{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-11-02_4_StR_334_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-11-02","aktenzeichen":"4 StR 334/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 334/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren an &.:\n\n1. den Arbeiter Kari Heinz S t EEE zus Do\n\nED: VE, zur Zeit in\n\n“ Untersuchungshaft,\n2. den Schrotthändler Alfred DEE aus D Dei»,\ngeboren an : ED EB in en. un\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nans van aus DO Dee,\nED ir SCEEEEEEEn, zur Zeit\n\n3. den Bergmann Georg Han\ngeboren am WW.\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i:R. v.a.\n\n®.\n. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der Sitzung\nvom 2. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin “4\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n- Bundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrati>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten StB segen das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 12. Dezember 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n-1a-\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Alfred DE und\nGeorg MB wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. bei Alfred DEP, soweit der Verwaltungsbehörde\nuntersagt worden ist, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, .\n\n2. bei Georg DEE im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n. Yon Rechts wegen\n\nPL\n\n1. Das Landgericht hat verurteilt:\n\na) den Angeklagten StB wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 24 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus;\n\n. » den Angeklagten Alfred BY wegen gewerbsmäfliger\n| \"Hehlerei und wegen schweren. Diebstahls im Rückfall in\n\n' vier Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis;\n\no) Georg 2m unter Freisprechung im übrigen wegen\nschweren Diebstahls in 22 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in drei\nFällen und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von zwei Jah-\n‚ren und sechs Monaten Gefängnis.\n\nAußerdem wurden die bürgerlichen Ehrenrechte dem\nAngeklagten Ste für fünf Jahre, dem Angeklagten\nAlfred DB für ärei Jahre aberkannt. Gegen diese beiden\nAngeklagten wurde auch die Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt. Alfred DEE wurde ferner auf die Dauer von“ Fünf\nJahren verboten, selbständig oder im Betrieb eines Fa-.\nmilienangehörigen oder in abhängiger Stellung im Schrotthandel'tätig zu sein. Ihm wurde auch die Erlaubnis zum\nFühren von Kraftfahrzeugen ohne zeitliche Beschränkung\nentzogen. Das ihm gehörende Dreirad Marke \"Tempo\" wurde\neingezogen.\n\nIEFHTIFEIFES\n\n2. Alle drei Angeklagten haben ihre Verurteilung\nin vollem Umfang angefochten. Alfred und Georg DB haben die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\nStun» hat nur die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nDie Revision des Angeklagten stm ist unbegründet, die Revisionen der Angeklagten Alfred und Georg\nDEE sind nur teilweise begründet.\n\n3, Alfred DE hat die Verfahrensrüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt;\n\"sie ist daher einer Nachprüfung nicht zugänglich. Die\nvon Georg DD erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung\nbraucht nicht beschieden zu werden, weil insoweit die\nSachrüge durchgreift (nachstehend III 3.\n\nII:.\n\nDer-Schuidspruch wird nur im Falle II 1 der Ur-\n'teilsgründe (s. 11 ff VA) und nur von dem Angeklagten\nGeorg DD mit einer Einzelrüge angegriffen. Im übrigen\nhaben sich die Angeklagten auf die allgemeine Sachrüge\nbeschränkt.\n\n1» Georg ı) 7 hält es für rechtsfehlerhaft, daß\ndas Landgericht, in dem genannten Falle einen Dietstanl,\n‚nicht nur einen Mundraub angenommen hat; jedoch zu Unrecht. | |\n\n| . Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten StB und Georg DEE aus einen unverschlossen\nabgestellten VW-Lieferwagen einen halb gefüllten Karton\n\nmit Dosennmilch \"Bären-Marke\", ungefähr drei Pfund Kaffee\nin kleineren Packungen und Gebäck in nicht festgestellter Menge. Ein Teil der Beute -- 'Baekwaren:; und Kaffee -\nwurde später in der Familie des Angeklagten Alfred DD\nverzehrt. Nach der Ansicht des Landgerichts handelte es\nsich bei dem Diebesgut nach Menge und Wert \"um mehr, als\nzum alsbaldigen Verbrauch hätte geeignet sein können,\nabgesehen davon, daß die Angeklagten bei der Tat solchen\nalsbaldigen Verbrauch auch nicht ins Auge gefaßt hatten\"\n(8. 