{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-26_4_StR_318_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-26","aktenzeichen":"4 StR 318/62","doktyp":null,"leitsatz":"zu den Begriffen \"Befundtatsache\" und \"Zusatztatsache\"\nbein Sachvorständigenheweis,\n\nBe\n\n'BCH, Urt, v. 26. Oktober 1962 - 4 StR 318/62 - 16 Dortmund\n\n4_StR_ 318/62","text_plain":"Nachschlagewerk: ja | u 217 5 0?0\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO §§ 78, 80, 250, 252, 261\n\nzu den Begriffen \"Befundtatsache\" und \"Zusatztatsache\"\nbein Sachvorständigenheweis,\n\nBe\n\n'BCH, Urt, v. 26. Oktober 1962 - 4 StR 318/62 - 16 Dortmund\n\n4_StR_ 318/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Dreher Helmut SEEEE zu: Ce RE, zeborcn\nen u Lin : ED zur Zeit in ı Unter-\n\nsuchung shaft,\n\nvogen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. .\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals. Vorsitzender,\nBundesricht er. Krumme |\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichoen\nBundesrichter Dr. Plitner.\n\nBundesrichter '\"Börteler\nals. beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat > in der Verhandlung,\n\nOberstaatsänwalt Dr. Dr. [_ |] bei der Verkündung\n' als. Vertreter. der Bundeaanwaltschuft,\n\nJustizangestollter ii =\nals. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: : = | Y . .\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes \"Landgerichts in Dortmund vom d1. März 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer \"Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr un de\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit ciner Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit\nBlutschande (§ 173 Abs. 1 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nSic muß zur \"Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung .\nder Sache führen.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. In der Hauptverhandlung war. . die Vernehmung des\nErmittlungsrichters, des Autegerichterate Dr. PB, über\ndie von der Tochter des Angeklagten, Anita Sam, ibm\ngegenüber gemachten Bekundungen deshalb notwendig gevViorden, ‚weil Anita inzwischen von ihren Leugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Die Revision bezweifelt, ob\ncs zulässig war, dem Zeugen zur \"Stützung seines Gedächtnisscs nicht nur die Vernehmungsniederschrift vorzulesen\noder daraus Vorhalte zu machen, sondern ihm das von ihm\nim Vorverfahren gefertigte Vernehmungsprotokoll vorzulegen,\ndamit cr es selbst durchlesen konnte; sie erklärt jedoch,\ndaß diese Frage letztlich auf sich beruhen könne.\n\nae tn Mn A nm Br\n\nDiese Rüge ist, wenn sie überhaupt als selbständige\nRüge aufgefaßt werden soll, unbegründet, da die Vorlegung\neiner Vernehmungsniederschrift in diesen Fällen der Vorlesung gleichsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits in\nder Entscheidung BGHSt 1, 4, 8 dargelegt hat.\n\n2. Die Strafkammer hat außer dem Zeugen Dr. PD\nin der Hauptverhandlung noch die Diplom-Psychologin Ha\nals Zeugin darüber gehört, welche Angaben die Zeugin\nAnita SEM bei ihrer Untersuchung zum Tathergang gemacht habe. Dabei hat die Strafkammer, wie sie auf Bl. 7 UA\nerklärt, \"dio Aussage der Zeugin Hp nur insoweit zur\nTatsachenfeststellung herangezogen, als sie sogenannte\nBefundtatsachen bekundet hat und ihr von Anita Se\ndie gleichen Tatsachen vorgetragen worden sind, wie diese\nsie dem Ermittlungsrichter gegenüber ausgesagt hat\". Dagegen scien sogenannte Zusatztatsachen, die Anita SCEMB der\nZeugin Hgg gegenüber gemacht habe, ausdrücklich außer\nBetracht gelassen und zur Feststellung des Sachverhalts\nnicht benutzt worden. |\n\nMit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren.