{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-26_4_StR_184_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-26","aktenzeichen":"4 StR 184/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 022\n\nide Gbd= Op: Gi Bye. ps\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Karl-Heinz SED zus mo@@,\n\ngeboren an@. ED WB in eEREED-VGED. zur Zeit in.\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n‚Bundesrichter Krumme 2\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner 0\n\nBundesrichter Börtzlier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr: I in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. nd bei der Verkündung\n‚als Vertreter der desänwaltschaft,\n\nJustizangestellter zink\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nauswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 23. November 1961 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandtung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte wohnte mit dem Hilfsarbeiter Heinz Vo»\nzusammen in einem Zimmer. Er wußte, daß Wille bei dem\nBauunternehmer Alex N in Ro- VB beschäftigt\nwar, bei dem er selbst arbeitete, aber seit einigen Wochen.\nwegen Krankheit fehlte. Um sich den Lohn seines Zimmergenossen zu verschaffen, entwendete er ihm am Morgen des\n2. Juni 1961 die Kennkarte aus dem Nachtschränkchen, verbanä sich das Gesicht mit Ausnahme der Mund- und der Augengegend mit Mullbinden und Heftpflaster und suchte gegen\nB Uhr die Lohnbuchhaltung der Bauunternehmung Hs auf. Dort\nstellte er sich als Heinz > vor, legte den Ausweis von\niD ) vor; verlangte einen Krankenschein und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil er einen Unfall erlitten\nhabe, und bat um kuszahlung seines Lohnes. Die Leiterin der\nLohnbuchhaljtung kannte am nicht persönlich. Sie glaubte\nden Worten des Angeklagten und erteilte ihm die erbetenen\nBescheinigungen auf Grund des vorgelegten Ausweises. Auch\nließ sie ihm, da gerade Lohntag war, den Lohn des Hilfsarbeiters VOREEB in Höhe von 160 DM auszahlen. Der Angeklagte\nbestätigte den Empfang in einem Lohnzahlungsheft, in dem\nsich schon viele andere ‚Unterschriften befanden, mit dem\nNamenszug Ygw\". Als sich herausstellte, daß ein Nichtberechtigter den Lohn des Heinz veB> bezogen hatte, zahlte\nder Arbeitgeber den Lohn nochmals aus, nunmehr an Ve>\npersönlich. Der Angeklagte behielt das Geld für sich und\ngab auch den Ausweis nicht zurück, Er bestreitet nach wie\nvor, der Täter gewesen zu sein.\n\n'Die Strafkammer hat ihn wegen Diebstahls im Rückfall und\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\n4\n\ner\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts\nrügt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den Angeklagten |\nauf seinen \"Geistes- und Gedächtniszustand\" untersuchen\nzu lassen, obwohl dieser seine wechselnden Einlassungen, |\ndie ihn als unglaubwürdig erscheinen ließen, damit begründet habe, daß er an Gedächtnisstörungen leide.\n\nDer Angeklagte hat im Laufe des Verfahrens seine Angaben über seinen Aufenthalt während der Zeit der Betrugstat (8 Uhr bis 8,20 Uhr) viermal gewechselt, wie das\nUrteil im einzelnen schildert. Daraus hat die Strafkammer\ngeschlossen, daß seine Angaben keinen Glauben verdienen.\nSeinen Hinweis, er sei sehr vergeßlich, hat sie als \"Ausrede\" gewertet, weil er in der Hauptverhandlung ein \"erstaunliches Erinnerungsvermögen\" gezeigt habe, \"wenn es\num Dinge ging, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit\nder Tatzeit standen\". Dabei hat sie berücksichtigt, daß\ndie Mutter des Angeklagten ebenso wechselnde Aussagen\nüber den Aufenthalt ihres Sohnes zur Tatzeit gemacht hat,\nindem sie sich der jeweiligen Einlassung ihres Sohnes\nüber den Aufenthalt in der maßgeblichen Zeit anpaßte und i\ndie Richtigkeit seiner Darstellung nachdrücklich bestätigte. