{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-12_4_StR_302_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-12","aktenzeichen":"4 StR 302/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 302/62 2175 026\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Josef H EEEEEED aus SED, geborcn am\n@. ED ED ir 11 “re. NEE, zur Zeit in Untcr-\n\nsuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwält\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier ib |\nals Urkundsbeamter der. Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts. in | Münster/Westfalen vom 10. Mai 1962\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskassc\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf vier Jahre aberkannt, weil er in der Nacht vom 19./20.\nJuli 1961 die damals 18 Jahre alte Haus- und Landwirtschaftsgehilfin Helene Au, mit der er drei Jahre ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, vorsätzlich durch Würgen\ntötete.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. u\n\n1.\n‚Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die\n\nAnnahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht aus\neinem niedrigen Beweggrunäd getötet; jedoch zu Unrecht.\n\n1. Für die Beurteilung dieser Rüge sind folgende\nFeststellungen des Schwurgerichts bedeutsam: Der Angeklzxte,\nSohn eines münsterländischen Bauern, war seit 1949 Ver-\n‚walter auf dem Hof. einer Tante, auf dem auch seine Mutter lebte. 1955 war. er von der Tante adoptiert und ‘durch\nErbvertrag zum Erben und Hoferben eingesetzt worden. Im\nJanuar 1958 kam die im ED 1943 geborene Helene A,\ndie der Angeklagte dreieinhalb Jahre später getötet hat,\nals Haus- und Landwirtschaftsgehilfin auf den Hof. Im\nSommer 1958 kam es zwischen dem Angeklagten und dem geschlechtlich schon erfahrenen Mädchen zu einer persönlichen Annäherung, die im September zum ersten Geschlechts-\n\nverkehr .führte. In den folgenden Monaten kam es wöchentlich «bis 2mal zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden.\nVon der Mutter des Angeklagten zur Rede gestellt, ließen\nsie vorübergehend voneinander ab, nahmen jedoch nach\neinigen Wochen den regelmäßigen Geschlechtsverkehr wieder\nauf, obwohl der Angeklagte seit Oktober 1958 der Meinung\nwar, sich strafbar zu machen, weil Helene AB noch\nnicht 16 Jahre alt war.\n\n\"Auch davon abgesehen\" wurde sich der Angeklagte\nbald darüber klar, daß das Verhältnis nicht tragbar sei\nund beendet werden müsse. Er sagte das dem Mädchen, dem\ner schon bei der Aufnahme der intimen Beziehungen erklärt\nhatte, daß an eine Heirat zwischen ihnen nicht zu denken\nsei. Helene AM zeigte Verständnis und versprach ihm,\naus ihrem Weihnachtsurlaub Ende 1958 nicht zurückzukehren.\nSie hielt sich jedoch nicht an dieses Versprechen, sondern\nkam auf den Hof zurück und veranlaßte den Angeklagten,\ndas Verhältnis mit ihr fortzusetzen. Das geschah nit\n. einigen kürzeren Unterbrechungen bis zum Juli 1961, obwohl der Angeklagte das Mädchen immer wieder drängte, den\nHof zu verlassen und anderswo eine Stelle anzunehmen, was\ndas Mädchen wiederholt versprach, aber nicht wahr machte.\n\nAls der . Angeklagte im Sommer 1960 die Bekanntschaft\neiner heiratsfähigen Bauerntochter pflegte, machte ihm\nHelene A» Eifersuchtsszenen und begann, ihm zu drohen,\nihn und sich selbst umzubringen, \"alles\" der Tante zu cerzählen und ihn bei der Polizei anzuzeigen. Ein erneutes\nVersprechen, zum Herbst 1960 vom Hof zu gehen, hielt das\nMädchen wieder nicht ein. Sie ging vielmehr darauf aus\nund erreichte es durch Drohungen und Versprechen, daß\nder Angeklagte sie wieder nachts in ihrer Kammer aufsuchte\nund nit ihr geschlechtlich verkehrte.