12 UA).\n\n| Die Revision verweist darauf ‚ daß Georg DE v vor\noder bei der Ausführung der Tat zu Stop gesagt\n\nhabe, er wolle etwas für die \"Kröten\" - seine jüngeren:\n\nGeschwister - haben: Die Familie des Angeklagten Alfred.\nDe, des Vaters des Beschwerdeführers, habe aber damals\naus 12 oder 15 Personen bestanden. Die Revision meint,\nbei dieser Vielzahl von Verbrauchern könne keine Rede\n. davon sein, daß. es sich bei der Diebesbeute nach Menge\nund #ert um mehr. handelte, als zum alsbaldigen Verbrauch\n\nmätte geeignet sein können\". Auch die weitere Annahme\n\nder. ‚Strafkamner, ‚die Angeklagten hätten einen alsbäligen\nE Verbrauch nicht ins Auge gefaßt, sei mit der wiederge-\n| ‚gebenen Äußerung des ‚Georg Ed unvereinbar.\n\n\"Dem Kann nicht beigetreten werden. Die Tatsache,\n\n. aagn später ein Teil .des- Diebesgutes in der Familie des.\n\nAngeklagten Alfred DaB verzehrt wurde, steht der Über-\n“ zeugung des ‚Landgerichts, die Angeklagten hätten nicht\n‚den alsbaldigen Verbrauch der entwendeten Nahrungs- und\nGenußmittel ins Auge gefaßt, denkgesetzlich nicht ent-\n\nnee Hl\n\ngegen. Damit schon erweist sich die Rüge als unbegründet.\nAbgesehen davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer angenommen hat, die gestohlenen Waren\nhätten den tatbestandlichen Rahmen einer nur geringen\nMenge und unbedeutenden Werts überschritten (§ 370 Nr. 5\nStGB). ,\n2. Die auf die ‚allgemeinen Sachrügen vorgenommene\nNachprüfung der Schuläsprüche im ganzen 1äßt keine Rechts-\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten « erkennen.“\n\nIT.\nAlle drei-Angeklagen wenden sich mit Eingelrügen\ngegen die Strafaussprüche.\n\n1. Der Angeklagte St» hält die Begründung\nfür unzureichend, mit der ihm die Birgerlichen Ehrenrechte\naberkannt und gegen ihn die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen wurden. Er vermißt die Feststellung,\ndaß die Tat mit ihrem Unrechtsgehalt und ihren Folgen\nsowie Seine Persönlichkeit die Verhängung der genannten\nNebenstrafe und Nebenfolge geboten. Die Rüge ist unbegründet. .\n\nNach ständiger Rechtsprechung genügt der bloße Hinweis auf den § 32 StGB als Begründung der Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte, wenn sich die rechtliche Zulässigkeit der Nebenstrafe aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der Art und Schwere der Straftaten, ohne weiteres ergibt und kein Anhaltspunkt dafür\n\nvorliegt, daß der Tatrichter die Aberkennung rechtsirrig\n\nfür zwingend gehalten hat (u.a. BGH 3 StR 360/51 vom\n\n12. Juli 19515 1 StR 494/54 vom 5. April 1955; vgl.\n\nSchönke/Schröder, 10. Aufl. 1961 Anm. II zu § 32 StGB).\n\nEntsprechendes gilt für die Anordnung der Zulässigkeit\n\nvon Polizeiaufsicht (zuletzt Urteile BGH 4 StR 141/62\n\nvom 20. Juli 1962 und 4 StR 266/62 vom 7. September 1962,\n\ndieses zum Abdruck für die Entscheidungssammlung des Bun-\n\ndesgerichtshofs bestimmt). Daß die Sicherungsmaßnahne\n\nnach § 38 StGB gegen einen Angeklagten gerechtfertigt ist,\n\nder, wie der Beschwerdeführer, gefährlicher Gewohnheits-\n\nverbrecher ist und 'bei.dem von der Anordnung der Siche-Fungsverwahrung nur deshalb abgesehen wird, weil die Mög-\n\nlichkeit Seiner Besserung durch eine langjährige Zuchthausstrafe noch nicht \"mit der erforderlichen Sicherheit\"\n\nausgeschlossen werden kann, bederZ keiner näheren Begründung.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten\n| im übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision\ndieses Angeklagten erweist sich daher in vollem Umfange\n\nals unbegründet. nn\n\nDie privatschriftliche Eingabe des Angeklagten vom\n\nu 10. September 1962 konnte im Revisionsrechtszug wegen Form-\n\nmangels 805 Abs. 2 Str0) nicht perücksichtigt werden.\n\n2. Der Angeklagte Alfred Da greift den Strafausspruch in dreifacher Richtung an.