{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-26_4_StR_324_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-26","aktenzeichen":"4 StR 324/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"17\n\n2175 019\n\n4_StR 324/62\n\nIm Nam en des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Nicolaus Franziskus ı (EEEEREEEEEEE>\ns Cp- Te, zeboren an @. > EB in vu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\n Oberstaatsanwalt Dr. Dr. En» bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 20. März 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n). U gast aim Bier And Sam\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (Verbrechen\nnach N 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\n1. Die Revision hält § 244 Abs. 2 StPO für verletzt,\nweil das Landgericht keinen ärztlichen Gutachter über die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört\nhat, obwohl der Angeklagte in dem wegen. wissentlich falscher\nAnschuldigung gegen ihn geführten Verfahren - 3 Ms 64/56\ndes Schöffengerichts in Dortmund -: von dem Sachverständigen\nDr. StB untersucht worden ist und der Sachverständige\ndamals beim Angeklagten eine Psychopathie ohne Krankheitswert festgestellt hat.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat im angefochtenen Urteil nicht den\nInhalt des früheren Gutachtens mitgeteilt, sondern lediglich bemerkt, nach den Gutachten des Sachverständigen\nDr. St@ED handle es sich beim Angeklagten um einen Psychopathen. Die Psychopathie sei jedoch nicht von einen derartigen Grade, daß ihr ein Krankheitswert beigemessen werden könne. Hierüber unterrichtet hat sich das Landgericht\nersichtlich nur durch Befragung des Angeklagten. Das genügte nicht. Vielmehr mußte das Landgericht sich gedrängt\nfühlen, sich vom Befund des Angeklagten zur Zeit seiner\nfrüheren Untersuchung ein umfassendes Bild zu verschaffen\nund den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zur Tatzeit\n\n Martinistraße 52 auszuwählenden Sachverständigen heranzuziehen haben wird. ‘Bei der Zurückverweisung hat der Senat\n\närztlich erneut untersuchen zu lassen, wenn sich eine\nweitere Entwicklung der beim Angeklagten vor Jahren durch\nden Sachverständigen festgestellten Psychopathie nicht\nmit ausreichender Sicherheit ausschließen ließ. Im allgemeinen konnte das Landgericht sich selbst nicht die genügende Sachkunde zutrauen, um darüber zu befinden, ob\nder Angeklagte noch im Zeitpunkt der jetzt abgeurteilten\nTaten nur an einer Psychopathie ohne Krankheitswert litt,\ndie nicht einmal die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB im\nvorliegenden Falle rechtfertigte, der eine ganz anders geartete strefbare Handlung als die 1956 abgeurteilte be-\n. trifft.\n\nber erörterte Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung.\ndes angefochtenen Urteils und zur ZurückVerweisung der\n‘Sache an den Tatrichter, der zweckmäßigerweise einen vom\nInstitut für Sexualwissenschaft in Hamburg-Eppenäorf,\n\nvon der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\n2. Auf die sonstigen Beanstandungen des angefochtenen\nUrteils durch den Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen\nzu werden, Für die weitere Behandlung der Sache durch den\nTatrichter wird jedoch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Die Strafkammer hat sich für ausreichend sachkundig\nerklärt, die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 9 und 12 Jehre\nalten, möglicherweise schon in der Geschlechtsreifung oder\nkurz vor deren Beginn befindlichen beiden Zeuginnen, an\ndenen der Angeklagte sich vergangen haben soll, zu beurteilen, und mit dieser Begründung den Antrag des Verteidigers\nauf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die\n\nGlaubwürdigkeit beider Zeuginnen abgelehnt.