{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-16_4_StR_337_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-16","aktenzeichen":"4 StR 337/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SU\n\nDie bei der Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung kann auch schon vor dem Beginn der erwarteten\n' Amtshandlung vorgenommen werden. In diesem Falle muß\nder Wille des Täters dahin gehen, durch seine Tätigkeit den Widerstand vorzubereiten.\n\nEGH, Urt.v. 16. November 1962 - 4 StR 337/62 LG Arnsberg\n\n4 _StR_337/62\n\nIn Nanen d e:s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Wilhelm B EmEEE> zus Te,\nseboren an M. ED ED ir VB 7a, zur Zeit\n\nin Untereuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Nännern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner -\nBundesrichter ' Börtzler\n‚als beisitzende Richter, .\n Oberstaatsanwalt U; in der Verhandlung,\n Lendgerichtsrat tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 23. April 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 26. April 1962 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n= Drn\n\nGründe:\n\nmm an base dm men A rn rn jr a a vn mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Männern in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen\ndie Staatsgewalt in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu\neiner Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis\nverurteilt. .\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nT, I oo. | ER\n\nSoweit die Revision Einzelausführungen enthält, erschöpft sie sich in einem im Revisionsverfahren unzu-\n‚lässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters,\ndie weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch Erfahrungswiärigkeiten erkennen läßt, oder sie geht von Tats","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja: 0. -\nAmtliche Sammlung: ja’ | 2175 005\n\nSstaB § 113\n\nSU\n\nDie bei der Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung kann auch schon vor dem Beginn der erwarteten\n' Amtshandlung vorgenommen werden. In diesem Falle muß\nder Wille des Täters dahin gehen, durch seine Tätigkeit den Widerstand vorzubereiten.\n\nEGH, Urt.v. 16. November 1962 - 4 StR 337/62 LG Arnsberg\n\n4 _StR_337/62\n\nIn Nanen d e:s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Wilhelm B EmEEE> zus Te,\nseboren an M. ED ED ir VB 7a, zur Zeit\n\nin Untereuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Nännern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner -\nBundesrichter ' Börtzler\n‚als beisitzende Richter, .\n Oberstaatsanwalt U; in der Verhandlung,\n Lendgerichtsrat tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 23. April 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 26. April 1962 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n= Drn\n\nGründe:\n\nmm an base dm men A rn rn jr a a vn mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Männern in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen\ndie Staatsgewalt in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu\neiner Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis\nverurteilt. .\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nT, I oo. | ER\n\nSoweit die Revision Einzelausführungen enthält, erschöpft sie sich in einem im Revisionsverfahren unzu-\n‚lässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters,\ndie weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch Erfahrungswiärigkeiten erkennen läßt, oder sie geht von Tatsachen\naus, die nicht festgestellt worden sind. Sie ist insoweit unbeschtlich.\n\nIo\nDie auf die allzemeine Sachrüge vorzunehmende\n\nsachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu\nfolgendem Ergetnia: j\n\nl. Die Verurteilung wegen _ Unzucht mit Männern in\ndrei Fällen, sowie der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung lassen keinen Rechtsefehler erkennen. .\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Widerstandes gegen\ndie Staatsgewalt ist im Ergebnis. rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Sie gibt jedoch dem Senat zu folgenden\nBemerkungen Anlaß:\n\n- 3.\n\na) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand\nsich der wegen Geisteskrankheit entmündigte Angeklagte\nauf Grund eines Urteils des Landgerichts in Dortmund\nseit November 1953 in der Landesheilanstelt RB\n\nnr FEB. Ende Februar 1961 faßte der Angeklagte,\nder sich für geistig gesund hält, den Entschluß, zusammen\nmit anderen Kranken eine \"Meuterei\" anzuzetteln, um.ein\nStrafverfahren gegen sich herbeizuführen; er hoffte, daß\ndann durch ein neues Gutachten über seinen Geisteszustand\nseine geistige Gesundheit festgestellt würde. Als er am\n16. Närz 1961 morgens zusammen mit acht weiteren Patienten\nvorübergehend im Tagesraum des festen Hauses eingeschlossen wurde, weil die aufsichtführenden Pfleger\n\ndie Morgentoilette der übrigen Fatienten überwachen\nmußten, begann er, seinen Entschiuß, zu meutern, auszuführen. Er setzte mit Hilfe der anderen eine Bank und\neinen Tisch derart vor die Gittertür, daß sich diese\ndurch die Pfleger von außen nicht mehr öffnen ließ.\nSpäter wurde noch eine Tischtennisplatte so vor die\nüittertür gestellt, daß den Pflegern der Einblick in\n\nden Raum zum größten Teil verwehrt würde. Den mehrfachen\nAufforderungen des. Pflegepersonals;; der Ärzte, des lLirektors der Landesheilanstalt und eines herbeigerufenen\nPolizeikommardos, die Tür zu öffnen \"und den Widerstand\naufzugeben\", kamen der Angeklagte und die anderen Eingeschlossenen nicht nach. Erst als die Polizei gegen\n23.00 Uhr Tränengas warf, \"wurde der Widerstand aufgegeben\" (Bl. 4 UA).