{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-10-12_4_StR_252_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-10-12","aktenzeichen":"4 StR 252/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2175 028.\n\nSn\n%\n\nIm Namen des Vo 1k es\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm H GE zu: Ve.\nKreis un. dort geboren an @. ED EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg”\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin |\nBundesrichter Dr. Willms .\nBundesrichter Dr. Flitner ,\nBundesrichter Börtzler nn\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. zum» in der Verhandlung, =\n\nOberstaatsannalt bei der Verkündung : gr Be\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter D | BE :\nals Urkundsbeanter ger Geschäftstelle, Be\n\nfür Re cht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des”\nLandgerichts in Arnsberg vom 26, Februar 1962 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNach ihren Feststellungen setzte. der Angeklagte am\n@®. @B :361 als Führer: eines etwa 15 m langen Tastzugs\nauf der 6,40 m breiten E Weote zwischen — —\n«u und Meg vor einer nur unzureichend einsehbaren . E\nLinkskurve zum Überholen einer vor ihm auf der rechten\nStraßenseite in gleicher Richtung mit Schrittgeschwindig- |\nkeit fahrenden, 3,15 m breiten 'Straßenbaumaschine an. .\nAls er diese mit einer Geschwindigkeit von 48 km/std eingeholt hatte und sich zur rechten Seite hin vor sie setzen\nwollte, kan ihm aus der Kurve auf einen Motorroller mit\netwa 70 km/stä der Bundesbahnbedienstete Sp entgegen,\nder zwar zunächst auf der falschen, für ihn linken Farbahn-\n: seite gefahren war, dann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte gewonnen hatte. 35 na vor Beginn der Kurve stießen\ndie beiden Fahrzeuge, der Lastzug des Angeklagten und der\nMotorroller, etwa auf der Straßenmitte oder etwas weiter\nlinks .davon ‚(vom Angeklagten her gesehen) ‚zusammen. Der\nMotorroller prailte. nach einer plötzlichen Linksbew gung.\ngegen die linke Vorderfront das Motorwagens des Angeklagten.: N 5) wurde mit seinen Fahrzeug unter dem.\n Führerhaus des Lastzugs eingeklemmnt und mitgeschleift,\nbis der Lastzug mit seiner Spitze am rechten. Straßenrand\nund mit dem linken Hinterende seines Anhängers etwa einen\nMeter noch in die linke Fahrbahn hineinragend zum Stehen\nkam. SEE starb noch an der Unfallstelle an seinen\nVerletzungen.\n\nII. Die Strafkammer sah die für den Zusammenstoß mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er\ninnerhalb einer Straßenstrecke zum Überholen sich an-\n‚schickte, die \"kurz vor einer unübersichtlichen oder\nmindestens nicht voll einzusehenden Kurve! lag. Diesen\n‚Vorwurf leitet die Strafkammer aus der Tatsache her, daß\ndie Kurve für einen hochsitzenden und die linke Straßenseite (zum Überholen) benutzenden lastzugfahrer wie den\nAngeklagten erst ungefähr 79 m vor ihrem Beginn all-\n.mählich einsehbar. wurde, weil eine Reihe. dichtbelaubter\nE Bäune am linken Straßenrenä, dahinter stehende Obst tbäume\nund eine senkrecht. zur. Straße verlaufende Hecke die Sicht\nin äie Kurve beeinträchtigten. Der Angeklagte habe, so\nführt die Strafkammer aus, noch ungefähr 110 m vor. der\nKurve mit dem Überholen der Straßenbaumaschine begonnen,\nobwohl er einen Überhoiweg von rechnerisch mindestens\n62 m und einen wirklichen Überholweg von mehr als\n(110 m - 35 m=) 75 m benötigt' habe; denn im Zeitpunkt des.\nZusammenstosses mit dem Motorroller. habe sein Lastzug\ninfolge starker Schrägstellung die linke Fahrbahnhälfte\nnahezu vollständig versperrt. |\n\n. III. Die Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben.\n\n1. Die Feststellung über die schlechte Xurveneinsicht\nau Unfalltag stützt die Strafkammer hauptsächlich auf die\nAussage des in der Hauptverhandlung vernomnenen Kraftfahr-\n\nzeugsachverständigen ZU, der am 31. August 1961,\nalso etwa fünf Wochen nach dem Unfalltag, gelegentlich\neiner Ortsbesichtigung die Belaubung der Bäume am linken\nStraßenrand geprüft und in der Hauptverhandlung als Zeuge\ndarüber berichtet hatte. Der Beschwerdeführer meint, die\nStrafkammer hätte aus der Beobachtung des Zeugen über den\nLaubbestand Ende August 1961 nicht folgern dürfen, die Belaubung sei fünf Wochen früher gleich dicht gewesen; es\n\n!\n\n:\nE\n\nsei nämlich offenkundig, daß gerade in den Sommermonaten\n\ndie Belaubung der Bäume innerhalb von fünf Wochen erheb-\n\nlich zunehme; Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß\nin allen geographischen Breiten der Bundesrepublik die\nBäume schon Ende Juli ihr volles Blätterwerk tragen.