\n\nIm Frühjahr 1961 trat der Angeklagte in nähere Beziehungen zu der Bauerntochter Waltraud GB; dic er\nheiraten wollte. Von da ab verstärkte er seine Bemühungen,\nHelene AB zur Aufgabe des Verhältnisses mit ihm und\nzum Verlassen des Hofes zu bewegen, jedoch ohne Erfolg.\nHelene ABB setzte ihm vielmehr erneut mit Vorwürfen\nund Drohungen zu, nachdem sie gemerkt hatte, daß dieser\nernstlich eine Heirat mit Waltraud CB erwog. Sie\nkündigte ihm an, ihn auf jeden Fall ins Unglück zu stürzen, alles der Tante und der Waltraud Cgn zu erzählen\n\nund den Hof..anzuzünden. Als Helene Ai erfuhr, daß\n\nder Angeklagte mit seinen Angehörigen auf Samstag, den\n22. Juli 1961, zur \"Brautschau\" eingeladen var, spitzten\nsich die Auseinandersetzungen zu. Helene AB erzänite\ndem Angeklagten am 16: Juli 1961, sie habe vergeblich versucht, Waltraud GB anzurufen und ihr alles zu sagen:\nDieser bat sie daraufhin, nicht anzurufen, und bot ihr\neine nochmalige nächtliche Aussprache auf ihrer Kammer an.\nAls er sie zu diesem Zweck in der Nacht vom 18,./19. Juli\n1961 - mit dem Vorsatz, nicht mit Helene geschlechtlich\nzu verkehren - aufsuchte, verstand es das Mädchen wieder,\nihn zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Hernach versprach\nsie ihm am Schluß einer längeren Aussprache, zunächst bei\nWaltraud | nicht anzurufen, verlangte aber vom Angeklagten, daß er sie in der folgenden Nacht wieder besuche, wobei sie ihm dann sagen wolle, was sie zu tun gedenke. In dieser Nacht (vom 19./20. Juli 1961). kam der\nAngeklagte nach einem Verwandtenbesuch und mäßigen Alkoholgenuß spät nach Hause. Als er etwa um 2 Uhr nachts zu\nHelene AWP in ihre Kanmer kam, verweigerte ihm diese\nzunächst die Bekanntgabe ihres Entschlusses und brauchte\nihn (durch Spielen am Geschlechtsteil) wieder zum Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte hatte vermeiden\nwollen. Nach dem Verkehr erklärte sie dem Angeklagten,\n\n‘sie wolle am nächsten Tage sofort bei CGlB anrufen,\n\num die \"Brautschau\" zu verhindern, Zwischen ihr und ihn\n\n- dem Angeklagten - solle es weiter so bleiben wie bis-\n\nher; sie könne es nicht haben, daß er ein Verhältnis mit\neinem anderen Mädchen aufnehme; er solle sich jeden Ge-\n\ndanken aus dem Kopf schlagen, jemals ein anderes Mädchen\nzu heiraten.\n\nDieser Eröffnung folgte eine erregte Aussprache,\nin deren Verlauf der Angeklagte \"zwischen Hoffnung und\nVerzweiflung und zwischen Mitleid und Zorn hin- und hergerissen wurde\" (8. 11 YA). Helene AU blieb bei ihren\n Entschluß, Walträue Ce anzurufen und ihr alles zu\nerzählen. Der Angeklagte wollte daraufkin das für ihn\nsinnlos gewordene Gespräch beenden, unternahm aber dann\nnochmals einen Versuch, Helene AU umzustimmen und wcnigstens einen Aufschub des Anrufs bei CB vis nach\nder \"Brautschau\" zu erreichen. Helene Am» blieb indes\n\"part\", so daß der Angeklagte \"immermehr in eine erregte\nund verzweifelte Stimmung geriet\" (8. 11 UA). Im Verlauf\ndes weiteren Zusammenseins schöpfte er aber noch einmal\nHoffnung. Helene io) zeigte sich indes weiterhin seinem\nZureden unzugänglich. Schließlich sah der Angeklagte \"auch\nseine letzte Hoffnung. schwinden und geriet immer mehr in\neine innere Erregung und Verzweiflung\" (8. 12 UA). Er saß\nstumm auf der Bettkante. und \"sah keinen Ausweg mehr\".