{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-08_4_StR_497_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-20","aktenzeichen":"4 StR 497/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Amtliche Samınlung: ja\n\n2161 089\n\nStVG § 21, StPO § 473\n\nwird auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine auf\n§ 71 StVZO und (oder) § 49 StVO gestützte Verurteilung\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte auf Grund des\n\n§ 21 StVG verurteilt ist, so fallen die Kosten der\nRevision der Landeskasse zur Last.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Februar 1963 - 4 StR 497/62 - AG Rheydt\nOLG Düsseldorf\n\nus wen m wenn mer mm br hun aim ale Ar m Ben nenn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Rudolf PD :ı.: TED:\ndort geboren em EB 315,\n\nwegen Übertretung der StVZO und StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom\n\n8. November 1962 - (1) Ss 759/62 - in der Sitzung vom\n\n20. Februar 1963 durch die Bundesrichter Krumme, Martin,\n\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nWird auf die Revision der Staatsanwaltschaft\neine auf § 71 StVZO und (oder) § 49 StVO\ngestützte Verurteilung dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte auf Grund des § 21 StVG verurteilt ist, so fallen die Kosten der Revision\nder Landeskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nnn er ne ne a tn\n\nI,\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Amtsrichters in\nEheydt vom 13. Februar 1962 wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 2, 71 StV20, 88 23, 49 StVO zu 10 Tagen\nHaft verurteilt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis\nmit ciner Sperrfrist von 6 Monaten entzogen und sein Führer-\n\nschein eingezogen woräüens\n\nDie Strafkammer des Lanägerichts Mönchenglaäbach hat die\nBerufung der Staatsanwaltschaft, mit der einc Verurteilung\nauch aus § 21 StVG beantragt war, \"auf Kosten der Staatskasse\" verworfen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 21 StVG. Das zur Entscheidung\nberufsene Oberlandesgericht in Düsseldorf hält das Rechtsnittel für begründet, weil das Bundesverfassungsgericht\ndie §§ 71 StVZO, 49 StVO für nichtig erklärt hat (vgl.\nkW 1962, 1565 Nr. 1 = VRS 23, 81; NJW 1962, 1563 Nr. 2 =\nVRS 23, 165), und will das angefochtene Urteil aufheben\nsowie den Schuldspruch dahin berichtigen, daß der Angeklagte\nnach §§ 2 StV20, 23 StVO, 21 StVG verurteilt wird. Die\nKosten des Verfahrens einschließlich der Revision will es\nnach § 465 StPO dem Angeklagten auferlegen. Hieran sieht\nes sich gehindert, weil das Oberlandesgericht in Hamm\nin scineu Urteil vom 28. September 1962 - 3 Ss 1116/62 -\n(JiBl NRW 1962, 262) die Auffassung vertreten hat, die\nRevision Jer Staatsanwaltschaft sei nur zu Gunsten des\nAngzcklagten eingelegt, wenn sie lediglich die Ersetzung\ndes grundgesetzwiädrigen $ T1 StVO durch die rechtswirksame\nBestimmung des § 21 StVG erstrebe, Denn wenn der Angeklagte die kevision mit dem gleichen Ziel und der gleichen\n\n- 3 -\n\nBegründung eingelegt hätte, wäre er mit ihr eriolgreich\ngewesen, die Kosten seines Recktsnmittels hätte dann die\nu\n\nStaatskasse Tragen müssen.\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach $ ?21 Abs. 2 Gve\nmit folgenden Rechtsfragen vorgelegt:\n\n1, Ist eine Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des\nAngeklagten eingelegt, wenn mit ihr lediglich erstrebt wird, den im angefochtenen Urteil angewendeten,\ninzwischen für nichtig erklärten § 71 StVZO durch\n§ 21 StVG zu ersetzen?\n\n2. Treffen in einem solchen Falle die Kosten der Revision\nGie Staatskasse, wenn dem Revisionsamtrag stattgegeben\nwird?\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Zwar hat der 1. Strafsenat\ndcs Oberlandesgerichts in Hamm am 24. August 1962 - (1)\nSs 570/62 - (NJW 1962, 2073 Nr. 20) anders als der 3. Strafsenat dieses Gerichts in dem oben angeführten Urteil entschieden. Dadurch wird aber die Vorlegungspflicht nicht berührt, solange dieser Senat nicht erklärt, an seiner abweichenden Ansicht nicht mehr festzuhalten (vgl. BGHSt 14,\n319):\n\n§ 2° StVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung®s\ngerichts mit dem Grundgesetz vereinbar,. jedenfalls soweit\ner Zuwiderhandlungen gegen die über den Straßenverkehr zur\nErhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen\nhegen und Plätzen erlassenen Rechtsveroränungen mit Strafe\n\nbedroht (BVG in NIW 1962, 1563 Nr. 3 = VRS 23, 161). Die\nEntscheidung hängt daher von der zwischen den Oberlandesgerichten in Hamm (3. Strafsenat) und in Düsseldorf streitigen\n\nacchtsfrage über die Kostenfolge ab.