{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-02_4_StR_354_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-02","aktenzeichen":"4 StR 354/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 016 z\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitschriftenwerber Wolf eng W EEE , ohne festen\n«ED «ED |. sten\n\n\\Vohnsitz, geboren am @. in S ‚ zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlich schweren Raubes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Be\nvom 2. November 1962, an der teilgenommen haben: |\n\nBundesrichter Krumme\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin |\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner | |\nBundesrichter Börtzler. |\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. | in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsret MD bei der Verkündung\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ae: 5\nals Urkunäebeamter der Geschäftentelle, Sn\n\nfür Recht erkannt: |\nAuf die Revision des Angeklegten wird das Urteil “\ndes Landgerichts in Esson vom 50. April 1962 im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen\nFeststellungen hierzu aufgehoben. u\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Vorhand- u\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- .:\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dice bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt. | .\n\nMit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.\n\nVor Prüfung der Sachrüge war zu entscheiden, ob\ndas Verfahren zulässig ist.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Autoelektriker IP überfallen, körperlich\nmißhandelt und ihm eine Armbanduhr, eine Brieftasche mit\n40 DM Inhalt und bestimmte Ausweispapiere weggenommen habe.\n“ Der Angeklagte hat u.a. behauptet, daß. er die bei ihm vorgefundenen Ausweispapiere in Essen von einem Unbekannton\n\ngekauft habe.\n\nWach den Feststellungen des Landgerichts ist er\ndurch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts in\nHannover vom 23. August 1961 - 49 Cs 168/61 - wegen Hehlorei\nin zwei Fällen bestraft worden, weil er 1.) in Hannover\nvon einer unbekannten Person einen goldenen Siegelring für\n10 DM und 2.) in Essen von “einem Unbekannten bestimmte\nPapiere - es handelt sich um die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Ausweispapiere - gekauft\nhabe, obwohl alle Gegenstände aus strafbaren Handlungen\nstammten. Für beide Fälle ist je eino Gefängnisstrafe von\nzwci Wochen festgesetzt und aus ihnen eine Gesamtstraie\nvon drei Wochen Gefängnis gebildet worden.\n\nDie Verurteilung wegen Ankaufs des Siegelringes\nhat ersichtlich mit den dem jetzigen Verfahren zugrunde\nliegenden Sachverhalt nichts zu tun. Dagegen handclt es\nsich bci dem Fall der Hehlerei der Ausweispapiere um diesclbe Tat, die Gegenstand der. Verurteilung wegen Raubces\nist. Dice Rechtskraft des Strafbefehls (§ 410 StPO) steht\njedoch dem neuen Verfahren nicht entgegen, da es nach\nständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundcesgerichtshofs zulässig ist, den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts unter cinem anderen im Strafbefchl\nnicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, wenn der neue rechtliche Gesichtspunkt eine höhere\nStrafbarkeit begründet (vel. u.a. RGSt 56, 251, 253; 65, 291,\n292; BGHSt 3, 135 9, 10, 125 17, 101, 110).\n\nRechtsfehlerhaft war es dagegen, daß die früher\ndurch den Strafbefehl im Falle 2 getroffene Entscheidung\nbei der neuen Verurteilung keine Berücksichtigun; sefunden\nhat. Der Schuldsnruch des Strafbefehls zu 2.) hat angesichts der neuen Verurteilung wegen Raubes keinen Bestand\nmchr. Deshalb mußte auch der Strafausspruch geändert werden. Dabei kam es darauf an, ob die Strafe des Strafbofchls\nvollstreckt war oder nicht. War sie noch nicht vollstreckt,\nso war auszusprechen, daß sie entfällt. War sie jedoch bereits vollstreckt, so war sie im Entscheidungssatz auf die\nnouc Strafe anzurechnen (vgl. RGSt 46, 53, 56; vgl. Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. 1958, § 410 Anm. 3).\n\nDas Revisionsgericht war nicht in der Lage, von sich\naus einen Ausspruch in dieser Beziehung zu treffen, da im\nUrteil keine Feststellungen darüber getroffen sind, ob\ndie im Strafbefehl verhängte Strafe vollstreckt ist oder\nnicht. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die\nerforderlichen Feststellungen zu treffen haben.\n\nBe\n\nIm Hinblick auf die Möglichkeit, daß die Strafe\naus dem Strafbefehl bereits vollstreckt und daher, soweit\nsie sich auf die Hehlerei an den Ausweispapieren bezicht,\nauf die jetzt verhängte Strafe anzurechnen ist, war der\nim übrigen rechtsfehlerfreie Strafausspruch aufzuheben.\n\nEs wird ferner hinsichtlich der wegen Ankaufs des\nSiegelrings durch. den Strafbefehl verhängten Einzelstrafe\nund der im vorliegenden Verfahren. wegen Raubes. ausgespro- on\nchenen Strafe ‚eine neue. Gesamtstrafe, ZU. bilden’ sein, ‚sofern\njene Strafe noch nicht vollstreckt sein. ‚sollte...\n\nIm übrigen. sirt das Urteil 2 ;ronnda Sohen. Badänikgn u\n\nkeinen Anlaß,\n\nDer Schriftsatz von 25, Oktober 1962 enthält neues\ntatsächlichcs Vorbringen und konnte daher im Reyisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden, .\n\nDie weitergehende Revision war Aaher zu . verworfen.\n\n- Krumme | Bi De un © Bang-Hinrichson\n\nFlitmer e u . Börtaler BE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-02/4-str-354-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-02/4-str-354-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.655912+00:00"}}