\nBei den Tatsachen, auf denen ein Sachverständiger sein Gutachten aufbaut, den \"Anknüpfungstatsachen\", sind zwei\nGruppen zu unterscheiden: solche, die nur er auf Grund\nseiner Sachkunde erkennen kann,und solche, die auch das\nGericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisund Beweismittein feststellen könnte. Die zur ersten\nGruppe gehörenden Tatsachen, 2: B. die. ‘von einem medizinischen Sachverständigen auf Grund ärztlicher Untersuchungoder ärztlicher. Eingriffe gemachten Feststellungen, die\n‚gogenannten Befundtatsachen, können. durch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Haupt-\n- verhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet werden\n(ECHSt 9, 292). Wenn aber der Gutachter, was besonders\nbci psychologischen Sachverständigen vorzukommen pflegt;\nbei seiner Untersuchung außerdem erhebliche, z.B. das\nTatgeschehen betreffende Tatsachen dadurch erfährt, daß\ner die Auskunftsperson oder bei Glaubwürdigkeitsgutachten\n\nden zu begutachtenden Zeugen befragt, so tut er dies\nnicht auf Grund ciner fachkundigen Untersuchung, sondern\n\n' mit Mitteln, deren sich auch das nicht fachkundige Ge-\n\nricht bedienen kann. Diese letzteren vom Sachverständigen.\nermittelten Tatsachen. (Zusatztatsachen) müssen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung . eingeführt werden,\netwa durch Vernehmung des Gutachters und (oder) des von\nihm Begutachteten als Zeugen (vgl. BGHSt 9, 292; 13, 1),\nsofern cs für das Gutachten oder aus anderen Gründen auf\nderartige Tatsachen ankommt.Sind die vom Sachverständigen\n- nicht auf Grund seiner besonderen Sachkunde - ermittelten Tatsachen offenkundig oder hat sich das Gericht anderweitig von ihrer Richtigkeit überzeugt, so kann der.\nSachverständige in seinem Gutachten von ihnen ausgehen\n\n(vgl. BGHSt 11, 97). Falls das Gericht von erheblichen\n\nTatsachen, die der Sachvörständige verwertet, noch nicht\nanderweitig überzeugt ist und die Auskunftsperson, etwa\nder zu begutachtende Zeuge, von einem Zeugnisverweigerungsrecht mit Recht Gebrauch macht, darf auch der Sachverständige nicht über diese Tatsachen vernommen werden, und zwar\n\n‘weder als Zeuge noch als Sachverständiger {vel. BGHSt 13,\n\n15-13, 250). Es kommt - ‚in diesem Zusammenhang nicht. darauf\nan, ob es sich bei, den vom Sachverständigen mitgeteilten\nTatsachen um meus, zu dem bisherigen Beweisergebnis hin- .\nzutretende Tatsachen handelt oder ob der Sachverständige\ndem Gericht. bereits bekannte Vorgänge bekundet. Entschei -\ndend ist allein, ob der Richter ‘den Umstand noch zu seiner\nÜberzeugungsbildung benötigt oder nicht, daß derjenige,\nder nun sein Zeugnis berechtigt verweigert hat, auch dem\n\n‚ Sachverständigen gegenüber die Vorgänge bekundet hat. Ist\n\ndas Gericht vom Tatgeschehen, wie es der Sachverständige\nmittcilt, schon unabhängig von dessen Gutachten überzeugt,\n\nso kann der Sachverständige dic von ihm ermittelten Tatsachen in seinem Gutachten auch dann bekunden, wenn seine\nkuskunftsperson zwischenzeitlich von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vel. BGHSt 11, 97; 13,\n250). Unzulässig, aber. ist im Falle’ rechtmäßiger Zceugnisverveigerung eine Vornehmung des Gutachters, soweit cr\ndabei über Tatsachen berichten muß, dic er nur durch den\njetzt seine Aussage verweigernden Zeugen erfahren hat,\nvenn das Gericht erst auf Grund solcher Bekundungen des\nGutachters seine Überz eugungsbildung abschließt. \"Dadurch\nwürde gegen das Veruortungsverbot den s 252 StPO verstoßen\nwerden. nn\n\nDiese Grundsätze hat das Ländgericht nicht beachtet.