{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-16_4_StR_282_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-07-09","aktenzeichen":"4 StR 282/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit\ntrichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die\nFluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete\nEinmündunssviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis\nzu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn\nder bevorrechtigten Straße (anschließend an BCH -\n\nVI ZR 19/62 vom 16. November 1962, VersR 1963, 279).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStvo § 8 Abs. 3, § 13 Abs, 1, 2\n\nDie Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit\ntrichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die\nFluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete\nEinmündunssviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis\nzu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn\nder bevorrechtigten Straße (anschließend an BCH -\n\nVI ZR 19/62 vom 16. November 1962, VersR 1963, 279).\n\nBGH, Beschl. v. 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65 - AG Siegen\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4_StR_282/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Karl OD zus SB, Kreis\nSEE, zeboren am En 1943 in SOME.\n\nwegen Übertretung der StVO.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1965 beschlossen:\n\nDie Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße\nmit trichterförmig erweiterter Einmündung nach\nlinks Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf\ndas durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider\nStraßen gebildete Einmündungsviereck, sondern\numfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des\nTrichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (anschließend an BGH - VI ZR 19/62\n\nvom 16. November 1962, VersR 1963, 279).\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem W-Bus auf der Poststraße\nin Siegen, in die, in seiner Fahrtrichtung gesehen, von rechts\ndie gleichgeordnete Straße \"Zum Unteren Schloß\" in trichterförmiger Erweiterung einmündet, Kurz nach Beginn dieser Einmündung stieß er mit einem in spitzem Winkel aus der Straße kommenden Opcel-Personenvagen auf seiner rechten Fahrbahnhälfte zusammen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Übertretungen der\n88 1, 13 StVO i. Verb. mit § 21 StVG zu einer Gelästrafe.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm, das über die Revision des\nAngeklagten zu entscheiden hat, will dieser entsprechen. Nach\nseiner Auffassung erstreckt sich die Vorfahrt des aus einer\nbevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers nicht über das\ndurch die gedachten Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen\ngebildete Einmündungsviereck hinaus; sie umfaßt also nicht die\n\n- 3 -\n\nweitere von den \"richterrändern begrenzte, bis zu den Endpunkten\ndieser Erweiterung reichende Fläche des Trichters, wo sich der\nUnfall ereignete. An dieser Entscheidung sieht sich das Überlandesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n16. November 1962 - VI ZR 19/62 - in VersR 1963, 279 gehindert.\nDanach umfaßt der Vorfahrtbereich des aus einer trichterförmig\nerweiterten Einmündung nach links einbiegenden Vorfahrtberechtigten die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zum Endpunkt dieser\nErweiterung einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte,. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deshalb\ndie Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.\n\nDie Fahrbahnbreite der trichterförmig einmündenden Straße\nwird durch den Verlauf der Fahrbahnränder des Trichters, also\nen ihrer Mündung von den“ Endpunkten des Trichters, der einen\nTeil dieser Straße bildet (BGHSt 16, 255, 257), bestimmt. Die\nVorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der\nbevorrechiigten Straße (so schon RGZ2 167, 357, 360; BGHZ 9,\n\n6 = VRS 5, 172; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279). Deshalb\n\nwird bei rechtwinklig einmündenden Straßen oder auf Kreuzungen\ndcr Vorfahrtbereich von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider\nStraßen einschließlich etwaiger Radfahrwege gebildet (BGH\nVersR 1958, 784; VRS 16, 309, 312; VRS 27, 350, 352). Folgerichtig muß dann bei trichterfürmigen Straßeneinmündungen das\n\n' bevorrechtigte Einmündungsstück bis zu den Endpunkten der Erweiterung reichen. Denn nur so wird die ganze Fahrbahnbreite\nder Einmündung in die Vorfahrt einbezogen.