{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-09_4_StR_288_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-09","aktenzeichen":"4 StR 288/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ur sen. 220/62 | 2175 011\n\nIm Namen des’ Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweisser, zur Zeit Hüttenwerker Werner C GERNE\naus Obm/Rhid., geboren an. WED WB in sem,\n\nwegen tahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 9. November 1962, an ‚der ‚teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals. beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ud in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beider Verkündung\nals Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangesteliter m. Ä\nals > Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers- Wilhelm Ve in\nERDE wirä das Urteil des Landgerichts in Essen\nvom 9. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, ‚en das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nG ründe :\n\nDer Angeklagte fuhr an @. @&B 1361 gegen 9°? Uhr\nin En EB nit seinem Volkswagen - Standard - auf\n. der 9 m breiten TE Straße mit einer Geschwindig-\n\nkeit von 50 km/std. in Richtung EB. Sein Fahrzeug be- .\nwegte sich in einem Abstand von 3 bis 4 m vom rechten Bürgersteig, weil er vorher einige Fahrzeuge überholt hatte. Etwa\n240 m, nachdem er das letzte Fahrzeug überholt, eber bevor\ner sich wieder rechts eingeoränet hatte, sah er auf eine\nEntfernung von 50 bis 60 m auf dem linken Bürgersteig\neine Gruppe von etwa acht ‚sieben- bis zuölfjährigen Jungen\netwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt zusammenstehen, die sich\nunterhielten. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich\nein Bastkraftwagen. Einer der Jungen, üer gleich darauf\n‚tödlich verunglückte siebenjährige Wolfgang WWP, löste\nsich plötzlich aus der Gruppe und fuhr mit seinem Roller\netva 5 m auf dem linken Bürgersteig in einem Abstand von\n1 bis 1 1/2 m von Fahrbahnrand in der Fahrtrichtung des\nAngeklagten auf den Lastkraftwagen zu. Dann wandte sich der\nJunge nach rechts und fuhr schnell3! ohne enzukalten und ohne\nsich umzusehen, mitten zwischen den beiden herannahenden\nFahrzeugen - 25 bis 30 m vor dem Lastkraftwagen und ebenso\nweit vor dem Volkswagen des Angeklagten - quer über die\nFahrbahn. Er wurde von der rechten Vorderseite des Wagens\ndes Angeklagten erfaßt, durch die Zuft geschleudert und\nblieb schwer verletzt vor dem Fahrzeug des Angeklagten liegen, das unmittelbar nach dem Zusammenstoß zum Stehen kam.\nDer Junge starb zwei Tage später an -einem bei dem Unfall\nerlittenen Schädelbasisbruch.\n\nBeim Angeklagten wurde ein Blutalkoholspiegel von 1,1 Zo\nzur Tatzeit festgestellt,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung freigesprochen.\n\n.Hiergegen richtet sich die Revision des als Nebenkläger\nzugelassenen Vaters des getöteten Kindes.\n\nSie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und erhebt\nsachlichrechtliche Rinwenäungen.\n\nDas Rechtemittel muß Erfolg haben.\n\nT. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden,\nweil das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden muB.\n\nII. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil er den Unfall bei der auf der TEW> Strase zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/std., die er nach seiner\nunwiderlegten Behauptung eingehalteh-habe, nicht hätte vermeiden können, obwohl er - wie ihm ebenfalls nicht widerlegt werden konnte - sofort. ‚gebremst habe, als der Junge\ndie Straße vor ihm in einer Entfernung von etwa 25 bis\n30 m überquert habe. Denn ein W-Standarä brauche nach den\nüberzeugenden Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeit von 50 km/std. zum schnellsten. anhalten einschließlich der normalen Reaktionszeit eine Strecke von\n30 m, die in etwa 3. 