\n\n2. a) Wie das Landgericht Ss. 2 UA auf Grund der unwiderlegten Binlassung. des Angeklagten feststellt, Nerschien der Roller - angeblich schleudernd - auf der\nfalschen Straßenseite, ‚gewann. dann aber wieder die rechte\nFahrbahnhälfte....\". An. späterer Stelle (VA S. 5) führt\ndie Strafkammer aus; sie ‚glaube dem Angeklagten nicht,\n\"daß er den Mötorroller schon frühzeitig jenseits der\n\n. Kurve und noch dazu dort ‚schleudern gesehen hat. \"\n\nEntgegen der Meinung der Revision wiedersprechen sich\ndie zwei Urteilsstellen nicht. Denn die spätere Bemerkung\ndes Landgerichts bezieht sich auf eine jenseits der Kurve\nund damit vom Angeklagten entfernter ‚gelegene Stelle der\nStraße, als die UA 3. 2 getroffene Feststellung.\n\nv) Der schon erwähnten Feststellung der Strafkammer,\n\nder Roller sei, als er für den Angeklagten sichtbar wurde,\n\nzunächst auf der falschen Straßenseite gefahren, habe\n\nYon -.\n\ndann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte gewonnen, folgt —\n\ndie weitere Feststellung des Landgerichts über den Ort\n\nund die Art des Zusammenstoßes beider Fahrzeuge. Insoweit\nheißt es im angefochtenen Urteil: \"Kurz darauf stießen die.\nbeiden Fahrzeuge etwa auf der Straßennitte oder - in’\n\nFahrtrichtung des Angeklagten gesehen - sogar noch &twas\n\nweiter links davon. in der Weise zusammen, daß der Motorroller nach einer plötzlichen Linksbewegung gegen die linke\nVorderfront des Notorwagens prallte...\". An die in diesen\n\nSatz enthaltene Feststellung der Strafkammer von einer\n\"plötzlichen Linksbewegung\" knüpft die Revision Bedenken\ngegen die Annahme der Strafkammer, durch die Benutzung\n\n. der linken Straßenseite habe: der Angeklagte den Unfall\nmitverursacht. Sie meint: Weil der Motorroller nach\nErreichen der rechten Fahrbahnhälfte \"wieder nach links -\ngeschleudert worden\" sei, hätte sich der Unfall auch\n\n_ dann ereignet, wenn der Angeklagte, ohne die Baumaschine\nzu überholen, auf seiner rechten Fahrbahnseite geblieben\nwäre.\n\nEEE) a ae ERDE LER\n\nBei diesem Einwand beachtet der Beschwerdeführer nicht,\ndaß selbst dann, wenn die von der Strafkammer als \"plötzliche Linksbewegung\" bezeichnete Fahrweise des Verunglückten unmittelbar vor dem Zusammenstoß - entgegen der\nFeststellung des Landgerichts - eine Schleuderbewegung\nnach links gewesen sein sollte, der Roller gegen die SF\nlinke Vorderfront des Motorwagens. prallte und daß die j 3\nZusammenstoßstelle in der Mitte der Fahrbahn, vielleicht 2\nsogar etwas links. davon, jedenfalls aber nicht auf der\nrechten Straßenseite (vom Angeklagten aus gesehen), lag.\nHätte der Angeklagte nicht überholt, so wäre er keinesfalls an der Unfallstelle so nahe zur Mitte der Fahrbahn\ngekommen, daß er mit dem Roller zusammengestoßen wäre,\nDenn dann hätte er sich hinter der wesentlich. breiteren\nStraßenbaumaschine auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden.\n\nce} Die beiden weiteren Einwände der Revision, die Straf |\nkammer habe den Begriff der Unübersichtlichkeit verkannt\nund die Voraussehikurkeit des tödlichen Unfalls zu Unrecht\nangenommen, sind offensichtlich unbegründet. Es liegt auf\nder Hand, daß ein Zusammenstoß mit einen entgegenkommenden\nFahrzeug als Folge vorschriftswidrigen Überholens voraus-\n\n| sehbar ist. Die Voraussehbarkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn der Rollerfahrer dem Angeklagten mit: einer\ngrob unvernünftigen Geschwindigkeit entgegengekommen wäre\n(vgl. BGHSt 8, 200). Das kann hier. nicht. gesagt werden.\n\nAuch die plötzliche Linksbewegung des Rollerfahrers unmittelbar vor dem Zusammenstoß schloß die Voraussehbar-. u\nkeit des Unfalls für. ‚den Angeklagten nach der. zutreffenden Ne\nAnnahme des Landgerichts nicht aus; denn es entspricht. der un\n. Erfahrung, daß. Verkehrsteilnehmer in Blötzlich auftreten Bu\nden Gefahrenlagen oft eine talsche ‚Abwehrmeßnahne, ea\nfen, wie es hier der Rollerfahrer. nach der ‚Annahme ges\nLandgerichts angesichts des für ihn durch den Lastzüug. PER E\nAngeklagten verursachten Enspasses getan. hat. u Sn,\n\n3. Da der Schuläspruch auch im übrigen. durch dis Beststellungen getragen wird und der Strafausspruch keinen Rechts\nirrtum erkennen 1ä8t, erweist wich. des. Rechtsmittel als | BE\nunbegründet. . ‘ BE\n\nRotberg | Martin u De willns,\n| Flitner nn Börtzler . Bu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-12/4-str-252-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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