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Tatrichter die\nNotwendigkeit nicht aufzudrängen, ein Gutachten über die\nErinnerungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Vielmehr konnte er ohne Rechtsverstoß schon auf Grunä des\nübereinstimmenden Verhaltens von Mutter und Sohn - wie es\nhier geschehen ist - die Feststellung treffen, daß die\n\nH\n\nEinlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Mutter\n\"keinerlei entlastenden Beweiswert besitzen\". Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit etwa nicht\nvoll zurechnungsfähig gewesen sei, sind dem Sachverhalt\nnicht zu entnehmen. Der Verteidiger hat das auch selbst\nnicht behauptet und die Untersuchung des Geisteszustandes\ndes Angeklagten demgemäß in der Hauptverhandlung nicht\nbeantragt. | | Ä\n\n2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe\nden Beweisamtrag der Verteidigung, den Zeugen Dem zu\nvernehmen, nicht wegen Unerreichbarkeit dieses Zeugen ablehnen dürfen, ohne eigene Ermittlungen über den Aufenthalt des Zeugen anzustellen; denn dieser habe sich zwar\nin die Sowjetzone abgesetzt gehabt, sei aber inzwischen\nwieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt.\n\nDer Zeuge DEE war dem Angeklagten am 15. Juni 1961\nim polizeilichen Ermittlungsverfahren gegenübergestellt\nworden. Er bekundete, er habe den Angeklagten zur Tatzeit\nin der Lohnzahlungsstelle der Bauunternehmung MB nit\nverbundenem Kopf auf einer Bank sitzen gesehen. Er erklärte, ihn nunmehr - auch in der ihm bei der Gegenüber-\n\n. stellung angelegten Vermummung, die. der des Täters bei der\nVerübung des Betruges. entsprach - an seinen tief liegenden\nAugen, seiner Größe, seinem Sprechen und ganzen Gebaren\nbestimmt wieder zu erkennen. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, Di als Zeugen darüber zu\nvernehmen, wann und wie der Angeklagte ihm vorgestellt\nworden sei. Das Landgericht hat den Antrag wegen Unerreich-\n. berkeit des Zeugen nn weil dieser Feuer der\nunbekannten. Aufenthalts i in n die non verzogen sei. u\nGen Antrag des Verteidigers wurde sodann die polizeiliche\nAussage des Zeugen DB zemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen.\nSie ist im Urteil nicht verwertet worden.\n\nDas Verfahren der Strafkammer ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nOb ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich ver-\n\nnommen werden kann im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO, ist vom\nTatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH bei Herlan in MDR 1954, 656). Aus den in\n\nder Hauptverhandlung beigezogenen Akten,deren Inhalt den\n\nVerfahrensbeteiligten ersichtlich mitgeteilt worden ist,\n\nergibt sich, daß die Kriminalaußenstelle in Moe der\nStaatsanwaltschaft am 3. November 1961 berichtet hat, -\nEB sei beim Einwohnermeldeamt nach \"unbekannt verzogen\"\nabgemeldet worden, beim Arbeitsamt ruhe seine Karteikarte,\nin seine Wohnung in Mo@B sei ein anderer Mieter eingezogen. Von der Wohnungsverwaltung der Rrıep Ac\n\nsei in Erfahrung gebracht worden, daß DW mit seiner\nFamilie unter Hinter lassung erheblicher Schulden in die\nSowjetzone verzogen sei. Eine Anschri?