\nPlötzlich schoß ihm der Gedanke in den Kopf, das Mädchen\numzubringen; er verwarf ihn aber sogleich wieder \"als\nabsurd\". Unmittelbar danach fragte ihn Helene Ai, die\nden Gedanken des Angeklagten geahnt zu haben schien, ziweimal in scharfen Ton, was er vorhabe. Nachdem ihr der Angeklagte geantwortet hatte, er wolle sie nur zur Vernunft\n\nSe ee\n\ntringen — wobei er nicht etwa eine Gewalttat im Sinne\nhatte -, rief Helene AB laut: und. angstvoll: \"Du\n\nhast etwas anderes vor, das merke ich!\" Bei diesmn letzten\nWorten des Mädchens stand der Gedanke, Helene AB unzubringen, plötzlich \"wieder vor dem Angeklagten und wurde\nzum Entschluß\". Der Angeklagte faßte das Mädchen mit\nbeiden Händen um den Hals und würgte es, wobei ihm die\ntödliche Wirkung des Würgens bewußt und erwünscht war.\nHelene AB wehrte sich anfangs, kam auch für einen\nAugenblick los und konnte um Hilfe schreien. Der Angeklagte faßte jedoch erneut zu und würgte das Mädchen weiter, bis er keinen Widerstand mehr spürte und es schließlich vor sich liegen sah. Nunmehr wurde er vom Schreck\nerfaßt. Als er über dem Kopf des Mädchens die Schnur zum\nZugschalter der Zimmerlampe erblickte, entschloß er sich,\nmit dieser Schnur einen Selbstmord vorzutäuschen, um den\nVerdacht von sich abzulenken. Er zog das leblos scheinende\nMäächen etwas hoch, legte ihm die Schnur um den Hals,\nschlang einen Knoten und wickelte das Ende der Schnur um\nden Mittelfinger des Mädchens. So wurde Helene AD\n\nam nächsten Tage gefunden, was die Vermutung auslöste,\n\nsie habe mit der Schnur des Zugschalters gespielt und sei\ndurch einen Unglücksfall zu Tode gekommen. Der Befund bei\ncr Leichenöffnung gab keinen Anhaltspunkt dafür, daß das\nMädchen erwürgt wurde. Das stellte sich erst durch das\nGeständnis des Angeklagten heraus.\n\n2. Das Schwurgericht hat ein Handeln aus niedrigen\nBoweggrund im wesentlichen mit der Begründung verneint,\ndaß der Angeklagte weder aus Mordlust noch zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs getötet habe. Auch Habgier habe ihn nicht bewogen. Er habe zwar früher schon\neinmal daran gedacht, daß er vom Hof müsse und seine\n\nStellung als Vertragserbe verlieren könne, wenn seine\n\nTante von dem Verhältnis mit Helene A erführe. Gleichwohl sei es \"unwahrscheinlich\", daß das Streben, seine\nwirtschaftliche Stellung zu erhalten und den Hof zu ''erben, den Tötungsentschluß mitbestimmt habe. Der Angeklagte\nsei kein Mann, der in ungesundem oder auch nur Überdurchschnittlichen Maß: auf wirtschaftliche Güter aus sei; er\nsei in seiner persönlichen Lebenshaltung bescheiden gewesen und habe sich mehr als ein Jahrzehnt mit einem geringen Taschengeld begnügt. Es sei deshalb \"kaum anzunchmen\", daß er sich bei der. Teinusführung mit von dem Gedanken habe treiben lassen, 'er müsse sich um den Preis eines\nMenschenlebens ‚die Aussicht, Hofeigentüner zu werden, erhalten. nn . a\n\nAbschließend erklärt das Schwurgericht (8. 17 UA\nunten), daß die \"vielfältigen\" Beweggründe des Angeklagten (sein Wille, das Liebesverhältnis mit Helene SB zu\nbeenden und zu einem geordneten Leben zurückzukehren; die\nAbsicht, bald zu heiraten, weil eine junge Bäuerin auf den\nHof kommen mußte und er erwarten konnte, daß ihm dann der\nHof zu Eigentum übertragen werde und seine Abhängigkeit\nvon der Tante ende; die Angst des Angeklagten, daß Helene\nMB, um auf dem Hof bleiben und das Liebesverhältnis\nfortsetzen zu können, die als. Braut in Aussicht genommene\n\nBauerntochter über das Verhältnis