\n\nEr nal es , für unzulässig, daß das Landgericht\ndie \"nicht ünerhebliche Herabsetzung\" seiner Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) \"strafschärfend verwertet\"\nhat; denn diese sci, wie sich aus den Darlegungen der\n\nStrafkammer (S. 53 UA) ergebe, eine Folge seines - des\nAngeklagten - Schwachsinnes. Die Rüge geht fehl.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten (auch) wegen\nder erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit\nmildernde Umstände nach den §§ 244 Abs. 2, 260 Abs. 2 StGB\nzugebilligt und deshalt auf Gefängnis, nicht auf Zuchthaus erkannt. Es hat es jedoch abgelehnt, die danach zu\nverhängenden Strafen noch nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 2,\n44 StGB zu ermäßigen. Es legt dazu (S. 54 UA) dar, bei\nden nach der Zubilligung mildernder Umstände zu verhängenden Gefängnisstrafen \"durfte ... nich außeracht gelassen werden, daß dieser Angeklagte gerade infolge seiner\nherabgesetzten Hemmungsfähigkeit auf eine gemilderte\nStrafe von einem gewissen Grade der Milderung an nicht\nmehr günstig -.unter anderem im Sinne einer Resoziali- F\nsierung - reagieren wird, wovon die Kammer in Übereinstin-\n: mung mit dem psychiatrischen Sachverständigen überzeugt\n\" ist.\" Das Landgericht meint sodann, der Angeklagte müsse\nnicht zuletzt. auch im Hinblick auf die Erfolglosigkeit\nseiner teils einschlägigen Vorstrafen \"in nachhaltig\ngrobsinnlich fühlbarer Weise vor Wiederholgungen gewarnt\n(und) in seiner Hemmungsfähigkeit gefestigt werden\". Da-.\nnach hat der Tatrichter die Höhe der Strafen (mit) unter\ndem Gesichtspunkt bemessen, daß der Angeklagte dazu angehalten werden soll, aus Angst vor neuer Strafe alle\nin ihm vorhandenen (schwachen) Willenskräfte aufzubieten, um künftigen Versuchungen zu widerstehen. Das ist\nein zulässiger Grund für die Versagung der Strafmilderung nach den 88 51 Abs. 2, 44 StGB. Wenn diese Art der\nStrafzumessung im Ergebnis auch auf eine strengere Be-\n\n. strafung des. Angeklagten hinaus läuft, als wenn die Strafe\ndem ermäßigten Rahmen nach : 44 StGB entnommen worden\nwäre, kann doch nicht daraus gefolgert werden, das: Land-\n\ngericht habe die mangelnde Hemmungsfähigkeit des Angeklagten strafschärfend gewertet.\n\nb) Die Revision wendet sich weiter gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Testsetzung einer begrenzten Sperrfrist. Sie meint, diese Maßnahme stehe im Widerspruch zu der vom Landgericht für die Nichtanwendung des\n§ 44 StGB angeführten Erwägung, daß der Angeklagte resogialisiert werden solle. Dabei übersieht sie, daß es dem\nTatrichter trotz dieses mit der Strafbemessung verfolgten Besserungs- und Abschreckungszweckes nicht verwehrt\n„ war, zum Schutze der Allgemeinheit die Sicherungsmaßregeln\n\n“ enzuoränen, die nach seiner Ansicht erforderlich sind, um\n\nden Angeklagten im Falle seines Versagens vor neuen Straftaten gleicher oder ähnlicher ’Art gu bewahren (vgl. u.a.\n BGEHSt 15, 316 zum Verhältnis von 5 23 StGB und § 42 u\nStGB).\n\nDaß das Landgericht den Ausspruch über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis nur mit knappen, den Gesetzeswortlaut\nwederholenden Yorten begründet hat, ist bei der Art und.\nSchwere der Taten des Angeklagten kein die Maßregel gefährdender Rechtsfehler. Nicht gebilligt werden kann jedoch. das Fehlen 'jeder Begründung für das zeitlich unbegrenzte Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten\neine neue Fahrerlaubnis zu. erteilen. Wie der erkennende\nSenat wiederholt ausgesprochen hat, muß der Tatrichter\ndie Bemessung der Sperrfrist auf die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren sorgfältig begründen, weil sie einen\nschweren Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten enthält (u.a. BGH VRS 16, 350). Das gilt erst recht,\nwenn der Angeklagte nie mehr eine Fahrerlaubnis erhalten\nsoll, und besonders dann, wenn dadurch seine berufliche «\n| Tätigkeit erheblich erschwert oder eingeschränkt win.\n\nce) Die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden\n\"Dempc-Dreirades\" ist dagegen rechtsbedenkenfrei, wenn\nauch ebenfalls nur sehr knapp begründet. Die Revision besorgt, das Landgericht habe verkannt, daß die Einziehung\nnach § 40 StGB nur möglich, nicht zwingend vorgeschrieben ist, Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß die\nWendung in den Urteilsgründen:: (8. 