{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-16_4_StR_339_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-16","aktenzeichen":"4 StR 339/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 100\n\n4_StR_339/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter Ku\n\naus Bi ;\nKrs. DEE, zchoren am ®. «ee. ee im.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLendgerichtsrat MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundosanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 2. Juli 1962 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen eines am 19. Sceptember\n1961 begangenen Meineids verurteilt wurde,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Meineids\nin zwei Fällen schuldig befunden, weil er am 20. Juni 1961\nund am 19. September 1961 je einen Offenbarungseid falsch\ngeschworen habe. Es hat ihn zu Einzelstrafen von acht\nMonaten (für den ersten Meincid) und von sieben Monaten\n(für den zweiten Meineid) Gefängnis verurteilt und hicraus\nunter Einbezichung weiterer Gefängnisstrafen aus anderen,\nrechtskräftig gewordenen Urteilen eine Gesamtstrafe von\ncinem Jahr acht Monaten Gefängnis gebildet.\n\nMit der Revision ficht der Angeklagte das Urteil\nnur insoweit an, als er wegen des am 19. September 1961\nbegangenen Meineids verurteilt wurde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolge.\n\n1. Als Verfahrensverstoß beanstandet der Angeklagte,\ndas Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.\nDiese Rüge ist unbeachtlich, weil der Angeklagte nicht\nangegeben hat, welche Beweismittel das Landgericht noch\nhätte benützen sollen.\n\n2, Die Sachrüge greift jedoch durch.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte om\n24. Juli 1961 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma KB\nangetreten. Scit dem 16. September 1961 ging er nicht\nmchr bei der Firma K@B zur Arbeit, \"weil er sich entschlossen hatte, dieses Arbeitsverhältnis aufzugeben und\nsich cine neue Arbeitsstelle zu suchen. vsos500:3. Er wollte\n\ndurch Fernbleiben den Inhaber der Firma K@B zu ciner\nKündigung veranlassen\" (UA S. 4). Der Arbeitgeber betrachtete \"später\" das Arbeitsverhältnis als am 16. Scptember 1961 erloschen und legte seit dem 4. Oktober 1961\ndic Arbeitspapiere des Angeklagten zur Abhölung bereit.\nBei der Teistung des Offenbarungseides gab der Angeklagte\nan, cr sei seit etwa drei Monaten bei der Firma KB bcschäftigt und verdiene dort etwa 550 DM netto im Monat.\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß cr über\ndie Höhe seines Arbeitsverdienstes objektiv etwas Falsches\nerklärt habc, zumindest aber nicht, daß er insoweit vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht habe\n(UA S. 6). Dagegen sei es für die Entscheidung ohne Bedoutung, ob am Tage der Eidesleistung das Arbeitsverhältnis\n\"bereits rechtmäßig gelöst war oder nicht\" (UA S. 7). Es\nsci für die Frage nach der augenblicklichen Beschäftigung\nlediglich auf die Klärung angekommen, \"ob der Angeklagte\ntatsächlich noch bei der Firma K@B arbeitete und bercit\nund willig war,. zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides dort noch weiter zu arbeiten\". Der Angeklagte habe\nvorsätzlich falsche Angaben gemacht. Er sei sich bewußt\ngewesen, \"daß es darauf ankam, seine augenblicklicho Beschäftigung zu klären, um seinen Gläubiger Gadurch seine\nwirtschaftliche Lage zu offenbaren\". Er habe \"bewußt die\nUnwahrheit gesagt, um seine Vermögensverhältnissce undurchsichtig zu halten und einer Lohnpfändung zu entgehen\"\n\n(UA S. 8).\n\nGegen diese Würdigung bestchen rechtliche Bedenken:\n\nBei der Leistung des Offenbarungseides muß der\nSchuidner sein Vermögen, d.h. die ihm gehörenden vermögensverten Gegenstände (Sachen und Rechte) richtig\nund vollstündig angeben (§ 807 ZPO). Er darf solche Gegenstände weder verschweigen noch der Wahrheit zuwider\nhinzufügen.