\n\nIm allgemeinen ist der Tatrichter bei der Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit von Zeugen zwar nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kinälichen\noder jugendlichen Zeugen; bei entsprechender Ausbildung\noder richterlicher Erfahrung auch dann nicht immer, wenn\ndie Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen\nund über geschlechtsbezogene Vorfälle aussagen, selbst:\nwenn sie als Opfer von Sittlichkeitsverbrechen in Betracht\n‚kommen. Wenn aber deren Aussage gie Hauptgrundlage Ger\nVerurteilung bildet und in anderen Umständen keine erhebliche Unterstützung findet, so liegt die Heranziehung eines\nSachverständigen nahe, dem für die Vernehmung von Kindern\nandere und bessere Erkenntnismittel zur Verfügung stehen\nels dem erkennenden Gericht (vgl. BGHSt 7, 82, 85; BGH\nNIt 1961, 1636 Nr. 21 mit Hinweisen).\n\nIm vorliegenden Falle hat zwar die Mutter der jugendlichen Hannelore und Ursula Kg als Zeugin bekundet, was\n‚ihr ihre föchter über das Verhälten des Angeklagten berichtet\nhaben, aber bei ihrer polizeilichen Vernehmung und anscheinend auch in der Hauptverhandlung nur ausgesagt, daß\n. der Angeklagte beim Tanzen mit ihren beiden Töchtern, die\ner dazu auf den Arm genommen hatte, unter das Kleid bis\n\nzum :Schlüpfer gegriffen habe, während jedes von den bei-\n.den Mädchen darüber ‚hinausgehend bei der polizeilichen Vernehmung . und auch. in der 'Hauptverhanälung dem Sinne nach bekundet hat, der. Angeklagte habe bei dieser Gelegenheit durch\ndas Schlüpferbein en seinen nackten Geschlechtsteil ge-.\nfaßt. Einen weiteren zeitlich später liegenden als erwiesen\nangesehenen Vorfall mit Ursula hat diese ihrer Mutter überhaupt nicht berichtet.\n\nIm übrigen liegt die Annahme nicht fern, daß bei beiden\nMädchen, die sich zur Tatzeit im kritischen Alter befanden,\nwährend des Tanzes des Angeklagten mit ihnen geschlechtlich\nbedingte Vorstellungen entstanden sind, die in dem Gespräch,\ndas beide Mädchen im Anschluß an den Tanz geführt haben,\nunbewußt übertrieben ausgeschmückt wurden. Bemerkenswert\nist insoweit, daß die Darstellungen der Schwestern über das\nVerhalten des Angeklagten ihnen gegenüber völlig übereinstimmen.\n\nDaß beide als Zeuginnen in der Hauptverhandlung erst auf\nVorhalt ausgesagt haben, wie weit der Griff des Angeklagten\nunter ihren Rock gegangen ist, braucht - wie die Revision\nzutreffend bemerkt - nicht nur auf Zurückhaltung wegen der\nPeinlichkeit des Vorfalls zu beruhen.\n\ninsgesamt hätte das eigenartige Aussageverhalten der\njugendlichen Zeuginnen die Anhörung eines seelenkundlichen\nSachverständigen über deren Glaubwürdigkeit nahe legen\nkönnen. |\n\nb) Sachlichrechtlich begegnet die Annahme des Landgerichts f\neiner Handlungseinheit im natürlichen Sinne Bedenken. Der\nAngeklagte hat sich nicht an beiden Kindern gleichzeitig\nkörperlich betätigt. Zudem geben die von der Strafkanmner\ngetroffenen Feststellungen keinen Anlaß zu der Annahne, daß\nsein Verhalten auf einen Willensentschluß zurückzuführen\nsei. Ebenso ist keine tatsächliche Grundlage für die Annahme\neines Gesamtvorsatzes des Angeklagten gegenüber Ursula ersichtlich, zumal das Lenägericht bei seinen Strafzumessungserwägungen davon ausgeht, daß der Angeklagte sich bietende\nGelegenheiten ausgenutzt habe,\n\nc) Damit ist, wie die Revision zutreffend bemerkt,\nauch nicht ohne nähere Darlegung in Einklang zu bringen,\ndaß die Strafkammer straferschwerend wertet, der Angeklagte habe sich \"mit großer verbrecherischer Energie\nan mehreren Kindern vergangen\" (UA 8. 11).\n\nRotberg Krumne Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-26/4-str-324-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-26/4-str-324-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.546219+00:00"}}