\nIIli.\n\nDer Senat tritt der vom Öberlandesgericht in Hamm (3. Strafsenat) vertretenen Rechtsauffassung in der Kosterfrage in\n\nIn aller Regel hängt zwar die Entscheidung über die Kosten\nainer Revisiön der Staatsanwaltschaft, wie die beiden Oberlandesgerichte übereinstimmeng ausführen, davon ab, ob das\nkechtsmittel zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten eingelegt war una ob es den beabsichtigten Erfolg gehabt hat\n(vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 475 Anm. 1 a.E. unter Hinweis auf die z. TI. schwankende Rechtsprechung des Reichsgerichts; RüSt 31, 21; 60, 16 ff). Die hierzu entwickelten\ntechtsgrundsätze sind jedoch in dem der Entscheidung des\nsenats unterbreiteten Fall nicht anwenäbar, Tenn die Staatsenwaltschaft, die keine Erklärung über die R;chtung ihres\nRechtsmittels abgegeben hat, nimat mit ihrem Antrage, im\nUrteilsspruch die grunägesetzwidrigen Strafnormen durch\nAnwendung der einschlägigen, verfassungsmäßig unangreifbaren\nVorschrift des § 21 StVG zu ersetzen, vor allem eine den\nBelangen der Verfahrenubeteiligten übergeordnete Aufgabe der\nStirafrechtspflege wahr, Strafurteile ohne Rücksicht darauf,\nwelche Wirkung demit für den Verurteilten erzielt wird, mit\nden Gesetz in Einklang zu bringen, Damit entspricht sie dem\n\"im Fall der Grundgesetzwidrigkeit der angewendeten Strafnormen besonders dringenden Anliegen des Gesetzgebers, solche\nrechtswidrigen Urteile auch förmlich zu beseitigen. Das\noffenbart sich darin, daß gegen ein‘ rechtskräftiges, auf\n\n-5-\n\neiner gemäß § 78 BVGG für nichtig erklärten Norn beruhendes\nStrafurteil sogar die Wiederaufnahme nach den Vorschriften q,,\nStrafprozeßoränung - unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen dieses Verfahrens und ersichtlich ebenso für den\nAngeklagten wie für die Staatsanwaltschaft - zugelassen\n\nist (§ 79 Abs. 1 BVGG), obwohl es zum Schutze des Angeklagten genügt hätte, die Vollstreckung aus einem solchen\nUrteil auszuschließen, wie es im § 79 Abs. 2 Satz 2 BVGG geschehen ist. Die gleiche Aufgabe nimmt die Staatsanwaltschaft\nwahr, wenn sie gegenüber einem noch nicht rechtskräftigen\nUrteil die Revision auf den bezeichneten Rechtsfehler stützt,\nDaß sie beim Bestehen einer die Verurteilung im selben Unfang rechtfertigenden anderen, rechtswirksamen Strafvorschrift\nim Wege acer Berichtigung ein ihren Wünschen entsprechendes\nvollstreckbares Urteil erhält, ändert nichts daran, daß sie\ndas vom Gesetzgeber erstrebte Ziel der Bereinigung der\nStrafrschtspflege von cinem grundgesetzwidrigen Urteil er-\n\nreicht.\n\nFür einen solchen Fall enthalten die Kustenvorschriften\nder Strafprozeßordnung keine Regelung. Dem Angeklagten die\nkosten des Rechtsmittels auch in diesem Fall deshalb aufzuerlegen, weil er durch seine Zuwiderhandlung Strafe verdient\nhat und der Strafausspruch infolge der Berichtigung der\nUrteilsgrundlage im Ergebnis aufrechterhalten wird, würde\nder sachlichen Gerechtigkeit widersprechen, die auch bei der\nAnwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen von ausschlaggebender Bedeutung ist (4 StR 167/63 vom 7. Juli 1961\nin NJW 1961, 1878, 1879 unter 2; vgl. auch RGSt 60, 189,\n191 unter 3). Denn der Angeklagte konnte sich bei seiner\nVerteidigung, besonders im vorliegenden Fall, in der die Anwendung der nahezu 10 Jahre seit ihrer Neufassung unangefuchten gebliebenen Strafvorschritften der §§ 71 StVZO,\n\n49 StVO in Betracht kam, auf die zuverlässige Prüfung der\n\nVerfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Strafdrohungen durch\nden Strafrichter verlassen, Mit den Kosten einesso Tolgenschweren Rechtsirrtums des Gerichts darf der Angeklagte aus\nGründen der Gerechtigkeit nicht belastet werden. Vielmehr\n\nmuß die im Gesetz für einen solchen Fall vorhandene Lücke\n\ndurch entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO\nzugunsten des Angeklagten ausgefüllt weräen.\n\nHieraus ergibt sich der äus dem entscheidenden Teil des\nBceschlusses ersichtliche Leitsatz.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte sich für die Rechtsansicht\ndes die Entscheidung des Bundesgerichtshofs anrufenden Oberlandesgerichts in Düsseldorf ausgesprochen.\n\nKrumne Martin Lang-Hinrichsen\n\nfFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-20/4-str-497-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-20/4-str-497-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.753203+00:00"}}