{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-26_4_StR_329_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-26","aktenzeichen":"4 StR 329/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ns\n\n4 StR 329/62\n\n2175 018\n\nIm Namen des Volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Erich 7 EB aus DEEED. zeboren am\n&. GE ED ir BEEB/CSE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen einfachen und schweren Diebstahls i.R.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1962, an der verlgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt Dr.Dr..\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12, Juni 1962 wird verworfen. : ,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 13. Juni 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2. F\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ver suchten und vollendeten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriel len Rechts. Sie ist nicht begründet.\n\nI. Die Strafkanner hat folgende Feotstellungen getroffen: u nn oo m ;\n\n| 1. In der Nacht zum 8. Januar 1962 hatte sich der\nAngeklagte zusammen mit Bekannten, u.a. den früheren\nMitangeklagten PB und Ve, bis 1.00 Uhr morgens\n\nin einer Gaststätte aufgehalten. Auf dem Heimweg beschloß\nder leicht angeheiterte Angeklagte, einen Personenwagen |\nzu stehlen, mit diesem eine Vergnügungsfahrt zumachen =\nund ihn dann irgendwo Stehen zu lassen. In Ausführung\ndieses Entschlusses brach er einen auf einem Parkplatz\nstehenden Personenwagen, Opel Rekord, auf, schloß den Yagen kurz und fuhr mit Pe und VW nach EaD- Dort\nstel lten sie den Wagen auf einem freien Platz ab. Bei dem u\nfolgenden Bummel durch das. Vergnügungsviertel gaben der u \"m ö\nAngeklagte und seine Begleiter ihre Barmittel bis auf einen\nkleinen Rest, der vielleicht, dazu’ ‚gerächt hätte, 2/3 des |.\nTeges nach DB nit dem Wagen Zü fahren, aus. In der\nNacht zum 9. Januar 1962 gerieten sie auf der Rückfahrt\n\nin He in eine Polizeiüberwachung; doch ge-\n\nlang es ihnen, ‚unter Zurücklassung des Yagens,zu fliehen.\n\n2.Bei einem Bummel in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 1962 kamen der Angeklagte und sein Begleiter P>\nüberein, für den Sonntag einen Personenwagen zu stehlen,\nden sie nach Gebrauch irgendwo stehen lassen wollten. Zu\n\ndiesem Zweck begaben sie sich zu der Großgarage Hun-Dort suchten sie sich einen Opel Caravan aus und stellten\nihn so, daß dieser ohne Motorkraft hätte bis auf die\nStraße rollen können, Zur Ausführung ihres Vorhabens kamen\naie beiden nicht mehr, da der Pförtner der Garage zwischenzeitlich das Garagentor verschlossen hatte-s\n\nIl. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Diebstahls und meint, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht den Nachweis der Absicht rechtswidriger Zueignung. Die Strafkammer habe, so führt die\nRevision aus, die Zueignungsabsicht nicht daraus folgern\ndürfen, daß der Angeklagte. im Ermi ttlungsverfahren seine\nStraftaten als Diebstahlshandlungen bezeichnet habe; denn\nihm sei der Unterschied zwischen § 242 und § 248 b StGB\nnicht geläufig gewesen. Außerdem ist es nach Ansicht der\nRevision rechtlich fehlerhaft, daß das Landgericht die\nEinlassung des Angeklagten, er habe die Fahrzeuge nach.\nGebrauch in den Machtbereich der Eigentümer zurückbrin- .