unterrichten und dadurch\n\nnicht nur die Heirat vereiteln, Sondern auch seine Tante\ngegen ihn und seine auf dem Hof mitlebende Mutter aufbringen; ja vielleicht auch seinen guten Kuf und sein Anschen\nin der Öffentlichkeit zerstören könnte, S. 13/14 UA)\n\nweder einzeln noch insgesamt betrachtet verachtenswert,\nteilweise sogar \"anerkennenswert\" oder \"sittlich indifferent\" seien; so das Bestreben des Angeklagten, seiner\n\nMutter Aufregungen und Kränkungen zu ersparen und\n\nvon sich selbst erhebliche Unannehmlichkeiten fernzuhalten. Von Beweggrlüinden, die nach allgemeiner sitt-Jicher Wertung auf niedrigster Stufe stünden, könne\nGeshalb nicht die Rede sein, auch wenn man berücksichtige, daß der Angeklagte seine ; Awangslage selbst verschuldet habe.\n\n3, a) Die Revision greift diese Würdigung mit dem\nVorwurf an, das Schwurgericht habe übersehen, daß es\nnicht auf die sittliche Bewertung der Beweggründe\n\nan sich, sondern auf deren \"antreibende Verknüpfung\nmit einer vorsätzlichen Tötung ankommt, von der oder\nderen Folgen der Täter die Erfüllung seiner Wünsche\nerwartet (BGHSt 3, 133)\"; andernfalls würde das Schwurgericht, so meint die Revision, erkannt haben, daß es\ndem Angeklagten darauf ankam, sich den Weg für seine\nHeirat freizumachen und seine Stellung als Hoferbe\n\nund späterer Hofeigentümer zu sichern. Sein Handeln\nsei mithin vornehmlich von Eigensucht bestimmt gewesen. Dieser Beweggrund müsse unter Berücksichtigung\nder gesamten Umstände, insbesondere auch der Tatsache,\ndaß der Angeklagte ein Liebesverhältnis mit der damals 15jährigen Hofangestellten begonnen und jahrelang\nfortgesetzt habe, als sittlich verachtenswert und\ndamit als niedrig im Sinne des § 211 StGB angesehen\nwerden. j\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Urteil gibt keinen\nhinreichenden Anhalt dafür, daß das Schwurgericht dem\nvon der Revision beaupteten Irrtum erlegen ist und\ndie den Angeklagten bewegenden Vorstellungen, Wünsche\nund Antriebe nicht im Hinblick auf die vorsätzliche\nTötung eines Menschen abgewogen und gewertet hat.\n\nAllerdings kann im Zusammenhang mit einem solchen Verbrechen nicht von einem \"sittlich indifferenten\" oder\ngar \"anerkennenswerten\" Beweggrund gesprochen werden,\nwie es das Schwurgericht (S. 17 unten UA) getan hai;\n\ndas Streben,seiner Mutter Aufregungen und Kränkungen\n\nzu ersparen unä von sich selbst erhebliche Unannehmlichkeiten fernzuhalten, ist schlechthin nicht mehr sittlich vertretbar, wenn es durch ein Tötungsverbrechen\nverwirklicht werden soll. Daß indes das Schwurgericht\ndiese \"antreibende Verknüpfung\" der Beweggründe mit\nder Tötung der Helene Aw nicht verkannt hat, ergibt ;\nsich daraus, daß es unmittelbar vor den genannten !endungen ($S. 17 UA) ausführt, es sei kaum anzunehmen, daß\n\nsich der Angeklagte bei der Tatausführung mit von dem\nGedanken treiben ließ, er müsse sich auch um den Preis\n\neines Menschenlebens die Aussicht erhalten, einmal Hofeigentümer zu werden.\n\nIm übrigen scheitert die Rüge schon daran, daß\ndas Schwurgericht es - ohne erkennbaren Rechtsirrtun -\nfür unwahrscheinlich gehalten hat, der Wunsch, auf den\nHof zu bleiben und diesen einmal zu erben, habe den\nAngeklagten mit zur Tötung der Helene AB bestinnt ;\n(5. 17 VA); ferner daran, daß sich das Schwurgericht !\naußerstande sah, festzustellen, wieweit sich der Angeklagte in seiner hochgradigen Erregung bei der Tatausführung der einzelnen Beweggründe bewußt geworden ist\n(S. 14 UA; vol. deu BEHSt. 