+ von dort lag ausweislich der Beiakten nicht vor. Auch im gegenwärtigen Ver-\n\nfahren war am 10. Oktober 1961 ermittelt worden, daß Dim |\n\nsich schon an 7. September 1961 in die Sowjetzone abgemeldet hatte (HA Bl; 87 R). Auf Grund. dieser Auskünfte zuständiger Stellen konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß\nannehmen, daß: der Zeuge in absehbarer Zeit dem Gericht nicht\nfür eine Vernehmung zur: ‚Verfügung stehen werde. Da nicht\nbekannt war, in weichem Ort der Sowjetzone er sich aufhielt,\nversprach die Einziehung von Auskünften in der Zone keinen\n\nErfolg. Zudem konnte es der Strafkamner schon bei den demali-I|\n\n‚gen Verhältnissen als ausgeschlossen erscheinen, daß der\n\nZeuge freiwillig zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlungf\n\nerscheinen werde. Erst lange Zeit nach der Verkündung des\nangefochtenen Urteils, am 26. Februar 1962, meldete sich\nDD freiwillig bei der Staatsanwaltschaft in Kleve\n\nund teilte mit, daß er von Erfurt wieder in die Bundesre-\n\nale 2 pe\n\nBe Se\n\nDAR\n\npublik zurückgekehrt sei (HA Bl. 161 und 2 Js 1045/61 der\nStaatsanwaltschaft. in Kleve Bl. 6).\n\nII. Die Schuldfeststellungen lassen ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.\n\nDie Beweiswürdigung enthält weder Verstöße gegen Denk-\n\ngesetze noch gegen die Lebenserfahrung, wie die Revision be-\n\nhauptet.\n\nDie Zeugin PM, bei der der Angeklagte zur Untermiete\nwohnte, hat entgegen der Meinung der Verteidigung nicht mit\nBestimmtheit bekunden können, daß der Angeklagte am\n2. Juni 1961 schon gegen 8,20 Uhr in ihrem laden gewesen\nsei. Sie hat vielmehr selbst darauf hingewiesen, daß ihre\nZeitangabe lediglich auf einer Schätzung beruhe, die nicht\n‚unbedingt zuverlässig sein müsse, wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist (UA S. 9 unten). Zudem haben auch\ndie Zeugen DW, die in dem gleichen Hause wohnten wie\nder Angeklagte und an jenem Morgen zu gleicher Zeit wie der\nAngeklagte im Laden der Zeugin ] gewesen sind, aus\nihrer Erinnerung sehr verschiedene Angaben über den Zeitpunkt\ndes Zusammentreffens mit dem Angeklagten gemacht. Während\neiner von ihnen meinte, es sei gegen 8,45 Uhr gewesen, gab\nsein Bruder sogar die Zeit von 9 bis 9,30 Uhr an.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß die Entfernung zwischen\ndem Tatort und dem Laden der Zeugin PD in Urteil mit\netwa 4 km \"Zestgestellt\" worden ist. So lauteten die Angaben\n\"des Angeklagten und der Verteidigung (UA S. 9), mit denen\nsich das Landgericht nicht weiter befaßt hat. Bei der Unbestimntheit der Zeugenaussagen über den Zeitpunkt des Besuches des Angeklagten in dem Geschäft der Zeugin Pi»\nkann jedenfalls die Überzeugung:.der Strafkammer, daß der\n\nAngeklagte zur Tatzeit in der Lohnzahlungsstelle Me»\n\ngewesen sein und danach während der Anwesenheit der Zeugen\nEREEB sich in dem Laden der Zeugin aufgehalten haben kann,\nnicht als erfahrungswidrig bezeichnet werden.\n\nIII. Dagegen ist die Strafkammer bei der Strafzumessung\n.für den Diebstahl des Personalausweises irrigerweise von\neinem falschen Strafrahmen ausgegangen. Denn sie hat angenommen, die gesetzliche Mindeststrafe wegen Rückfalldiebstahls, auf die sie erkennen wollte, betrage zwei Jahre\nZuchthaus. Da es sich nach den Feststellungen nur um\n\neinen einfachen Diebstahl handelte, betrug sie nach § 244\nAbs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 StGB jedoch nur ein Jahr Zuchthaus. Nach den Strafzumessungsgründen, die im Urteil ausärücklich für alle Taten als im wesentlichen gleichartig bezeichnet worden sind, läßt sich nicht ausschließen, daß\nder erörterte Rechtsfehler sich auch auf die Höhe der\nEinzelstrafe für den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Das\nnötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur\nZurückverweisung der Sache in diesem Umfang.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nFlitnerr Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-26/4-str-184-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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