{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-28_4_StR_312_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-28","aktenzeichen":"4 StR 312/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 312/62 2153 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weber Martin Helmut NR EEE zus CE:\nKrs. CE, dort geboren an EEE 1935, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs i.R. U.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndcs Landgerichts in Dortmund vom 4. April 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat dic Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in drei Fällen, je in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte\ngeltend, am ersten Tage der Hauptverhandlung habe einer\nder beiden Schöffen längere Zeit hindurch die Anklageschrift gelesen. Durch dieses Verhalten seien die Grundsätzce der Mündlichkcit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens und damit das Gesetz (§ 261 StPO) verletzt worden.\n\nDer in der Hauptverhandlung mitwirkende Schöffe\nFEB hat bestätigt, daß er während der Hauptverhandlung\ndic Anklageschrift durchgelesen hat, um sich zu unterrichten.\n\na) In der Rüge liegt zunächst die Behauptung, der\nSchöffe Fe» sei dadurch, daß er sich während der Verhandlung längere Zeit hindurch mit der Anklageschrift\nbefaßt habe, außerstande gewesen, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen. Er sei deswegen für eine nicht unerhebliche Zeit nicht in der Lage gewesen, den Verfahrens-\n\nSn,\n\nstoff in sich aufzunehmen und seine Überzeugung aus dem\n\"Inbegriff der Verhandlung\" (§ 261 StPO) zu schöpfen.\nDarin müßte die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des\nGerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) gefunden werden.\n\nDer Schöffe Fe hat jedoch erklärt, daß er auch\nwährend des Lesens der Anklageschrift dem Gang der Verhandlung gefolgt sei. Da sich die Anklageschrift gerade\nmit den in der Verhandlung zur Sprache stehenden Dingen\nbeschäftigte, ist es glaubhaft, daß der Schöffe nicht soweit abgelenkt war, daß er der Verhandlung nicht mehr\nhätte folgen können,\n\nInsoweit ist daher der behauptete Verfahrensverstoß nicht erwiesen.\n\nb) Nach den Behauptungen der Revision in Verbindung\nmit der Erklärung des Schöffen Feb muß aber davon ausgesangen werden, daß der Schöffe in der Anklageschrift insbesondere die Ausführungen über das wesentliche Ergebnis\nder Ermittlungen gelesen hat. Ein solches Verhalten eines\nSchöffen bildet allerdings einen Verfahrensverstoß. Die\nAusführungen der Staatsanwaltschaft über das wesentliche\nErgebnis der Ermittlungen dürfen in der Hauptverhandlung\nnicht vorgetragen werden und keiner der mitwirkenden\nSchöffen darf sich durch Lesen ihre Kenntnis verschaffen.\nDenn andernfalls besteht die Gefahr, daß sich der Schöffe\ndurch die Ausführungen der .‚Staatsanwaltschaft beeindrucken\nund, wenn auch unbewußt, festlegen 1äßt und seine Überzeugung nicht - wie es § 261 StPO vorschreibt - nur aus\ndem \"Inbegriff der Verhandlung\" schöpft. Zutreffend weist\n\ndie Revision daraufhin, daß dies das Reichsgericht in der\nEntscheidung RGSt 69, 120 ff und der Bundcesgerichtshof im\nUrteil IM Nr. 28 zu § 261 StPO (= GA 1959, 148 = JR 1961,\n30 mit zustimmender Anmerkung von Eb. Schmidt) bereits\nunter eingehender Begründung entschieden haben.\n\nEin Verfahrensverstoß, der nicht zu den in § 338\nStPO aufgeführten zählt, kann aber dann nicht zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führen, wenn ausgeschlossen ist, daß das Urteil auf ihm beruht (§ 337 StPO).\nDas ist hicr der Fall.\n\nDer Angeklagte hat nämlich die Straftaten, die ihm\nin der Anklageschrift zur Last gelegt waren und deretwegen\nihn dann das Landgericht verurteilt hat, in der Hauptverhandlung sclbst glaubwürdig zugestanden; das Landgericht\nhat ihn nicht über den Umfang seines Geständnisses hinaus\nschuldig befunden (UA S. 23 und 31). Es war somit für die\nMitglieder des Landgerichts nicht notwendig, die Darstellung des Angeklagten gegen die Bekundungen von Zeugen und\ngegen andere Beweismittel abzuwägen. Nach der Sachlage\nist es unmöglich, daß irgend cinos der Mitglieder des Landgerichts durch die Kenntnis der Anklageschrift abweichend\nvom \"Inbegriff der Hauptverhandlung\" zum Nachteil des Angcklagten beeinflußt worden ist.\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nDie Revision muß daher verworfen werden.\n\nBundesrichterin Krumme\nRotberg ist beurlaubt und kann Martin\ndeshalb nicht unterschreiben,\n\nRotberg\n\nFlitner Börtzier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-28/4-str-312-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-28/4-str-312-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.017225+00:00"}}