{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-12_4_StR_332_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-12","aktenzeichen":"4 StR 332/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO_$_258\n\nDer Angeklagte, dem nach den Schlußausführungen und -Anträ-\n.gen des Staatsanwalts und seines Verteidigers im Rahmen\ndes \"letzten Wortes\" (§ 258 Abs, 2 StPO) Gelegenheit gegeben wurde, alles ihm für seine Verteidigung sachdienlich\nErscheinende auch persönlich vorzubringen, braucht nicht\nnoch nach § 258 Abs. 3 StPO besonders befragt zu werden.\n\nBEH, Urt. v. 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62 - IG Essen","text_plain":"I\n\n| 2175 024\n\nHachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO_$_258\n\nDer Angeklagte, dem nach den Schlußausführungen und -Anträ-\n.gen des Staatsanwalts und seines Verteidigers im Rahmen\ndes \"letzten Wortes\" (§ 258 Abs, 2 StPO) Gelegenheit gegeben wurde, alles ihm für seine Verteidigung sachdienlich\nErscheinende auch persönlich vorzubringen, braucht nicht\nnoch nach § 258 Abs. 3 StPO besonders befragt zu werden.\n\nBEH, Urt. v. 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62 - IG Essen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montagearbeiter Anton K HB zu:\nEST, Aort geboren an @. WE EB, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. Dr. GEB in der Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\n| ‚als Vertreter der Bundesänwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Essen vom 4. duni 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 5. Juni 1962 etwa erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nine tur Ber. rem haar Gute mass ann ame\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und\naie Polizeiaufsicht zugelassen.\n\nDie auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Der Verfehrensrüge liegen folgende Vorgänge zugrunde:\nNachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 258\nAbs. 2 StPO das letzte Wort gehabt hatte und gemäß § 258\nAbs. 3 StPO befragt worden war, wurde erneut in die Beweisaufnahne eingetreten. Es wurde nochmals der Strafregisterauszug mit dem Angeklagten erörtert; außerdem ergänzte\nder Zeuge VWWe-scinein derselben Verhandlung erstattete\nAussage, Anschließend wurde äile Beweisaufnahme wieder geschlossen. Danach stellten der Staatsanwalt, der Verteidiger\nund der Angeklagte \"ihre bisherigen Anträge\" (Sitzungsniederschrift Bl. 60 RS &.A.).\n\nDie Revision sieht in diesem Verfahren eine Verletzung\ndes § 258 Abs. 3 StPO. Nach ihrer Ansicht hätte der Angeklagte ein zweites Mal ausdrücklich befragt werden müssen,\n\nob \"er selbst noch etwas zu sciner Verteidigung auszuführen\"\n\nhabe. Auf dem verfahrenswidiigen Unterbleiben dieser Frage\nkönne das Urteil beruhen, weil der Angeklagte, wäre er befragt worden, einen für seine Überführung wesentlichen Punkt\nder Aussage des Zeugen WgWWWP hätte richtigstellen und für\nseine abweichende Darstellung Zeugen benennen können.\n\nDie Rüge geht fehl. § 258 Abs. 3 StPO schreibt ailerdings\n\nas\n\nvor, daß ein Angeklagter auch dann, wenn ein Verteidiger\nfür ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst noch\netwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das hat auch\ndann zu geschehen, wenn nach nochmaligem Eintritt in die\nVerhandlung die Beweisaufnähme erneut geschlossen wird\n(vgl. BGHSt 13, 53, 59). Das Oberlandesgericht in Hamm\n\nlegt den § 258 Abs. 3 StPO dahin aus, daß die dort vorgeschriebene Befragung des Angeklagten in der Regel zugleich\ndie nach § 258 Abs, 2 StPO erforderliche Erteilung des\nletzten Wortes an äiesen enthalte, meint aber andrerseits,\naus dem Umstand, daß nach der Sitzungsniederschrift der Angeklagte das letzte Wort hatte, könne nicht zwingend gefolgert weräen, daß er nach § 258 Abs. 3 StPO befragt\nworden sei; denn die Erteilung des letzten Wortes sei auch\nohne diese Befragung möglich (NdW 1958, 18536 Nr. 17). Demgegenüber sah üas RKeichsgericht den Sinn des § 258 Abs. 3\n(§ 257 Abs. 3 a.F.) StPO in der Vorsorge, daß ein im Beistand eines Verteidigers erschienener Angeklagter nicht deshalb sich schweigend verhalte, weil er annehme, neben oder\nnach dem Verteidiger sich nicht noch persönlich äußern zu\n\n' dürfen; habe der Angeklagte keinen Verteidiger, so sei für\neine Anwendung des § 258 Abs. 3 StPO kein Raum; es sei dann\nnur nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift zu verfahren\n(RGSt 25, 319). Nach dieser Ansicht genügt es, wenn dem\n\n(im Beistand eines Verteidigers erschienenen) Angeklagten\ndurch Befragen Gelegenheit gegeben wird, zum Beweisergeb-\n\nnis und zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigerst\n\nselbst Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eigene Anträge\nzu stellen; nicht erforderlich ist es, daß dem Angeklagten\nnach den Ausführungen und Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger (§ 258 Abs. 1 StPO) und einer etwaigen Erwiderung\ndes Staatsanvalts und nach der darauf folgenden Erteilung\ndes \"letzten Wortes\" (§ 258 Abs. 2 StPO) noch förmlich die\nFrage vorgelegt wird, ob er selbst noch etwas zu seiner\n\nge ETRE Te een ne st\n\nTun\n\nVerteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das\n\nhätte nur dann Sinn, wenn der Angeklagte nicht schon im\nRahmen des letzten Wortes alles vorbringen dürfte, was ihn\nzu seiner Verteidigung dienlich erscheint, sondern etwa\ndarauf beschränkt wäre, sich zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers zu äußern, aber erst bei der\nBefragung nach § 258 Abs. 3 StPO Ausführungen tatsächlicher\nArt machen und ihm noch erforderlich-erscheinende Beweisamträge stellen dürfte. Das ist nicht der Fall.\n\nDie Ansicht des Reichsgerichts liegt ersichtlich auch dem\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1961 |\n(? StR 349/61) zu Grunde. In dem dort entschiedenen Fall\nhatte die Revision gerügt, daß dem Angeklagten das letzte Wort.\nnicht in gehöriger Form erteilt worden sei, weil er nicht\ngemäß § 258 Abs. 3 StPO befragt worden sei. Die Sitzungsniederschrift enthielt nur den Vermerk, der Angeklagte habe\ndas letzte Wort gehabt und sich Gen Anträgen und Ausführungen\nseines Verteidigers angeschlossen. Der 1. Strafsenat hat\ndie Rüge als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, daß das Gesetz keine besondere Bestimmung über die\nForm enthalte, in der dem Angeklagten das Schlußwort zu\nerteilen sei; es \"schreibe insbesondere nicht vor, daß der\nAngeklagte ausdrücklich zu befragen sei, ob er selbst noch\netwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe“ Wesentlich\nsei nur, daß dem Angeklagten das letzte Wort in allgemein\nverständlicher und ihm erkennbarer Weise gewährt werde.\n\nDer erkennende Senat schließt sich dem an. Der Sinn\ndes § 258 Abs,_2 StPO ist der, sicherzustellen, daß der |\nAngeklagte, sei es in eigener Person, sei es durch seinen\nVerteidiger, als letzter Verfahrensbeteiligter Ausführungen\nmachen und Anträge stellen kann; er betrifft das Verhältnis -\ndes Angeklagten (und seines Verteidigers) zum Staatsanwalt\n\nund einem etwaigen Nebenkläger. § 258 Abs. 3 StPO will\n\ndemgegenüber sicherstellen, daß der Angeklagte persönlich\nauch dann - als Letzter - zu Worte kommt, wenn für ihn\nein Verteidiger aufgetreten ist und (in der im § 258\n\nAbs. 1 und 2 StPO vorgesehenen Reihenfolge) die Schlußanträge gestellt und begründet hat; er regelt das Verhält- |\nnis zwischen Angeklagten und Verteidiger bei der gemeinsamen Abwehr der Anklage.\n\nAus dem Gesagten folgt einmal, daß der Vorschrift des\n§ 258 Abs. 3 i.Verb.m. Absatz 2. StPO genügt wird, wenn dem\nAngeklagten einmal - als Letztem der Verfahrensbeteiligten -\nGelegenheit gegeben wird, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen; zum anderen, daß .das nicht mit den\nWorten des § 258 Abs. 3 StPO, unter Umständen nicht einmal ausdrücklich (vgl. RGSt 61, 317, 318), zu geschehen\nbraucht, sondern auch in anderer Weise erfolgen kann, vorausgesetzt nur, daß die übrigen Verfahrensbeteiligten und\nnamentlich der Angeklagte unter Ausschluß jedes Mißverständnisses ‚erkennen „ dieser habe nunmehr das Recht, sich\nals Letzter vor-änlich abschließend zur Sache zu äußern.\n\nIm vorliegenden Fall ergibt die Sitzungsniederschrift,\ndaß der Angeklagte, nachdem die ergänzende Beweisaufnahme |\ngeschlossen war und Staatsanwalt und Verteidiger ihre\nfrüheren Anträge erneuert hatten, ebenfalls seinen früher\ngestellten Antrag (auf Freisprechung) wiederholte. Er hatte\ndemnach - als Letzter - Gelegenheit, das Wort zu ergreifen,\nzu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und |\nAnträge zu stellen. Damit wurde der Formvorschrift des.\n§ 258 Abs. 3 (i1.Verb.m. Absatz 2) StPO entsprochen. Daß\ndem Angeklagten etwa vom Gericht verwehrt worden wäre, die\nergänzende Aussage des Zeugen VeuiED in dem von der Revision\naufgezeigten Sinne richtigzustellen und einen weiteren Beweis zu beantragen, behauptet er selbst nicht.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verletzung des § 51 StGB, weil das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei trotz des genossenen Alkohols\nnoch (voll) zurechnungsfähig gewesen.\n\nÜber den Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat hat\ndie Strafkammer folgendes festgestellt: Der Angeklagte\nsetzte sich am 22. Dezember. 