\ngen wollen, deshalb als unglaubwürdige Schutzbehauptung\nbezeichnet habe, weil diese Einlassung nicht dem Persönlichkeitsbild entsprochen habe, das die Kammer in der\nHauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen habe; denn tatsächlich sei der Beschwerdeführer noch nie wegen eines\nKraftfahrzeugdiebstanls bestraft worden, wohl sei aber aus\nallen Verurteilungen. seine Fahrleidenschaft zu erkennen,\nweshalb er auch wegen unbefugter Ingebrauchnahme von Fahrzeugen verurteilt worden sei. Die Revision sieht deshalb\nin dieser Überlegung. des Landgerichts einen Widerspruch.\nAuch die Gesamtumstände der Tat sprechen nach Ansicht des\nBeschwerdeführers gegen die Annahne eines Diebstahls.\n\nFür den Dicb von Fahrzeugen sei nämlich typisch, daß er\ndas gestohlene Fahrzeug nur bis zur Entleerung des Tanks\n\nfahre, es dann aber stehen lasse. Im Gegensatz hierzu\nhabe der Angeklagte sogar noch getankt. Endlich sei es\nnicht richtig, daß das Fahrzeug in HF so abgestellt\nvorden sei, daß es dem Zugriff Dritter ausgesetzt war,\nvielmehr sei es auf dem Parkplatz vor dem Hauptbahnhof\nabgeschlossen abgestellt worden.\n\nIII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beim Diebstahl auf Seiten des Täters notwendige Zueignungsabsicht\n\n' erfordert, daß der Täter das Fahrzeug mindestens eine\n\nZeitlang, nämlich so lange es für ihn Wert hat, für sich\nbehalten und es zugleich dem Eigentümer nicht nur vorübergehend, sondern grundsätzlich dauernd entziehen will.\nFür die Entziehung genügt es nach der ständigen Rechtsprechung allerdings, wenn der Täter den Wagen nach\neiniger Zeit irgendwo: stehen lassen, ihn damit dem Zugriff Dritter preisgeben und es dem Zufall überlassen\nwill, ob, wann, auf welche Weise und in welchem Zustande\ner an den Eigentümer zurückgelangt (RGSt 64, 260; BGHSt 5,\n205; 13, 44 f; BGH VRS 14, 199, 201 und GA 1960, 82).\nDarüber hinaus hat der Bundesgerichtshof allgemein aUS-\ngesprochen, daß derjenige, der einen fremden Kraftwagen\nnach unbefugtem Gebrauch in einer anderen Straße einer\nGroßstadt stehen läßt, ihn dem beliebigen Zugriff Dritter\npreisgibt (BGH VRS 13, 41; 14, 363). In einer jüngeren\n\nEntscheidung wurde dasselbe auch für größere Mittelstädte\n\nbejaht (BGH VRS 19, 441).\n\nDiese Grundsätze hat die Strafkanmmer beachtet, Im\nUrteil (Bl. 9 VA) ist festgestellt, der Angeklagte habe\nden vagen weggenonnen, um mit ihm eine Vergnügungsfahrt\nzu machen und ihn dann irgendwo stehen zu lassen. Auch\n\nF\n\nfür den Diebstahlsversuch stellt der Tatrichter- (B1. 10\nUA) die Absicht des Angeklagten fest, den Wagen nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision enthält das Urteil\nkeine Widersprüche. Die Beweiswürdigung ist frei von Erfahrungswidrigkeiten. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt,\ndas Fahrzeug nach Gebrauch in den Machtbereich des Eigentümers zurückzuführen, vor allem auf das Persönlichkeitsbild, das sie im Laufe der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, und auf die Gesamtumstände der Tat. Ohne\nGrund sieht der. Beschwerdeführer darin einen Widerspruch,\ndaß sich aus seinem Vorstrafenverzeichnis ergebe;,. daß\nsich die vregen seiner Fahrleidenschaft ergangenen Bestrafungen wie ein roter Faden durch sein bisheriges Leben\nhindurchzögen, er aber noch nie vorher wegen eines Kraftfahrzeugdiebstahls, wohl aber wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt worden sei. Mit der\nBegründung, die Tat entspreche dem vom Angeklagten in\nder Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild, meint\ndie Strafkammer offensichtlich das