\nNachdem Anita Sälzer in der Hauptverhandlung das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen\nhatte, bestand ein Verwertungsverbot für alle bisher von\nihr gemachten nichtrichterlichen Aussagen. Darunter fallen\n“auch die von der Diplom-Psychologin HE mitgeteilten\nTatsachen, Boweit sie ‚sich. auf das Tatgeschehen beziehen,\nvon ihr also nicht lediglich. auf. Grund ‚ihrer Sachkunde\nfestgestellt werden konnten. Sie durften von der Strafkammer nicht mehr zur VÜberzeugungsbildung hinsichtlich:-\ndes Tatgeschehens. herangezogen werden. Das ‚Landgericht\nhat aber. ausdrücklich festgehalten (BL. 7 u oben), daß\ndie Aussage der Anita SEE \"nittelvar durch. Vernehmung\n\ndes Ermittlungsrichters, Amtsgerichtsrat Dr. DB, und\n\nder Diplom-Psychologin ir ) in die Hauptverhendlung\"\neingeführt wurde. Auch soweit Anita der Diplom-Psychologin\ngegenüber keine anderen Tatsachen angegeben hatte als dem\nErmittlungsrichter, ‘waren hiernach die Tetsachenbekundungen\nder Zeugin Hgg für das Landgericht unmittelbar als\n\nGrundlage entsprechender Feststellungen bedeutsam. Ersichtlich hat das Landgericht Bedenken getragen, sich\n\nauf die Aussage des Ernmittlungsrichters Dr. PB: allcin\n\nzu verlassen, zumal dieser, wie das Landgericht betont\n(Bl. 7 Mitte UA), sich erst nach Vorlegung des von ihm\naufgenormenen Protokolls über die Vernehmung Anitas an\ndoren Aussagen wieder erinnern konnte. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von\ndemjenigen, der der Entscheidung BGHSt 13, 250 zugrundelag. Dort hatte das Gericht die Bekundung des Sachrerständigen zum Tatgeschehen nicht mehr für die Überzeugungsbildung mitverwertet. Da hier die Aussage der Zeugin Hg\n\"insoweit zur Tats achenfeststellung herangezogen worden\nist, alS.o..0.. ihr von der Anita SEP die gleichen\nTatsachen vorgetragen worden sind, wie diese sie dem Ermittlungsrichter gegenüber ausgesagt hat\" (Bl. 7 oben UA),\nberuht das Urteil auf der fehlerhaft vorgenommenen Verwertung der Aussage der Zeugin ya. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils. -\n\nEiner Erörterung der weiteren Verfahrensrüge (Ver-\n\nletzung ( des > 244 Abs. 4 sı20) bedarf. es ‚deehalb nicht mehr. Br\n\n. IT. ana B\n\nAuch eine Erörterung der sachlichrechtlichen Beanstandungen erübrigt sich. Die Strafkammer wird bei der\nneuen Verhandlung jedoch Gelegenheit haben, den sachlichrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung zu berücksichtigen, insbesondere wird sie Widersprüche zu vermeiden\nhaben, wie sie auf Bl. 10 UA und 11 UA enthalten sind.\nWährend das Urteil auf Bl. 10 UA davon ausgeht, daß Anita\n\nSEE \"cine ausgeprägte Neigung hat, sich außerhalb des.\nHauses, insbesondere auch mit anderen Jungens zu vergnügen\", und daß sic möglicherweise \"geschlechtliche Bezichungen zu anderen jungen Leuten gehabt hat\", wird\nAnita auf Bl. 11 UA als Nein stilles Kind mit guter Führung\" bezeichnet.\n\nWeiter wird ‚das. Landgericht: darüber zu befinden.\nhaben, welche Mindestzahl. ‚von Verfehlungen des Angeklagten cs seiner Verurteilung zugrundelegt (vel. RGSt 70,\n\n150 und BGH in ständiger Rechtsprechung). Die Darlogungen\nim Urteil auf Bl. 13.UA, der Angeklagte habe: \"sich in.\nzahllosen Einzelfällen an seiner Tochter vergangen\", obwohl.nach den Feststellungen | auf Bl. 3 UA der Angeklagte\nmöglicherweise in 50, möglicherweise aber auch \"in weniger\n.els 25 Fällen\" den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, genügen diesem Erfordernis nicht. Nach dem’ Grundsatz, daß\nim Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist,\ndurfte das Londgericht nur von der geringsten Zahl der\nerwiesenen Verfehlungen ausgehen. Des weiteren darf. bei\nweniger als 25 Einzelfällen nicht von \"zahllosen. Fällen\"\ngesprochen werden, da 'zahllos. - worauf die Revision zutreffend hinweist - nur bedeuten kann, der Angeklagte\nhabe so oft mit seiner ‚ Tochter verkehrt, daß man es kaum\n\na Zn\nÖ\n\n,\n\nnoch zählen könne. Dies aber widerspräche der Feststellung,\ndaß es weniger als 25 Fälle waren.\n\nRotberg Krumme ‚Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-26/4-str-318-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-26/4-str-318-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.526222+00:00"}}