{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-26_4_StR_313_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-26","aktenzeichen":"4 StR 313/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 313/62 Ä 2175 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Helmut er — aus VW, geboren am\n5. ED EB in > (ve |\n\n2. den Koch Klaus RB zus VER; dort geboren\n: ED\n\nan\n\n3. den Feuerungsmaurer Wilhelm Anton ı ep zus\nVD. sort geboren am EB.\n\nwegen Aussetzung\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme .\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner |\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung\n' als Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstell e,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten. ii wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. März 1962, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung\nder Angeklagten B@ und RED wegen Aussetzung und\nauf die gegen sie ausgesprochenen Gesamtstrafen.\n\n53. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die «kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTer Angeklagte AEb ist wegen Aussetzung zu drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist begründet. .\n\n1. Der Verurteilung Liegt folgender Sachverhalt zu\nGrunde:\n\nAm Neujahrstage 1961 nötigte der Mitangeklagte Eee\ndie Arbeiterin Olga Braip, die infolge vorangegangenen\nAlkoholgenusses einen Blutalkoholgehalt von 2,43 Ao hatte,\nin der Küche seiner Wohnung in vaRm> durch Gewalt zur\nDuldung des Geschlechtsverkehrs. I 34 hörte Olga\nBr 's Stöhnen, obwohl er sich mit RW in dem von\nder Küche durch die Diele getrennten Schlafzimmer der\nYohnung BEE’ s befand und dort Schallplatten abliefen.\nNachdem re in die Küche ‚gegangen war, faßte er roh\nan die Brust und an den Geschlechtsteil der Olga Bra:\nAuch schlug er sie mit der Fast ins Gesicht, so daß sie\nzu Boden sank. So sah sie AED nachdem er ebenfalls\nin die Küche gegangen var, dort regungslos liegen. Alsdenn\ntrugen der Angeklagte Alb uni der Mitangeklagte Dr\ndie infolge der vorangegangenen Behandlung körperlich mehrfech verletzte Frau, die nicht mehr auf den Füßen stehen\nkonnte, in den Kraftwagen des Mitangeklagten FEB. Hort\nerbrach sie sich während der anschließenden nächtlichen\nFahrt. REMEE var wütend über die Beschmutzung seines\nFahrzeugs. Er fuhr den Wagen auf den Parkplatz hinter das\nGebäude eines Ledigenheims. BED uni REEMWB hoben Olga\nBr zus dem Wagen heraus, legten sie auf einer Rasenfläche, etwa 5 Keter vom Fahrzeug entfernt, nieder und\n\nbedeckten sie mit einem Mantel. AB stand abseits.\nEr beobachtete den Vorgang. Als der das Heim bewohnende\nGerhard FEB von Fenster aus nach unten rief, was denn\n-los sci, sprangen BED und RE wieder in den Wagen.\nDen hinter ihnen herlaufenden AD 1ic: reiiiw einsteigen und fuhr dann sofort weg. Nach kurzer Zeit kamen\ndie Angeklagten zum Heim zurück, \"offenbar um oh über\nden Verbleib der Frau zu vergewissern\" (UA S. 5).\n\nsie in der Nähe des Heimes Polizeibeante enorten. fuhren\nsie jedoch sofort weiter. FEB hatte in der Zwischenzeit mit anderen Hausbewohnern zusammen Olga Dr in\ndas Heim getragen, und der Heimleiter hatte die Polizei\nverständigt. Sie nahm Olga Br wegen ihres nilflosen Zustands einstweilen in Verwahrung.