6 329, 331 6232 BGH IM Nr. 2\nzu § 211 StGB).\n\nAus diesen Grunde bedarf es keines Eingehens\nauf die Frage, ob unter den vom Schwurgericht festge-\n\n- 10 -\n\nstellten Umständen das Streben des Angeklagten, den Hof\nnicht verlassen zu müssen und ihn einmal übernehmen zu\nkönnen, allein wegen seiner Ichbezogenheit als ein auf\nder tiefsten Stufe sittlicher Wertung stehender Beweggrund,als \"ungehemmte, triebhafte Eigensucht\" anzuschen und als. \"besonders verwerflich, ja verächtlich\"\nzu beurteilen ist (vgl. BGHSt 3, 1532). Nicht jede aus\nwirtschaftlichen Antrieb begangene Tötung ist im übrigen\nbesonders verwerflich in diesen Sinne. Das folgt schon\ndaraus, daß § 211 StGB ein Handeln aus \"Habgier\" verlangt. Derart handelt nur, wer \"um jeden Preis unter\n\n\" Mißachtung der Rechte und Interessen Di tter nach Gewinn strebt\" (OGHSt 1, 153, 1365 1 StR 691/54 vom\n\n1. Februar 1955), wer ein \"übertriebenes\", \"ungezügeltes\" Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen an den\nTag legt (vgl. BEHSt 10, 399; BGH 3 StR 46/50 und\n\n3 StR 51/50 je vom 20. Februar 1951; 3 StR 84/54 vom\n\n8. Juli 1954).\n\nb) Der Generalbundesanwalt sieht den \"entschei-\n-denden Fehler\" des Schwurgerichts darin, daß es bei\nder Bewertung der Beweggründe des Angeklagten das \"auffällige Mißverhältnis zwischen äußeren. Anlaß und Erfolg\"\nnicht berücksichtigt. habe (vgl. BGH IM Nr..25 zu\n§ 211 StGB). Dieses Mißverhältnis habe hier darin bestanden, daß der Angeklagte \"nicht naheliegendere und\nweitaus weniger einschneidende, aber ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führende Mittel\", Helene AD\n\"zum.Schweigen zu bringen\", anwendete, etwa indem er\nseine Halbbrüder (einen Rechtsanwalt und einen Arzt)\noder seine Mutter als Vermittler einschaltete, oder\nletztlich sich seiner Tante offenbarte. Eine 18jährige\nGelebte \"einfach umzubringen”, nur weil sie dem Lieb-\n\n- 11 -\n\nhaber lästig geworden sei, insbesondere seiner Heirat\nmit einer anderen entgegenstehe, müsse auf die niedrigste Stufe sittlicher Bewertung gestellt werden.\n\nBei diesem Einwand wird übersehen, daß sich der\nAngeklagte seit Ende 1958, nachdem er die Untragbarkeit seines Verhältnisses zu Helene Ab erkannt\nhatte, auf jede erdenkliche Weise bemühte, das Mädchen\nzur gleichen Einsicht zu bringen und zum Verlassen des\nHofes zu bewegen. Helene AED zeigte auch wiederholt\nBereitschaft hierzu, enttäuschte jedoch den Angeklagten immer wieder, nachden dieser Jeweils ihren Verlangen nachgegeben hatte, das Verhältnis zunächst noch\nfortzusetzen. Als der Angeklagte schließlich erkannte,\ndaß das Mädchen den Hof freiwillig nicht verlassen werde,\n\"suchte er nach anderen Möglichkeiten, sie zum Abzug\nzu bringen\" (S, 6 UA). Er erwog, an die Eltern des Mädchens zu schreiben und ihnen alles. zu offenbaren. Davon\nhielt ihn jedoch Helene mit dem Hinweis ab, ihr herz- \\\nkranker Vater würde das nicht überstehen und die Eltern\nwürden ihn anzeigen (3. 6 VA). Daraufhin benühte sich\nder Angeklagte, den Schwager des Mädchens ins Vertrauen\nzu ziehen und ihn zu bitten, Helene zum Verlassen des\nHofes zu bewegen und ihr eine andere Stelle zu besorgen\n(S. 6/7, 8 UA). Helene Ab verweigerte ihm aber\nsogar die Anschrift des Schwagers. Bei dieser ablehnenden Haltung des Mädchens und seinen immer wieder erhobenen Anspruch auf unbegrenzte Fortsetzung des (außerehelichen) Liebesverhältnisses brauchte der Angeklagte\nnicht anzunehmen, daß sein Versuch, seine Halbbrüder\noder seine Mutter als Vermittler einzuschalten, \"mit\nWahrscheinlichkeit\" Erfolg gehabt hätte, wie der Generalbundesanwalt meint. Sich seiner Tante zu offenbaren,\n\n- 12.