\n\nb) Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 115 StGB.\n\n-A -\n\naa) Der äußere Tatktestand dieses Vergehens setzt\nvoraus, daß der Täter durch Gewalt Widerstand leistet.\nDas Reichsgericht verstand hierunter eine durch tätiges\nHandeln bewirkte Kraftäußerung gegen den Beamten, die\nan sich geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungs-\nıandlung zu erschweren (vgl. ROSt 4, 375, 376). Untätigen\nSiderstand, tlofßen Ungehorsam ließ er nicht genügen.\nDie gewaltseme, also unter Aufwendung von Körperkraft\nvorgenommene, gegen den Beamten gerichtete Handlung\ntrauchte allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügte vielmehr auch eine\nnur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar\naber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur\nvon der Ferson körperlich empfunden wurde (RSSt 27, 405;\n45, 153, 156).\n\nDiese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof übernommen (vgl. BGH VRS 4, 44; 19, 188; 22, 435). Allerdings muß nach ihnen auch die mittelbare Kraftentfaltung im Zeitpunkt der Amtshandlung gegen den Beamten\nwirken dergestalt, daß dieser seine Amtshandlung nieht\nausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen; doch genügt es, daß\nder Täter die eigene Kraftentfaltung schon vor Beginn\n‚der Amtshandlung vorgenommen hat, wenn sie sich nur\nnoch als Widerstandsleistung gegen den Beamten im Zeitpunkt seines, Pätigwerdens auswirkt, So wird es beispielsweise als str afbares widerstandleisten anzusehen sein,\nwenn ein Täter in Erwartung des Gerichtsvollziehers Zr :\nan seiner Wohnungstüre - durch nicht‘ ganz unerhebliche\nKraftentfaltung - eine Vorrichtung anbringt, die geeignet\nist, den Besmten beim Betreten zu verletzen und damit 0\ndie Antshandlung zu erschweren, ohne daß der Täter zu\n\n- 5 -\n\näjesem Zeitpunkt noch ein irgendwie geartetes Tun vollbringt. Ebenso muß es genügen, wenn der T”ter die üohnungstür so abschließt, daß der erwartete Gerichtsvollzieher die Won.\nningnieht zu betreten vermag. Dieses vorweggenommene\ntätige Handeln stellt sich immer dann als Wwiderstandsleistung i.S. von § 113 StGB dar, wenn es im Hinblick\nauf die spätere Amtsbandlung zu deren Verhinderung oder\nErschwerung vorgenommen wird, der Täter also die Widerstandsleistung vorbereitet hat. Nicht tätbestandsmäßig\nist dagegen eine ohne solche Atsicht entfaltete Tätigkeit, die sich äußerlich zwar auch als Hindernisbereitung\n\"auswirkt, als solche zunächst aber nicht gedacht ist\n\nund deren Ergebnis erst später vom Täter lediglich als\nschon vorhandenes Hindernis benutzt wird. Bei dieser\nAusnutzung einer ohne Beziehung auf erwartete künftige\nWiderstandsleirtung kerbeigeführten Hindernislage handelt ee sich nicht un ein tätiges Verhalten, sondern um\neinen in der Nichtteseitigung eines tereits vorhandenen\nHinternisses bestehenden und deshalb straflosen Ungekorsam. Nur die gezielte Vorbereitung einer Wwiderstandsleistung ist aber vorwegrenommenes tätiges Handeln und\ndeskalt geeignet, den Tatbestand des § 113 StGB zu erfüllen. |\n\nLieses Ergebnis entspricht der Gerechtigkeit. Es\nist nicht einzusehen, warum der vorbereitete, also gepiante Widerstand anders behandelt werden soll, als\nder nicht vorbereitete, der erst im Augenblick der\nAmtshandlung beginnt. Der vorbereitete Widerstand, der\noft wirksamer und deshalb mindestens ebenso strafwürdig\nist wie der nicht vorbereitete, : müßte kei gegenteiliger\nEntecheidung zur Straflosigkeit führen. Dieses Ergebnis\nwäre auch in rechtspolitischer Hinsicht unerfreulich.\n\nmm.\npe\n\n- 6 -\n\ntk) Aus all dem ergikt sich, daß die Verurteilung des\n\nAngeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu Recht\nerfolgt ist. Nach den Feststellungen (Bl. 3 UA) hat der Angeklagte in Ausführung seines Entschlusses, bei Gelegenheit zu\nmeutern, eine Bank und einen Tisch so vor die Gittertür des\ninzesraumes gestellt, daß diese durch die Pfleger und Ärzte\n- vor rußen nicht mehr geöffret werden konnte. Zwar wollten diese\ndie Tür zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte: sie \"verbarrikadierte\", nicht öffnen, jedoch wirkte die vom Angeklagten entwickelte Kreftentfaltung, die in der Absicht vorgenommen worden\n-war, den Pflegern und Ärzten den erwartungsgemäß von ihnen beanepruchten Zugang zu versperren, noch nach, als diese später\nden Tagesraun tetreten wollten. Die vom Angeklagten und den\nanderen Patienten vorbereitete Tatigköit wirkte genauso wie\nvenn die Türe erst versperrt worden wäre, als die Ffleger und\nÄrzte eintreten wollten. Wie die Strafkamner richtig ausführt,\nwaren Pfleger und Ärzte dazu berufen, als Beamte der Landesheilanstalt die durch Urteil angeordnete Unterbringung zu vollstrecken. Gegen diese rechtmäßige Amtsausübung richtete sich\nder Widerstand des Angeklagten. Seine Verurteilung aus § 113 StGB\nist deshalt zu Recht erfolgt.\n\n3. De das Urteil auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. 1äBt, ist die Revision\nzu verwerten.\n\nRotkerg Rrumne Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/4-str-337-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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