt.\n\nDer Räumungsrechtsstreit, in dem der Angeklagte\nder Prozeßbevollmächtigte der beiden ihceleute Te »1ich;\nund das Scheidungsverfahren, in dem er die Vertretung der\nFrau TED gegen ihren Ehemann beibehiclt, liefen in der\nFolge gleichzeitig nebeneinander her.\n\n2. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts,\nunter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts\nund des Vorbringens der Revision, ergibt folgendes:\n\na) Sache Bw»\n\naa) Unter dem Begriff \"Rechtssache\" sind alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, bei denen mehrere Beteiligte in entgegengesetztem Interesse einander gegenüber\nstehen können (vgl. .RGSt 66, 316, 320; BGHSt 5, 301, 304).\n\"Dieselbe Rechtssache\" ist nicht nur gegeben, wenn es\nsich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt\nvielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art\nund verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt von rechtlicher Bedeutung sein kann (vgl. RGSt 60,\n298, 300; BEHSt 5, 301, 304; 9, 341).\n\nWird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen einer Person in einem bereits eingeleiteten oder ins\nAuge gefaßten Verfahren beauftragt, so wird ihm damit der\ngesamte für dieses Verfahren erhebliche Verfahrensstoff\n\"vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut\". Sein\nAuftrag erstreckt sich darauf, den Verfahrensstoff so\nauszuwerten, wie es dem Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Interessen oder der Abwehr fremder Ansprüche dienlich ist. Es kommt nicht darauf an, ob den\nRechtsanwalt jede Einzelheit des Verfahrensstoffs bekanntgegeben wird und ob er sie überhaupt kennt (vgl.\nBGHSt 9, 341, 345). Deswegen sind dem Rechtsanwalt von\nden den Gegenstand seines Auftragsverhältnisses betreffenden Tatsachen nicht nur diejenigen 'anvertraut\",\ndie ihm von seinem eigenen Auftraggeber mitgeteilt wurden,\n\nsondern auch diejenigen, die er anderen Quellen, insbesondere dem Vorbringen der Gegenpartci entnehmen konnte,\nAnvertrauen ist nicht gleichzusetzen mit der Offenbarung\neines Geheimnisses oder auch nur der Mitteilung einer\nTatsache, die dem Rechtsanwalt auf andere Weise nicht\nbekannt geworden wäre.\n\n\"Pflichtwidrig\" handelt der Rechtsanwalt, der - wie\nes § 45 Nr. 2 BRAO bestimmt und vor ihm ebenso §§ 37\nAbs. 1 Nr. 2 RAOBrZ2 bestimmt hat - eine andere Partei,\nd.h. irgend einen anderen an eben dieser Rechtssache\nmit rechtlichen Interessen Beteiligten, bereits in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat. Es\nkommt also nicht darauf an, ob die beiden Beteiligten von\nAnfang an entgegengesetzte Interessen verfolgt haben.\nAuch dann, wenn der Interessengegensatz erst im Laufe\nder Zeit zu Tage tritt, darf der Rechtsanwalt einem Beteiligten nicht mehr mit Rat oder Tat behilflich sein\n- ihm \"dienen\" -, wenn er in derselben Rechtssache dem\n nunmehrigen Gegner dieses Beteiligten seinen anwalt lichen\nBeistand geleistet hatte.\n\nAus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß\ndie Gebundenheit des Rechtsanwalts nicht mit der Bcendigung des einzelnen Auftrags aufhört. Was dem Rechtsanwalt einmal anvertraut war, bleibt dies für die Zukunft»\nSolange und sobald der anvertraute Verfahrensstoff bei\neinem anderen Auftragsverhältnis wieder eine rechtliche\nBedeutung erlangen kann, darf der Rechtsanwalt nicht in\neben dieser, in \"derselben\", Rechtssache dem nurmehrigen\nGegner seines früheren Auftraggebers seinen Rat oder\nBeistand gewähren. Deswegen hat es der Bundesgerichtshof\n\nwiederholt als Verletzung des § 356 StGB erachtet, wenn\nein Rechtsanwalt in einem Scheidungsrechtsstreit dem\nEhemann und nach der Erledigung dieses Verfahrens - durch\nAbweisung der Klage oder Aussöhnung der Parteien -\nspäter in einem neuen Ehescheidungsrechtsstreit der Ehefrau oder umgekehrt Beistand leistet (vgl. BGHSt 4, 80,\n83; 9, 341, 345; 17, 305/306).