55 UA), gemäß\n§ 40 StGB sei die EinZiehung des Dreirades \"geboten\",\nnicht so zu, verstehen ist, als habe das Landgericht den\n§ 40 StGB als Mußvorschrift angesehen; der Sinn dieser\nStelle ‚geht“ vielmehr dahin, daß die Strafkamer die Einzi.ehung. _ im Bewußtsein der Möglichkeit, von ihr abzusehen -. als weiteres Strafübel für erforderlich hielt.\nDas ist rechtlich nicht zu bemängeln.\n\n4) Bei der Erörterung der . Rückfallvoraussetzungen\n(S. 51 bis 53 UA) hat es das Landgericht versäumt, für\njede von ihm als rückfallbegründend angesehene Verurteilung anzugeben, wann die Straftat(en) begangen nurdein)\nund wann die Strafe verbüßt war (vgl. § 244 StGB).\nden Fällen 2 und 5 ist nicht festgestellt, wann die Freiheitsstrafe verbüßt und die Geldstrafe bezahlt wurde, in\nden Fällen 4 und 7 ist die Angabe der Tatzeit unterblieben. Das Revisionsgericht kann das Vorliegen der Rückfall-\n‚voraussetzungen in den Fällen 2 und 5 jedoch folgenden\nUmständen entnehmen: Seite 7 UA ist festgestellt, daß\nder Angeklagte im Jahre 1945 nach der Verbüßung \"einer\nGefängnisstrafe\" mit seiner Familie nach Don zurückgekchrt sei. Bei dieser Strafe kann es sich nur um die\ngegen ihn wegen schweren Diebstahls am 4. Januar 1944\nausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und sieben\nMonaten handeln; denn eine andere Freiheitsstrafe war\n\n- 10 -\n\nbis dahin gegen ihn nicht verhängt worden. Damit steht\nfest, daß der Angeklagte eine Diebstahlsstrafe jedenfalls vor dem Diebstahl vom 11. September 1951 (Fall 5)\nverbüßt hat. Andrerseits ist mit Sicherheit anzunehmen,\ndaß der Angeklagte die wegen dieses Diebstahls gegen ihn\nam 23. November 1951 ausgesprochene Geldstrafe von\n\n50 DM vor der Begehung der jetzt abgeurteilten Straftaten (Januar und Februar. 1961) bezahlt hat.\n\ne) Die Revision des Angeklagten Alfred DB führt\ndemnach nur insoweit zur Aufhebung des Urteils, als\nder Verwaltungabehörde ohne zeitliche Begrenzung untersagt worden ist, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis\nzu erteilen. Im übrigen ist auch sein Rechtamittel unbegründet, weil die Strafzumessung weitere Rechtsfehler\nnicht erkennen läßt.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Georg DIEB hält die\nAnwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den Angeklagten\nfür rechtsfehlerhaft, zumindest aber für unzureichend\nbegründet. Sie wirft dem Landgericht überdies” \"vor, die\nAufklärungspflicht verletzt zu haben, weil. es..zu der\nFrage, ob der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen sei, keinen Sachverständigen gehört habe.\n\nDie Rüge greift durch. Das Landgericht hat die Anwendung von Jugendstrafrecht nur mit den Worten des Gesetzes (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 J6G) abgelehnt. Wie\nder erkennende Senat aber schon in seiner Entscheidung .\n4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 in IM Nr. .5 zu:§ 105 JGG\n= NW 1954, 1617 (L) ausgeführt hat und wie es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, erfordert die Nicht-\n\n- 11 -\n\nanwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende cine\nins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare Würdigung\ndes Täters und ‚seiner Tat unter Berücksichtigung insbesondere der sittlichen und charakterlichen Entwicklung\ndes. Angeklagten, der seine Wesensart kennzeichnenden\n\n= Eigenschaften und der ihn beeinflussenden Umweltkedin- -\n\ngungen. Eine solche umfassende Würdigung fehlt im angefochtenen Urteil völlig. Das Revisionsgericht kann sie\nnicht anstelle des Tatrichters selbst vornehmen.\n\nIn der neuen Hauptverkandlung. kann sich die Zuziehung. eines Sachverständigen ‚empfehlen, der das Landgericht bei der Entscheidung der Frage, ob Jugend- oder\nErwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, mit seinen fachlichen. Erfahrungen unterstützt.\n\nKrumme . Martin a | Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-02/4-str-334-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-02/4-str-334-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.628319+00:00"}}