1/2 bis 4 Sekunden zurückgelegt würde,\nwährend das Kind bei Berücksichtigung der dürchschnittlichen\nRollergeschwindigkeit bis. zur Kreuzung mit dem Fa hrueg des\nAngeklagten - 6 bis 6 1/2 m von der Abbiegestelle auf dem\nlinken Bürgersteig - nur 2 1/2 Sekunden benötigt habe.\n\n1. Nach dieser Begründung hat das Landgericht zu gerins®\n\nen.\n\nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt. Ersichtlich geht nämlich der Tatrichter davon aus,\ndaß der Angeklagte erst in dem Augenblick verpflichtet\nwar, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, als der Junge die Fahrbahn zu überqueren begann. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Grundsätzlich ist der Kraftfahrer nicht nur verpflichtet, seine\nFahrbahn zu beobachten, sondern er muß auch die angrenzenden Straßenteile, besonders die Gehwege, daraufhin im Auge\nbehalten, ob von dort Verkehrsgefahren drohen (BGH in VRS\n16, 297 u.V.a.}s Allerdings kann der Kraftfahrer grundsätzlich darauf? vertrauen, daß niemand vom Gehweg aus die\nFahrbahn betreten werde, obn sich vorher zu vergewissern,\ndaß er dort keine Gefahren von herannahenden Fahrzeugen zu\nbefürchten habe. Das gilt grundsätzlich auch gegenüber\nKindern, vor allem denn, wenn sie sich auf dem Gehweg neben\nder Fahrbahn aufhalten und schon ein Alter erreicht haben,\ndas die Erwartung rechtfertigt, . sie seien ebenso wie Erwachsene in der Lage, sich vorschriftsmäßig im Verkehr zu\nbewegen. Dann braucht der Kraftfahrer im allgemeinen auch\nbei ihnen nicht. damit. zu rechnen, da3 sie den Gehweg plötzlich verlassen könnten, ohne sich zuvor nach nahenden Kraftfahrzeugen umzusehen (BGH in VRS 18, 358, 359. unten; 23,\n267; 369; 4 StR 57/62. vom.18. Mei 1962). Ausnahmen hat\n\nder Senat jedoch. in Übereinstimmung. mit. der Rechtsprechung\ndes VI, Zivilsenate bei kleinen Kindern anerkannt, bei denen\n. von vornherein verkehrswidriges. oder unvorsichtiges Verhalten in Rechnung gestellt werden muß (vel. BGH-Z in VRS\n21, 4, 248; 4 StR 272,/60.vom 2. September 1960 in VRS 19,\n344, 3453; VRS. 23, 267; 371), aber auch bei größeren Kindern,\ndie ein. Verhalten zeigen, (das den Kraftfahrer im besonderen\nFall zur Vorsicht mahnen und. ihm den. Gedanken nshelegen\nmuß, sie. könnten ihm unversehens in den Fahrweg geraten.\nDas gilt besonders, wenn ihre. Aufmerksaukeit in irgend\n\neiner Weise vom Straßenverkehr abgelenkt ist, so daß die\nVermutung gerechtfertigt ist, sie könnten die gebotene\nAufmerksamkeit auf die Vorgänge des Straßenverkehrs außer\nAcht lassen (BGH in VRS 18, 356, 358, 359; 23, 267).\n\nDaraus ergeben sich für den Angeklagten im vorliegenden\nFall folgende Sorgfaltspflichten:\n\nAls der Angeklagte aus einer Entfernung von 50 bis 60 m\ndie Gruppe der auf dem linken Gehweg stehenden sieben- bis\nzwölfjährigen Jungen sah, die sich miteinander unter rhielten,\nmußte er auf das weitere Verhalten der Kinder achten; denn\nes lag nach der Lebenserfahrung nicht fern, daß sich ein\n“ oder das andere Kind plötzlich von: seinen Spielgenossen\ntrennen und dann, noch in Gedanken an die bisherige Unterhaltung, auf die Fahrbahn laufen werde. Hätte der Angeklagte\ndie Kindergruppe weiter im Auge behalten, so hätte er auch\nsehen müssen, daß ein siebenjähriger Junge sich plötzlich\naus der Gruppe löste und mit dem Roller auf dem Gehweg in\ngleicher Richtung wie der Angeklagte, also von diesem abgewandt, zu fahren begann. In diesem Augenblick hätte der\nAngeklagte sich schon auf Unbesönfenheiten des möglicherweise innerlich noch abgelenkten Kindes einstellen müssen.