\n\n\"hielt der Angeklagte für ausgeschlossen\";. er fürchtete, daß ihr jedes Verständnis für sein Verhalten\nabgehen und sie vielleicht nicht nur das Mädchen, sondern auch ihn vom Hof weisen würde, vor allem aber,\ndaß sie seiner von ihr wirtschaftlich abhängigen Mutter seinetwegen fortdauernde Vorwürfe und ihr das Leben auf dem Hofe schwer machen würde (S. 6 UA). Jedenfalls glaubte der Angeklagte, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, Helene AMD zum Verlassen des\nHofes zu bewegen, erschöpft zu haben (S. 20 UA).\n\nDie vom Generalbundesanwalt für seine Ansicht\nangeführte Entscheidung BGH IM Nr. 25 zu § 211 StGB\nbetrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort\nhatte der Angeklagte ein Mädchen, dem er sich in entblößtem Zustand gezeigt und das ihm erschreckt \"Sie\nSchwein\" zugerufen hatte, \"aus Ärger, Enttäuschung,\nGroll und Wut\". über diese Schreck- und Unmutsäußerung\ngetötet. Der damals erkennende 2. Strafsenat hat mit\nRecht ein grobes Mißverhältnis zwischen äußerem Anlaß\nzur Tat und dem Enderfolg angenommen und beanstandet,\ndaß das Schwurgericht nicht geprüft hatte, ob dieses\nMißverhältnis nicht die Beweggründe des Täters - trotz.\nder festgestellten Persönlichkeitsmängel - so mißbil-\n_ ligenswert und. verwerflich erscheinen ließ, daß sie\nals nklrig in Sinne .des $ .211 StGB bezeichnet werden\nmußten. 000000 re\n\nDer Einwand des Generalbundesanwalts 1ä8t auch\naußer acht, daß sich der Angeklagte nicht nach nüchterner Abwägung. etwa:noch vorhandener Möglichkeiten,\n. das Verhältnis mit Helene AB gütlich zu lösen,\nsondern erst unmittelbar vor der Tat, in einem Zu-\n\n. ‚stand hochgradiger Erregung und in Sekundenschnelle\n\n- 15.\n\nzur Tötung des MBdchens entschlossen hat. Bei der\n\nvom Schwurgericht festgestellten Vorgeschichte der\nTat, den vielfachen Bemühungen des Angeklagten, Helene\nAU zun freiwilligen Verlassen des Hofes zu bewegen, und der spannungsgeladenen Zuspitzung der Auseinandersetzungen in der Tatnacht kann schwerlich davon gesprochen werden, der Angeklagte habe seine Geliebte\nNeinfach\" umgebracht, \"nur weil sie dem Liebhaber\nlästig wurde, insbesondere seiner Heirat mit einer\nanderen entgegenstand\". Eine solche Vereinfachung\nwird dem inneren Widerstreit, dem der Angeklagte seit\n\"Jahren in ständig zunehmenden Maße, ausgesetzt war und\naus dem er schließlich \"keinen Ausweg mehr sah\", nicht\ngerecht. Überdies scheitern dieser und die weiteren Einwände des Generalbundesanwalts ebenfalls daran, daß\ndas Schwurgericht weder feststellen konnte, das Streben des Angeklagten,. sich seine wirtschaftliche Stel -\nlung zu erhalten, insbesondere den Hof zu erben, hanse\nden Angeklagten zur Tötung bestimmt, noch, dieser sei\nsich in seiner hochgradigen Erregung eines solchen Bewegerundes bewußt geworden wa. oben a).