{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-15_4_StR_517_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-15","aktenzeichen":"4 StR 517/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 08%\n\n4. StR 511/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Gerhard KB zus Egg; geboren am\n\nBEE\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender, _\n\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 15. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist \"wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Unzucht nit\nmännlichen Personen unter 21 Jahren, in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\" zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\n\nist begründet.\n\n1. Die -— nach den Gründen des angefochtenen Urteils — wegen\nVerbrechens gegen\"§ 175 a StGB\" (ohne Bezeichnung der Nummer)\nausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wird durch die\nFeststellunger des angefochtenen Urteils nicht getragen. Insbesondere sind die Tatbestandsmerknale der Nr. 3 des § 15 a\n5tG5, die gemeint sein dürfte, der Sachverhaltsschilderung des\nUrteils nicht zu entnehmen (vgl. BGHSt 2, 40, 41; BGHSt 17, 63,\n64).\n\n2. Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte an\nscinen Söhnen von 1952 oder 19553 ab bis zum Jahre 1955 \"in\neiner nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen\", Damit\nist der Schuldumfang der Tat des Angeklagten indessen nicht\nausreichend gekennzeichnet. Wenn das Landgericht auch im\nHinblick auf die Länge der Zeit zwischen Tatbegehung und Tataburteilung nicht in der Lage war, die Zahl der Vorfälle genau zu ernitteln, so mußte es doch feststellen, wie oft der\nAngeklagte sich nach seiner Überzeugung mindestens an jedem\nsciner beiden Söhne vergangen hat.\n\n5. Unerörtert geblieben ist, ob die beiden fortgesetzten\nHandlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist,\nzueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, weil sie\nin einem Zinzelakt zusammentreffen, der auf siner Willensbe-\n\ntätigung beruht, nämlich jenem Vorfall, bei dem der Angexlagte sich an seinem Sohne Peter im Beisein seines Sohnes\nRolf verging (vgl. dazu BGHSt 6, 81 ft).\n\n4. Liese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter,\n\nDas Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die Zuziehung eines weiteren besonders geeigneten\nund erfahrenen Sachverständigen, am besten eines Psychiatrisch\nund kinderpsychologisch geschulten Arztes zu erwägen haben,\num den nech der Lebenserfahrung sich aufdrängenden Bedenken\ngegen die Zuverlässigkeit der Erinnerungen des im Alter von\n11 Jahren über Vorgänge im Alter von 3 bis 4 Jahren zum ersten\nMal vernommenen Peter 9 und des erst im Alter von 15 Jahren\nüber Vorfälle im Alter von 4 bis 5 Jahren gehörten Rolf ‘g\nRechnung zu tragen. Zwar mag ein Kind, das im 3. bis 4. Lebens-Jahr steht, bei entsprechendem Reifegrad schon das Erlebnis\neines Sittlichkeitsverbrechens haben und auch wiedergeben\nkönnen (Aengenendt, Die Aussage von Kindern in Sjttlichkeitsprozessen 1955, S. 59). Besondere Vorsicht ist aber gegenüber\nBexundungen von Kleinkindern nach aller Erfahrung dann angebracht, wenn sie über mehrere Jahre zurückliegende, ihren\nKörper und ihre Seele nachdrücklich berührende Erlebnisse aussagen, die sie ihrer Mutter oder einem anderen Menschen, zu\ndem sic Vertrauen besitzen, erst nach mehr als 5 Jahren anvertraut haben (vgl. Schnetz, Das Kind als klassischer Zeuge bei\nSexualdelikten 1961, Seite 41, 42 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in JW 39, 283 Nr. 10). Sollte\nder Tatrichter wieder zu denselben Feststellungen wie im ansefochtenen Urteil gelangen, so wird er zu beachten haben, daß\nvon einer \"Verführung\" im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB dann\nnicht die Rede sein kann, wenn - wie hier - möglicherweise\n\ndie zur Zeit der Tat im ersten Kindesalter stehenden Söhne\ndes Angeklagten dessen unzüchtige Handlungen an ihnen nur\naus Angst geduldet haben (vgl. BGHESt 17, 63 fl).\n\nKrunnme Martin Seibert\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-15/4-str-517-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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