\nEr hätte also damit rechnen müssen, daß der Junge, von\neiner plötzlichen Eingebung. erfaßt, seine Richtung ändern |\nund ungeachtet des aus der Gegenrichtung nahenden Lastkraftwagens noch versuchen werde, vor diesem mit einer\nraschen Wendung quer über die Fahrbahn zu fahren, und daB\ndas Kind dadurch vor seinen Wagen geraten. könne, zumal er\nmit der zulässigen Höchstigeschwindigkeit ungefähr auf der\n. Straßenmitte dahinfuhr. Der Angeklagte hätte sich deshalb\nsogleich bremsbereit halten, also den Fuß vom Gashebel nehmen und auf die Bremse setzen müssen. Dadurch hätte er\nseine Fahrgeschwindigkeit, namentlich auf ansteigender\nStraße, in kürzester Frist herabsetzen und seinen Brensweg\n\nfür den Fall des Eintritts unmittelbarer Gefährdung des\nKindes durch sein Fahrzeug nicht unwesentlich verkürzen\n\nkönnen.\n\nNach den bisherigen Feststellungen 1äßt sich nicht\naunschließen, daß der Unfall durch die hiernach- gebotenen\nVorsichtsmaßnahmen vermieden worden wäre; denn das Kind,\ndas lediglich von der röchten Vorderseite seines Fahrzeugs\nerfaßt worden ist, also den Fahrweg des Angeklagten schon\nbeinahe hinter sich hatte, wäre möglicherweise schon bei\neiner nur geringen Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit\n\nund Verringerung des Bremswegs noch unversehrt vor dem\nWagen des Angeklagten vorbei geliömueh, |\n\n2. Bei der Berechnung der Anhaltestrecke des Angeklagten\nhat das Landgericht, wie die Urteilsdarlegungen (VA 4\nunten) deutlich erkennen lassen, nur den für den Regelfall\ngültigen kürzesten Anhalteweg eines Volkswagens - Standard\nzugrundegelegt, ohne die für die Bremsverzögerung im Einzelfall maßgebenden Umstände, nementlich die Beschaffenheit\nder Fahrbahn und - wie die Revision geltend macht - die\nmöglicherweise erhebliche Steigung der Straße zu berücksichtigen. Das könnte sich hier unverdienter Weise zu\nGunsten des Angeklagten ausgewirkt haben, Denn bei richti-\n\nger Berechnung des Bremsweges zur Tatzeit könnte sich ergeben, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung mit\neiner höheren als der an der Unfallstelle zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/std;' gefahren sein muß. Dann träfe\nihn ein zusätzliches Verschulden.\n\n53. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das landge-\n\nricht.\n\nWenn sich in der neuen Verhandlung bei Berücksichtigung\n\nder oben erörterten Gesichtspunkte ein verkehrswidriges\nVerhalten des Angeklagten nachweisen lassen sollte, wird\ndie Strafkammer auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob die\nFahrtüchtigkeit des Angeklagten etwa durch den bei ihm.\nfestgestellten Blutalkoholgehalt von 1,1 $%o zur Tatzeit beeinträchtigt worden ist. Die meisten Kraftfahrer sind erfahrungsgemäß schon bei 1 %0 nicht mehr zur sicheren\nFührung ihres Fahrzeugs imstande; auch tritt eine merkliche\nHerabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit, besonders der\nWahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie eine seelische\nEnthemmung, schon bei einem weit geringeren Blutalkoholspiegel ein (BERSt 13, 83): Gegebenenfalls müßte der Angeklagte nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 inVm § 316 StGB auch\nwegen fahrlässiger Straßenverkehregefährdung verurteilt\nwerden, weil der dem Gericht zur Aburteilung unterbreitete\n\ngeschichtliche Vorgang nach § 264 StPO unter allen in\nBetracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden muß.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-09/4-str-288-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-09/4-str-288-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.775537+00:00"}}