\n\nDiese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wir\ndem Bedürfnis nach klaren und sicheren Verkehrsregeln gerecht.\nSie genügt der im § 13 Abs. 1 StVO enthaltenen Vorfahrtregel\n\n- A -\n\n\"rechts vor links auf der ganzen Fahrbahnbreite'\" (Tloegel/Hartung 15. Aufl. Rädnr. 5 zu § 13 StVO). Der Wartepflichtige\n\nwird auch nicht überfordert. Das Ende einer Trichterrundung\nist für ihn leicht festzustellen. Dagegen kann die Bestimmung\nder - gedachten - Fluchtlinien bei trichterförmigen BEinmündungen infolge der häufig einseitig oder beiderseitig, gleichmäßig oder ungleichmäßig erweiterten, gerade oder schräg einmündenden Straßenzüge leicht zu unterschiedlichen Beurteilungen\ndes Verkehrsraumes durch die Verkehrsteilnehmer führen. Dies\ninsbesondere dann, wenn im Einzelfall der Verkehrsraum der\ntrichterförmig einmündenden Straße nicht hinreichend eingesehen und deshalb der Verlauf der Fluchtlinien nicht sogleich\nübersehen werden kann. Dies würde eine gefährliche Unsicherheit im Straßenverkehr zur Folge haben.\n\nAuch die Flüssigkeit des Verkehrs erfordert keine andere\nRegelung. Im allgemeinen sind trichterförmig angelegte\nStraßeneinmündungen übersichtlich. Sie dienen gerade dazu,\ndie Einsicht in die einmündende Straße zu erleichtern. Deshalb kann sich der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer regelmäßig bereits vom Beginn der Einmündungsrundung an hinlänglich vergevissern, ob ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer naht. Allerdings ist der Vorfahrtbereich bei trichterförmigen Einmündungen nach dieser Auffassung größer als das\ndurch die gedachten Fluchtlinien der Fahrbahnen begrenzte\nrechteckige Fahrbahnstück. Der Wartepflichtige darf auch nur\nso schnell fahren, daß er beim Auftauchen eines Vorfahrtberechtigten schon am Anfang des Trichters auf seiner Straße\nsofort anhalten kann (BGHSt 12, 58 = VRS 15, 383, 384). Darin\nlicgt aber keine größere Beeinträchtigung der Verkehrsflüssigkeit, als sie mit der Vorfahrtregelung im allgemeinen verbunden ist.\n\nDer Wartepflichtige muß auch im Interesse der Verkehrssicherheit etwaige größere Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen,\nzumal das Vorfahrtrecht eine strenge einfache Auslegung verlangt (vgl. RG VAE 1944,34 Nr. 68; BGH VRS 14, 346, 347;\n\n-5-\n\nOLG Bremen VRS 11, 303). So muß er berücksichtigen, daß der\nVorfahrtberechtigte, wenn auch möglicherweise verkehrswidrig\n(BGHSt 16, 255 = VRS 21, 455; VRS 27, 255), seine linke Straßenseite benutzt (RGZ 167, 357; BGH VRS 22, 134, 135) und die\nKurve schneidet (BGH VRS 4, 458; vgl. auch VRS 4, 542, 543;\n\n5, 172, 175). Dabei gilt jedoch auch zugunsten des Wartepflichtigen an einer trichterförmigen Einmündung der Vertrauensgrundsatz, daß er nicht mit einem grob verkehrswidrigen\nVerhalten des die Vorfahrt beanspruchenden Verkehrsteilnehnmers,\nsolange er ihn nicht sehen kann, zu rechnen braucht. Er darf\nsich darauf verlassen, daß dieser sich nicht mit einer in Anbetracht der Sichtverhältnisse unvernünftig hohen Geschwindigkeit der Einmündung nähert, so daß er ihn durch sein Auftauchen\nüberrascht und außerstande setzt, rechtzeitig vor dem Vorfahrtberechtigten anzuhalten (BGH YRS 7, 195; 15, 346, 348; 16,\n\n124; 22, 134, 135). Er braucht sich, insbesondere bei einem\ngroßförmigen Trichter, nicht darauf einzustellen, daß ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer auf seiner äußersten linken\nFahrbahnseite nach lints in die nicht bevorrechtigte Straße\neinbiegen werde (vgl. BGH in VRS 27, 100, 102).\n\nSollten im Einzelfall die Verkehrsbedürfnisse an einer\nsolchen trichterförmigen Einmündung zu einer anderen Regelung\ndrängen, so ist es den Straßenverkehrsbehörden unbenommen,\nden Mündungstrichter durch Inseln oder Markierungen in selbständige Straßenzüge aufzuteilen und die Einordnung der einzelnen\nVerkehrsströne je nach der beabsichtigten Fahrtrichtung zu\nbestimmen.\n\nDer Generalbundesanvwalt hat sich der Auffassung des\n\nvorlegenden Oberlandesgerichts angeschlossen.\n\nKrumme Willms\n\nSanders Spiegel\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-09/4-str-282-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-09/4-str-282-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:30.070109+00:00"}}