\n\nbb} Unter diesen Gesichtspunkten geschen kann den\nFeststollungen nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß\nder Angeklagte im Falle Beyer den äußeren Tatbestand des\n§ 356 StGB erfüllt hat. | |\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1956 von dem Ehemann\nBED; Gier die Scheidung seiner Ehe ins Auge gefaßt hatte,\n\"über seine gesamten Eheprobleme, SO .0.... Über seine\n\nfinanzielle Lage\", insbesondere auch über seine Unterhalts-\n\nangelegenheiten unterrichtet worden (UA S. 4). Damit\nwaren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes\nDW» dem Angeklagten anvertraut. Dem Urteil 1äßt sich\naber nicht deutlich entnehmen, ob die wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Eheleute Be, wie sie im Jahre 1956\nbei der Beratung des Ehemannes Be durch den Angeklagten bestanden, für die Unterhaltsansprüche, welche die\nEhefrau im Jahre 1957 gegen ihren Mann erhob, überhaupt\nnoch irgendeine rechtliche Bedeutung haben konnten.\nMöglicherweise hatten sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Eheleute in der Zwischenzeit so sehr verändert, daß die noch im Jahre 1956 gegebenen Grundlagen für die Unterhaltsansprüche der Fhefrau im Spätsommer 1957 ohne Belang waren. Das wird das\nLandgericht aufzuklären haben.\n\nKonnte der im Jahre 1956 zur Zeit der Beratung dcs\nEhemannes Bee üurch den Angeklagten bestehende Sachverhalt im August 1957 noch irgendwelche Bedeutung für\nGrund oder Höhe der Unterhaltsansprüche der Ehefrau\nhaben, so hat allerdings der Angeklagte bei den ihn vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Partcien\n\ndurch Rat und Beistand pflichtwidrig gedient.\n\ncc) Vor allem hält die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe sich nur in einem Verbotsirrtum befunden, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Begriff \"derselben Rechtssache\" ist Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB. Er muß also dergestalt vom Vorsatz des Täters erfaßt sein, daß diesem bei Begehung der\nTat alle Umstände bekannt sind, aus denen sich der Begriff derselben Rechtssache ergibt. Kennt der Tüter solche\nUmstände nicht, so befindet er sich im Tatbestandsirrtun.\nMacht sich der Täter dagegen bei Kenntnis dieser Umstände\nfalsche Vorstellungen über den Begriff derselben Rechtssache oder ordnet er in seiner Vorstellung die ihm bekennten Umstände nicht in diesen Begriff ein, so befinäct\ner sich im Verbotsirrtum.\n\nIn der vorliegenden Säche ergeben die Feststellungen\nnicht, daß der Angeklagte hei der Übernahme und Durchführung des von Frau Bi ertcilten Auftrags sich der\nUnstände bewußt war, die \"dieselbe Rechtssache\" ausmachen»\n\nSollte nämlich der Angeklagte beider Übernahme des\nAuftrags der Frau Bi in August 1957 und während ihrer\n\n- 10 -\n\nBeratung und Vertretung der Meinung gewesen sein, die\nVerhältnisse des Jahres 1956 könnten für die jetzt bestehenden Unterhaltsansprüche der Ehefrau gar keine rechtliche Bedeutung haben oder erlangen, so würde er die \"Umstände\", die den Begriff \"derselben Rechtssache\" ergeben,\nnicht erkannt haben, Er würde sich dann in einem Tatbestandsirrtum befunden haben, Sofern er dagegen erkanntc,\ndaß die Verhältnisse des Jahres 1956 für die 1957 geltend\ngemachten Unterhaltsansprüche der Ehefrau noch irgend\n\nwelche Bedeutung hatten - 2.B. weil aus ihnen Schlüsse\nauf die bestehende Leistungsfähigkeit der beiden Partcien\ngezogen werden konnten - oder im Laufe des Verfahrens\nerlangen konnten, so scheidet insoweit ein Tatbestandsirrtum aus; dann kann nur ein Verbotsirrtum in Betracht\nkommen.