\n\n=\n\nDie Revision beanstandet weiter, daß dem Ängeklagten zugebilligt wurde, er habe Helene AB im\nZustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\ngetötet (§ 51 Abs, 2 StGB). Das Schwurgericht glaubte,\nnicht ausschließen zu können, daß bei dem Angeklagten\ninfolge der großen affektiven Spannungen, in denen er\nsich zur Tatzeit befand, eine Bewußtseinsstörung vorlag, die sein Hemmungsvermögen erheblich herabsetzte\n(S. 23 UA). Die Revision meint ,diese Beweiswürdigung\nwerde durch die tatsächlichen Feststellungen nicht ge-\n\n14 -\n\ndeckt. Abgesehen davon, daß der Angeklagte schon\nlängere Zeit diesem Spannungszustand ausgesetzt § 0-\n\n. wesen Sei, ergäben die auf Grund seiner eigenen Anga-\n\nben zur Tatausführung getroffenen Feststellungen keinen Anhalt dafür, daß sein Bewußtsein zu irgendeinem\nZeitpunkt gestört war. Der Generalbundesanwalt wirft\ndarüber hinaus dem Schwurgericht vor, es habe die\n\nfür die Frage der Zurechnungsfähigkeit wesentliche\n\nTa atsache unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte\nscine Konfliktslage und seinen Erregungszustand durch\n\ndie Anknüpfung eines. Liebesverhältnisses mit einer\n\n15jährigen \"Hausgehilfin\" selbst verschuldet habe.\nIn der Rechtsprechung des ‚Bundesgerichtshofs werde\ndie Verurteilung des Affekttäters nach § 51 Abs. 1\n\nund 2 StGB wesentlich davon abhängig gemacht, ob er\nmit oder ohne Schuld in den Erregungszustand. versetzt\n\nworden sei.\n\nAuch diese Rüge, geht fehl. Die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Umstände berühren aus-\n\nschließlich. oder doch in erster Linie die Fähigkeit\n\ndes Angeklagten, das äußere Tatgeschehen ‚zu erfassen\nund in die ‚Erinnerung aufzunehmen, sowie das Unerlaubte der Tötung einzugehen. Aus ihnen folgt aber\nnicht, ‚daß der Angeklagte‘ trotz Beines hochgradigen\nErregungszustand&s noch. ‚unvermindert imstande war,\n\n. nach dieser Einsicht zu. \"handeln, also die Tötung zu\nunterlassen. Das Gegenteil hat das Schwurgericht in\neingehender Auseinandersetzung mit den Gutachten der\n\nzwei vernommenen Sachverständigen, von denen der eine\n\nden Angeklagten für voll, der andere für möglicherweise\nerheblich vermindert zurechnungsfähig. hielt, für mög-\n\nlich erachtet. Es hat sich gabei an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze gehalten\n\nRn,\n\nEI\n\n- 15 -\n\n(u.a. BGHSt 11, 20 und die dort /S. 22/23/angeführten\nweiteren Entscheidungen; EGH IM Nr. 25 zu § 211 StGB;\nBGH 1 StR 70/59 vom 21. April 1959; 1 StR 184/59 vom\n12. Mai 19595 4 StR 587/59 vom 19. Februar 1960).\n\nDahinstehen kann, ob ein vom Täter selbst verschuldeter Erregungs- oder Spannungszustand die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausschließt, wie die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegentlich angenommen hat (vgl. BGHSt 3, 194, 199; BGH MDR 1953,146;\nBGH 2 StR 493/52 vom 2. Februar 1953), der erkennende\n\nSenat aber bis heute unentschieden gelassen hat (BEHSt 7,\n\n325, 327 £; 11, 20, 22, 25 f£). Denn daß der Angeklagte\nim Herbst 1958 ein wenn auch verwerfliches Liebesverhältnis mit der Helene AB begonnen hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf, er habe den in der Batnacht bei ihm aufgetretenen hochgradigen Erregungszustand selbst verschuldet. Damals und auch später konnte\nder Angeklagte die schließliche Ausweglosigkeit seines\nVerhältnisses zu Helene AB nicht voraussehen. Auch\nhier darf nicht außer acht gelassen werden, daß der\nAngeklagte, der noch zur Zeit der Hauptverhandlung\nnicht voll nachgereift war (S. 19 UA), schon von Ende\n1958 an versuchte, das Verhältnis zu Helene AB zu\nlösen, daß sich das Mädchen aber völlig uneinsichtig\nzeigte und durch Vorwürfe und Drohungen immer wieder\ndie Fortsetzung des Liebesverhältnisses erzwang. In\nder Tatnachtselbst verhielt sich Helene A - nach\ndem Vollzug des von ihr herbeigeführten Beischlafs -\ngegenüber dem verständlichen und letztlich berechtigten Verlangen des Angeklagten auf Beendigung des Liebesverhältnisses