\n\n2. Zur tatbestandsmäßigen Handlung gehört bei der\nAussetzung einer hilflosen Person (§ 221 Abs. 1 StGB), wie\nsich aus dem Sinn dieser Vorschrift entnehmen läßt, obwohl ihr Wortlaut ein entsprechendes Erfordernis nicht\nausdrücklich aufstellt, die Gefährdung des Ausgesetzten\noder in hilfloser Lage Verlassenen. Somit fehlt es an\neinen Tatbestandsmerkmal, wenn als Folge der räumlichen\nTrennung für den Hilflosen keine bestimmte Gefahr für\nsein Leben oder seine Gesundheit entsteht oder wesentlich\nvergrößert wird (vgl. Teipziger Kommentar zum StGB 1958,\nI zu § 221).\n\nAn einer solchen. Gefährdung mangelt es hier möglicherweise dann, wenn der Heimbewohner FBb zu einer Zeit,\nals der Angeklagte und die Mitangeklagten BB una riD\nsich noch nicht entfernt hatten, schon bemerkt hütte, daß\nOlga BrlB> vor dem Heim niedergelegt worden war und\n\nvenn er schon vor dem Weggang der Angeklagten bereit gewesen wäre, ihr Hilfe zu leisten, wie er es später mit\nanderen zusammen tat. Denkbar ist freilich auch, daß\nFEED sich zur Hilfeleistung gegenüber Olga Breiis\nerst entschloß, nachdem er zu ihr gegangen war, insbesondere sie nunmehr erst in ihrem hilflosen Zustand wahrgenormen hatte. Denn hätte Olga Br, da sich ı@-\n@EB und seine beiden Mitangeklagten inzwischen entfernt\nhatten, so lange hilflos vor dem Heim gelegen, bis dessen\nBewohner FW ihr half. An einer Gefährdung durch Aussetzung hätte es andererseits freilich auch dann gefehlt,\nwenn die Angeklagten. schon beim Vegfahren entschlossen ge-\n‚esen wären, zu Olga Br unverzüglich zurückzukehren\nund ihr nötigenfalls beizustehen. Insoweit ergeben sich\naus den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine ausreichenden Anhaltspunkte, die dem Senat gestatteten, die\nSache endgültig zu beurteilen, |\n\n3. Die gekennzeichnete Unvollständigkeit der Fest- =\nstellungen zum äußeren Tatbestand nötigt zur Aufhebung des E\nangeführten Urteils, soweit es Am betrifft, aber ur\nebenfalls insoweit, als die Mitangeklagten BB una DB,\ndie keine Revision eingelegt haben, wegen Aussetzung bestraft worden sind (§ 357 StPO). Bei neuer Verhandlung und\nEntscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben ,\nsich mit den Angriffen der Revision auseinanderzusetzen,\nvon denen erforderlichenfalls namentlich der Einwand der\nmangelnden Tatbeteiligung des Angeklagten AB s0:5-\nfältiger Prüfung bedürfen wird. 4\n\n4. Verurteilt das Landgericht den Angeklagten Ag» u\nnicht erneut wegen Aussetzung, so wird es zu prüfen haben, :\nOb Ale sich infolge seines tatenlosen Zusehens etwa\nder unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 ce StGB) schuldig\n\ngemacht hat.\n\nUnter einem Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes\nEreignis zu verstehen, das erheblichen Schaden an Menschen\noder Sachen anrichtet und weiteren Schaden zu verursachen\ndroht. Rechtlich unerkeblich ist, daß ein Dritter dieses\nEreignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt (BGHSt 3,\n65, 66). Sonach würde daraus kein rechtliches Bedenken\nherzulciten sein, daß Olga Bra etwa nicht durch\nAU 5 Verhalten zu Schaden gekommen ist. Gelangt das\nLandgericht zu dem Ergebnis, daß Hilfe von anderer Seite\nzunächst ausblieb und daß auch Ag solche Hilfe nicht\nzu erwarten hatte, so wird es zu erörtern haben, ob und\nin welchem Umfange AP ohne erhebliche eigene Gefahr\nund ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten Hilfe\nisisten konnte, ferner ob der erforderliche (wenn auch nur\nbedingte) Vorsatz bei ihm vorhanden war. Die bisherigen\nFeststellungen gestatten auch insoweit keine abschließende\nBeurteilung.\n\nRotberg Krumme bang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-26/4-str-313-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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