\n\nAbgesehen von dieser Frage hat zwar das Landgericht\ndie Einlassung des Angeklagten, \"der Ehemann Bi habc\nihm bei seinem ersten Besuch nichts aus seiner Ehe anvertraut, sondern sei nur wegen des Schreibens bei ihm gewesen, das er von Rechtsanwalt Dr. P@MB im Auftrag seiner\nEhefrau erhalten habe\" (UA S. 16), für widerlegt erachtet\n(va S. 17/18). Es ist der Zeugenaussage des Ehemanncs\nBED gefolgt, weil es ein \"Erfahrungssatz\" sei, \"daß\ndie von Berufs wegen mit der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten Befaßten nach einer gewissen Zeit die Erinnerung .\nan Einzclheiten verlieren können\". Das Landgericht hat also\nfür möglich gehalten, daß der Angeklagte, ein vielbeschäftigter Rechtsanwalt und Notar (UA S. 2), im Lauf eines\nJahres die Erinnerung an die Umstände verloren hat, die\nmit dem Besuch und dem Auftrag des Ehemannes BB in\nSommer 1956 verbunden waren.\n\nMöglicherweise hat somit der Angeklagte \"den Gegenstand des früheren Auftrags in dem neuen nicht wicdercerkannt\" (vgl. RGSt 60, 298, 300: und geglaubt, der neue\nAuftrag beziche sich auf einen anderen Streitstoff als\nder frühere (vel. BGHSt 7, 261, 263). Das könnte - wie\nder Angeklagte sich eingelassen hat - angenommen werden,\nwenn er in Erinnerung gehabt hat, der Ehemann Bw habc\nihn im Jahrc 1956 nicht allgemein wegen der Frage der Ehescheidung und im besonderen auch wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der Unterhaltsänsprüche seincr\nEhefrau zu Rate gezogen, sondern ihn nur beauftragt, ein\nSchreiben des anwaltlichen Vertreters seiner Frau dahin\nzu beantworten, daß er keine Ehescheidung wünsche und Im\nübrigen das Vorbringen seiner Frau bezüglich der Benützung\ndes gemeinschaftlichen Kraftwagens zurückweise. In einen\nsolchen Falle könnte sich der Angeklagte auf einen Tatbestandsirrtum berufen,\n\nDas Landgericht wird daher nähere Feststellungen\nüber die Vorstellungen treffen müssen, die sich der Angcklagte bei Entgegennahme und Durchführung des Auftrags\nder Frau Bee über den ihm früher seitens des Ehemannes\nBEE erteilten Auftrag machte. _\n\nUnter der Voraussetzung, daß:\"dieselbe Rechtssache\"\nvorlag und der Angeklagte sich nicht darüber in einen\nTatbestandsirrtum befand, bestehen keine Bedenken dagegen,\ndaß das Landgericht die Auffassung des Angeklagten, er\nhabe Frau BEP richt pflichtwiärig gedient, als bloßen\nVerbotsirrtum angeschen hat. Kannte der Angeklagte die\nUmstände, die die beiden Auftragsverhältnisse zu Ider-\n\n- 12 -\n\nselben Rechtssache!\" machen, und wußte er, daß er früher\ndem Ehemann BB zegen dessen Ehefrau Beistand geleistet\nhatte und bei dem zweiten Auftrag die Interessen der Ehcfrau gegen den Mann wahrnahm, so umfaßte scin Vorsatz alle\nTatbestandsmerkmale des § 356 StGB (vel. BGHSt 3, 400,\n402/403; 4, 80, 85; 5, 284, 288). Nach den insoweit unangreifbaren Feststellungen kommt ein Irrtum des Angeklagten\nüber andere Tatbestandsmerkmale als den des Begriffs \"derselben Rechtssache\" nicht in Betracht.\n\nWenn ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten ausscheidet, bestehen nach den bisherigen Feststellungen keine\nBedenken dagegen, daß das Landgericht den Verbotsirrtum\ndes Angeklagten als vermeidbar angesehen hat. Zutreffend\n\n‚hat es ausgeführt, daß über alle in Rede stehenden Fragen\n\nbercits eine gefestigte Rechtsprechung des Bundcsgerichtshofs vorlag, die in der Sammlung der Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs und in Fachzeitschriften veröffentlicht\nund daher dem Angeklagten ohne weiteres zugänglich war. Der\nAngeklagte hätte daher die Rechtslage mindestens dann cingschend überprüfen müssen, als er von dem Gegenanwalt auf\nden gegebenen Interessengegensatz ausdrücklich hingewiesen\nworden war (VA S, 9/10). Konnte oder wollte er sich dieser\nAufgabe nicht selbst unterziehen, so hätte er ohne weiteres\nden Vorstand der Rechtsanwaitskammer, dem die Beratung der\nRechtsanwälte in solchen Fragen gesetzlich obliegt (§ 75\nAbs, 2 Nr. 1 BRAO, vorher § 36 Abs. 1 RA0Br2), um Rat und\nAuskunft ersuchen können.