{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-09_4_StR_367_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-09","aktenzeichen":"4 StR 367/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Theke,\nEm\nren.\n\naStR 30/2 0 2175 007\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kellner Hartmut Fi EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am. ED WE ir re xr:. 2 Sm.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. November 1962, an der ‚#öllgenomen habanı\n\nSenatopräsident Dr. Botberg\n\\ ' „als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. I 2 in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt — bei der Verkündung\nals Vertreter r Bundosenwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Goschäftastelle,\n\nfür Recht erkanntı . ”\n\nAuf die Revision des Angeklagten a wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1962 ““\naufgehoben, soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden\nist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfeng wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe ;\n\nDer Angeklagte Fischer ist wegen Zuhälterei in zwei\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit: räuberischer\nErpressung, und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. “.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsp? 2licht $ DAL. Abs. 2 st?o) hält der\nBeschwerdeführer für verletzt, weil die Strafkammer keine\n- Nachforschungen nach ‘em Verbleib des Arbeiters Hans Km\nangestellt hat, dessen Ladung zur Hauptverhandlung als Zeuse mit den Vermerk \"Eu sfänger unbekannt verzogen\" zurückkam.\n\nDie Rüge schlägt fenl.\n\nDas Landgericht konnte von Nachforschungen nach dem Zeugen Abstand nehmen, weil es sich zu seiner Vernehmung nicht\ngedrängt fühlen mußte. Nach den in angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen prirt die in der Hauptverhandlung\nals Zeugin vernommene Marlies Scham den Angeklagten\nFi una dessen Mitangeklagten Faie herbei, als KB\n‚ die von ihm zuvor angekotenen 50 IM für den Geschlechtsverkehr mit Marlies Sch@ise nieht‘ zahlen wollte. Beide Angeklagten stellten sich’ in’ dröhender Haltung‘ in der Tür des 2\nZimmers auf, in dem’ sich Hans KB nit Harlies Sch» zufhielt. Letztere Kußerte, x wolle nicht zahlen. Die Ange- .\nklagten verharrten schweigend und drohend in ihrer Haltung.\nSie sahen nach der Aussage der Marlies Scham als Zeugin\n\"so furchterregend\" aus, daß auch sie Angst gehabt haben\nwürde. KB war von dem Verhalt ten der Angeklagten Fin\nund FED so beeindruckt, daß er vor Angst am ganzen Körper\n\nzitterte, seiner Geldtasche einen 50 DM-Schein entnahm unä\nihn Marlics Sch ger, die das Geld an Fin weiterleitete. Diese Feststellungen über den äußeren Tathergang\ndurften die Überzeugung des Landgerichts begründen, daß\nKB sich durch das Verhalten der beiden Angeklagten veranlaßt sah, die 50 DE zu bezahlen. Dem Landgericht konnte\nmithin eine Vernehmung “ )e darüber, was in seinem Inneren\nvorging, überflüssig erscheinen. Übrigens haben weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beentragt, K@BD's Verbleib zu ermitteln und ihn noch als\nZeugen zu hören, obwohl dem Angeklagien 3 ) im Eröffnungsbeschluß Erpressung zur last gelegt worden wäre\n\n2. Nicht begründet ist auch der sachlichrechtliche Einwand der Revision gegen die tatsächliche Annahme des angefochtenen Urteils, Fi have gewußt, daß der Dirnenlohn\nsittenwidrig und daher nicht eintreibbar sei. Sie meint,\nes sei nötig gewesen, \"im einzelnen zu klären, was der Angeklagte unter einem so schwierigen Begriff wie dem der Naturalobligation in Wirklichkeit verstanden\" habe.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. |\n\nDas Landgericht het ersichtlich die Überzeugung gewonnen,\ndem Angeklagten sei infolge seiner Beziehungen zum Dirnengewerbe geläufig gewesen, daß auf Dirneniohn kein rechtlicher\nAnspruch bestehe, Zwar wechselt die Ausdrucksweise des angefochtenen Urteils irsoweit. Denn bei der Schilderung des\nTathergangs (UA S. 10) heißt es: \"Während der Angeklagte\nFi wußte, daß der Dirnenlohn sittenwidrig und daher\nnicht eintreibbar war, war dem Angeklagten Faust nicht zu\nwiderlegen, daß er an die Rechtmäßigkeit der Forderung der\nZeugin Schge glaubte\". Bei der Wiedergabe der Einlassung\ndes Angeklagten Fi (Ua S. 10) ist dagegen gesagt, auf\nBefragen habe er ausdrücklich zugegeben, gewußt zu haben,\n\n\"daß eine Dirne den Anspruch auf den ihr versprochenen\nDirnenlohn nicht mit rechtlichen Mitteln durchsetzen\nkönne.\" Bei der rechtlichen Würdigung wiederum heißt es:\n\"Er\" _ der Angeklagte Fi@P - \"handelte dabei zu dem\nZweck, den Dirnenlohn, der, wie er wußte, der Zeugin\nSchi» wegen seines unsittlichen Charakters nicht zustand, für sich einzutreiben.\".Aber dennoch kann aus der\nsich inhaltlich deckenden Ausdrucksweise bei der Schilderung des Sachverhalts und bei der rechtlichen Würdigung.