1961 nach Beendigung der Arbeitszeit mit seinen Kameraden in einer Baubude zusammen,\num von einem auf eine andere Baustelle versetzten Kameraden\n\"Abschied zu feiern\". Die Feier wurde später in einer Gastwirtschaft fortgesetzt. \"Gegen Abend\" fuhren denn der Angeklagte, einer seiner Arbeitskameraden und ein weiterer\nMann nach Hamm. Dort sucht ‚e der Angeklagte mit dem zweiten\nBegleiter zunächst die Stehbierhalle im Hauptbahnhof auf.\nNachdem er \"später\" den \"inzwischen total betrunkenen\"\n| Zechgenossen an den Zug (zur Heimfahrt) gebracht hatte,\nsuchte er, nunmehr allein, noch eine andere Gastwirtschaft\nauf. Nach deren Verlassen wanderte er bis zur Tatausführung\n(etwa 3 Uhr morgens) durch die Straßen von Hamm. Bezogen\nauf den Zeitpunkt des Verlassens der letzten Gastwirtschaft\nwird in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils (S. 5 UA) zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bemerkt: \"Er hatte bereits zu dieser Zeit eine\ngrößere Menge Alkohol getrunken, jedoch nicht etwa sö\nviel, daß er sich in einem die Willens- oder Einsichtsfähigkeit erheblich vermindernden oder gar ausschließenden\nZustand befunden hätte\", In Rahmen der rechtlichen Würdigung\n(S. 11 UA) führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe\nzwar vor der Tat Alkohol genossen, jedoch, wie sich aus\nden Bekundungen der Zeugen Am una ve ergebe,\n\"nicht in so erheblicher Menge, daß dadurch seine Willens- oder\nEinsichtsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen\n\n- T-\n\noder auch nur erheblich vermindert gewesen wäre\",\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß diese Feststellungen\nund Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat knapp sind, zumal gegenüber\nden Bekundungen von Zeugen über die Alkoholbeeinflussung\neines anderen Vorsicht am Platze ist, weil die Wirkungen\ndes Alkohols auf die Verstands- und Willenskräfte nach\naußen nicht immer erkennbar sind und weil die Beurteilungsmaßstäbe der einzelnen Beobachter oft sehr auseinandergehen.\nDie Überzeugung der Strafkamner, daß der Angeklagte zwar\n\"unter einer gewissen alkoholischen Enthemnung gestanden '\nhat\" (S. 12 UA), aber doch noch voll zurechnungsfähig Wär,\nwird jedoch durch sein im Urteil festgestelltes Verhalten\nnach der Tat bestätigt. Dieses Verhalten zeigt dem Senat,\ndaß der Angeklagte.noch überlegt unä zielstrepig den Tatverdacht von sich abzulenken und sich der Ergreifung zu\nentziehen wußte. Er bogab sich nach Ausführung des Diebstahls in der Rgpstraße in eine dunkle Gasse, um sich dort\nunbemerkt des in der entwendeten Aktentasche befindlichen\nWerkzeugs zu entledigen. Von dem mißtrauisch gewordenen\nZeugen AB tefrast, was er denn in der dunklen Gasse\nmache, antwortete er geistesgegenwärtig, er wolle nur seinen\nKoffer umpacken. Danach machte er sich schnellstens von\ndannen, so daß ihm AED. als dieser im Licht seiner\nScheinwerfer das am Boden der Gasse liegende Werkzeug bemerkte und sein Nißtrauen bestätigt sah, nicht folgen konnte.\nAIS AB sen Taxenstand am Bahnhof in Hamm erreichte,\nfuhr der Angeklagte eben mit einer Taxe davon. Wie der Taxifahrer VW als Zeuge bekundete, war der Angeklagte in\nsro3er Eile zu seiner Taxe gelaufen und hatte auf eine schnelle}\nAbfahrt gedrängt.\n\nDieses Verhalten beweist, daß der Angeklagte trotz des\ngenossenen Alkohols noch imstande war, die ihm durch den\nZeugen AB drohende Gefahr der Entdeckung zu erkennen und ihr zweckentsprechend und nachhaltig entgegenzuwirken. Ein solches Handeln setzt voraus, daß der Angeklagte noch hinreichend klar denken und seinen Willen vernünftigen Überlegungen unterordnen konnte. War er aber dazu noch in der Lage, so konnte das Landgericht unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen AB una \\ierner ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangen, daß die\nrFühigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war (§ 51 StGB). Ein\nVerstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gar gegen\nein Denkgesetz ist entgegen der Meinung der Revision nicht\nzu erkennen.\n\n3. Das Urteil enthält auch im übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren Zuchthaus ist bei Verneinung mildernder\nUmstände die gesetzliche Mindeststrafe (§ 244 Abs. 1 StGE).\nNildernde Umstände aber hat das Landgericht dem vielfach,\ninsbesondere einschlägig vorbestraften Angeklagten mit\nRecht versagt.\n\nRotberg | Martin | Willms\n\nFlitner \"0... Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-12/4-str-332-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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