Charakterbild des Angeklagten, seine Binstellung gegenüber dem Eigentum anderer\nund den Eindruck, den er vor Gericht gemacht hat. Alle\ndiese Umstände könnte das Landgericht in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise zu seiner Überzeugungsbildung verwerten. Der Angeklagte ist schon zweimal wegen Diebstahls\nund einmal wegen Betruges bestraft worden. Mit Recht konnte\ndie Kammer. außer aus der Tatausführung auch daraus den Rn\nSchluß ziehen, daß er sich ohne große Bedenken über fremde\nEigentums- und Vermögensinteressen hingwegsetze. Fehl geht\nder Hinweis der. Revision auf die Verurteilung wegen eines\nVergehens der Gebrauchsanmaßung an einem Kraftfahrzeug\n\n-6 -\n\ngemäß § 248 b StGB als Zeichen dafür, daß der Diebstahl\neines Kraftfahrzeugs nicht dem Persönlichkeitsbild des\nAngeklagten entspreche. Diese Vorstrafe ist nicht geeignet darzutun, daß es dem Angeklagten letztlich nur auf\ndie Benützung des Kraftfahrzeugs ankomme und nicht auf\ndessen Zueignung. Denn sie betrifft einen Fall, der mit\nden vorliegenden Taten nicht zu vergleichen ist. Damals\nhatte der Angeklagte nämlich das Fahrzeug seines Arbeitgebers benützt, weshalb es für ihn nahelag, es in den\nMachtbereich des Eigentümers zurückzubringen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte aber ihm vollkommen fremde\nFahrzeuge benutzt bzw. benutzen wollen. Wenn die Strafkammer aus dem Umstand, daß der Angeklagte mehrere Vorstrafen wegen Fahrens ohne Fakrerlautnis aufweist, nicht\nden Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte auch in den\nvorliegenden Fällen nur seiner Fahrleidenschaft folgen\n\nwollte, um nach deren Befriedigung den Wagen an den frühe-\n\nren Standort zurückzubringen, so lag dies im Rahmen der\nihm obliegenden Beweiswürdigung, die mit Rechtsgründen\nnicht angegriffen werden kann.\n\nAuch der Hinweis auf die Gesamtumstände der Tat\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt\nin diesem Zusammenhang aus, daß der Angeklagte im Falle\ndes vollendeten Diebstahls den Tagen benützt habe, ohne\nim Besitz ausreichender Barmittel für die Unterhaltung\ndes Wagens gewesen zu sein, und daß er den Wagen in frenden Großstädten auf freien Plätzen den Zugriff Dritter\nausgesetzt habe. Sie fährt dann fort, der Angeklagte sei\ndamit über den Rahmen einer bloßen Benutzung hinausgegangen und habe gezeigt, daß er mit dem Fahrzeug wie ein\nEigentümer habe umgehen wollen; keineswegs habe er sich\nso verhalten, als ob er den Wagen nach der Benutzung wieder in den Gewaltbereich des Geschädigten habe zurückbrin-\n\nf\n\nF\n\ngen wollen. Der Hinweis der Revisior, daß der Angeklagte\nund seine Mitfahrer zunächst im Besitze ausreichender\nBarnittel für die Rückfahrt gewesen seien, steht dem nicht\nentgegen. Das Landgericht hat aus der Tatsache, daß der\nAngeklagte und seine Begleiter im Vergnügungsviertel von\nHB den größten Teil ihres Geldes ausgaben, den Schluß\ngezogen, daß es ihnen nicht darauf ankam, im Besitz des\nzur Rückfahrt mit dem \"Tagen notwendi gen Geldbetrages zu\nbleiben. Daß es hierzu kommen würde, lag - dies muß nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe als Überzeugung des’\nTatrichters angenommen werden. -— von vornherein. nahe, da\ndie Angeklagten zu. Vergnügungszwecken nach Hu» FZuhren und sich daher schon bei Antritt ihrer Reise klar\nwaren, daß sie dort einen erheblichen Teil ihres Geldes\nausgeben würden. Daraus konnte das Landgericht - “ohne ns\nRechtsfehler den weiteren Schluß ziehen, der Angeklagte\nhabe sich nicht so verhalten, als ob er den Wagen nach\n\nder Benutzung wieder in den Gewaltbereich des Geschädigten habe zurückbringen wollen.