\n\nb) Sache TB\n\naa) In dieser Sache hat der Angeklagte die beiden\n\nEheleute TED in dem Räumungsrechtsstreit Sp\ngegen |] gegen den Vorwurf in Schutz genommen, der\nEhemann TB sci ein Trinker und habe seine Frau oftmals\ngeschlagen und beschimpft. Gerade das Gegentcil behauptete\ner in dem gleichzeitig mit dem Räumungsverfahren laufenden\n\nEhescheidungsrechtsstreit, in welchem er- Frau TB zcscn\nihren Ehemann vertrat und beriet. Daß er dadurch teils\nfür und teils gegen den Ehemann TB in \"derselben Rechtssache\" tätig wurde, ist den oben unter 2 a) aa) gemachten\nAusführungen ohne weiteres zu entnehmen.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\ner habe von der Sache TEMP zar keine Kenntnis gehabt,\nweil diese Sache ausschließlich von seinen Mitarbeitern\nbearbeitet worden sei, in unangreifbarer tatrichterlicher\nWürdigung als widerlegt erachtet. Nach den Feststellungen\nkannte der Angeklagte die Umstände, die die Einordnung\nunter den Begriff dersclben Rechtssache ergeben; er vußtc\nauch, daß er im Ehescheidungsrechtsstreit namens der Frau\nTB zezen den Ehemann gerade die Vorwürfe erhob, gegen\nwelche er im Räumungsprozeß vorher den Ehemann TB - 2:\nsammen mit seiner Ehefrau - in Schutz genommen hatte und\ngleichzeitig noch in Schutz nahm.\n\nbb} Das Einverständnis eines früheren Mandanten\ndamit, daß der Rechtsanwalt nunmehr in derselben Rechtssache einem anderen Beteiligten gegen ihn dient, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. R6St 71, 253/254; BGHSt 4, 80\n82/85 mit weiteren Hinweisen; 17, 305, 307). Glaubt der\n\n- 14 -\n\nRechtsanwalt, das Einverständnis beseitige die sonst zcgcbene Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens, so befindet\ner sich nur in einem Verbotsirrtum.\n\nFs kann aber nicht gesagt werden, daß ausnahmslos\nein Rechtsanwalt pflichtwidrig handle, der einen Beteiligten gegen einen anderen vertritt, dem er zuvor in derselben Rechtssache schon gedient hat. Das ist in dieser\nAllgemeinheit weder vom Reichsgericht noch vom Bundesgerichtshof bisher ausgesprochen worden. Vielmehr haben bei-\n\nde Gerichte wiederholt entschieden, daß eine Pflichtwidrig-\n\nkeit nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanvalt bei seinem\nzweiten Auftrag nur gleichgerichtete Belange der beiden\nBeteiligten vertritt.\n\nIn der Entscheidung RGSt 45, 305 hatte sich das\nReichsgericht mit einem Fall zu befassen, in dem der Rechtsanwalt zunächst von zwei Beteiligten nacheinander mit dem\nAusgleich wechselseitiger Beleidigungen beauftragt war.\n\nDas Reichsgericht hat es für pflichtwidrig erachtet, daß\nder Rechtsanwalt nach dem Scheitern seiner Ausgleichsbemühungen den Zweitbeteiligten gegen den vertrat, von den\ner zuerst beauftragt war. In der Tat liegt hier der\nInteressengegensatz klar zu Tage.