besonders unzugänglich; sie lehnte\nsogar einen kurzen Aufschub des beabsichtigten Anrufs\nbei altraud Gl und erneut die Mitteilung der\n\n- 16 -\n\nAnschrift ihres Schwagers ab, so daß der Angeklagte\n\n\"die letzte Hoffnung wieder schwinden sah\" und schließlich \"keinen Ausweg\" mehr wußte. Diese den Tötungsvorsatz unmittelbar auslösende Stimmung innerer Erregung\n\nund Verzweiflung war kein natürlicher Endpunkt des vor\nJahren begonnenen Liebesverhältnisses, den der Angeklagte\nvon Anfang an hätte voraussehen können und müssen,\n\nwie etwa eine Schwangerschaft der Geliebten und die\ndaraus erwachsenden Sorgen und Schwierigkeiten.\n\nDaß unter diesen Umständen die Anwendung des § 51\nAbs. 2 StGB auch nicht aus dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens des Ursachenverlaufs\n(actio libera in causa) ausgeschlossen ist. - wie\nder Generalbundesanwalt ebenfalls zur Erwägung gibt —\nbedarf keiner näheren Erläuterung.\n\nIII,\n\nBei der Strafzumessung vermißt die Revision\n\ndie Prüfung der Frage, ob nicht wegen der Schuld, die\nder Angeklagte durch die Eingehung des Liebesverhältnisses mit Helene. AMP auf sich. geladen hat, ein\nbesonders schwerer Fell des Totschlags nach 5 212\n\n\"Abs, 2 StGB anzunehmen. sei. Auch beanstandet sie, daß\n.. dieser Umstand nicht im ordentlichen Strafrahmen erschwerend berücksichtigt worden sei.\n\nAuch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß das Schwurgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags nicht für gegeben\nhielt. Es hat sich zwar ausdrücklich nur mit der Frage\n\n- 17 -\n\nbefaßt, ob dem Angeklagten mildernde Umstände nach\n\n§ 213 StGB zuzubilligen seien, hat das aber mit Gründen\nverneint, die zugleich ergeben, daß es den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat keinesfalls so hoch bewertete,\ndaß des Verbrechen bei Berücksichtigung aller Umstände, .\ninsbesondere auch der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die erfahrungsgemäß\ngewöhnlich vorkommenden und vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens (von 5 bie 15 Jahren\nZuchthaus) sohon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit\nübertraf (vgl. BGHSt 5, 124, 130). Dabei ist auch zu\nbedenken, daß das schuldhafte Eingehen des Liebesverhältnieses mit Helene AB - wie in anderem Zusammenhang unter II dargelegt - nicht die Tat selbst betraf,\n\n. sondern nur ein \"Begleitumstand\"” war, dem für die Strafzumessung geringeres Gewicht zukam (BGHSt aa0), und\n\ndaß die Tat durch ein ziemlich ungewöhnliches Verhalten\ndes Mädchens ausgelöst wurde.\n\n\"Bei der Bemessung der dem Rahmen des § 212 Abs. 1,\n§§ 51 Abs. 2, 44, Abs, 3 StGB entnommenen Strafehat das\nSchwurgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"durch eigene schwere Schuld sich in seine\nihm ausweglos erscheinende Lage hineingebracht hat”,\nweil er als 32jähriger Mann urid als Autoritätsperson\nein Liebesverhältnie mit einem 15jährigen Määchen begann und nicht unter Hintanstellung seiner eigenen Person alle Möglichkeiten zu dessen Beendigung ausschöpfte.\n\nIV.\n\nDas Urteil 1äßt auch sonst keinen Rechtsfehler\nerkennen, der auf die Sachrüge der Revision hin zur\nAufhebung des Urteils zwänge. Das Rechtsmittel der\nStaautsanwaltschaft erweist sich demach als unbegründet.\n\nRotberg. Martin Willms\n\nFlitner Börtzler\n\na\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-12/4-str-302-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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