\nentnommen werden, daß das Landgericht davon überzeugt war,\nder Angeklagte sei sich der Sittenwidrigkeit dcs Dirnenlohnes bewußt gewesen. Es konnte: demgemäß ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze davon ausgehen, daß der Angeklagte\n\n- ohne als Rechtsunkundiger zwischen nichtigen (§ 139 BGB)\nund unvollkommenen (vgl. §§ 656 Abs. 2, 762 BGB) Vorbindlichkeiten zu unterscheiden - einen Anspruch der Dirne\n\nauf Lohnzahlung wegen dessen ‚Sittenwidrigkeit nicht für\ngegeben hielt.\n\n3. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, daß 'kupplerische und ausbeuterische\nZuhälterei zueinander in Gesetzeseinheit stünden. Das\nist indessen nicht der. Fall. Die Büge ist daher gegenstandslos. De 2\n\n4. Die rechtliche Annahme nur einer ' strafbaren Handlung\n\n_ (ausbeuterische Kuppelei) anstatt mehrerer zum Nachteil\nder Gisela er beschwert den Angeklagten nicht. Der\nAngriff der Revision, daß nähere Ausführungen hierzu erforderlich gewesen seien, geht daher fehl.\n\n5, Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nräuberischer Erpressung verurteilt worden ist, keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Fi erkennen,\n\n6. Dagegen bemerkt die Revision zur Verurteilung des\nAngeklagten Fi wegen Begünstigung zutreffend, die\nStrafkammer habe im angefochtenen Urteil unerörtert gelassen, ob der Angeklagte sich nicht auch selbst begünstigt habe, als er - entsprechend seinem dem Angeklagten\n\nFEB gegebenen Rat - nit diesem den Ring, den FEB den\nKraftfahrer DER» entiendet hatte, in der Erde vergrub,\num den Ring auf diese Weise sicherzust@llen und vor Zu-\n\ngriffen der Polizei oder des (Geschädigten zu ‚schützen\n(VA S. 8).\n\nNach dem festgestellten. Sachverhalt liegt in der Tat\ndie Annahme nicht fern, daß der Angeklagte. Fi seinen\nMitangeklagten 7% zum Vergraben des Ringes auch angeregt\nhat, weil er sich selbst vor Strafverfolgung schützen wollte.\nAus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob. der\nAngeklagte Fi sich bisher schon so verteidigt hat oder\ndies erst im Revisionsrechtszuge tut. Daß die Selbstbegünstigung im angefochtenen Urteil nicht erörtert ist,\nläßt letzteres vermuten. ‚Möglicherweise hat der Angeklagte\n53 ) zur Tatzeit noch nicht damit gerechnet, daß auch er\nstrafrechtlich verfolgt werden könne. Doch 1u8+ sich nach\nden Festetellungen des angefochtenen Urteils auch das Gegenteil nicht mit ausreichender. ‚Sicherheit ausschließen.\n\nDie Strafkamner hätte mithin zu prüfen ‚gehabt, ob der.\nAngeklagte durch sein gesamtes Verhalten sich nicht selbst\nbegünstigen wollte, weil er \" befürchtete, selbet strafrocht-Selbstbeglinstigung verbundene! Fremdbeglinstigung ist straffrei. Der Grund für die Straffreiheit der Angehörigenbegünstigung nach § 257 Abs. 2 StGB und der mit persönlicher\n\n| geben, daß der Angeklagte sich. sachlich 1 beglinstigt he at\n\nund mit welchem Ziel der Angeklagte sich selbst ‚begünstigen\n\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuborischer..\n\nSelbstbegünstigung verbundenen Fremäbegünstigung ist der\ngleiche: die einem Notstand. ähnliche Lage des Begünstigenden. Sie kann auch denn vorliegen, wenn der sich selbst\nzum Zwecke. der Strafvereitelung Begünstigende, wie hier, u\ngleichzeitig einen anderen zwecks Sicherung: der Beute - sachlich - begünstigt. Infolgedessen bleibt auch derjenige nn\nstraffrei, der die persönliche Selbstbegünstigung mit einer.\nsachlichen Fremdbegünstigung verbindet. Das gilt selbst\n\ndann, wenn die Besorgnis eigener Strafverfolgung unbegründet Br\nist (vel. ‚BEHSt 2, 3755, 378). Nach den bisherigen Fest- u\nstellungen ist kein. Anlaß zu der tatsächlichen Ännabme ge- u\n\nDer Umstand, daß das Landgericht r nicht geprüft hat, ob -\n\nwollte, stollt einen ‚sachlichrechtlichen Fehler ‚dar, der\nzur Aufhebung des angefochtenen. Urteils. mit den zugehörigen u\nFeststellungen nötigt,. soweit der. Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden ist. Auch der Ausspruch . über die\nGesamtetrafe ist aufzuheben. Damit entfällt ebenfalls der\nAusspruch über die Befugnis, den Angeklagten unter Polizeiaufsicht zu stellen (vel. BEHSt 14, 381, 382). Die Einzelstrafaussprüche, soweit der ‚Angeklagte wegen Zuhälterei in\n\nErpressung, verurteilt worden ist, können dagegen bestehen\nbleiben. Sie werden äurch die Aufhebung der Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Begünstigung nicht berührt, weil\n\ndie Höhe der erkannten Einzelstrafen, wie die Strafzumessungserwägungen ersehen lassen, durch die -— aufgehobena\nVerurteilung wegen Begünstigung nicht beeinflußt worden\nist.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nPlitner © Börtaler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-09/4-str-367-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 656","ref_norm":"656","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-09/4-str-367-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.796145+00:00"}}