\n\nDer erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung\nBGHSt 4, 80 mit einem Fall zu befassen, in welchem der\nRechtsanwalt über die Möglichkeiten der Ehescheidung zuerst\nden Ehemann gegen die Ehefrau beriet und dann - im Einverständnis des Ehemannes - namens der Ehefrau gegen den Uenn\ndie Scheidungsklage erhob. Dieses Verhalten hat der Senat\n\n- 15 -\n\ntrotz der vorliegenden Einwilligung des Ehemannes als\npflichtwidrig angesehen. Auch daran muß festgehalten werden. Es geht grundsätzlich nicht an, daß bezüglich der\nScheidung einer Ehe ein Rechtsanwalt zuerst beratend ausschließlich für den einen Eheteil tätig wird und dann\nnamens. des anderen Ehepartners gegen seinen ersten Suftraggeber die, Schoidungsklage, erhebt, Auch in einem solchen\n\nFalle kann in. aller Regel ein Interessengegensatz zwischen\nden beiden Eheleuten nicht verneint werden (vei. dazu auch\nBEHSt. m 305 bis 307).\n\nDer oki zu entscheidende Fall Liest aber möglicher-\n_ weise anders; die. ‚Feststellungen des angefochtenen Urteils -\nergeben darüber keine Klarheit.\n\nIn der Räumungssache gingen die Belange der beiden\nEheleute TE übereinstimmend dahin, die von Frau Spe-\n«2 geltend gemachten Ansprüche abzuwchren. Trotzdem war,\nwie oben unter 2 a) aa) dargelegt, der Angeklagte gehindert,\nin der Scheidungssache, in der es gerade auch um den Streitstoff des Räumungsverfahrens ging, die Interessen des einen\nder beiden Ehegatten gegen den anderen zu vertreten. Nöglicherweise hat er das aber gar nicht getan. Wenn nämlich\ndie beiden Eheleute sich dartiber einig waren, daß ihre\nzerrüttete' Ehe geschieden. werden solle, daß einer von ihnen\neinen tatsächlich in der Person des anderen gegobenen\nScheidungsgrund geltend machen solle - wobei es in diesem\nZusammenhang unschädlich ist, daß sie im Räumungsprozeß\neben dieses schuldhafte Verhalten übereinstimmend bestritten - sowie daß ein Verschulden des anderen Ehegatten\nnicht in Betracht kommen könne, daß also für die Frege des\nalleinigen oder überwiegenden Verschuldens des einen oder\n\nLy N\n\n- 16 -\n\ndes anderen Ehegatten zwischen ihnen gar nichts zweifelhaft sei und streitig werden könne, dann ist der Angeklagte dadurch, daß er für einen der beiden Ehegatten\n\ndie Scheidungsklage gegen den anderen mit ihrem beiderseitigen Willen erhob und den nach ihrer übereinstimnenden Auffassung allein in Betracht kommenden Scheidungsgrund geltend machte, nicht für einander widerstreitende\nBelange der beiden Parteien tätig geworden. Der Umstand,\ndaß das Gesetz eine cinverständliche Scheidung der Ehe\nnicht kennt und daß daher das Scheidungsverfahren weitgehend der Verfügung und dem Einfluß der Eheleute entzogen ist, kann daran nichts ändern. Sollte allerdings\n\nder Ehemann TB die Abweisung der Scheidungsklage beentragt oder eine Widerklage erhoben oder cinen Mitschuldantrag gestellt haben oder sollten im Laufe des Scheidungsverfahrens auch nur die geringsten Zweifel darüber aufgetreten oder gar von einem der Eheleute geltend gemacht\nworden sein, ob die Ehe überhaupt oder aus wessen alleinigem oder überwiegendem Verschulden geschieden werden könne,\nso würde mindestens von diesem Augenblick ab der Interessengegensatz vorhanden gewesen sein. Diese Prage bedarf daher\nder Klärung.\n\n‘Sollte sich der Angeklagte insöweit in tatsächlicher\nHinsicht in einen Irrtum befunden haben - wozu:das Einverständnis des Ehemannos damit, daß er die Ehefrau vertret»,\nbeigetragen haben könnte -, dann würde er das Tatbestandsmerkmal des \"pflichtwidrigen\" Dienens nicht erkannt und sich\nsomit in einem Tatbestandsirrtum befunden haben. Kannte er\ndagegen die Umstände, aus denen sich ein wirklich bestehender Gegensatz der Belange ergab, dann kann er sich nur über\n\n- 17 -\n\nden Begriff der Pflichtwidrigkeit geirrt, sich mithin\nnur in einem Verbotsirrtum befunden haben.\n\nRotberg Krumme _ Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/4-str-344-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/4-str-344-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:30.133764+00:00"}}