\n\nZur richtigen und vollständigen Angabe des Vermögens gehört auch die Offenbarung eines Arbeitsverhältnissces, aus dem der Schuldner Lohnansprüche geltend\nmachen kann. Zu diesem Zweck muß er das Arbeitsverhältnis als solches und die Höhe der ihm daraus zustehenden\nLohnansprüche wahrheitsgemäß angeben.\n\nDice rechtliche Würdigung des Landgerichts wird\ndicsen Gesichtspunkten niczt voll gerecht.: Wenn das\nArbeitsverhältnis noch nicht \"rechtmäßig gelöst\" war\nund folglich noch bestand, so hat der Angeklagte dadurch,\ndaß er cs angab, nicht die Unwahrheit gesagt. Die Feststellungen ergeben auch, daß am 19. September 1961, dem\n„es der Aussage und der Eidesleistung, das Arbeits-\n\nerhältnis weder von dem Angeklagten noch von der Firma\nce gekündigt war. Der Angeklagte wollte, durch sein\nXernbleiben von der Arbeit seinen Arbeitgeber erst \"zu\nciner Kündigung veranlassen\" (UA S. 4).\n\nDagegen waren gerade die Angaben des Angeklagten\nüber die Höhe seines Arbeitsverdienstes jedenfalls sachlich unrichtig. Zwar. bestehen keine Bedenken dagegen, daß\ndas Landgericht sie nicht für die vor der kideslcistung\n: Zicgende Zeit als falsch angesehen hat. Dagegen konnten\ndic Angaben des Angeklagten, auf die er den Offenbarungs-\n\ncid leistete, nur dahin verstanden werden, daß er aus\nscinem Arbeitsverhältnis bei der Firma KEEP auch künftig\nLohnzahlungen von monatlich etwa 550 DM zu erwarten habe.\nDas aber war unrichtig; der Angeklagte, der ja fest entschlossen var, bei der Firma K@B nicht mehr zu arbeiten,\nhatte kcine weiteren Lohnzahlungen von der Firma Ks\n\nzu erwarten.\n\nUnter diesem veränderten rechtlichen Blickwinkel\nwird das Landgerioht nochmals zu prüfen haben, welche Vorstellungen sich der Angeklagte bei seinen Angaben und der\nEidesleistung gemacht hat. Es wird dabei insbesondere scine\nbisherige Annahme überprüfen müssen, der Angeklagte habe\n\"bewußt dic Unwahrheit gesagt, UM zeo»00... einer Lohnpfändung zu entgehen\" (UA 2, 8). Hatte der Angeklagte seit\nBeendigung seiner Arbeit bei der Firma KB an 16. Scptember\n1961 bis zur Eidesleistung am 19. September 1961 noch nicht\nanderswo Arbeit aufgenommen - dafür bietet das Urteil kcinen Anhalt -, so ist nicht ersichtlich, wie er durch die\nAngabe des Weiterbestehens seines Arbeitsverhältnisses bei\nder Firma KB seinen Gläubiger von irgend einer mit Aussicht auf Erfolg möglichen Lohnpfändung abgehalten hätte.\nDas Landgericht wird berücksichtigen müssen, daß es sich\num nicht ganz einfache Erwägungen handelt. Erst nach der\neinwendfreien Aufklärung der Vorstellungen des Angeklagten,\ndessen geistige Unbeweglichkeit, Schwerfälligkeit und\nunterdurchschnittliche Auffassungsgabe seit seiner Schulzeit bis zur Gegenwart das Landgericht mehrfach hervorgehoben hat (UA S. 2, 5, 7 und 8), wird es zutreffend beurteilen können, ob dem Angeklagten der Vorwurf des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns gemacht werden kann\noäcr ob ihm ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum (vgl:\ndazu Nr. 2 der Anmerkung von Lang-Hinrichsen zu der Entsch»\nIM Sr. 61 zu § 154 StGB) zugute gchalten werden muß.\n\n3. Mit der Beseitigung der Gesamtstrafe ist auch\nder Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über dic Eidesunfähigkeit des Angeklagten weggefallen. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu\nbefinden haben.\n\nDas Landgericht wird auch beachten müssen, daß\nbei der Bestrafung eines Meineids nicht strafschärfend\nberücksichtigt werden darf, daß \"sich allgemein die Rechtspflege vor unwahren Angaben und Aussagen schützen muß\"\n(un 5. 8/9). Ein Grund, den. der Gesetzgeber bei. der Aufstellung des Strafrahmens des § 154 StGB verwertet hat,\ndarf nicht bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 17, 321, 324).\n\nRotberg Krumme Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/4-str-339-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/4-str-339-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:30.112547+00:00"}}