\n\nDer weitere Umstand, daß der Angeklagte den Wagen\n:auf freien Plätzen dem Zugriff Dritter ausgesetzt habe,\nkonnte vom Landgericht ebenfalls für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Zueignungsabsicht des Angeklagten herangezogen werden. Das Landgericht will hiermit zum\nAusdruck bringen, jemand, der ein fremdes Fahrzeug fahre,\nwerde in der Regel besondere Sorgfalt aufwenden, um es\nvohlbehalten dem Eigentüner zurückzubringen. Wäre es den\nAngeklagten wirklich hierauf angekommen - dies ist ersichtlich die Meinung des Tatrichters -, so hätten sie\ndas infolge gewaltsamer Öffnung des Lüftungsfensters\nund mangels passender Schlüssel nicht mehr abschließbare\nFahrzeug auf einem bewachten Parkplatz ebgestellt. Denn\nder nicht mehr abgeschlossene Wagen war gegenüber Dieb-\n\nstählen gefährdeter als ein ordnungsgemäß gesicherter\nKraftwagen. Ohne Rechtsfehler konnte aus diesen Überlegungen der Tatrichter den Schluß ziehen, dem Angeklagten sei es: von vornherein gleichgültig gewesen, ob\ner das Fahrzeug wieder zurückbringe oder nicht, er habe\ndeshalb die Absicht der Zueignung gehabt.\n\nRechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht gegen die Erwägung der Strafkamner (UA S. 13), der Angeklagte habe während des Ermittlungsverfahrens seine\nStraftaten selbst ais Diebstahlshandlungen dargestellt\n(HA Ba. I Bl. 7 ff, 64 £). Zwar können allein aus der\nrechtlichen Würdigung, die der Angeklagte als Beschul-\n\n: ‚digter seinen Taten gab, noch keine Schlüsse darauf\n\ngezogen werden, mit welcher Absicht er gehandelt hat.\nErsichtlich war es aber für den Tatrichter von maßgebender Bedeutung, daß sich der Angeklagte bei seiner -\npolizeilichen Vernehmung in keiner Weise darauf berufen\nhat, daß die Absicht bestanden habe, die Wagen später\nan ihren früheren Standort zurückzubringen. Die Strafkammer konnte davon ausgehen, daß die Berufung hierauf\n\nff\n\nauch für einen Laien, dem die rechtliche Unterscheidung u\n\nvon Diebstahl und unbefugtem Gebrauch nicht geläufig\nist, nahe gelegen hätte. Sie war in der Lage, aus diesem\nAussageverhalten ihre Schlüsse zu ziehen. Jedenfalls ist\ndies eine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung. Übrigens spielt dieser Gesichtspunkt im Gesamtrahmen der Beweiswürdigung nur eine untergeordnete Rolle,\nwie sich aus dem Tortlaut des Urteils, insbesondere der\nEinleitung des Satzes mit den Worten \"abgesehen davon\",\nergibt. Endlich ist es auch rechtsfehlerfrei, daß die .\nStrafkammer nicht wie die Revision der Ansicht ist, es\nsci ein allgeneiner Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrzeufdieb bei lecrgewordenem Tank auf ein anderes Fahrzeug\n\n-9.-\n\n\"umsteige\". Dieses wohl des öfteren zu beachtende Verhalten bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers- keineswegs, daß in Fällen, in denen der Täter sich\nanders verhält, eine Diebstahlsabsicht auszuschließen\n\nsei.\n\nDa auch andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen sind, ‚war äje Revision zu verwerfen. Bu N\n\nRotberg. Be - Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler Z—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-26/4-str-329-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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